[21] Weide, 1) das Futter, welches im Freien wächst u. von den dahin getriebenen Thieren abgefressen wird; 2) die Grundstücke, wo Weidefutter natürlich od. künstlich angebaut wächst u. wohin das Vieh getrieben wird. Man unterscheidet: a) Beständige od. natürliche W-n, welche sich in ihrem Naturzustande befinden u. dauernd u. ausschließlich als W. benutzt werden. Die natürlichen W-n werden wieder unterschieden in Fettweiden, auf welchen die Weidethiere durch den bloßen Genuß des Weidefutters fett werden; sie ziehen sich nur an der Meeresküste u. an Strömen hin. Gewöhnliche Niederungsweiden, ziehen sich an Strömen u. Flüssen hin u. finden sich namentlich da, wo der Abfluß des Wassers gehindert ist od. wo auf unfruchtbarem Sand eine nur flache Schicht humosen Bodens ruhte; sie sind sehr unsicher. Haideweiden, kommen auf Haideboden vor u. können vortheilhaft nur mit grobwolligem Schafvieh benutzt werden. Moorweiden, auf Bruch- u. Moorboden, sind ungesund für das Vieh. Alpen od. Gebirgsweiden, die von den Alphütten entfernten Ländereien u. solche, welche sich sehr schwer[21] od. gar nicht mit der Sense abernten lassen, liefern reichliches, gesundes, aromatisches u. sehr kräftiges Futter. b) Wechselweide. Zu derselben gehören die Dreischweide (s. Dreisch). Die Brachweide findet bei der Dreifelderwirthschaft auf den Brachäckern statt. Stoppelweide, beginnt nach der Aberntung der Halmfrüchte u. wird in der Regel den Schafen, Schweinen u. Gänsen überwiesen. Ehe man übrigens die Stoppeln beweidet, müssen dieselben eine Zeitlang der Einwirkung der Luft ausgesetzt werden. c) Die Nebenweiden; zu denselben gehören: aa) die Wiesenweide, bei welcher man Vor- u. Nachweide unterscheidet. Die Vorweide findet im Frühjahr längstens bis 1. Mai, die Nachweide nach der Grummeternte statt. Nur trockene Wiesen dürfen mit Schafen beweidet werden, u. am besten wird diese W. am 15. April geschlossen; die Nachweide wird hauptsächlich vom Rindvieh eingeweidet. bb) Die Kleeweide, die W. auf Kleefeldern nach dem letzten Kleeschnitt darf nur bei trockner Witterung benutzt, u. das Vieh darf nicht ganz hungrig auf sie getrieben werden; auch ist es in beständiger Bewegung zu erhalten. cc) Saatweide, geschieht auf sehr üppig gewachsenem Getreide im Winter u. Frühjahr, darf aber nur bei trockenem Boden, trockener Witterung u. noch nicht zu weit vorgeschrittenem Wachsthum der Saaten vorgenommen werden. In der Regel wird sie den säugenden Mutterschafen als Dessert zugetheilt. d) Die Waldweide, bes. in Gebirgsgegenden von Werth Am geringsten ist die Waldweide. in Kiefer-, etwas besser in Buchen- u. Tannen-, am besten in Eichen- u. Birkenwäldern; in Erlenbüschen ist die W. für das Vieh schädlich. Damit durch die Waldweide dem Waldbau nicht geschadet wird, ist dieselbe nur pfleglich zu üben. Bei regelmäßigem Waldbetrieb müssen alle jungen Hölzer verschont werden, bis die Gipfel des jungen Bestandes vom Weidevieh nicht mehr erreicht werden können. Bei der Plänterwirthschaft müssen alle Theile des Waldes, in denen die W. schädlich ist, streng geschont werden, u. es darf nur eine mäßige u. bestimmte Anzahl Rindvieh eingetrieben werden. e) Kunstweiden sind die Weideplätze, welche mit besonders ausgewählten Weidepflanzen bestanden sind. Die Kunstweiden bleiben als solche entweder auf die Dauer od. sie wechseln mit andern lockern Nutzpflanzen ab. In letzterem Fall wird in die letzte Halmfrucht vor der Weidenutzung der Samen der Weidepflanzen mit eingesäet. Die Gemengesaaten müssen für die Viehart, für welche die W. bestimmt ist, besonders ausgewählt werden. Nach der Jahreszeit unterscheidet man Frühlings- u. Herbstweide; nach den Vieharten, mit welchen die W-n betrieben werden, Pferde-, Ochsen-, Schaf-, Schweine u. Gänseweide. Alle W-n stehen entweder nur ausschließlich dem Grundbesitzer zu (private W.), od. es haben außer diesem noch Andere das Weiderecht gemeinschaftlich darauf (Koppelweide). Wenn der Eigenthümer eines Grundstücks, auf welchem einem Andern die Hut- u. Weidegerechtigkeit zusteht, die Mithut (s.d. u. Weidegerechtigkeit) darauf hat, u. der Ertrag der W. langt für beide Heerden nicht aus, so muß, falls die Zahl der Viehstücken des Triftberechtigten bestimmt ist, der Eigenthümer diesem mit seinem Viehe nachstehen; im entgegengesetzten Falle müssen beide Theile ihre Heerden nach dem Urtheile der Sachverständigen mindern. Wenn die W. od. überhaupt die Frucht auf einem Grundstücke durch Vieh, dessen Eigenthümer nicht dazu berechtigt war, abgeweidet wurde, so findet, wenn das Hintreiben in der Absicht des Abweidens geschah, gegen den Eigenthümer des Viehes die Actio de pastu pecoris, geschah es in einer andern Absicht, die Actio in factum (s. b), geschah das Abweiden durch eine bloße Schuld eines Andern ohne Absicht, die Actio legis aquiliae (s. Aquilia lex) statt. Sollen die W-n nicht verwildern u. schlechter werden, so verlangen sie Pflege u. Aufsicht. Namentlich muß man sumpfige Stellen entwässern, Ameisenhaufen, Maulwurfshügel, Dornen u. Gestrüppe, auch unnütze u. giftige Pflanzen entfernen u. die Auswürfe der Thiere zertheilen. Die W-n dürfen weder zu zeitig, noch zu spät im Jahre betrieben werden. Um die W. nicht fortwährend zu benutzen, theilt man sie in Schläge u. bringt auf jeden Schlag zuerst das Vieh, welches am kräftigsten genährt werden soll. Gute Tränken in der Nähe der natürlichen W-n sind von großer Wichtigkeit; sind keine natürlichen da, so müssen künstliche angebracht werden, wozu man einen tief liegenden Platz auswählt, wohin das meiste Regenwasser läuft. Vgl. Weiderecht u. Weidegerechtigkeit. Vgl. von Massenbach, Die Nothwendigkeit der künstlichen W., 3. Aufl. Bern 1827; von Hammerstein, Cultur u. Verbesserung der natürlichen u. künstlichen Schafweide (Preisschrift), Celle 1831; Nebbien, Das Weidebuch, Lpz. 1835; Jeppe, Die Cultur der W., Rostock 1848; Nober, Die Verbesserung des Weidelandes, Bromb. 1650; W. Löbe, Die W., Berl. 1863. 3) Fraß des Dachses, s.d.; 4) das Gras, welches sich in dem Magen u. Gedärmen des erlegten Wildprets befindet; 5) so v.w. Wartung, Zucht, Pflege; 6) so v.w. Jagd.
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