Trauung

[465] Trauung heißt die feierliche Handlung, durch welche Verlobte in ein gesetzmäßiges eheliches Bündniß treten; ist diese Handlung mit der priesterlichen Einsegnung verbunden, so heißt sie kirchliche oder priesterliche Trauung, besteht sie aber in der Bestätigung eines Verlöbnisses und Ehecontracts von Seiten der Landesobrigkeit, so heißt die Trauung eine bürgerliche oder Civiltrauung. Schon im Alterthume betrachtete man den rechtmäßigen Schluß eines Ehebundes als eine wichtige Handlung und suchte derselben durch religiöse Gebräuche eine höhere Bedeutung zu geben. Bei den alten Griechen brachten die Verlobten dem Gott Hymen, der zum Hochzeitslager geleitete, Gebete und Opfer dar; um den Verein zum häuslichen und ehelichen Leben anzudeuten, aßen bei den Römern die Verlobten, auf einer Schafhaut sitzend, gemeinschaftlich von Salzkuchen, während der Priester für sie ein Fruchtopfer darbrachte. Bei den alten Hebräern wurde die Ehe zwar ohne die priesterliche Einsegnung geschlossen; allein die Ceremonien, wie sie jetzt noch bei einer Trauung bei den Juden vorkommen, gründen sich meist auf alte Gebräuche. Das Wesentliche derselben besteht darin: Gegen Mittag am Trauungstage wird die Braut von einigen Weibern festlich geschmückt und während der Ankleidung singen ihr Jungfrauen Regeln über den Umgang mit ihrem künftigen Manne vor; der wichtigste Theil des Brautanzugs ist ein dünner Schleier vor den Augen. Die Brautleute treten, von Männern und Weibern unter Musik begleitet, unter einen von vier Knaben getragenen Brauthimmel, die Chuppa. Die Braut wird dreimal um den Bräutigam geführt, dann führt sie der Bräutigam selbst einmal um die Chuppa, wobei die Zuschauer Weizen und Korn mit dem Zuruf auf sie werfen: seid fruchtbar und mehret euch! Das Gesicht nach Mittag gerichtet und die Braut zur Rechten des Bräutigams, stellen sich Beide wieder unter die Chuppa; der Rabbiner legt die Hände des Brautpaars ineinander, verhüllt ihre Köpfe, nimmt ein Glas mit Wein, das, wenn die Braut eine Jungfrau ist, eng, bei einer Witwe weit ist, und gibt, nachdem er den Vermählungssegen gesprochen, Beiden daraus zu trinken. Das Gesicht gegeneinander gekehrt, steckt hierauf der Bräutigam der Braut den Trauring, auf welchen gewöhnlich die Worte: Masel Tof (gut Glück) eingestochen sind, mit den Worten an den Zeigefinger: »Siehe, du bist mir verehelicht nach dem Gesetze Mosis und Israels.« Nun wird der Heirathscontract vorgelesen, der Rabbiner spricht den Hochzeitssegen, gibt Braut und Bräutigam Wein aus einem Becher zu trinken, den diese, nachdem sie getrunken, von sich werfen, und unter den Glückwünschen der Anwesenden endigt die Ceremonie. Unter den deutschen Juden sind auch Traureden üblich. Die Trauung geschieht Nachmittags, und zwar wenn ein Mann eine Jungfrau heirathet, am Mittwoch oder Freitag; heirathet er eine Witwe, so wird gewöhnlich der Donnerstag dazu gewählt. Was die Trauung bei den Christen betrifft, so gründet sich dieselbe weder auf Vorschriften des Neuen Testaments, noch hat sie das Ansehen der alten Kirche für sich. Doch war es schon im 2. Jahrh. Sitte, daß man dem Bischof oder Presbyter Anzeige von einem Verlöbnisse machte und die Ehe unter dem Vorwissen einer kirchlichen Person schloß, damit sie nicht als eine fleischliche Vereinigung betrachtet, sondern als eine dem Willen Gottes gemäße Handlung angesehen würde. Aus diesen Anzeigen entstanden die kirchlichen Aufgebote oder Proclamationen, die der Trauung vorangehen und deren Zweck es ist, daß es bekannt werde, wenn etwa ein Theil der Verlobten früher schon ein eheliches Versprechen eingegangen und nicht gehalten habe, weil es noch verbindende Kraft hat. Seit