Todte Hand

[645] Todte Hand (Manus mortua), 1) der Mangel an Dispositionsfähigkeit; 2) zuweilen auch im Grundstücksverkehr Bezeichnung für Kirchen, Klöster u. andere Corporationen. Die Bezeichnung erklärt sich daraus, daß, wenn Grundstücke in den Besitz solcher Corporationen gelangen, sie in der Regel für immer aus dem individuellen Verkehr u. Eigenthum ausscheiden. Weil dadurch aber nicht blos der allgemeine Wohlstand, namentlich städtischer Bevölkerungen, sondern auch wegen der Steuerfreiheit solcher Corporationen meist der Steuerfiscus empfindlich benachtheiligt wurde, so finden sich im früheren Recht häufig Bestimmungen, welche die Veräußerung von Grundeigenthum an die T. H. entweder ganz untersagten od. doch an gewisse Bedingungen knüpften. In neuester Zeit sind diese Beschränkungen jedoch meist in Wegfall gekommen; vgl. Amortisation; 3) so v.w. Baulebung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 645.
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