Geschworenengericht

[204] Geschworenengericht oder Jury (von dem lat. jurare, d.h. schwören), ein Gericht, welches aus einer bestimmten Anzahl unbescholtener, aus dem Volke gewählter Männer besteht, die zu entscheiden haben, ob Jemand eines ihm angeschuldigten Verbrechens für schuldig oder nichtschuldig zu achten sei. Die Mitglieder eines solchen Gerichts führen den Namen »Geschworene«, weil sie vor Antritt ihres richterlichen Amtes durch einen feierlichen Eid geloben müssen, nur nach ihrer innigen und wahrhaften Überzeugung entscheiden zu wollen. Schon in der ältesten Geschichte Deutschlands finden sich Spuren von, den heutigen Geschworenengerichten nicht unähnlichen, Gerichten vor. In jenen Zeiten nämlich sprachen sich die einzelnen Gemeinden selbst ihr Recht, unabhängig von ihrem Staatsoberhaupte, und wer eines Verbrechens beschuldigt war, wurde nur dann freigesprochen, wenn zehn oder zwölf Gemeindemitglieder ihre Überzeugung von der Unschuld des Angeklagten vermittels eines Eides bekräftigten (Eideshelfer). Geschworenengerichte kommen gegenwärtig nur in England, Frankreich, den nordamerik. Freistaaten und einigen Theilen Deutschlands vor, in welchen die franz. Gesetzgebung eingeführt wurde und sich erhalten hat. Die Grundzüge aller Geschworenengerichte sind im Wesentlichen folgende: Um zu verhüten, daß etwa ein Standesinteresse die Geschworenen für oder gegen den Angeklagten einnehme und sie zu einer Parteilichkeit verleite, müssen sie mit demselben von möglichst gleichem Stande sein. Diese schon in den urältesten deutschen Gemeindeverfassungen streng beobachtete Ebenbürtigkeit zwischen Richter und Beklagten ist auch in dem Hauptgrundgesetze Englands, der Magna charta vom Jahre 1215, in den Worten: »Niemand werde verhaftet, noch aus dem Besitze seiner Güter, Gebräuche und Freiheiten gesetzt, noch des Lebens beraubt, als durch das Urtheil seines Gleichen« klar und deutlich ausgesprochen worden. Nur wo, wie in den nordamerik. Freistaaten, alle Schranken zwischen den einzelnen Ständen gefallen sind, gilt es gleich, aus welcher Volksclasse die Geschworenen gewählt werden. In England haben nur die Pairs des Reichs das Vorrecht einer besondern Jury. Alle übrigen Unterthanen stehen vor ein und derselben Jury; Dasselbe ist auch in Frankreich der Fall. Was nun die Wahl der Geschworenen anlangt, so kann diese nicht wohl anders als durch die Vermittelung eines Staatsbeamten vollzogen werden. Es muß jedoch dem Kläger, wie dem Beklagten, damit sie nicht zu fürchten brauchen, persönliche Feinde zu Richtern zu haben, freistehen, die von dem Beamten erwählten Geschworenen, welche sie für parteiisch halten, wieder zu verwerfen. Sind nun die Geschworenen zusammengetreten, so müssen alle processualischen Verhandlungen, z.B. Zeugenverhöre, Verhörungen des Angeklagten, Vertheidigung desselben u.s.w. vor ihren Augen und mündlich geschehen; denn sie sprechen ihr »schuldig« oder »unschuldig« nur nach rein menschlich persönlicher Überzeugung aus, welche sich auf lebendige Anschauung, nicht auf Acten, Protokolle und eine künstliche Beweistheorie gründet. Ihr Urtheil selbst ist das Resultat des moralischen Gesammteindrucks, welchen