dem 13. Jahrh. wurde das dreimalige Aufgebot gesetzlich und hiervon sollte keine Dispensation gegeben, sondern nur so viel nachgelassen werden, daß ein einmaliges Aufgebot stattfände. Das tridentiner Concilium schärfte dieses Gesetz von Neuem ein und dasselbe wurde auch von den Protestanten als ein zweckmäßiges Disciplinargesetz beibehalten. In der katholischen Kirche wird das Aufgebot vor dem Altare, nach dem Schlusse der Messe und vor der Predigt bekannt gemacht, in der protestantischen wird es bald nachdem die Epistel verlesen ist, bald nach der Predigt, von der Kanzel aus, der Gemeinde mitgetheilt. Wie mm frühzeitig unter der Mitwirkung eines Geistlichen die Eheverlöbnisse oder Sponsalien geschlossen wurden, so wurde nachher auch die kirchliche Einsegnung des Brautpaars gebräuchlich. Von Karl dem Großen wurde dieselbe als ein zur Gültigkeit der Ehe nothwendiges Erfoderniß vorgeschrieben und Papst Nikolaus I. verordnete, daß nur diejenige Ehe als rechtsgültig angesehen werden könne, welche durch den Priester mit Darbringung von Opfern, d.i. mit einer besondern Messe, an welche sich die Segenswünsche schlossen, vollzogen worden sei. Aber noch immer legte man auf die Anzeige von einem Ehebündnisse und auf die Einsegnung der Sponsalien mehr Gewicht als auf die eigentliche Trauung. Dies hörte auf, als die Ehe unter die Zahl der Sacramente gesetzt wurde; und in den Trauungsliturgien aus dem 15. Jahrh. findet sich die Formel: »Ego vos conjugo in [465] matrimonium in nomine Dei etc.« (»Ich verbinde euch zur Che im Namen Gottes des Vaters u.s.w.«), durch welche der Priester, als Stellvertreter Gottes auf Erden, dem Bunde die Weihe gab und die Verlobten förmlich copulirte. Wie bei den Katholiken, so wurde auch bei den Protestanten die Trauung als religiöse Einweihung der Ehe festgehalten und die in beiden Kirchen hierbei herrschenden Gebräuche sind im Wesentlichen nicht verschieden. Ist während des Aufgebots durch einen Einspruch kein Ehehinderniß eingetreten, so wird dann die Trauung in der Regel von den Geistlichen vollzogen, in deren Sprengel die Braut wohnhaft ist. Die Braut erscheint, wenn sie Jungfrau ist, mit dem myrthenen Brautkranze geschmückt; als ein Zeichen der Entehrung gilt es, wenn er solchen Bräuten, die nicht mehr Jungfrauen sind, verweigert wird. Bisweilen wird das Brautpaar von Brautführern, welche dasselbe in den Vorhallen erwarten, in die Kirche begleitet. Nach Absingung eines Liedes unter Begleitung der Musik oder der Orgel (Brautmesse) stellen sich die Brautleute, der Bräutigam zur Rechten der Braut, vor den Altar; der Geistliche legt ihnen in dem Trauformular oder in einer besonders für diesen Fall verfaßten Traurede die in der Ehe zu erfüllenden Pflichten vor; beide Theile wiederholen hierauf noch einmal öffentlich ihren Entschluß, sich zu heirathen, geloben die Erfüllung der angezeigten Pflichten an und wechseln zum Zeichen der unverbrüchlichen ehelichen Treue die Trauringe, statt deren Personen geringern Standes sich auch des Mahlschatzes bedienen (bestehend in einem Stück alten Geldes oder in mehren gehenkelten oder zusammengebundenen Geldstücken), worauf sie der Geistliche, indem er ihre rechten Hände in einander legt, einsegnet. Die auf diese Weise unter Beobachtung der herkömmlichen Gebräuche und Feierlichkeiten vollzogenen Trauungen werden öffentliche oder feierliche genannt, doch gibt es auch höhere und niedere Grade der Feierlichkeiten, wie z.B. in Leipzig Trauungen mit der viertels, der halben und der ganzen Brautmesse unterschieden werden. Die Trauungen in der Stille geschehen ohne die herkömmlichen Gebräuche; sie hängen von dem freien Willen der Verlobten ab und sind Regel bei