Nahrungsmittelkontrolle [1]

[579] Nahrungsmittelkontrolle, die polizeiliche Kontrolle der Nahrungs- und Genußmittel sowie der Gebrauchsgegenstände, stützt sich in Deutschland in der Hauptsache auf das diesbezügliche Reichsgesetz [1].

Bei der Entnahme der Proben, die man dem Untersuchungsamt zur Prüfung einsendet, sind folgende Punkte zu beachten:

1. Flüssige Proben, z.B. Bier, Wein, Milch u.s.w., dürfen nur in gründlich gereinigte, weiße Glasflaschen verfüllt und müssen mit neuen Korken verschlossen, verriegelt und sorgfältig etikettiert werden. Von Milch ist 1/2 l von Wein und Wasser je ca. 2 l, von Speiseölen ca. 1/4 l von Petroleum ca. 1/2 l einzusenden.[579]

2. Von halbflüssigen Proben, z.B. von Honig, Fetten, Marmeladen, ist ca. 1/4 kg, möglichst in einem weithalsigen, weiten Glas einzuliefern.

3. Felle oder pulverförmige Proben werden, soweit das angängig erscheint, in dichte Papiersäcke, andernfalls in weithalsige Gläser verpackt, eingesendet.

Jede Probe ist wenn irgend möglich zu versiegeln und mit einer Anhängeetikette zu versehen, die Auskunft gibt über Namen und Wohnort des Verkäufers sowie des Lieferanten, ferner Tag und Stunde der Probeentnahme sowie über das Quantum, aus dem die Probe entnommen wurde. Zweckmäßig ist es ferner, den vergüteten Preis für die Probe anzugeben, da im Verurteilungsfalle dieser sowie die Untersuchungskosten dem Verurteilten zur Last gelegt werden [1]. Die dem Verurteilten auf Grund des genannten Gesetzes auferlegten Geldstrafen fallen in diejenige Kasse, welche die Unterhaltung des betreffenden Untersuchungsamtes bestreitet, sofern für den Ort der Tat eine öffentliche Anstalt zur Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln besteht.

Prüfungsverfahren. Nachfolgend seien in kurzen Zügen die bei den verschiedenen Kontrollen in Betracht kommenden wichtigen Gesichtspunkte angeführt:

Milchkontrolle. Es empfiehlt sich hier, die Ausführung von Vorproben in die Hand von geschulten Polizeiorganen zu legen. In der Hauptsache beschränkt sich diese Vorprüfung, abgesehen von der Prüfung durch die Sinne, auf die Bestimmung des spezifischen Gewichts der Milch mittels der Milchspindel (Laktodensimeter). Vgl. Molkerei, S. 468.

Fettwaren. Hier kommen als Kontrollstellen in Betracht: Molkereien, Meiereien, Butter- und Butterschmalzhandlungen, Margarine- und Kunstspeisefettfabriken sowie Spezereihandlungen, Metzgereien u.s.w.

Molkereien (s.d.) und Meiereien. Die Betriebsräume müssen geräumig und reinlich gehalten sein; sie dürfen, soweit in ihnen Butter gewerbsmäßig hergestellt wird, von der Lebensmittelpolizei zu jeder Zeit betreten werden, die Aufbewahrungsräume, Verkaufs- und Packräume dagegen nur in den Stunden der Geschäftszeit (s. Gesetz [2]). Die Verzinnung der zur Verwendung kommenden Metallgefäße hat den Anforderungen des Gesetzes [5] zu entsprechen. Bei der Besichtigung der Molkereien hat das Kontrollorgan darauf zu achten, daß nicht etwa andre, tierische oder pflanzliche Fette Verwendung finden; eventuell wären von diesen Proben zu entnehmen. In Molkereien dürfen Margarine sowie Kunstspeisefett weder hergestellt noch verwahrt oder festgehalten werden (vgl. § 4 des Gesetzes [2]).