die überwiegende Stärke der Verdachts- oder Entlassungsgründe, welchen die Persönlichkeit des Angeschuldigten, verglichen mit seinem Verbrechen, auf ihr Gemüth gemacht hat. Ihr Ausspruch ist kein auf juridische Wahrheit gegründeter Richterspruch, sondern der Ausdruck ihrer individuellen Meinung, ein wirkliches Urtheil, das darum, weil die Geschworenen im Namen ihres ganzen, mit richterlicher Gewalt bekleideten, Volkes zu Gericht sitzen, Gesetzeskraft hat. Eben deshalb aber dürfen die Geschworenen keine Rechtsgelehrten sein, wol aber muß der vorsitzende Präsident Jurist sein, damit weder bei den processualischen, noch bei den berathenden Verhandlungen eine gesetzliche Vorschrift verletzt oder verabsäumt werde. Aus demselben Grunde sind sie keiner Staatsbehörde Rechenschaft zu geben schuldig über die Gründe ihrer Entscheidung, die unbedingt als die einzig wahre und richtige betrachtet werden muß und durchaus keiner Revision unterliegt. Sie sind nur Gott und ihrem Gewissen verantwortlich. Am klarsten und deutlichsten geht das Wesen und die Organisation der Geschworenengerichte, wie sie sein sollen, aus der Vorschrift hervor, welche in Frankreich den Geschworenen jedesmal vor Beginn ihrer Versammlungen vorgelesen werden muß und mit großen Buchstaben in ihren Versammlungssälen angeschlagen ist. Sie lautet: »Das Gesetz verlangt von den Geschworenen keine Rechenschaft über die Mittel, wodurch sie sich überzeugt haben, es schreibt ihnen auch nicht die Regel vor, nach welcher sie vorzüglich einen Beweis für genügend und vollständig zu halten haben; es gebietet ihnen blos, in der Stille mit aller Sammlung des Gemüths selbst zu erforschen und ihr Gewissen aufrichtig zu fragen, welchen Eindruck die gegen den Angeschuldigten vorgebrachten Beweise und dessen Vertheidigungsmittel auf ihren Geist gemacht haben. Das Gesetz sagt ihnen nicht, jede Thatsache, die durch so oder so viel Zeugen und aus so und so viel Anzeichen besteht, sollt ihr für unzulänglich halten, das Gesetz thut nur die einzige Frage an sie, welche alle ihre Pflichten umfaßt: Habt ihr eine innige Überzeugung?« – Dafür müssen aber auch auf der andern Seite die Grenzen der richterlichen Gewalt einer Jury so eng und streng als möglich gezogen sein. Die Geschworenen haben durchaus nur die einfache Frage: Ist der Angeklagte schuldig oder nicht? mit Ja oder Nein zu beantworten. Hierzu ist zwar erfoderlich, zu wissen, ob die demselben vom Ankläger beigemessene That überhaupt ein Verbrechen ist oder nicht; allein die Geschworenen haben nicht zu bestimmen, unter welche Gattung von Verbrechen sie gehöre, welche Strafe nach dem Gesetz über den Angeklagten und für schuldig Befundenen zu verhängen und wie dieselbe an ihm zu vollziehen sei. Haben sie ihr Schuldig ausgesprochen, so ist es Sache der vollziehenden oder Regierungsgewalt, die Strafe zu ermessen und an dem Schuldigen zu vollstrecken. Um aber die Geschworenengerichte ganz unabhängig zu erhalten, ist es nöthig, daß die Mitglieder dieser Gerichte keine Vergütung erhalten und daß, wenn nicht bei jedem Rechtsfall, doch wenigstens von Zeit zu Zeit neue Mitglieder an die Stelle der bisherigen treten.

