Gewerbsmäßiges Verbrechen

[801] Gewerbsmäßiges Verbrechen ist im strengen Sinne das Verbrechen als Lebensberuf, das professionelle Verbrechen (s. Gelegenheitsverbrecher). In einem weitern Sinne spricht man von gewerbsmäßigen Verbrechen überall dort, wo der Verbrecher durch öftere Wiederholung der Tat sich eine Einnahmequelle verschaffen will, mag er auch daneben einen andern Beruf betreiben. In diesem weitern Sinn ist der Begriff von der Strafgesetzgebung mehrfach (aber ohne jeden klaren Grundgedanken) verwertet worden. So ist nur das gewerbsmäßige Glücksspiel strafbar, nur die gewerbsmäßige Unzucht des Weibes fällt unter polizeiliche und strafrechtliche Bestimmungen; Hehlerei, Wilddiebstahl, Wucher werden, wenn gewerbsmäßig begangen, wesentlich schwerer gestraft (Strafgesetzbuch, § 284, 361, Ziffer 6, § 260, 294, 302 d und e). Ähnliche Behandlung des gewerbsmäßigen Verbrechens findet sich im Münz-, Bank-, Patentgesetz etc. Vgl. Dochow, Zur Lehre vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Verbrechen (Jena 1871).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 801.
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