Stolgebühren

[867] Stolgebühren (Jura stolae [genannt nach der Kleidung, in welcher die Geistlichen ihr Amt verrichten, s. Stola 2)], Jura parochialia), alle die Einkünfte der Geistlichen, welche für geistliche Amtshandlungen entrichtet werden. Dahin gehören die Gebühren für Taufen, Beichten, Krankencommunionen, Aufgebote, Trauungen, Begräbnisse, Zeugnisse etc. Die Jura stolae waren ursprünglich die Einnahme für die Actus sacerdotales, welche allein dem Bischof gehörten u. welche, als die Parochien die Erlaubniß zur Verrichtung jener Actus erhielten, dennoch an den Bischof gezahlt werden mußten. Seit dem 6. Jahrh. mußten die Bischöfe aber den Parochen jene Einnahmen lassen (zuerst that es der Patriarch von Constantinopel), u. sie erhielten dafür ein Abfindungsquantum (vgl. Cathedraticum 2). Die jetzige Bestimmung der S. rührt erst aus späterer Zeit her. Ihrer Zufälligkeit wegen u. im Verhältniß zu dem ständigen Einkommen werden sie zwar nur als Accidenzien betrachtet, jedoch hat der Pfarrer, da er für sein Auskommen zum Theil darauf hingewiesen ist, sie als Rechte (daher Jura stolae) zu beanspruchen u. die Geldansätze für die einzelnen Fälle sind in der Regel in der Matrikel angegeben, doch ist hierbei auch das Herkommen entscheidend. In neuerer Zeit ist oft der Wunsch ausgesprochen worden die S. gegen eine feste Entschädigung aufzuheben, indem sie nicht mehr für die Gegenwart paßten u. von den Gemeindegliedern Anstoß daran genommen würde. Es haben sich aber bei der Ausführung dieses Wegfalls mancherlei Schwierigkeiten erhoben, u. deshalb sind sie nur an einzelnen Orten u. für einzelne Fälle abgeschafft worden. In der Katholischen Kirche gelten sie noch für keine Bezahlung, sondern nur für Opferspenden zur Erhaltung od. Gehaltsverbesserung des Pfarrers. Die Sacramente der Buße, des Altars u. der letzten Ölung werden immer ohne Gebühren gespendet u. den Armen alle S. erlassen. Vgl. Stypmann, De salariis clericorum, Greifsw. 1650; Stelzer, De juribus stolae, Alt. 1700; Grellmann, Geschichte der S., Gött. 1785; Tittmann, Über die Fixirung der S., Lpz. 1831; Schlayer, Die geistlichen Accidentien, 1834.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 867.
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