[552] Einrede (Ausflucht, Exceptio, Praescriptio, Rechtsw.), 1) im allgemeineren Sinne jedes Vorbringen, wodurch sich eine der streitenden Parteien gegen den Angriff der anderen zu vertheidigen sucht; 2) im juristisch-technischen Sinne des Civilrechts u. Civilprocesses die Behauptung des Beklagten, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch durch einen hinzugetretenen anderen Umstand entweder ganz aufgehoben od. doch mindestens unwirksam gemacht worden sei. Die E. setzt daher zu ihrer Begründung, gleich der Klage, einen Rechtsgrundsatz, eine positive, thatsächliche Behauptung u. eine daraus hergeleitete Schlußfolgerung voraus; sie unterscheidet sich aber von der Klage dadurch, daß sie nie eine Verurtheilung des Gegentheils (des Klägers), sondern als Vertheidigungsmittel nur eine Lossprechung des Beklagten von dem klägerischen Anspruche bezweckt. Die hauptsächlichsten Eintheilungen der E. sind: a) in dilatorische, verzögerliche (Exceptiones dilatoriae), welche den Anspruch des Klägers nur für eine Zeit lang aufschieben; u. peremtorische, zerstörliche (E. peremtoriae),[552] welche das Recht des Klägers für immer zerstören; die ersteren werden wohl noch eingetheilt in einfach dilatorische E-n, welche die Sistirung des Processes nur wegen eines Mangels in den Subjecten, des Gegenstandes od. der Form des Processes herbeiführen, u. gemischte E-n, welche zwar das Recht des Klägers selbst, aber doch nur für eine Zeit lang angreifen; b) in verjährbare (E. temporales) u. unverjährbare E-n (E. perpetuae), von denen die letzteren zu jeder Zeit, die ersteren aber selbst für den Fall, daß die Klage nicht erhoben wird, nur binnen einer bestimmten Frist erhoben werden können; c) indingliche (E. reales, E. rei cohaerentes) u. persönliche E-n (E. personales, E. personae cohaerentes), je nachdem dieselben entweder auf einem dinglichen od. einem persönlichen Rechte des Beklagten beruhen, od., wie Andere diese Eintheilung auffassen, entweder von jedem Interessenten od. nur einem bestimmten Beklagten vorgeschützt werden u. deshalb auf Andere nicht übergehen können. Fehlerhaft ist dagegen d) die von früheren Rechtslehrern vielfach aufgestellte Eintheilung in E-n des Rechtes (E. juris) u. E-n der Thatsache (E. facti), wobei man unter den ersteren diejenigen verstand, welche vom Gesetz selbst an die Hand gegeben, unter den letzteren diejenigen, die aus einer Thatsache hergeleitet werden. Da nämlich keine E. ohne Anführung einer selbständigen Thatsache logisch denkbar ist, so fallen die unter den E. juris aufgeführten Einwendungen entweder als bloße Verneinungen od. als Rechtsdeduction gar nicht unter den Begriff der E., od. sie sind von den E. facti gar nicht verschieden. Mit dem Vorschützen der E. ist der Beklagte selbst gewissermaßen wieder als Kläger zu betrachten; bes. muß er den factischen Grund der E. in gleicher Weise beweisen, wie dies dem Kläger hinsichtlich der Klage obliegt. Nach dem Zwecke der E. steht es dem Beklagten auch frei, verschiedene E-n zu cumuliren, selbst solche, welche sich unter einander zu widersprechen scheinen. Ebenso kann er neben den vorgeschützten E-n immer den Grund der Klage negiren, u. es darf daher aus dem Inhalte der E-n an sich auf ein Zugeständniß der Klagebehauptungen keineswegs geschlossen werden (qui excipit, non fatetur). Alle peremtorischen E-n müssen aber, wenn sie überhaupt Berücksichtigung finden sollen, nach der in §. 37 des jüngsten Reichsabschiedes festgesetzten Eventualmaxime (s.d.) auf einmal u. zwar gleich in dem ersten Termine, welcher zur Klagebeantwortung bestimmt ist, vorgetragen werden, indem sonst Präclusion derselben eintritt. Eine Ausnahme hiervon machen nur diejenigen E-n, welche entweder zur Zeit der Klagebeantwortung noch gar nicht begründet waren od. doch dem Beklagten erst später bekannt wurden, was derselbe dann eidlich bekräftigen muß, sowie die sogenannten privilegirten E-n, welchen gesetzlich das Vorrecht zukommt, daß ihre Vorschützung nicht an die präclusive Frist gebunden ist. Zu den letzteren rechnet man gewöhnlich die Exceptio beneficii competentiae, Scti. Macedoniani u. Scti. Vellejani, cedendarum actionum u. compensationis. Doch wird von vielen Processualisten bestritten, daß diese für das Römische Recht allerdings bestandenen Ausnahmen noch jetzt nach der allgemein lautenden Vorschrift des jüngsten Reichsabschiedes Geltung beanspruchen könnten. Eineandere Ausnahmestellung nehmen die sogenannten proceßhindernden E-n (Exceptiones litis ingressum impedientes) ein. Man versteht darunter alle E-n, welche den Beklagten von der Verbindlichkeit befreien, sich auf den Streit einzulassen. Dies ist zunächst bei allen dilatorischen E-n der Fall, welche daher auch im weiteren Sinne unter diesen Begriff mit fallen; im engeren Sinne bezeichnet man aber damit einzelne peremtorische E-n, welchen ausnahmsweise diese Wirkung ebenfalls beigelegt ist. Es gehören dahin die E. der bereits entschiedenen od. früher verglichenen Sache (Exceptio rei judicatae, transactae), sowie auch (wenigstens nach der gemeinen Meinung) alle anderen peremtorischen E-n, welche von dem Beklagten sofort bewiesen werden, während Andere nur noch die E. des Verzichtes u. der Verjährung dazu machen wollen. 3) Im Criminalrechte u. Criminalprocesse solche Thatsachen, welche die Anschuldigung von vornherein unmöglich machen od. doch dagegen Rechtssätze u. Thatumstände aufbringen, nach welchen die Erhebung einer Anklage, selbst wenn die das Verbrechen begründende Thathandlung Statt gefunden hätte, als unzulässig erscheinen muß. Hierher gehört z.B. die E. des Alibi (Exceptio alibi), d.h. die von vornherein gemachte Einwendung des Angeschuldigten, daß er sich zur Zeit der Verübung der That an einem ganz anderen, entfernten Orte befunden habe; die E. der Verjährung (s.d.), der Nothwehr (s.d.), des Nothstandes (s.d.), der Wahrheit (Exceptio veritatis) bei Injurien, der Compensation bei denselben (d.h. dahin, daß der Andere sich gleicher Injurien schuldig gemacht habe) etc.