Personen, die in Unehren zusammenkommen. Haustrauungen stehen als Vorrecht nur gewissen Personen zu und wo sie unter gewissen Umständen bei Kranken, Stummen, Hochschwangern u.s.w. vorgenommen werden, muß vorher hierzu Dispensation ertheilt worden sein. Übrigens konnte von jeher nicht zu jeder Zeit eine Trauung vorgenommen werden, namentlich war sie in der Fasten- und Adventszeit immer verboten, vermuthlich weil die damit verbundenen Hochzeitsschmäuse die Ruhe einer der Selbstbetrachtung und Vorbereitung auf die Feste gewidmeten Tage stören möchten. Doch hat dieses Gesetz in neuerer Zeit für manche protestantische Staaten, wie Gotha, Weimar, Preußen, Rudolstadt u.s.w., seine Gültigkeit verloren. Eine besonders bemerkenswerthe Sitte des Mittelalters war es, wenn fürstliche Personen ihre Bräute wegen der weiten Entfernung derselben in andern Ländern durch einen Bevollmächtigten sich mittelbar antrauen ließen. Der Abgesandte mußte nach erfolgter Trauceremonie im Beisein mehrer Zeugen ein Bein in das Bett der Braut stecken, zum Zeichen, daß die Ehe wirklich vollzogen worden sei, oder er hielt auch mit der fürstlichen Braut ein förmliches Beilager, indem Beide auf das prächtigste geschmückt sich in ein breites Paradebett nebeneinander legten, und ein dazwischen liegendes gezogenes Schwert zeigte an, daß das Recht des abwesenden Bräutigams unverletzt erhalten werde. Wenn die Brautleute verschiedener Confession sind, so steht die Trauung dem Geistlichen derjenigen Kirche zu, zu welcher sich die Braut bekennt. Allein viele Geistliche der röm. Kirche halten die Trauung, die ein evangelischer Geistlicher bei ihren Glaubensverwandten vollzieht, für ungültig und trauen das Paar noch einmal, ja, viele verlangen sogar, daß sie die erste Trauung halten wollen und daß der evangelische Geistliche nachtrauen soll. Ohnedies ist immer Dispensation für den der katholischen Confession zugethanen Christen nöthig, wenn er sich mit einem Protestanten verehelichen will; in streng katholischen Staaten wird auch, will man die Kinder, die etwa erzeugt werden, nicht sämmtlich in der katholischen Kirche erziehen lassen, die Trauung ganz verweigert, doch erfolgt sie jetzt gemeiniglich nach dem angenommenen Grundsatze, daß die Söhne in der Confession des Vaters, die Töchter in der Confession der Mutter erzogen werden. Auch bei der griech.-katholischen Kirche gehören die Trauungen zu den kirchlichen oder religiösen Gebräuchen. Das Wechseln der Ringe findet bei der Verlobung, die ebenfalls in der Kirche gefeiert wird, statt, und bei der Trauung werden beiden Verlobten, falls sie zum ersten Male heirathen, grüne Kränze aufgesetzt, dann trinken sie Wein aus einem Becher, den ihnen der Priester reicht, und küssen nach beendigter Einsegnung einander vor dem Altare. Die Quäker und einige Parteien unter den Wiedertäufern leisten nur ein Eheversprechen vor ihren Ältesten. In Frankreich wurde während der Revolution nur die Civiltrauung oder der Abschluß des Ehevertrags vor der bürgerlichen Obrigkeit als wesentlich für die Gültigkeit der Ehe festgesetzt, doch blieb es jedem Paar unbenommen, auch durch den verordneten Diener der Kirche sich einsegnen zu lassen. Diese Verordnung wurde in dem Concordate von 1801 bestätigt und durch das Gesetzbuch Napoleon's wurde sie auf alle Unterhanen Frankreichs, gleichviel welcher Confession sie zugethan wären ausgedehnt. Während dieser Zeit blieben viele Ehen ohne die priesterliche Trauung, die aber jetzt wieder, ungeachtet des rein bürgerlichen Charakters der Ehe in Frankreich, allgemein beobachtet wird.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 465-466.
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