Butter- und Butterschmalzhandlungen. Bezüglich der Reinlichkeit sowie der Anwesenheit von Margarine und Kunstspeisefett in solchen Geschäften gilt das bei Molkereien Gesagte. Bei Butter unterscheidet man gesalzene und nichtgesalzene Butter. Mischungen von Butter oder Butterschmalz mit Margarine dürfen nicht gehandelt werden (s. [2]). Unter Butterschmalz versteht man das von Wasser und den übrigen Milchbestandteilen getrennte Butterfett. Es zeigt eine rein goldgelbe Farbe und meist ein körniges Aussehen.

Margarine- und Kunstspeisefettfabriken. Bezüglich der Reinlichkeit gilt ebenfalls das bei Molkereien Gesagte. Als Rohstoffe für die Fabrikation kommen in Betracht: 1. Talg; 2. Premier jus (das aus dem Talg ausgeschmolzene Fett); 3. Oleomargarin (aus Premier jus durch Abpressen gewonnen); 4. Neutrallard (gereinigtes amerikanisches Schweinefett); 5. Baumwollsamenöl und der feste Anteil aus diesem, das Kottonstearin; 6. Erdnußöl; 7. Sesamöl; 8. Milch und 9. Wasser. Näheres bezüglich der Fabrikation, der Aufbewahrung sowie der chemischen Untersuchung s. Kunstbutter und [2].

Schweineschmalz muß eine weiße bis gelbliche Farbe und einen reinen, nicht ranzigen Geruch und Geschmack zeigen. Bei Schweinefett, das einer Verfälschung mit andern Fetten oder Oelen verdächtig erscheint, sind Proben zu entnehmen.

Rindsfett soll weiß oder schwach gelblich sowie mehr oder weniger hart sein.

Gänsefett ist weiß bis blaßgelb, von körniger Konsistenz. Hier kann als Verfälschung unter anderm speziell Schweineschmalz in Betracht kommen.

Speiseöle müssen einen reinen, nicht ranzigen Geruch und Geschmack zeigen. Wenn Oele, als von einer bestimmten Pflanze herrührend, geliefert sind, dürfen sie nicht mit andern vermischt sein.

Von weiteren speziell in Spezereihandlungen häufig angetroffenen, der Kontrolle unterliegenden Waren seien folgende erwähnt:

Branntweine und Liköre. Hier ist zu unterscheiden, ob echte Qualitätsbranntweine oder Verschnittwaren oder Kunstprodukte vorliegen; in erster Linie ist auf eine deutliche Deklaration zu sehen. Fruchtsaftliköre müssen aus demjenigen Fruchtsaft hergestellt sein, der ihrer Bezeichnung entspricht (z.B. Himbeerlikör). Eierkognak muß aus Kognak, Zucker und Eiern bestehen, Verdickungsmittel (wie Tragant) sind unzulässig.

Essig muß frei von Essigälchen sein, Speiseessig soll 3–4% Essigsäure enthalten, Doppelessig, dreifacher Essig u.s.w. einen dieser Bezeichnung entsprechenden höheren Essigsäuregehalt. Der Verkauf von Essigessenz ist meist durch polizeiliche Vorschriften geregelt, die einen bestimmten Prozentgehalt verlangen sowie einen Hinweis darauf enthalten, daß sie nur nach entsprechender Verdünnung mit Wasser zu Genußzwecken verwendet werden kann.

Der Verkauf von Giften und giftigen Farben ist nach [8] nur dann gestattet, wenn die Genehmigung von seiten der Polizeibehörde hierzu erteilt ist. Bezüglich der Aufbewahrung und Bezeichnung dieser Stoffe s. [8].

Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Limonaden. Bei vollkommenen Kunstprodukten oder solchen Produkten, die unter Verwendung von Farbstoffen oder Stärkesirup hergestellt sind, ist deutliche Deklaration zu verlangen.

Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nach dem Bundesratsbeschluß vom 29. November 1894 nur in viereckigen Blättern von 12 zu 12 cm verkauft werden; die Blätter müssen auf beiden Seiten drei Kreuze und die Aufschrift »Gift« tragen.[580]

Bezüglich des Handels mit Geheimmitteln und Arzneimitteln enthalten die kaiserl. Verordnungen [8] die in Betracht kommenden Bestimmungen.

Bei Fleischextrakten ist speziell nach verschimmelten oder sonstwie verdorbenen Produkten zu sehen.

