[268] Staatspapiere nennt man alle Arten von Staatsschuldscheinen, durch welche die Staatsschulden documentirt werden. Sie sind theils zinstragende, theils unverzinsliche. Die letztern werden von dem Staat unter dem Namen von Kassenanweisungen, Tresorscheinen u. s. w statt baaren Geldes in Umlauf gesetzt, und behalten ihren Werth nur durch das öffentliche Vertrauen, und namentlich dadurch, daß sie in allen Staatskassen gegen baares Geld angenommen werden. (S. Papiergeld.) Die zinstragenden Staatspapiere sind sehr verschieden eingerichtet. Einige bestehen, wie die preuß. Staatsschuldscheine, in Papieren, die an den Inhaber zahlbar lauten; man nennt sie Papiere au porteur. Wer dieselben in Händen hat, wird als Gläubiger des Staats betrachtet, kann dieselben nach Belieben wieder verkaufen, oder erhält vom Staat im Fall der Einlösung die in dem Papiere verzeichnete Summe. Sie können auch, wie das Papiergeld, zu Zahlungen benutzt werden. An den Inhaber des Papiers werden auch die Zinsen bezahlt. Bei jedem solchen Staatspapiere befindet sich ein sogenannter Zinsbogen, welcher aus einer Reihe von Anweisungen auf die zu gewissen Terminen fälligen Zinsen besteht. Diese Anweisungen, Coupons, können, sobald sie fällig sind, abgeschnitten werden und in jeder Kasse des Staats zur Zahlung präsentirt werden. Es ist eine gewisse Zeit festgesetzt, innerhalb welcher die Coupons ihren Werth behalten, und bis dahin können sie als Papiergeld cursiren. Ist ein Zinsbogen verbraucht, so wird vom Staat ein neuer für eine weitere Reihe von Jahren ausgegeben, und man erhält diesen entweder gegen Einreichung des Originalpapiers oder gegen Abgabe des Zinstalons. Dieser besteht in einer Anweisung, welche mit auf dem Zinsbogen zu stehen pflegt und nach Verbrauch der Coupons übrig bleibt. Einige von diesen Papieren au porteur beruhen auf sogenannten Lotterieanleihen, bei welchen der Staat die Verpflichtung übernommen hat, innerhalb eines gewissen Zeitraums die Rückzahlung der Anleihe zu bewerkstelligen, und zu diesem Zwecke an bestimmten Terminen eine bestimmte Anzahl von Obligationen ausloosen läßt, welche dann nach dem Nominalwerth ausgezahlt werden. Das ganze Anleihecapital ist auf eine gewisse Anzahl von Obligationen vertheilt, von denen jede durch einen besondern Schuldbrief documentirt ist, den man Partialobligation, Partialloos oder Partiale nennt. Ein eigens ausgegebener Verloosungsplan bestimmt das Verfahren bei der Rückzahlung näher, und namentlich auch die Anzahl der an den bestimmten Terminen zur Ziehung kommenden Loose. Der Staat bezahlt für alle Obligationen die üblichen Zinsen, der größere Theil der ausgeloosten Papiere kommt jedoch mit einem niedrigern Zinsbetrage heraus, und auf diese Weise wird eine Summe erspart, welche zu Gewinnsten, Prämien, verwendet wird. die den bei der Ziehung glücklichen Loosen zufallen. Die Partialloose werden daher zuweilen auch Prämienscheine genannt. Dieselben pflegen mit einem Buchstaben und einer Nummer, oder mit zwei Nummern bezeichnet zu sein. Das ganze Anleihecapital pflegt nämlich in Serien (die durch den Buchstaben oder die erste Nummer angedeutet sind) vertheilt zu werden, von denen eine jede eine bestimmte Anzahl von Nummern enthält. Zieht man nun zuerst die Seriennummern, so weiß man, aus welcher Serie Nummern zur entscheidenden Ziehung kommen werden, und diese Nummern heißen Serienloose. Eine zweite Art verzinslicher Staatspapiere sind die Einschreibungen oder Inscriptionen, [268] welche besonders in Frankreich und England üblich sind. Es ist dann für die Staatsschulden ein sogenanntes großes Buch (franz. Grand livre de la dette publique) eingerichtet, in welches die Namen der Staatsgläubiger und die Summen, welche sie zu fodern haben, eingetragen sind. Jede Veränderung in der Person des Gläubigers und in der zu fodernden Summe wird in dieses Buch eingetragen. Der Gläubiger erhält keine eigentliche Urkunde, sondern kann nur als Certificat einen Auszug aus dem großen Buche verlangen. Der Anspruch an den Staat kann nur unter Vorwissen der Verwaltung des großen Buchs, nach Eintragung in dieses, in andere Hände übergehen. Eine dritte Art verzinslicher Staatspapiere besteht endlich aus eigentlichen Schuldverschreibungen nach Art derjenigen, welche unter Privatpersonen ausgestellt zu werden pflegen. Die Übertragung derselben in andere Hände kann nur durch förmliche Cession geschehen, welche gewöhnlich auf das Document selbst bemerkt wird.