In England, wo die Geschworenengerichte am frühesten eingeführt worden, besteht neben der eigentlichen Urtheilsjury [204] auch eine Anklagejury, und zwar die erstere unter dem Namen petty Jury (Kleinjury), diese unter dem Namen grand Jury (Großjury). Da nämlich schon der Anklagezustand an sich, auch vor der Verurtheilung oder Lossprechung, oft mit großen Nachtheilen verbunden ist, so wird in England zuvörderst die Frage durch die Jury entschieden, ob hinlänglicher Grund zur Anklage und Criminaluntersuchung gegen einen Menschen vorhanden sei, der in den Verdacht gerathen ist, ein Verbrechen begangen zu haben. Nur erst, wenn die Anklagejury hierüber zum Nachtheile des Angeschuldigten sich erklärt hat, kommt dieser vor die Urtheilsjury, welche darüber, ob derselbe das fragliche Verbrechen wirklich begangen hat oder nicht, entscheidet. Jeder, der mündig ist und 10 Pf. St. (ungefähr 70 Thlr.) aus seinem Grundeigenthum oder 20 Pf. St. aus einem Erbpacht jährliche Revenuen hat, kann Geschworener werden, mit Ausnahme aller besoldeten Regierungsbeamten, sowie der Geistlichen, der Advocaten, der Ärzte und Fleischer. Die Listen der Wählbaren werden in jedem Kirchspiele von den Küstern und Armenaufsehern jährlich neu entworfen und drei Wochen lang öffentlich (in der Regel an den Kirchthüren) ausgehängt. Zu Ende jedes Septembers muß der Friedensrichter des Orts diese Listen sorgfältig prüfen und berichtigen. Ist dies geschehen und das Verzeichniß aller Wählbaren in alphabetischer Ordnung in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen worden, so wählt der Sheriff die Geschworenen und zwar höchstens 72, mindestens 48. Von diesen darf der Angeklagte, ohne einen Grund angeben zu müssen, 36, wenn er des Hochverraths beschuldigt worden ist, außerdem aber nur 20 verwerfen. Will er noch mehre verwerfen, so muß er sich auf gesetzliche Gründe berufen. Hierher gehört, daß er Niemandem, der mit ihm in ein und demselben oder benachbarten Wohnorte lebt, als Geschworenen anzuerkennen braucht. Wird hierdurch die Zahl der Geschworenen zu klein, so werden sofort neue gewählt, die der Angeschuldigte jedoch in demselben Maße, wie die erstern, verwerfen darf. Fremde haben das Recht, zu verlangen, daß die Hälfte der Geschworenen aus Fremden gewählt werde. Sind nun zwölf zu Mitgliedern der Jury bestätigt, so beginnen, nach vorgängiger Vereidigung derselben, die Hauptverhandlungen. Der Kläger trägt nun das Verbrechen mit allen Nebenumständen vor, stellt die Anschuldigungszeugen vor, gibt an, welche Umstände er durch sie beweisen will und hört sie selbst ab, nachdem sie zuvor vereidet worden sind. Auch der Vertheidiger des Angeschuldigten legt diesen Zeugen Fragen vor, um ihre Aussagen zu schwächen, und hört dann die Vertheidigungszeugen ab, welche die Fragen des Klägers ebenfalls beantworten müssen. Nach Beendigung der Verhandlungen hält der Präsident einen kurzen Vortrag, in welchem er den Begriff des fraglichen Verbrechens auseinandersetzt, das Ergebniß der Zeugenaussagen zusammenfaßt und die wichtigsten Thatsachen, die sowol für als gegen den Angeschuldigten sprechen, den Geschworenen ins Gedächtniß zurückruft. Diese werden während der ganzen Verhandlung in strengem Gewahrsam gehalten und Niemand wird zu ihnen gelassen, auch wenn diese länger als einen ganzen Tag dauern sollte. Sie müssen in ihrem Berathungszimmer so lange bleiben, bis alle zwölf Einer Meinung über das Schuldig oder Unschuldig sind. Der Präsident darf – und hierin müssen wir eine bedenkliche Abweichung von den oben mitgetheilten allgemeinen Grundsätzen erkennen – dem Ausspruche der Geschworenen seine gesetzlich erfoderliche Zustimmung verweigern und sie zu einer neuen Berathung auffodern, wenn ihr Urtheil seiner Meinung total widerspricht. Auch hat er das Recht, sie auf allgemeine juristische Grundsätze aufmerksam zu machen. Die Geschworenengerichte sind übrigens in England, wo sie an die Stelle der Gottesgerichte (s.d.) traten, auch auf Civilprocesse angewendet worden, obwol nur zur Feststellung einzelner dabei in Frage kommender Thatsachen. Für Criminalfälle wurden durch die Geschworenengerichte im Laufe der Zeit alle übrigen Gerichte verdrängt.

