Acht (Zahlwort)

Acht (Zahlwort).


1. Acht haben nicht grossen Lohn und werden doch reich davon: Förster und Jäger, Amtleut' und Häger, Tutor und Procurator, Verwalter und Curator.


[20] 2. Acht is mehr as Dusend. (Ostfries.)

Wortspiel zwischen dem Zahlwort acht und dem Dingwort Acht (Achtung, Aufmerksamkeit). Acht geben ist besser als Tausende besitzen.


3. Acht und aber Acht macht sechzehn.Pistor., II, 5; Körte, 23.

Ein Wort des Markgrafen Albrecht des Jüngern von Brandenburg. »Habt keine Sorge«, sprach er lächelnd, als man ihn warnte, der Kaiser werde ihn in die Acht (Land- oder Unteracht) und Aberacht (Oberacht) erklären, »Acht und aber Acht macht sechzehn; mit denen will ich schon fertig werden.« Der Ausspruch wurde Sprichwort, um damit die kaiserliche und Reichsacht zu verspotten. Das Wortspiel liegt theils in »aber«, das in Aberacht soviel wie Ober bedeutet, aber von Albrecht im wiederholenden Sinne genommen wurde, theils in »Acht«, das er als Zahlwort gebrauchte. Wenn ein Angeschuldigter nicht vor dem Gericht erschienen oder entflohen war, so konnte, nach altdeutschem Gerichtswesen, der Richter die Verfestung gegen ihn aussprechen. Wer verfestet war, konnte vom Kläger mit Gewalt vor den Richter gebracht, und, wenn er sich widersetzte, straflos getödtet werden. Die Verfestung wirkte aber nur in dem Sprengel des Richters, der sie ausgesprochen. Wurde sie einem höhern Richter angezeigt, so wurde sie von diesem für alle unter ihm stehenden Gerichtssprengel bestätigt und dadurch wirksamer gemacht. Die vom Kaiser durch die kaiserlichen Gerichte ausgesprochene Verfestung hiess Acht und wirkte im ganzen Reiche. Wer über Jahr und Tag in der Acht blieb, wurde, wenn dies gegen ihn gezeugt ward, in die Aberacht gethan »und sein Leib und Gut allermänniglich erlaubt und soll niemand daran freveln können, und soll selbigen Thäter und Friedensbrecher niemand behausen, herbergen, atzen, tränken und keiner ihm Vorschub thun in seiner Obrigkeit Eigenthum und Gebiet«.


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4. Acht tragen selbst die Schuld, wenn sie beschämt werden: Wer uneingeladen zu einem Gastmahl kommt; wer in eines andern Hause in Gegenwart des Hausherrn befiehlt; wer Ehrerbietung von seinem Feinde fordert; wer Geschenke von einem Geizigen nimmt; wer andern gegen ihren Willen in die Rede fällt; wer hohe Personen schmäht oder gering schätzt; wer einen Platz einnimmt, der ihm nicht gebührt; wer jemand erzählt, der nicht hören will.Löwenheim, 107, 48; Günsburg, 98, 499.


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867.
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