1. Bei jungen Erben wird das Gut nicht alt.
2. Der dritte Erbe wird selten froh unrechten Gutes.
3. Der Erbe darf sich auf niemand ziehen. – Graf, 103, 214; Klingen, 123, a, 2.
Wer im altdeutschen Recht nachwies, dass er ein Besitzthum ererbt habe, den schützte der todte Gewährsmann; er hatte nicht nöthig, sich auf einen andern zu beziehen.
4. Der Erbe folgt in des Todten Recht. – Graf, 221, 253; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel (Berlin 1835), I, 5.
Mit dem Tode des Erblassers endigen sich nicht auch seine vermögensrechtlichen Beziehungen, sie gehen als Rechte und Pflichten auf den Erben über.
5. Der Erbe wird zum Gute geboren. – Hillebrand, 146, 205; Graf, 204, 154; Zimmerle, Das deutsche Stammgutssystem, S. 119.
Mit dem Ausdruck: zu etwas geboren sein, wird in der Sprache des deutschen Mittelalters jedes durch Geburt begründete Recht bezeichnet. Das Sprichwort behauptet, es sei unrecht, den Blutsverwandten das Erbrecht zu entziehen.
6. Der erben threnen ist ein verdeckts lachen. – Henisch, 908.
Holl.: Der erfgenamen traan is maar gemaakt haan. (Harrebomée, I, 185.)
7. Der Erben Trauern (Weinen) ist heimlich (verdecktes) Lachen. – Simrock, 2098; Eiselein, 147.
Lat.: Heredis fletus sub persona risus est. (Publ. Syr.) (Binder I, 642; II, 1277; Philippi, I, 173; Seybold, 210.)
8. Die Erben des Geizigen sind allmächtig, denn sie können Todte1 erwecken. – Sailer, 101.
1) Nämlich die vergrabenen Thaler.
9. Die Erben gelten weder Spiel noch Wucher. – Graf, 222, 285.
Hatte der Erbe nach altdeutschem Recht auch mehr oder weniger für die Schulden des Erblassers zu haften, so war er doch von der Haftung für Bürgschaft, Spielschulden und Wucherzinsen frei.
10. Die erben trincken jhn weins genug, so der karge hieng am wasserkrug. – Henisch, 908; Petri, II, 126.
11. Es wirt oft den erben sawrer, vnrecht gut zu verzehren, als den geitzigen, zu gewinnen. – Henisch, 908; Petri, II, 306.
12. Jeder ist ein Erbe seiner Thaten.
13. Lachende Erben lieben stille Begräbnisse.
14. Man soll dem Erben gelten, was man dem Todten schuldig war. – Graf, 221, 256; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 4.
Der Erbe kann alle die Ansprüche geltend machen, die dem Verstorbenen rechtlich zustanden.
[829] 15. Ohne Erben stirbt niemand. – Simrock, 2083.
Dän.: Ingen døer arvingløs. – Ingen man dræber sig arv til. (Prov. dan., 38.)
16. Vil erben machen schmale theil. – Henisch, 908; Petri, II, 571; Simrock, 2086; Eiselein, 146; Schottel, 1145b.
17. Von wegen Timpen Erben, sagt Doctor Hantelmann. ( Hildesheim.) – Hoefer, 429.
18. Was von Erben Hand gekommen, muss man den Erben zuerst bieten. – Graf, 103, 218; Förstemann, Das Rechtsbuch der Stadt Mühlhausen (Nordhausen 1843), 21.
Nach altdeutschem Recht konnte ererbtes Gut weder verkauft noch verschenkt werden, nur die Erben hatten wieder ein Anrecht darauf.
19. Wer seinen Erben nichts hinterlässt als Feder und Tinte, ist des Paradieses gewiss.
20. Wer weiss, wer des andern erb ist! – Henisch, 908.
*21. Davon sollen unsere Erben nichts schnappen.
Holl.: Hier zullen onze erfgenamen niet om kijven. (Harrebomée, I, 185.)
*22. Er will seinen Erben das Nothleiden überlassen.
Holl.: Hij zou liever hebben, dat zijn erfgenaam kommer leed dan hij. (Harrebomée, I, 185.)
Ohne das Leben zu geniessen und ohne für geliebte Angehörige sparen zu wollen, aus blosser Geldliebe zusammenscharren.
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