Den Gewürzen muß bei der Kontrolle ein besonderes Augenmerk zugewendet werden, vielfach ist ihre Aufbewahrung mangelhaft; soweit sie in gemahlenem Zustand aufbewahrt werden, soll dies in Glas-, Porzellan- oder Blechgefäßen geschehen. Zur Untersuchung sind von sämtlichen Gewürzen, mit Ausnahme des sehr teuern Safrans, ca. 50–100 g einzusenden. Der im Aufbewahrungsgefäß am Boden befindliche Staub ist unter Umständen für den Nachweis von Farbstoffen oder Beschwerungsmitteln wichtig und daher eventuell getrennt mit einzusenden. Zu den bei der Kontrolle vorzugsweise zu berücksichtigenden Gewürzen gehören zunächst die Brotgewürze: Anis, Fenchel, Kümmel und Koriander. Besonders ist darauf zu sehen, daß diese Früchte nicht verschimmelt oder in erheblichem Maße von Insekten zerfressen sind. Extrahierte Früchte, denen das wertvolle ätherische Oel teilweise entzogen worden ist, bilden ein beliebtes Verfälschungsmittel; sie fallen meist bei genauer Berichtigung durch ihre dunklere Farbe sowie ihr schwaches Aroma auf. Von den übrigen Gewürzen sind zu erwähnen: die Nelken. In ganzem Zustand müssen sie beim Drücken mit dem Fingernagel aus dem unteren Teil leicht ätherisches Oel absondern; bei gemahlenen Nelken kommen als Verfälschungsmittel Nelken- und Pimentstiele, Sandelholz, Mehl, Kakaoschalen u. dergl. in Betracht. Ingwer wird in gemahlenem Zustand häufig durch Kurkumawurzel, Rapskuchen, Olivenkerne u. dergl. verfälscht. Kardamomen. Das gemahlene teure Gewürz ist sehr häufig Verfälschungen ausgesetzt. Majoran wird ebenfalls häufig, speziell durch Zusatz von Beschwerungsmitteln, verfälscht. Muskatblüte (Macis); als Verfälschungsmittel kommen in Betracht wilde Macis (Bombaymacis), Teerfarbstoffe, Kurkuma, Maismehl, Olivenkerne u.s.w. Muskatnuß; oft werden stark mit Kalk überzogene Nüsse vorgefunden, die sich beim Abkratzen als von Insekten zerfressen erweisen. Paprika wird in gemahlenem Zustand häufig durch Kurkumawurzel, Sandelholz, Teerfarbstoffe, Ziegelmehl u.s.w. verfälscht. Pfeffer wird in gepulvertem Zustand vielfach durch Beimischung von gemahlenen Pfefferschalen und -stielen, Mandel- und Nußschalen, Olivenkernen sowie mineralischen Stoffen verfälscht. Piment (Nelkenpfeffer) unterliegt in gemahlenem Zustand denselben Fälschungen wie Pfeffer. Safran; von ganzem Safran unterscheidet man den naturellen und den elegierten. Der naturelle enthält neben den wertvollen Narben noch die gelblich austeilenden Griffelteile. Der ganze und der gemahlene Safran sind sehr häufig Verfälschungen ausgesetzt; als Verfälschungsmittel kommen in Betracht Sandelholz, Kurkuma, Saflor sowie Beschwerungsmittel, wie Zucker, Salpeter, Schwerspat, Gips, ferner Teerfarbstoffe u.s.w. Sternanis; als Verwechslung bezw. Verfälschung kommen in Betracht die sehr ähnlichen aber giftigen Skimmifrüchte. Vom Zimt unterscheidet man in der Hauptsache zwei Sorten, Ceylon- und chinesischen Zimt; beide Sorten weisen sehr oft in gepulvertem Zustand einen zu hohen Aschengehalt auf, entstanden entweder durch Beimengung von Beschwerungsmitteln oder von gemahlenem Holzzimt.

Von andern in den Spezereihandlungen angetroffenen Nahrungsmitteln sei noch der Honig erwähnt. Als Verfälschungsmittel kommen bei ihm in Betracht Stärkesirup und Invertzucker; Kunsthonig darf nur als solcher unter deutlicher Deklaration in den Verkehr gebracht werden. Honig muß dickflüssig sein und darf keinen abnormen Geschmack (sauer) und Geruch zeigen. Zur Untersuchung sind mindestens 250 g einzusenden.