Die bis zur ersten franz. Revolution bestehenden Strafgesetze waren sehr hart und ihre Handhabung willkürlich und leichtsinnig. Am 3. Sept. 1791 wurden die Geschworenengerichte durch den einmüthigen Beschluß des Nationalconvents für ganz Frankreich eingeführt. Nach dem Muster der engl. wurde auch in Frankreich eine doppelte Jury, nämlich eine Anklagejury (jury d'accusation) und eine Urtheilsjury (jury) eingerichtet. Doch wurde die erstere schon im Jahre 1809 wieder abgeschafft, und auch die letztere mußte sich vielfache, mit der eigentlichen Natur der Geschworenengerichte nicht wohl vereinbare Umänderungen gefallen lassen, durch welche sie allmälig immer mehr unter den Einfluß der Regierung kam. Wahlfähig sind die 300 höchst besteuerten Einwohner eines Departements, außerdem der Gelehrtenstand, Kaufleute, sowie alle Beamte, die 4000 Francs oder mehr jährlichen Gehalt haben, jedoch mit Ausnahme der Minister, Präfecten, Richter und Staatsanwälte. Aus der Liste der Wahlfähigen werden von dem Präfecten 60 zu Mitgliedern einer Jury erwählt. Von diesen 60 streicht der kön. Vorsteher des Gerichts (der Assisenpräsident) 24. Die Liste der noch übrigbleibenden 36 wird dem Ankläger (d.i. in Frankreich der Staatsanwalt) sofort, dem Angeschuldigten aber erst 24 Stunden vor Eröffnung der gerichtlichen Verhandlungen, mitgetheilt. Am Tage des Gerichts werden die Namen dieser 36 in eine Urne geworfen. Einzeln und nach dem Zufalle des Looses werden nun die Namen herausgenommen. Sobald ein Name gezogen ist, hat der Angeklagte und nach ihm der Ankläger das Recht, den betreffenden Geschworenen zu verwerfen, ohne dabei besondere Gründe angeben zu müssen, doch dürfen von beiden Parteien im Ganzen nur 24 Geschworene verworfen werden. Sind also bereits 24 Namen gezogen und noch keiner angenommen worden, so bilden die 12, deren Namen noch in der Urne sind, weil sie keiner Verwerfung mehr ausgesetzt sind, die Jury, auch wenn der Angeklagte beweisen könnte, daß grade diese 12 Personen seine erklärten Feinde sind. Zu diesen 12 Geschworenen kommen nun noch fünf Richter, der Staatsanwalt und der Gerichtsschreiber. Alle zusammen bilden den Assisenhof. Die Verhandlungen beginnen damit, daß der Gerichtsschreiber die Anklage vorliest. Dann folgt das Verhör des Angeklagten und die Vernehmung der Zeugen unter Leitung des Präsidenten. Hieran schließt sich das Plaidiren (d.h. das mündliche Verfahren) des Staatsanwalts und des Vertheidigers. Ist dies geschlossen, so faßt der Präsident die Resultate aller stattgehabten Verhandlungen in einer Rede zusammen und legt den Geschworenen geeignete Fragen zur Beantwortung vor. Ein großer Übelstand ist, daß die Verhandlungen in Frankreich lange dauern [205] und da die Geschworenen nach jeder Sitzung nach Hause gehen dürfen, so ist stets die Möglichkeit vorhanden, auf ihre Überzeugung einzuwirken. Erst wenn die Untersuchung völlig geschlossen ist, werden die Geschworenen ins Berathungszimmer eingeführt und dieses streng bewacht. Nur der Assisenpräsident hat das Recht, Jemanden zu ihnen zu lassen. Unter ihnen entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, also sieben gegen fünf. Ist jedoch die Stimmenmehrheit nicht größer als die eben angegebene, so geben die erwähnten fünf kön. Richter ihre Stimmen gleichfalls ab und hierdurch der Sache den Ausschlag.

Der franz. Jury gleicht der schot. Strafproceß insofern, als auch in diesem die Anklagejury wieder abgeschafft worden ist und die Verbrechen gleichfalls von Staatswegen untersucht werden. In ihren übrigen Einrichtungen nähern sich die schot. Geschworenengerichte mehr den engl., welchen auch die nordamerik. ganz ähnlich sind. Im Königreich der Niederlande sind die Geschworenengerichte jetzt wieder aufgehoben, dagegen bestehen sie mit einer der franz. Jury fast gleichen Verfassung noch in den preuß. Rheinprovinzen, sowie in Rheinbaiern und in Rheinhessen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 204-206.
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