[179] Civilstand, 1) die im bürgerlichen Verkehre sich bewegenden Staatsbürger, im Gegensatze zum Militär; 2) (lat. Status civilis) Rechtsfähigkeit in Beziehung auf das Privatrecht, s. u. Status; 3) (franz. Etat civil) Rechtsfähigkeit in Beziehung auf die durch das bürgerliche französische Recht gebilligten [179] Rechte. Diefe stehen dem eingeborenen od. naturalisirten Inländer, dem Franzosen, zu u. gehen bei natürlichem od. bürgerlichem Tode od. beim Eintritt in einen fremden Staat verloren, stehen aber Fremden (Etrangers) nicht zu, von denen die Auswärtigen (Forains). die nicht auf ihrem Grundbesitz ihren Wohnort nehmen, zu unterscheiden sind. Zur Beglaubiguug des C. eines Jeden wird über die ihn begründenden Thatsachen, als Geburt, Ehe, Ehescheidung, Adoption, Anerkennung natürlicher Kinder u. Tod, von dem Civilbeamten (Officier de l'état civil), welcher der Maire, beim Militär der Quartiermeister, Commandant od. Musterinspector ist, eine Civilacte (Acte de l'état civil) aufgenommen u. sorgfältig in ein für jede Gemeinde doppelt anzufertigendes Civilregister (Standesbuch) eingetragen u. aus demselben den Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschriften (Extraits) ertheilt. Ist eine Auslassung hierin zu ergänzen od. ein Fehler zu verbessern, so kann auf Antrag des Betheiligten von dem zuständigen Gerichte eine Berichtigung (Rectification) erkannt werden. Vor der Revolution wurden die Bücher über Geburt, Trauung u. Tod von den Pfarrern gehalten, aber jährlich eine Abschrift bei dem Civilgericht übergeben. Durch Gesetz vom 20. Septbr. 1792 wurde dies Geschäftan die Municipalbeamten überwiesen, was in den genauen Bestimmungen über den C. im Code civil u. Code pénal beibehalten ist, während auch noch Kirchenbücher, aber ohne gerichtliche Beweiskraft, gehalten werden. Unerläßliche Formulare für die Civilregister sind nicht festgesetzt, doch hält man sich allgemein an die vom Ministerium als Muster aufgestellten. Mit dem Code civil ist auch der. C. in deutsche Länder übergegangen, u., wie früher in Westphalen, sind in Baden die Pfarrer zu Beamten des C. bestellt. Ähnlich sind noch die Einrichtungen in England. Vergl. Foucher, Die Gesetzgebung Frankreichs u. Englands über die Beurtheilung des bürgerlichen Standes, in der kritischen Zeitschrift für Rechtswesen des Auslandes, X. S. 85; Berriot St. Prix, Recherches sur la législation et la tenue des actes de l'état civil, 2. Bd. 1842; Rieff, Commentaire sur la loi des actes de l'état civil, 4844; Philippi, Die Führung der Civilstandregister in der Rheinprovinz, Crefeld 1837.