Käse. Man unterscheidet je nach der Herstellung Lab- oder Süßmilch- und Sauermilchkäse, je nach der Konsistenz Hart- und Weichkäse, je nach dem Fettgehalt magere, halbfette, fette Käse und Rahmkäse und je nach der Herkunft der Milch Kuhmilch-, Ziegenmilch- und Schafmilchkäse. Abnorm gefärbte Käse (blaurot oder schwarz) sind meist als verdorben zu erachten (ausgenommen diejenigen Käse, die in normalem Zustand gefärbt sind, wie Roquefort-, Kräuter- und Liptauerkäse), ebenso stark überreife und übelriechende Käse sowie solche, die erheblich durch Milben und Maden verunreinigt sind. Bezüglich des Verkaufs von Margarinekäsen s. Gesetz [2]. Zur Untersuchung sind 100–300 g einzusenden. Das zur Umhüllung von Käse dienende Stanniol (Zinnfolie) darf höchstens 1% Blei enthalten [5].

Kaffee. Glasurmittel sind zu deklarieren. Gemahlener Kaffee wird häufig durch Zusätze von Ersatzstoffen, Zichorie oder schon gebrauchtem Kaffee verfälscht. Rein gemahlener Kaffee schwimmt, auf Wasser gestreut, Ersatzstoffe sinken unter und färben das Wasser gelb. Zur Untersuchung sind ca. 500 g einzusenden. Bei Kaffeesurrogaten ist speziell darauf zu sehen, daß solche nicht verschimmelt sind.

Kakao und Schokolade. Zur Untersuchung sind einzusenden 100–150 g. Gefälscht werden beide durch Zusätze von Mehl, Kakaoschalen, Farben, Gelatine, fremden Fetten u.s.w.

Bei Konserven sind zu unterscheiden Fisch-, Fleisch-, Früchte- und Gemüsekonserven. Bezüglich der in Büchsen sterilisiert in den Handel kommenden Konserven ist darauf zu sehen, daß die betreffenden Gefäße nicht bombiert (aufgetrieben) sind. Bezüglich der Verzinnungen und Lötungen der Büchsen s. das Reichsgesetz [5]. Schimmelige, stinkende Fisch- oder Fleischkonserven, seien sie in Büchsen oder in geräuchertem Zustande, sind vom Verkehr auszuschließen. Früchtekonserven: Gedörrte Früchte werden häufig durch schweflige Säure gebleicht und konserviert, enthalten manchmal auch Zink, vom Trocknen auf Zinkhorden herrührend; eingekochte Früchte, Gelees, Muse, Marmeladen u.s.w. werden häufig durch nicht deklarierte Zusätze von Stärkesirup, Farb- und Aromastoffen sowie organischen Säuren und Verdickungsmitteln verfälscht. Bei Gemüsekonserven ist darauf zu sehen, daß sie nicht übermäßig gekupfert sind (auffallend grüne Farbe).

Tee. Man unterscheidet schwarzen und grünen Tee. Als Verfälschungsmittel kommen in Betracht die Blätter von verschiedenen Pflanzen und bereits gebrauchter, wieder getrockneter Tee.[581]

Mehl und Backwaren. Backstube, Backraum, Mehlkammer, Laden sowie sämtliche bei der Bereitung des Brotes verwendeten Geräte müssen reinlich gehalten sein. Brotöle zum Bestreichen der Bleche dürfen Mineralöl nicht enthalten. Faule, übelriechende Hefe sowie verdorbene Eier werden ab und zu in den Bäckereien angetroffen; ihre Verwendung ist unstatthaft. Das zur Verwendung gelangende Mehl muß frei von fremden Beimengungen (Unkrautsamen, Maismehl, Leguminosenmehl) sein und einen frischen, angenehmen, neutralen Geruch und Geschmack zeigen. Das zur Verwendung gelangende Wasser muß den an gutes Trinkwasser zu Heilenden Anforderungen entsprechen.

