Lateranische Concilien

[142] Lateranische Concilien (Lateransynoden), die Kirchenversammlungen, welche in der Laterankirche in Rom gehalten wurden, u. zwar das erste 649 unter Martin I. u. das letzte 1725 unter Benedict XIII.; bes. die fünf von der Römischen Kirche für ökumenisch gehaltenen: a) 1123 unter Papst Calixt II., wo das Wormser Concordat über die Investitur bestätigt u. Verordnungen gegen Simonie, Priesterehe u. Absolution für die Kreuzfahrer gegeben wurden; b) 1139 unter Papst Innocenz II. wo der Normanne Roger in den Bann gethan, Peter Bruis u. Arnold von Brescia verdammt u. beschlossen wurde, daß alle der Simonie schuldigen Geistlichen abgesetzt, die Bannordnung geschärft, den Geist (ichen eine anständige Kleidung zur Pflicht gemacht, bei verehelichten Priestern Messe zu hören, sowie den Geistlichen u. Mönchen die Erlernung der Jurisprudenz u. Medicin verf boten, den Laien, welche Kirchengüter im Besitz hatten, die Herausgabe derselben auferlegt, Wucher untersagt, über Alle, welche Geistliche mißhandelten, der Bann verhängt, Kirchen u. Kirchhöfen das Recht der Freistätten verliehen, Fürsten bei ihrer Rechtspflege die Zuziehung von Bischöfen zur Pflicht gemacht werden sollte etc; c) 1179 unter Papst Alexander III., daß bei Papstwahlen 2/3 der Stimmen den Ausschlag geben, Niemand vor dem 30. Jahre zum Bischofe ordinirt, keine Anwartschaften auf Pfründen verliehen, den Geistlichen jeder außeramtliche Umgang mit dem weiblichen Geschlecht untersagt, das von Geistlichen durch Kirchengüter erworbene Vermögen den Kirchen wieder anheimfallen, den Kirchen ohne Genehmigung der Bischöfe von Laien keine Abgaben aufgelegt, die Albigenser u. Waldenser mit gewaffneter Hand unterdrückt werden sollten; d) 1215 unter Papst Innocenz III., das glänzendste, da es von 71 Erzbischöfen, 413 Bischöfen, 800 Äbten, den Patriarchen von Constantinopel u. Jerusalem, den Legaten anderer Patriarchen u. Gesandten von Fürsten beschickt wurde; Amalrich von Bena u. die Albigenser wurden verdammt; ein allgemeiner Gottesfriede u. ein neuer Kreuzzug angeregt, die Union mit der Griechischen Kirche versucht, die Krone dem Kaiser Friedrich II. ertheilt, Canones zur Hebung der Kirchenzucht gegeben u. die Lehre von der Transsubstantiation (s. ch.) festgestellt; e) das fünfte 1512–17 unter Julius II. u. Leo X., es bestimmt, wie gegen Ketzer verfahren, in welchem Rang die Patriarchen stehen (nach dem römischen der constantinopolitanische, der alexandrinische, der antiochenische u. der jerusalemische), wie die Metropoliten ihr jährliches Provincialconcil halten, wie gegen Geistliche Untersuchungen angestellt, daß Kathedralen u.a. Kirchen nicht länger als drei Monate unbesetzt bleiben, zugleich wie gültige Wahlen angestellt, daß ein Geistlicher nicht mehrere mit einer Seelsorge verbundene Pfründen zugleich inne haben sollte etc.; ferner wurde der canonische Proceß vorgeschrieben, die Immunität der Geistlichen bestätigt, die verbotenen Grade der Heirathen[142] bestimmt, das Aufgebot angeordnet etc. Zuletzt machte der Papst die Kreuzbulle bekannt. Vgl. Joh. Franz Buddeus, De conciliis Lateranensibus rei Christianae noxiis, Jena 1725.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 142-143.
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