1. De Hôrkindere hebbet det meiste Glück. – Schambach, II, 51; hochdeutsch bei Reinsberg VII, 51.
Im Harz: Horkinner hevt et beste Glicke. (Lohrengel, I, 375.)
Dän.: Hore-unger faaer meere lykke end arv. (Prov. dan., 37.)
2. Horenkinner un Ziegenböcke hewt alltîd das mêste Glücke. (Büren.)
3. Hurenkind nimmt Hurenkinds Nachlass. – Graf, 210, 188.
Weil zur Beerbung Ebenbürtigkeit gehörte. Doch fand der im obigen Sprichwort ausgesprochene Rechtssatz nur auf die durch nachfolgende Ehe als gesetzlich anerkannten unehelichen Kinder Anwendung. Ein unehelich geborenes Kind konnte nur den Nachlass eines andern unehelich geborenen erben, aber nicht mit den ehelichen zugleich, auch wenn es gesetzlich anerkannt worden war. Der Schwabenspiegel (376, 2) sagt darüber: »Gewinnt ein Mann einen unehelichen Sohn, den mag der Papst wol zu einem Ehekinde machen und auch der Kaiser nach seinem Recht; aber weder Papst noch Kaiser mögen ihm das Recht geben, dass er erbe mit den andern Magen, gleich als ob er in der Mutter Leib ein Ehekind gewesen wäre.« (Vgl. Homeyer, Sachsenspiegel, I, 27, 2.)
Altfries.: Hoerninck nemt hoernincks lone ende erfnisse. (Richthofen, 374.)
4. Hurenkinder arten nach der Natur.
Dän.: Ere hore-unger gode, skeer det af hændelse, ere de onde, da er det af naturen. (Prov. dan., 300.)
5. Huren Kinder seindt glückselig in der Welt. – Petri, II, 386; Henisch, 1657, 57.
6. Je ärger Hurenkind, desto besser Glück.
*7. Dat sünt Schwester-Broder Hôrkinder. (Holst.) – Schütze, II, 157-158.
Von zwei Menschen, die beide wenig taugen, wie von verwandten Fehlern oder Lastern, z.B. Lügen und Heucheln, Schmeichelei und Falschheit.
*8. Et ward ên Horkind döfft. – Dähnert, 194d.
Sagt man, wenn es beim Sonnenschein regnet.
*9. Ich bin kein Hurenkind, das alles zweimal sagt.
Diese Redensart rührt nach Faselius (31) daher, dass man in frühern Zeiten oft darüber in Zweifel war, ob ein unehelich Geborener nach seinem Vater oder nach seiner Mutter zu nennen sei, und dass man denselben daher, um hierüber zu entscheiden, den Namen des Vaters und der Mutter zugleich anzugeben und sich somit gleichsam doppelt zu nennen nöthigte. Der Grundsatz, dass ein unehelich Geborener bei nicht nachfolgender Ehe den Familiennamen seiner Mutter zu führen habe, ist durch neuere Gesetze entschieden festgesetzt worden. Früher glaubte man, dass der unehelich Geborene dann den Namen seines Vaters führen dürfe, wenn letzterer die Thatsache der Schwängerung zugestanden habe. Die Römer sagten: Zweimal dasselbe sagen, ist lächerlich.
Lat.: Bis eadem dicere (recensere) ridiculum. (Faselius, 31.)
10. Alle Hurenkinder haben gunst vnd ehre loser vnd vnuerstendiger Leute. – Büttner, J, 4b.