Teigwaren (Eiernudeln, Eiersternchen u.s.w.) dürfen in gefärbtem Zustand nur bei deutlicher Deklaration des Farbstoffzusatzes verkauft werden; als Eierteigwaren bezeichnete Fabrikate müssen auch einen Eierzusatz enthalten. Zur Untersuchung sind ca. 200 g einzusenden.

Delikatessen. Austern müssen mit vollkommen fest verschlossener Schale zum Verkauf kommen; offene, übelriechende sind zurückzuweisen. Kaviar, ranzig riechender oder stark saurer ist zu beanstanden. Krabben: Statt der in gesottenem Zustand roten Ostseekrabben werden häufig die in gesottenem Zustand grauen Nordseekrabben rot gefärbt und für die wertvolleren Ostseekrabben festgeboten.

Fleischwaren. Die Kontrolle in Metzgereien und Wurstereien fällt in erster Linie dem Fleischbeschauer bezw. dem Tierarzt zu. Die Schlachtstätten, Wurstküchen sowie die Fleischaufbewahrungs- und -verkaufsräume müssen reinlich gehalten sein. Nach [3] ist die Verwendung von folgenden Konservierungsmitteln bei der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren untersagt: Borsäure und deren Salze, Formaldehyd, Alkalihydroxyde, Erdalkalihydroxyde, Karbonate, schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, Fluorwasserstoff und dessen Salze, Salizylsäure und deren Verbindungen, chlorsaure Salze. Unter den Wurstbindemitteln sind Zusätze von Mehl, da wo sie nicht allgemein üblich sind, als eine Verfälschung anzusehen. Wo aber solche Zusätze üblich sind, müssen sie in deutlicher Weise deklariert werden. Die Verwendung von pflanzlichem und tierischem Eiweiß sowie von Dextrin ist unter allen Umständen zu beanstanden. Mehl in Wurstwaren läßt sich in folgender Weise erkennen: Eine Lösung von 2 g Jodkalium und 1 g Jod in 1 l Wasser wird auf die frische Schnittfläche der Wurst aufgetragen, bei Anwesenheit von Stärkemehl wird hierdurch die betupfte Stelle grau bis dunkelblau.

Marktkontrolle. Eier, die in konserviertem Zustand (Kalkeier, Wasserglaseier u.s.w.) auf den Markt kommen, müssen als konservierte Eier deklariert werden. Frische Eier (Trinkeier) erscheinen in der hohlen Hand, in einem dunkeln Raum gegen ein Licht gehalten, durchscheinend hell; ältere zeigen meistens dunkle Stellen und manchmal Flecken. In zehnprozentiger Kochsalzlösung sinken frische Eier unter, ältere schwimmen mehr oder weniger an der Oberfläche. Fische: Ihre Kontrolle besorgt am besten der Fleischbeschauer bezw. der Tierarzt; es darf nur frische Ware zum Verkauf kommen. Auf die landesgesetzlichen Vorschriften bezüglich der Schonzeit ist Rücksicht zu nehmen. Bei lebend gekochten Krebsen ist der Schwanz eingerollt, bei den in totem Zustand gekochten dagegen gestreckt. Geflügel: Auch dessen Kontrolle gehört zur Kompetenz des Fleischbeschauers bezw. des Tierarztes. Die festgebotenen Gemüse müssen gut gereinigt und vor Verunreinigungen geschützt aufgeteilt sein. Hingewiesen sei auf die mögliche Verwechslung der Petersilie mit dem giftigen Schierling sowie diejenige der Brunnenkresse mit der sehr ähnlichen Sumpfdolde. Kartoffeln, die erfroren, krank, unreif oder ausgekeimt sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Obst, das zum Einkochen Verwendung findet und halbreif geliefert wird, soll als solches deutlich deklariert sein. – Es ist zweckmäßig, nur eine beschränkte Anzahl der als ungefährlich bekannten Speisepilze im Marktverkehr zuzulassen. Auf das im Verlag von Julius Springer in Berlin erschienene »Pilzmerkblatt«, herausgegeben vom Kaiserlichen Gesundheitsamt, sei hingewiesen. Weiter in Betracht kommende Marktwaren, wie Honig, Butter, Käse, sind bereits weiter vorn besprochen.