Ein großer Theil der Staatspapiere befindet sich in den Händen von Capitalisten, welche in denselben ihr Vermögen auf eine sichere und leicht zu handhabende Weise anlegen. Sie gewähren die Vortheile, daß sie regelmäßig und richtig die Zinsen abtragen, nur beim Ruin des Staats Verluste herbeiführen, und mit Leichtigkeit sogleich in Geld umgesetzt werden können, sobald es die Bedürfnisse erheischen. Ein großer Theil dieser Papiere, namenntlich der zuerst angeführten Classe, wechselt aber auch sehr schnell den Besitzer, indem er zum Gegenstande des Handels gemacht wird. Der wirkliche Werth der Staatspapiere ist nämlich ein anderer als der in ihnen verzeichnete Nominalwerth, und hängt von dem öffentlichen Vertrauen gegen die Papiere und von den Zinsen, welche sie zahlen, ab. Er wechselt, je nachdem sich das Vertrauen ändert, und es tritt daher ein Steigen und Fallen desselben ein, welches die Speculanten zu benutzen suchen. Sie sind bemüht, wohlfeil zu kaufen und nachher theurer zu verkaufen, und so die Differenz der Preise zu gewinnen. Der Credit des Staats bedingt das Vertrauen gegen seine Papiere, und jener hängt theils von politischen Verhältnissen, theils von der Ordnung der Verwaltung, theils endlich von dem Zustande der Staatskräfte ab. Große Veränderungen im Werthe der Staatspapiere bringen die Veränderungen im landesüblichen Zinsfuß hervor. Da sich die Zinsen der Staatspapiere gleichbleiben, so muß nothwendig ein Fallen des üblichen Zinsfußes ein Steigen der Staatspapiere, ein Steigen des üblichen Zinsfußes ein Fallen der Staatspapiere bewirken. Von Einfluß ist endlich noch der Preis der edlen Metalle. Ist baares Geld selten und daher gesucht, so fallen die Staatspapiere, weil viele sie in baares Geld umzusetzen suchen. Bei Überfluß an baarem Gelde werden die Capitale gern in Papieren angelegt, und diese steigen daher. Das Kaufen und Verkaufen von Staatspapieren geschieht gewöhnlich auf der Börse unter Vermittelung von Mäklern oder Sensalen. In einigen Staaten ist sogar das Zwischentreten von Mäklern zur Gültigkeit des Kaufs gesetzlich nothwendig. Der Kauf geschieht entweder gegen baare Zahlung (Tagskauf, Kauf per Cassa), oder so daß eine bestimmte Zeit zur Lieferung festgesetzt wird (Kauf auf Zeit, Zeitkauf, Kauf auf Lieferung). Der letztere kann fest oder bedingt sein, und der bedingte Zeitkauf ist wieder sehr verschieden. Hierher gehört das Differenzgeschäft, bei welchem die verlangten und versprochenen Papiere nicht wirklich geliefert und angenommen werden, sondern nur die Differenz, welche zwischen dem Preise (Curs) am Schlußtage (an welchem der Kauf abgeschlossen wurde) und dem Preise am Verfalltage stattfindet, herausgezahlt wird, und zwar vom Verkäufer, wenn der Cours gestiegen, vom Käufer, wenn er gesunken ist. Da dieses Geschäft, welches man Windhandel oder Stockjobberei nennt, eine bloße Wette, ein Hazardspiel ist, so ist es gesetzlich verboten. Am wichtigsten sind für den Handel mit Staatspapieren die Börsen zu London, Paris und Amsterdam, und in Deutschland die zu Frankfurt a. M., Wien, Hamburg, Augsburg, Leipzig und Berlin. Im Interesse des Staats liegt es, seine Schulden so viel als möglich zu verringern, und es sind daher sogenannte Tilgungsfonds oder Amortisationskassen eingerichtet, welche innerhalb gewisser Zeiten eine größere oder geringere Menge von Staatspapieren zurückzukaufen haben, und die hierzu nöthigen Gelder aus der Staatskasse empfangen.
