Notarĭus

[134] Notarĭus (lat.), 1) ein Geschwindschreiber, da sie mit Abbreviaturen (Notae) schrieben, vgl. Tachygraphie u. Stenographie; 2) Schreiber überhaupt, so der Sklave, welcher seines Herrn Correspondenz führte; 3) unter den Kaisern die kaiserlichen Geheimschreiber, welche Leute vornehmen Standes waren; 4) unter Constantin dem Großen die Mitglieder der Reichskanzlei, welche bei wichtigen Staatsangelegenheiten die Protokolle führten; 5) im dritten Jahrh. unter der Decianischen Verfolgung vom Papst Fabianus angestellte Leute, welche die Geschichte der Märtyrer als Augenzeugen, später die Verhandlungen der Concilien, Colloquia etc. aufschrieben; im Range standen sie unter den Akoluthen; später stiegen sie im Ansehn, begleiteten Legaten, contrasignirten die Schreiben der Bischöfe, wurden Aufseher der größern Diöcesen. Der N. primarius hatte die Aufsicht über die übrigen. Zu Rom wurden sieben Notarii regionarii bestellt, welche, als die Zahl der Notarien wuchs, auch Pronotarien genannt wurden; vgl. Jo. Andr. Schmid, De notariis ecclesiasticis, Helmst. 1715; 6) jetzt eine öffentlich bestellte u. beeidigte Person, welche mit zwei glaubhaften Zeugen in einer nach der vorgeschriebenen Form errichteten Urkunde (Notariatsurkunde) alle die Geschäfte, deren Ausübung ihr übertragen ist (Notariatsgeschäfte, Notariatspraxis), gültig vornimmt. Ursprünglich wurden die Notarien vom Kaiser od. Papst ernannt; Kaiser Maximilian I. erließ 1512 eine Notariatsordnung, deren Vorschriften in einigen Staaten noch heute theilweise Anwendung haben; die kaiserlichen Notarien wnrden Notarii Caesarĕi (Notarii Caesarei publici immatriculati od. jurati), die päpstlichen Notarii apostolĭci genannt. Später ernannten auch die Bischöfe Notarien in ihrem Sprengel (Notarii episcopāles); noch später überließen die Kaiser dies Geschäft den Hof- od. Pfalzgrafen. Dem N. wird zu seiner Legitimation ein Diplom od. Decret ertheilt u. in demselben ihm ein Siegel verliehen (Notariatssiegel, Notariatssignette), welches er ohne richterliche Erlaubniß nicht ändern darf. Die Geschäfte der Notarien bestehn in den Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, hauptsächlich in Verfertigung von Contracten u. Errichtungen letztwilliger Verordnungen, Vollmachten zu beglaubigen, gerichtlich zu versiegeln, Inventarien zu verfassen, Protestationen (vorzüglich bei Wechselprotesten) vorzunehmen, Urkunden zu vidimiren, Besitz zu ergreifen, in eiligen Fällen Zeugen zu verhören od. bei gerichtlichen Zeugenverhören das Protokoll nebst dem Richter zu führen, Appellationsinstrumente zu errichten etc. Notariatsinstrumente, welche cum notario et testibus aufgenommen worden, sind den öffentlichen Documenten in Kraft u. Wirkung gleich; diese sind aus dem Protokoll zu entwerfen, welches der N. über den wesentlichen Inhalt des vorgenommenen Geschäfts sogleich zu fertigen hat. In den meisten deutschen Staaten concurriren die N. bezüglich der ihnen erlaubten Geschäfte mit den Gerichten erster Instanz, insofern eine große Anzahl dieser Geschäfte auch von den Gerichten besorgt wird, ja manche Beurkundungen lediglich den Gerichten überwiesen u. den N. untersagt sind. Die Tendenz der neueren Zeit ist dagegen, die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem Geschäftskreis der Gerichte zu trennen u. sie ganz den Notarien zuzuführen, diese[134] selbst aber dadurch höher zu stellen, daß nur juristisch geprüfte Personen zum Notariat gelassen werden. In Frankreich nehmen die N. seit langer Zeit wegen des Umfangs der ihnen übertragenen Geschäfte eine hochgeachtete Stellung ein. Nach dem Gesetze vom 25. Ventose des Jahres II (der eigentlichen Notariatsordnung Frankreichs) ist ihnen die Aufnahme aller Verträge u. sonstigen Acte übertragen, welche den Stand od. Vermögen des Einzelnen od. der Familien zum Gegenstand haben, ingleichen alle Acte, wodurch Rechte übertragen od. Verbindlichkeiten auferlegt werden, öffentliche Versteigerungen, gerichtliche Theilungen, Aufnahme von Inventarien, Lebenszeugnisse, Aufnahme von Urkunden über Anerkennung natürlicher Kinder etc. Über alle Acte hat der N. genaue Register zu führen; die Originale der aufgenommenen Urkunden (Minute) bleiben im Archiv des Notars, der nur Abschriften mit od. ohne Vollziehungsklausel (Grosses, Copies) davon ertheilt. Jedem N. ist ein besonderer Amtsbezirk angewiesen, aus welchem er nur durch Urtel u. Recht abberufen u. ohne seine Zustimmung nicht versetzt werden kann. Jeder N. hat eine Caution von 500–12,000 Frcs. zu leisten; sämmtliche N. bilden eine Corporation, welcher eine Disciplinarkammer vorsteht. Ein Hauptmangel des französischen Notariats ist, daß die Stellen käuflich sind u. zur Bestellung als N. nur der Nachweis einer vorausgegangenen praktischen Beschäftigung als Gehülfe auf der Amtsstube eines N. erfordert wird. Beide Mängel hat die rheinpreußische Notariatsordnung vom 25. April 1822 beseitigt, indem sie ein akademisches Studium voraussetzt u. die Käuflichkeit abgeschafft hat. Eine der französischen u. rheinpreußischen Einrichtung ähnliche Erweiterung der Notariatsbefugnisse strebt auch die neueste königlich sächsische Notariatsordnung vom Jahre 1859 an.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 134-135.
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