Kontrolle der Flaschenbiergeschäfte, Wirtschaften. Die Flaschen sowie die Flaschenbürsten müssen stets in gutem und sauberem Zustand sein. Beim Abfüllen des Bieres darf dasselbe nicht mit dem Mund angesaugt werden. Die Schwenkgefäße sollen mit Ablauf versehen und wenn möglich an die Wasserleitung angeschlossen sein. Bierglasdeckel dürfen nicht mehr als 10% Blei enthalten [5]. Unvergorene, saure, trübe Biere dürfen nicht zum Ausschank gelangen. Das Abblasen des Bierschaums ist zu verbieten. Als Fälschungsmittel ist besonders auf das doppeltkohlensaure Natron zu achten, ein weißes Pulver, das manchmal im Keller, in der Nähe stehend, angetroffen wird. Im Verdachtsfall sind sowohl von dem Pulver als auch von dem in Betracht kommenden Bier Proben zu entnehmen.

Wein. Der Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken unterliegt dem Weingesetz [4]. Es sind besondere Kellerkontrolleure mit weitgehenden Befugnissen (Bücherbeschlagnahme) staatlich angestellt.

Wasser (s.d.). Von jeder Wasserprobe sind mindestens 2 l in reinen weißen Flaschen zur Untersuchung einzuliefern; bei Pumpbrunnen muß vor dem Füllen der Flaschen erst eine größere Menge Wasser ausgepumpt sein. Da die örtlichen Verhältnisse für die Beurteilung von Wasser eine große Rolle spielen, geschieht die Entnahme von Wasserproben am besten durch den Sachverständigen selbst; s. Trinkwasseruntersuchung. Bei der Kontrolle der Mineralwasser ist speziell auf das Vorhandensein des Korkbrandes sowie die unverletzte Beschaffenheit etwaiger Verschlußstreifen zu achten. Als Verfälschung kommt speziell Einfüllen von Sodawasser in Betracht.

Kontrolle der Gebrauchsgegenstände. Es kommen in Betracht: Haarfärbemittel, gefärbte Tapeten, Blumen, Kerzen, Vorhang- und Bekleidungsstoffe, Töpferwaren mit Bleiglasuren, Buntpapiere, Farbkreiden, Abziehbilder, Trillerpfeifchen für Kinder, Farbkasten, Saugflaschenmundstücke, Warzenhütchen, Bierglasdeckel, Bierleitungen sowie Stanniolumhüllungen für[582] Nahrungsmittel. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung dieser Gegenstände s. [5] und [6]. Hier ist ferner zu erwähnen das Petroleum, für welches die Reichsverordnung [7] maßgebend ist. Eingehenderes über Nahrungsmittelkontrolle s. [9]–[13].


Literatur: [1] Gesetz betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879. – [2] Gesetz betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und Ersatzmitteln vom 15. Juni 1897 sowie die Ausführungsbestimmungen hierzu vom 4. Juli 1897. – [3] Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 sowie die Bekanntmachung hierzu vom 18. Februar 1902. – [4] Gesetz betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 sowie die Ausführungsbestimmungen hierzu vom 2. Juli 1901. – [5] Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887. – [6] Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juli 1887. – [7] Die Reichsverordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen und Festhalten von Petroleum vom 24. Februar 1882. – [8] Bezüglich des Handels mit Arzneimitteln und Giften kommen die kaiserlichen Verordnungen vom 22. Oktober 1901, 23. Mai 1903, 1. Oktober 1903 sowie der Bundesratsbeschluß vom 29. November 1894 in Betracht. – [9] v. Raumer und Späth, Vornahme der Lebensmittelkontrolle, München 1907. – [10] Rupp, Probeentnahme von Nahrungs- und Genußmitteln, Karlsruhe 1899. – [11] Bujard-Baier, Hilfsbuch für Nahrungsmittelchemiker, Berlin 1900. – [12] Röttger, H., Lehrbuch der Nahrungsmittelchemie, Leipzig 1907. – [13] Hasterlick, A., Die praktische Lebensmittelkontrolle, Stuttgart 1906.

Mezger.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 6 Stuttgart, Leipzig 1908., S. 579-583.
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