Die englischen Staatspapiere gehören theils zur fundirten, theils zur unfundirten Schuld. Jene besteht aus den consolidirten dreiprocentigen Renten, die 1751 durch Vereinigung früher getrennter Stocks entstanden; den reducirten dreiprocentigen Renten, die 1749 durch die Herabsetzung der Zinsen verschiedener Fonds auf 3 Proc. entstanden; die Südseestocks zu 3 Proc., die 1711 aus den Schulden der Regierung an die Südseecompagnien hervorgingen; die Bankstocks zu 3 Proc., herrührend von den Vorschüssen der engl. Bank; die Renten zu 31/2 Proc. seit 1809; die reducirten Renten zu 31/2Proc. seit 1825; die neuen vierprocentigen Renten seit 1825; die vierprocentigen Renten von 1826; die langen Annuitäten, Zeitrenten, welche 1860 erlöschen. Zu der unfundirten Schuld gehören die Schatzkammerscheine (engl. exchequer bills), welche die Regierung der Bank für ihre Vorschüsse ausstellt und mit täglichen Zinsen von gewöhnlich 11/2 Pence für 100 Capital berechnet (jährlich 21/2Proc.), und die ihnen ähnlichen Marinescheine. Über die einzelnen Schuldfoderungen wird kein besonderer Schein ausgestellt, sondern der Name des Staatsgläubigers wird in die großen Bücher der Bank eingetragen, und der Verkauf kann nur durch Umschreibung in diesen Büchern geschehen. – Die franz. Staatsschulden vertheilen sich auf die fundirte oder consolidirte Schuld der ewigen Renten, seit 1798, welche 5 Proc. Renten tragen, seit 1825 aber zum Theil auf 3, 4 und 41/2 Proc. herabgesetzt wurden und ähnlich wie in England in ein großes Buch eingetragen sind; die schwebende Schuld der königl. Scheine, welche vom Finanzminister bis zu einer bestimmten Höhe ausgegeben werden dürfen und 4 bis 41/2 Proc. Zinsen tragen. Hierher können noch gerechnet werden die Bankactien der par. Bank mit 6 Proc. Zinsen; die Renten der Stadt Paris mit 5 Proc.; die par. Anleihe von 1832 zu 4 Proc., welche mit Prämien jährlich ausgeloost wird; die Actien der Kanäle, Brücken und anderer öffentlichen Anleihen. – Durch die Kriege, welche Östreich Ende des vorigen und Anfang dieses Jahrhunderts zu führen hatte, sanken die östr. Staatspapiere immer tiefer und wurden fast ganz werthlos, bis seit 1816 das östr. Finanzwesen [269] wieder geordnet worden ist. Die seitdem entstandenen Papiere sind namentlich die fünfprocentigen Metalliques. so genannt, weil die Zinsen in klingendem Gelde gezahlt werden; ferner die Metalliques zu 21/2 Proc.; die zu 1 Proc.; die zu 4 Proc. von 1829; die Anleihe von 1834 zu 4 Proc., welche binnen 25 Jahren durch jährliche Ausloosung zurückgezahlt werden soll; die Hundert-Gulden-Loose von 1820, ohne Zinsen aber mit hohen Prämien, die bis 1840 ausgeloost sein sollen; die Partialobligationen von 1820 mit 4 Proc. Zinsen und Prämienausloosung bis 1841; die verloosten Obligationen aus der alten Staatsschuld entstanden, indem jährlich eine Anzahl ausgeloost und dadurch auf die frühern Zinsen zurückgebracht