Congregation

[358] Congregation (v. lat.), 1) Vereinigung; 2) Vereinigung mehrerer Klöster zur Beobachtung derselben Regeln u. Statuten. Die geistlichen Orden gingen zum Theil aus solchen Verbindungen hervor u. theilten sich wieder in mehrere C-en, die in Nebensachen u. in der Verfassung von einander abweichen; s. die einzelnen geistlichen Orden; 3) Ausschüsse der Cardinäle, denen von dem Papste die Leitung gewisser besonderer Geschäfte anvertraut ist. Sie sind: a) Ordentliche C. (Congregationes ordinariae), für die gewöhnlichen laufenden Geschäfte; sie haben zum Gegenstande: die Verwaltung des römischen Bisthums, wie die Congregatio visitationis apostolica, von Sixtus V. errichtet, von Urban VIII. förmlich organisirt; die Verwaltung des Kirchenstaates, wie die C. status, C. boni regiminis, C. delgi sgravii, od. wie C. consulta, welche die Angelegenheiten der Unterthanen behandelt; die Regierung der ganzen Kirche; b) Außerordentliche C. (Congregationes extraordinariae), für besondere einzelne Fälle, z.B. C. concilii tridentini interpretum, auf Veranlassung des Conciliums von Trient, von Pius IV. zur Vollstreckung u. Auslegung desselben, auch zur Erkennung über Decrete der Provinzialsynoden errichtet; C. de indulgentiis, für die Ablaß- u. Reliquienangelegenheiten, 1769 von Clemens IX. errichtet; C. de auxiliis divinae gratiae, vom Papst Clemens VIII. 1597 niedergesetzt, um über das Buch des Jesuiten Molina: Concordia liberi arbitrii cum gratia, über welches sich große Streitigkeiten zwischen Jesuiten u. Dominicanern entsponnen hatten, zu entscheiden. Diese Entscheidung fiel fast durchaus gegen die Jesuiten aus; diese wehrten sich aber so tapfer, daß sie Könige u. Kaiser durch ihre Fürsprache in den Streit mischten u. selbst mit einer neuen Trennung der Kirche drohten. Paul V. hob sie um 1617 auf u. verbot alles Controversiren über den Gegenstand des Streites; C. de propaganda fide, s. Propaganda; C. episcoporum et regularium, von Sixtus V. gestiftet, untersucht die Streitigkeiten der Bischöfe u. Ordensgeistlichen; C. examĭnis episcoporum, von Gregor XVI. angeordnet, examinirt die Candidaten zu Bischofsstellen u. wird unter dem Vorsitz des Papstes gehalten; C. immunitatis ecclesiasticae, zur Beschützung der Kirchenfreiheit gegen weltliche od. geistliche Anmaßungen u. Eingriffe, von Urban VIII. aus vielen Cardinälen u.a. Beamten gebildet; C. indĭcis, ein Zweig der C. s. officii, mit der Revision, Censur der Bücher u. dem Index der verbotenen Bücher beauftragt, von Sixtus V. eingerichtet, aus Cardinälen u. vielen anderen Theologen, unter welchen der Consultor magister u. der Secretär immer aus dem Dominicanerorden sein müssen, zusammengesetzt; C. negotiorum consistorialium, untersucht Nebengeschäfte des päpstlichen Consistoriums, Kirchentaxen u. dgl.; C. rituum, mit den Gegenständen der Liturgie u. des öffentlichen [358] Gottesdienstes, der Canonisation, der geistlichen Rangstreitigkeiten etc. beschäftigt, von Sixtus V. eingesetzt; versammelt sich alle Monate; C. sacri officii (C. inquisitionis), mit der Untersuchung von Ketzereien u. Irrlehren beschäftigt, von Paul III. eingesetzt, von Pius IV. u. Sixtus V. regulirt; besteht aus 12 Cardinälen, welche entscheidende, u. mehreren Beisitzern (Consultores s. officii, Qualificatores s. officii), welche nur berathende Stimme haben, u. versammelt sich gewöhnlich zweimal in der Woche. Der Papst ist Präses. Sie bildet die Grundlage zu der Inquisition; C. status regularium, von Innocenz X. angeordnet, den Zustand der Klöster u.a. geistliche Stiftungen zu untersuchen; C. super negotiis episcoporum