Cession

[833] Cession (v. lat., Rechtsw.), ein Rechtsact, wodurch das, einem Gläubiger gegen seinen Schuldner zustehende Forderungsrecht einem Dritten zur Geltendmachung für sein Interesse abgetreten wird. Der Gesichtspunkt, von welchem das gemeine Recht dabei ausgeht, ist, daß der Dritte von dem ursprünglichen Inhaber des Forderungsrechts zwar nicht die Forderung selbst, welche als unübertragbar gilt, wohl aber das Klagrecht zu eigenem Gebrauch u. Vortheil übertragen erhält u. daher als Procurator in rem suam zu betrachten ist. Der ursprüngliche Inhaber des Forderungsrechtes heißt dann Cedent, der Schuldner Debitor cessus, der Dritte Cesñonar. Die C. gründet sich entweder auf ein Rechtsgeschäft, welches zwischen dem Cedent u. Cessionar abgeschlossen wird, od. auf einen Umstand, welcher den Gläubiger unabhängig von seinem Willen zur Abtretung der Forderung verpflichtet; im ersteren Fall nennt man sie freiwillige (C. voluntaria), im letzteren nothwendige (C. necessaria) C. Eine Einwilligung des Debitor cessus ist nie erforderlich. Die Verbindlichkeiten des Cedenten gegen der Cessionar hängen von der Natur des Rechtsgeschäftes (ob Kauf, Tausch, Schenkung etc.) ab, auf welche sich die C. gründet. Allgemein ist der Cedent nur verpflichtet, daß er der Geltendmachung der Forderung durch den Cessionar kein Hinderniß bereite u. für die Existenz der Forderung überhaupt (Nomen veram esse) hafte. Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Nomen bonum esse) hat er in der Regel nicht einzustehen, wenn er deshalb nicht besondere Garantie versprochen od. etwa arglistig gehandelt hat. Der Cedent bleibt auch nach der C. der eigentliche Gläubiger, u. es kann ihm daher fortwährend mit Rechtswirkung Zahlung geleistet werden. Diese Möglichkeit hört jedoch auf, wenn der Cessionar dem Debitor cessus von der C. der Forderung Nachricht gegeben hat, indem von da an der Schuldner nur den Cessionar als seinen Gläubiger zu betrachten hat. Da indessen der Cessionar immer nur eine fremde Forderung geltend macht, so kann der Debitor cessus in keine andere, namentlich schlimmere Lage versetzt werden, als er sich dem ursprünglichen Cedenten gegenüber befand. Der Cessionar erlangt zwar alle mit der cedirten Forderung verbundene Nebenrechte, z.B. Pfandrechte u. Bürgschaften, so wie die der Forderung selbst anklebenden Privilegia causae; eigene Privilegien kann dagegen der Cessionar nicht geltend machen, insofern sie nicht etwa nur bloße Proceßprivilegien sind. Der Debitor cessus dagegen hat die Einreden, welche ihm gegen den Cedenten zustanden, auch gegen den Cessionar, vorausgesetzt, daß sie gegen den Cedenten als Gläubiger gerichtet u. noch vor der Denuntiation an den Debitor cessus vor der erfolgten C. zur Entstehung gelangt waren. Im Übrigen unterliegt die C. mehreren positiven Beschränkungen. Verboten sind C-en von Forderungen gegen bevormundete Personen an die Vormünder derselben, von litigiosen Forderungen; C. en an einflußreiche Personen in der Absicht, den Schuldner durch Vorschiebung derselben in eine nachtheiligere Lage zu versetzen. so wie C-en von Forderungen eines Juden gegen einen Christen an einen Christen. Die praktisch wichtigste Beschränkung führte jedoch Kaiser Anastasius durch die sogenannte l. ex anastasiana ein, nach welcher ein Cessionar, der eine Forderung durch Kauf an sich gebracht hat, nicht mehr einzuklagen berechtigt ist, als er selbst dafür gezahlt hat. Das Gesetz sollte den nachtheiligen Handel mit Forderungen unmöglich machen, weshalb dasselbe auf Schenkungen von C-en keine Anwendung fand, u. C-en, die bei Auseinandersetzung von Gemeinschaftsverhältnissen, zum Zwecke einer Zahlungsleistung, zur Abfindung eines Pfandgläubigers durch einen dritten Pfandbesitzer geschehen, so wie C-en von Staatsobligationen, Wechseln u. anderen Papieren au porteur, weil diese ihrer Natur nach zum Handel bestimmt sind, davon ausgenommen werden müssen. Die neuere Gesetzgebung hat diese Ausnahmen noch vermehrt u. ist oft bis zur gänzlichen Aufhebung des Anastasischen Gesetzes geschritten. Die gerichtliche Bestätigung einer C. ist nur da nothwendig, wo das Pfandrecht am Immobilien einer Eintragung in öffentliche Bücher bedarf. Wird hier die eingetragene Forderung cedirt, so ist diese C. dann ebenfalls. in dem Hypothekenbuch zu vermerken Eine eventuelle C. enthält die Verpfändung von Forderungen. Vgl. Mühlenbruch, Die Lehre von der C. der Forderungsrechte, Greifsw. 1817, 3. Aufl. 1836; Schiemann, Die Haftung des Cedenten, Rostock (Preisschrift).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 833.
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