werden; die Renteninscriptionen der Lombardei seit 1820 und 1822 zu 5 Proc.; die Bankactien mit Antheil am Reingewinn der Bank. – Preußen ist seiner Schuldenlast erst durch die letzten Kriege mit Frankreich gekommen. Die Staatsschuldscheine zu 4 Proc. werden durch den Tilgungsfonds nach dem Cours zurückgekauft, wenn sie unter pari stehen, oder es wird die Rückzahlung nach dem Nominalwerth durch Verloosung bewirkt. Sie lauten auf den Inhaber und sind mit Coupons versehen, welche von allen Regierungshauptkassen ausgezahlt werden. Die engl. Anleihe von 1818 von 5 Mill. Pf. St. zu 5 Proc. soll binnen 28 Jahren durch Rückkauf der Obligationen und Einlösung getilgt werden. Die engl. Anleihe von 1822 von 31/2 Mill. Pf. St. zu 5 Proc., für welche 241/2 Mill. Thlr. Staatsschuldscheine bei der engl. Bank deponirt wurden, soll jährlich mit 1 Proc. getilgt werden. Zur Tilgung der erst erwähnten engl. Anleihe ist 1830 eine dritte engl. Anleihe in Obligationen zu 100 Pf. St. gemacht worden zu 4 Proc. Zinsen. Mit der königl. Seehandlungssocietät ist 1832 eine Lotterieanleihe zu 5 Proc. abgeschlossen worden, welche in 25 Jahren zurückgezahlt sein soll. Staatsobligationen sind noch die kurmärkischen landschaftlichen Obligationen und die Hypothekenscheine auf Domainen, welche sämmtlich 4 Proc. Zinsen tragen. Nach Art der Staatspapiere existiren aber in den preuß. Staaten verschiedene Provinzial- und Stadtobligationen. Zu denselben gehören namentlich die Pfandbriefe einzelner Provinzen. Dieselben sind aus unter Autorität der Regierung geschlossenen Vereinen der Gutsbesitzer hervorgegangen. Diese Vereine nehmen unter gemeinsamer Bürgschaft Capitalien auf und geben sie an einzelne Gutsbesitzer auf deren Güter. Das älteste dieser landschaftlichen Creditsysteme ist das schlesische. Auch die Pfandbriefe lauten au porteur. Die Bankobligationen lauten auf den Namen des Besitzers und können nur durch gerichtlich bestätigte Cession in andere Hände übergehen. – Das russ. Staatsschuldenwesen ist ähnlich wie das franz. und engl. eingerichtet. Seit 1817 besteht ein großes Buch, die Inscriptionen tragen 5 Proc. – Die holländ. Staatsobligationen sind theils solche, welche wirklich die festgesetzten Zinsen 21/2 Proc. ausgezahlt erhalten, theils solche, welche erst durch Verloosung zur Theilnahme am Zinsengenuß gelangen können. Außerdem hat Holland noch Papiere, welche zur unfundirten Schuld gehören. – Die span. Staatsschulden sind noch in großer Verwirrung. Die wichtigsten Papiere sind: die holländ.-span. Papiere bei Hope und Comp. vom I. 1807; die Scheine aus der Laffitte'schen Anleihe mit Prämienausloosung; die Certificate der künftig vorzunehmenden Inscriptionen ins große Buch; die Scheine von der Nationalanleihe von 1821. – Unter den Papieren der kleinern zum deutschen Bunde gehörigen Staaten stehen die des Königreichs Sachsen am besten.
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