od. regularium, die am meisten beschäftigte, behandelt die Angelegenheiten der Bischöfe u. Ordensgeistlichen; aus zwei, von Sixtus V. dazu aufgestellten C. vereinigt; mit Ausnahme des Secretärs aus lauter Cardinälen, wenigstens 12 an der Zahl, gebildet; versammelt sich alle Wochen; Congregation der Cardinäle für Aufhebung der Klöster, gestiftet 1646 von Innocenz X., zur Prüfung aller italienischen Klöster u. Aufhebung aller so arm gewordenen, daß sie nicht mehr 6 Religiosen ernähren konnten, u. zu Begutachtung der Vorschläge zu Errichtung neuer Klöster. Die Verordnungen dieser sämmtlichen C. (Declarationes) haben für die Particularkirchen nur eine durch gehörige Promulgation u. wirkliche Annahme bedingte Autorität u. Gesetzkraft. Bes. gilt dies von der C. interpretum u. der C. indicis; 4) die ultramontane Partei in Frankreich, die sich unter Napoleon I. wieder als Leiter des Jugendunterrichtes u. zu geistlichen Genossenschaften gebildet hatte. Unter dem Scheine frommer Erbauung hielten diese Congregationisten Versammlungen u. verbanden sich mit den jesuitischen Vätern des Glaubens. Nach der Rückkehr der Bourbons wurde diese Partei immer mehr gehegt, sie suchte die Freiheit der Gallicanischen Kirche allmälig ganz zu stürzen u. die Kirche Frankreichs wieder unter directe Abhängigkeit von Rom zu bringen, bemächtigte sich des Volksunterrichtes, gründete mehrere Collegien u. Seminare im Lande, stand mit den auswärtigen Jesuiten in Verbindung u. brachte sogar die pariser Polizei in ihre Hände. Ihre Häupter erhielten die einflußreichsten Stellen am Hofe; so traten der frühere Beichtvater des Grafen von Artois, damals Erzbischof von Rheims, Abbé Latil, u. der Erzbischof von Toulouse, Clermont-Tonnerre, in den geheimen Rath des Königs, u. der Bischof Tharin von Strasburg wurde Miterzieher des Herzogs von Bordeaux. Materielle Hülfsmittel gewann die C. auch durch Beiträge, welche Handwerker u. Tagelöhner bezahlten (1826 schon 500,000 Personen, jede wöchentlich 1 Sous). Zu ihnen gehörte auch Lamennais. Bereits zu einer bedeutungsvollen Macht angewachsen, drohte sie die bisherigen Grundlagen der Autorität des Staates zu vernichten, bis sich eine allmählig erstarkende Gegenpartei erhob. Zuerst sprach Graf Montlosier 1826 öffentlich gegen die C. u. eine Versammlung Rechtsgelehrter in Paris bezeichnete das Bestehen nicht genehmigter geistlicher Genossenschaften als strafbar. Dagegen vertheidigten die Deputirten Clausel de Coussergues u. Bonald die Bestrebungen der C., u. ein großer Theil der Bischöfe, von der C. gewonnen, appellirte an den König gegen die mißverstandene Freiheit der Gallicanischen Kirche u. für das Ansehen des Papstes. Zugleich suchte die C. das Volk durch Verbreitung von Flugschriften u. durch heftige Reden in Conventikeln zu fanatisiren; aber 1827 beschloß die Pairskammer, dem jesuitischen Wirken im Lande eifrig nachzuforschen, u. 1828 wurden die Secondairschulen dem Ministerium des Unterrichtes überwiesen. Jeder Lehrer an diesen Anstalten mußte schriftlich erklären, daß er nicht zu einer verbotenen geistlichen Genossenschaft gehöre. In Folge davon verließen viele Congregationisten Frankreich, u. ihr Einfluß, der sich auch nach ihrer Entfernung noch geltend machte, wurde nach der Julirevolution mit Vertreibung der Bourbons u. Einführung der Charte von 1830, gänzlich beseitigt; 5) Congregation Christi, Bündniß, welches die Reformirten in Schottland 1557 in Edinburg gegen die Bedrückungen der Katholiken schlossen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 358-359.
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