[801] Gewerbsmäßiges Verbrechen ist im strengen Sinne das Verbrechen als Lebensberuf, das professionelle Verbrechen (s. Gelegenheitsverbrecher). In einem weitern Sinne spricht man von gewerbsmäßigen Verbrechen überall dort, wo der Verbrecher durch öftere Wiederholung der Tat sich eine Einnahmequelle verschaffen will, mag er auch daneben einen andern Beruf betreiben. In diesem weitern Sinn ist der Begriff von der Strafgesetzgebung mehrfach (aber ohne jeden klaren Grundgedanken) verwertet worden. So ist nur das gewerbsmäßige Glücksspiel strafbar, nur die gewerbsmäßige Unzucht des Weibes fällt unter polizeiliche und strafrechtliche Bestimmungen; Hehlerei, Wilddiebstahl, Wucher werden, wenn gewerbsmäßig begangen, wesentlich schwerer gestraft (Strafgesetzbuch, § 284, 361, Ziffer 6, § 260, 294, 302 d und e). Ähnliche Behandlung des gewerbsmäßigen Verbrechens findet sich im Münz-, Bank-, Patentgesetz etc. Vgl. Dochow, Zur Lehre vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Verbrechen (Jena 1871).
Adelung-1793: Verbrechen, das · Verbrechen
Brockhaus-1911: Teilnahme am Verbrechen · Verbrechen · Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen · Politische Verbrechen und Vergehen
Herder-1854: Verbrechen · Politische Verbrechen u. Vergehen
Kirchner-Michaelis-1907: Verbrechen
Meyers-1905: Verbrechen der beleidigten Majestät · Teilnahme am Verbrechen · Politische Verbrechen · Verbrechen [1] · Zusammentreffen der Verbrechen · Verleitung zum Verbrechen · Verbrechen [2] · Fleischliche Verbrechen · Erwiderung von Verbrechen · Aufforderung zum Verbrechen · Fortdauerndes Verbrechen · Konkurrenz der Verbrechen · Gewohnheitsmäßiges Verbrechen · Fortgesetztes Verbrechen
Pierer-1857: Theilnahme an einem Verbrechen · Verbrechen [1] · Verbrechen [2] · Concurrenz der Verbrechen · Fleischliche Verbrechen · Qualificirte Verbrechen