[113] Überschwemmung, 1) das Unterwassersetzen mit stark anfließendem Wasser. Die gefährlichsten Ü-en kommen in Niederungen vor, wenn die Fluth des Meeres od. andere Gewässer die Dämme durchbrechen; aber auch da können leicht Ü-en vorkommen, wo Flüsse niedrige Ufer, oberhalb viel Fall u. viel Zufluß aus Gebirgsgegenden, unterhalb aber wenig Fall haben. Anhaltende Regen, Wolkenbrüche, schnell eintretendes Thauwetter bringen an solchen Orten leicht Ü. hervor, bes. auch, wenn die Eisfahrt an obern Flußstellen früher eintritt, als an untern Flußstellen, wodurch das Eis das Wasser stauet. In Gegenden, wo sich ein Fluß in das Meer ergießt, entstehen auch leicht Ü-en, wenn zur Zeit der Springfluthen heftige Stürme gegen den Fluß wehen. Um Ü-en so viel als möglich zu verhüten, soll man die fließenden Gewässer vertiefen u. erweitern, die Wehre gehörig breit, die Brücken nicht an der engsten Stelle des Flusses anlegen, das Bett nicht durch Pfeiler verengen, die Bogen so hoch wölben, daß das Wasser auch bei vermehrtem Zufluß ungehindert durchstießen kann, keine großen Krümmungen lassen, die Ufer nicht senkrecht, sondern mehr schief machen, Eisbrecher nicht an den Brückenpfeilern, sondern an solchen Stellen anlegen, wo das Wasser sehr reißt; auch oll man Berge u. Abhänge nicht entwalden u. die entwaldeten mit Holz anpflanzen. Bei absichtlich herbeigeführten Ü-en nahmen schon die Lehrer des gemeinen Strafrechts zur Bestrafung eines solchen Unternehmens bei Mangel specieller Strafbestimmungen die Analogie der Brandstiftung (s.d.) zur Hand; die neueren Strafgesetzbücher fassen dieselben als ein besonderes Verbrechen auf, gehen aber bei dessen Begriffsbestimmung u. Bestrafung im Ganzen von den gleichen Grundsätzen aus. Der Thatbestand des Verbrechens ist nach den meisten neueren Criminalgesetzbüchern dahin bestimmt, daß von Jemand durch eine vorsätzliche Handlung eine Ü. geursacht sein muß, wodurch Gefahr für Leben u. Eigenthum Anderer entstanden ist. Doch kennen einzelne Gesetze, z.B. Preußen, Hessen-Darmstadt, Nassau, auch ein Verbrechen der fahrlässigen Ü. Verlor durch die Ü. ein Mensch das Leben, so tritt in der Regel die Todesstrafe ein, wenn der Thäter diesen Erfolg voraussehen konnte. Konnte aber auch dieser Erfolg nicht vorausgesehen werden, so kann doch meist Zuchthausstrafe von 810 Jahren, ja bis auf Lebensdauer erkannt werden. Für leichtere Fälle kann die Strafe bis auf Arbeitshausstrafe herabsinken u. erfolgt die Bemessung danach, ob Gefahr für Menschen od. nur für Eigenthum vorhanden war, seiner nach der Größe des angerichteten Schadens u. danach ob die That bei Nacht od. bei Tage verübt wurde. Die Strafgesetze von Preußen, Helfen-Darmstadt u. Nassau heben auch die Drohung mit Ü-en als besonderes Verbrechen hervor. Auch ohne besondere gesetzliche Strafbestimmungen unterfallen aber solche Drohungen dem Begriffe der gemeingefährlichen Drohungen od. des sog. Landzwangs (s.d.). 2) Das Aufhalten irgend eines Flusses od. Baches, um das Steigen desselben zu bewirken, was oft als ein Verstärkungsmittel u. Annäherungshinderniß bei Festungen u. Verschanzungen dient, weil der Feind nur wenig gegen ein Werk unternehmen kann, vor welchem sich eine 5 Fuß tiefe Wasserfläche befindet. Auch um die Flügel von Positionen daran zu lehnen, od. die Fronten derselben theilweise dadurch zu schützen, werden oft Ü-en gebraucht. Auch die Wassermanövers (s.d.) einer Festung gehören hierher. Ü-en in ihrer ganzen Vollkommenheit finden bes. in Holland statt, wo ganze Provinzen durch solche Ü-en, welche man durch Aufziehen der Schleußen bewirkt, gedeckt werden u. welches durch dies verzweifelte Mittel mehrmals gegen fremde Einflüsse geschützt wurde. Die Ü-en bei Feldverschanzungen u. auch manche vor eigentlichen Festungswerken werden durch Dämme bewirkt, mit denen das Wasser angestauet u. zum Austreten, zu einer eigentlichen Ü. gebracht wird. Man legt den Damm aber nicht rechtwinklig durch den Fluß od. Bach, sondern mehr in schiefer Richtung, damit er den Druck des Wassers besser aushält; auch böscht man ihn gegen die Seite, wo der Andrang des Wassers herkommt, zwei- bis dreimal flächer ab, als auf der entgegengesetzten, wo die Abdachung nur 4560° braucht. Um das Durchbrechen des Wassers durch kleine Öffnungen, Mäuselöcher u. dgl. zu vermeiden, legt man auch wohl eine Schicht Thon in die Mitte des Dammes. Die Höhe des Dammes richtet sich nach der Höhe der Ü. u. muß dieselbe noch um einige Fuß übertreffen. Die Dicke des Dammes muß, um dem Wasser den gehörigen, Widerstand zu leisten, mindestens der größten Tiefe der Ü. gleich sein. Zum Abfluß des Wassers wird eine Vorrichtung von Holz u. Faschinen nach Art der Archen (s.d. u. unt. Teich) mit einem Schützen angebracht u. durch diese kleine Schleuße das zu hohe Wasser abgelassen. Der Damm muß durch starke Verschanzungen gehörig gedeckt sein, damit ihn der Feind nicht vor dem Angriff durchsticht. Ist die Ü. nicht wenigstens 5 Fuß tief zu machen, so legt man in derselben vorher kleine Gräben (Krenken, Criques) an, in welche der Feind, wenn er die Ü. durchwaten will, fällt u. dadurch wenigstens aufgehalten wird. 3) Bewässerungsart der Wiesen, geschieht durch Austreten der angeschwollenen Flüsse u. Bäche. Die Ü. kann nur selten durch die Kunst geleitet werden, u. es kommt deshalb hauptsächlich darauf an, das Stehenbleiben des Wassers nach der Ü. zu verhüten.