[961] Hängen, eine der am häufigsten vorkommenden Arten eines gewaltsamen Todes, welche namentlich von Selbstmördern, aber auch als vom Staate zur Vollziehung der Todesstrafe (s.d.) angewendet wird. In letzterem Falle wird das H. an einem Galgen (s.d.) durch Aufhängen am Halse, sonst auch grausamer Weise wohl an den Beinen mit einem Strick (Strang) oder auch einer Kette vollzogen. Der Delinqnent steigt auf einer Leiter zum Galgen in die Höhe, einer der Henkersknechte, der ihm vorausgestiegen od. gefolgt ist, legt ihm eine künstliche, bes. geformte Schlinge (Henkersknoten) um den Hals u. zieht die Leiter weg od. stößt ihn von derselben hinab. Zuweilen setzte sich sonst in diesem Augenblicke ein Henker auf seine Schultern, um ihm, indem er ihm das Genick brach (s. unten), desto schneller zum Tode zu bringen; od. er wird an den [961] Beinen gezogen, wie dies ehedem in England die eigenen Verwandten thaten, um dem Delinquenten den Todeskampf zu erleichtern. In letzterem Lande wird auch wohl kein eigener Galgen errichtet, sondern es wird dazu nur ein Fenster des Criminalgefängnisses, das oben mit einem Querholz versehen ist, benutzt. Die Strafe des H-s war schon bei den Völkern des Alterthums im Gebrauch; sie ist von jeher für vorzugsweise entehrend gehalten worden u. daher bei den germanischen Nationen früher nur bei gemeinen Verbrechern, bes. bei Diebstahl, im Kriege für Marodiren, Spioniren u. Desertiren, für welches aber jetzt das Erschießen eingetreten ist, gebräuchlich gewesen. Später ist es, zuerst durch König Christian VII. von Dänemark, meist abgeschafft worden, so daß es jetzt nur noch in Österreich, u. zwar für beide Geschlechter, als ausschließende Vollziehungsart der Todesstrafe besteht. Der Tod durch H. wird als nicht sehr schmerzhaft beschrieben, wie von Mehreren, die gehängt, wieder in das Leben zurückgebracht wurden, bestätigt worden ist. Große Beängstigung im Augenblicke des. H-s, Tosen u. Brausen u. dann schnell eintretende Bewußtlosigkeit u. im Falle des wirklichen Todes eintretender Blutschlag sind die Momente desselben.
Die eigentliche Todesursache liegt in der Hemmung des Rückflusses von Blut u. eine Vernichtung des Bewußtseins, in dem Druck der angefüllten Blutgefäße auf das Gehirn, bisweilen auch zugleich mit Ergießung von wässrigen Flüssigkeiten od. Blut in od. auf das Gehirn; in der Hemmung des Athemholens, indem die Luftwege so zusammengeschnürt werden, daß weder Aus- noch Einathmen stattfinden kann; das H. steht in beider Rücksicht dem Erdrosseln (s.d.) gleich, in letzter Hinsicht aber dem Ersticken u. Ertrinken, obgleich bei diesen beiden der tödtliche Lungenkrampf auch als unmittelbare Todesursache in Berücksichtigung kommt; endlich in Verrenkung der Halsgelenke, bes. des ersten u. zweiten Halswirbels, wodurch das Rückenmark gedrückt u. gelähmt wird u. der Tod augenblicklich erfolgt. Zur Verrenkung der Halswirbel u. zum dadurch bewirkten schnellen Tod müssen indessen eigene gewaltsame Einwirkungen zum H. hinzutreten. Das eigentlich sogenannte Genickbrechen ist nur beim H. an Querbalken zu bewirken, wenn der Kopf gewaltsam über das Holz herabgedrückt wird, aber nicht beim H. an einem Pfahl. Sicherer zum Verrenken der Halswirbel ist das Drehen des Körpers, während der Hals in der Schlinge hängt. Wichtig für medicinisch-gerichtliche Fälle ist die Entscheidung der Frage: ob ein Mensch, der gehängt gefunden wird, sich selbst gehängt habe, od. von Anderen, vielleicht nach vorheriger Tödtung, gehängt worden sei. Daß Personen an niedrigen Gegenständen, z. V. Thürklinken, u. an breiten Schlingen, wie Handtücher hängend, also in kauernder Stellung, todt gefunden werden, ist kein Grund, die Entleibung nicht für einen Selbstmord zu halten, da das Bewußtsein durch das Drosseln des Halses früher schwindet, als das ängstliche Gefühl wegen ermangelnden frischen Athems die Höhe erreicht, bei der wohl Jeder instinctmäßig die Schlinge lösen würde, wenn er sich nicht vorher der Freiheit dazu beraubt hätte. Größere Zweifel treten da ein, wo sich an dem Hals an der Stelle, wo die Schlinge anlag, keine. Röthe od. Veränderung der Hautfarbe findet, die bei einem lebend Gehängten, wenn die Schlage ein Strang od. doch strangartig war, selten fehlt, da, wenn ein todter Körper aufgehängt wird, der Strang wohl einen Einschnitt hinterläßt, aber keine Sugillation, hier müssen die Ergebnisse der Section u. die Umstände aufklären. Der Beistand, der nach Selbstentleibung durch H., zu leisten ist, ist derselbe wie beim Scheintod (s.d.) durch Erstickung. Doch ist, wenn die Hülfe nicht noch in der ersten Viertelstunde erfolgt, dieselbe gewöhnlich vergeblich, aber das unverzügliche Lösen der Schlinge od. das Durchschneiden des Stranges ist das Dringendste der beginnenden Hilfsleistung.