[866] Kurs (lat. cursus, franz. cours, »Lauf«), im Post- und Eisenbahnwesen die Richtung und Reihenfolge der Züge; im Seewesen die nach der Himmelsgegend (Windrose) angegebene Richtung, in der ein Schiff fährt (s. den folgenden Artikel).
Im Handel heißt K. der Umlauf (daher eine Münze außer K. setzen); insbes. aber der Preis, zu dem an einem bestimmten Tage im regelmäßigen Börsenverkehr eines Handelsplatzes die an der Börse gehandelten Edelmetalle, Geldsorten und Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen gewesen sind. Der K. steht auf pari (al pari), wenn er dem Nennbetrag eines Wertpapiers (bei Wechseln demnach der Wechselsumme) gleich ist, er steht über pari, wenn er mehr, unter pari, wenn er weniger beträgt. Die Höhe des Kurses regelt sich im allgemeinen nach dem Verhältnis von Angebot und Nachfrage und den Umständen, nach denen der Preis überhaupt sich richtet. Ist der Zinsfuß gegeben, so hängt der K. bei Wertpapieren, die Zinsen oder Dividenden in Aussicht stellen, von deren Einträglichkeit sowie auch von dem Vertrauen ab, das der Schuldner genießt (Kredit des Staates etc.), oder das man in das betreffende Unternehmen (Aktienunternehmung) setzt. Er hängt aber vielfach auch von besondern Bestimmungsgründen ab, den politischen Verhältnissen, der Lage des Geldmarktes sowie der Industrie und des Handels, der allgemeinen Börsenstimmung etc. Daneben sind künstliche Beeinflussungen der Kurse durch Verbreitung tendenziöser Nachrichten nicht selten.
Die Zusammenstellung aller Kurse (Notierung der Kurse) eines Platzes bildet den Kurszettel desselben. Es gibt amtliche und nichtamtliche Kurszettel. Die Privatkurszettel werden teils von einzelnen Mäklern oder Bankhäusern, bez. Bankinstituten herausgegeben und an ihre Korrespondenten versandt, teils von den Börsenberichterstattern der Fachzeitungen zur Orientierung der Zeitungsleser verfaßt. Diese weichen nicht nur oft von den offiziellen Kursnotierungen ab, sondern sie enthalten auch Kurse von Wechsel-, Geld- und Effektensorten, namentlich von Industriepapieren, die nicht in den amtlichen Kurszetteln notiert sind. Die amtlichen oder offiziellen Kurszettel enthalten nur diejenigen Effekten, die von der Börsenbehörde zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und werden auf Grund der Angaben der vereidigten Mäkler (s. Börse, S. 242) und nach bestimmten Usancen und Vorschriften von den Börsenältesten, Börsenkommissionen etc. zusammengestellt, in Deutschland nach den Vorschriften des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896, § 2935. Sie dienen bei Streitigkeiten in Geld-, Wechsel- und Effektengeschäften den richterlichen Entscheidungen zur Grundlage. Die notierten Kurse sind in der Regel Durchschnitts- oder Mittelkurse, die demnach mit den Preisen, zu denen die einzelnen Effekten wirklich gehandelt wurden, nicht gerade übereinstimmen. Vollständiger erfüllt natürlich ein Kurszettel seinen Zweck, wenn, wie an der Pariser Börse, für das Zeitgeschäft außer den arithmetischen Mitteln aus allen Kursen auch die höchsten, die niedrigsten Kurse, ferner Anfangs- und Schlußkurse (Kurse bei Beginn und Schluß der Börse) angegeben werden, zu denen Papiere und Geldsorten nur angeboten, nur begehrt oder wirklich verkauft wurden. Kompensations-, Liquidationskurs, Ultimokurs heißt der K., der bei einer Liquidation als maßgebend gilt, bez. der K. zu Ende eines Monats oder Jahres (vgl. Börse).
Von besonderer Bedeutung für den auswärtigen Handel sind die Wechselkurse, weil die auf ausländische Währung lautenden Wechsel (Devisen) ein Hauptzahlungsmittel des internationalen Verkehrs bilden. Sie hängen vorzüglich von der Menge der Zahlungen ab, die nach außen zu machen oder von dort zu erhalten sind. Die jeweilige Höhe des Wechselkurses ist demnach ein deutlicher Ausdruck der gegenseitigen Handlungs- und Zahlungsverhältnisse verschiedener Staaten. Man spricht vom Wechselpari zweier Plätze, wenn diese gleiche Kurse haben, bez. wenn bei sofort einlöslichen Wechseln an dem einen Orte die gleiche Menge an Metall, bez. bei ungleicher Währung die gleiche Wertsumme zu zahlen, wie an dem andern Orte zu erhalten ist. Sind nun viele Hinauszahlungen zu machen, so werden, um die Kosten der Metallsendung zu meiden, Wechsel auf fremde Plätze gesucht. Infolgedessen steigt der K. über pari, und man bezeichnet ihn dann als günstig für den Ort, auf den der Wechsel lautet (nämlich weil dieser Ort mehr Geld zu empfangen, als zu zahlen hat); im entgegengesetzten Fall ist der Wechselkurs für diesen Ort ungünstig. Doch findet der Wechselkurs nach oben und nach unten seine Grenze in dem sogen. Metall- oder Geldpunkt, d. h. in dem Punkt, von dem ab es vorteilhaft sein würde, Verbindlichkeiten durch Metallsendungen auszugleichen (Kosten der Barsendung gegenüber denen der Provision, der Courtage und des Stempels, die für den Wechsel zu zahlen sind). Im übrigen sucht die Arbitrage (s. d.) Kursverschiedenheiten zwischen verschiedenen Wechselplätzen auszugleichen.
In den Kurszetteln werden zunächst die Wechselplätze angegeben, auf die der K. lautet. Hinter den aufgeführten Wechselplätzen folgt in den neuern Kurszetteln diejenige feste Geldsumme, für die der K. gilt; sie heißt die feste oder unveränderliche Valuta (le certain) im Gegensatz zur veränderlichen Valuta (l'incertain) und versteht sich an den meisten Börsenplätzen des Kontinents für je 100 Münzeinheiten des betreffenden auswärtigen Wechselplatzes (selten für 10 oder 1); in London und auf den meisten Überseeplätzen jedoch in veränderlicher Wechselquantität für eine feststehende Geldmenge, z. B. in ± 20,40 Mk. (Wechselsumme) für 1 Pfd. Sterl. Geldausgabe. Während sich bei der erstgenannten Notierungsart das Verteuern in einer Erhöhung des Kurses ausdrückt, spricht man in London und an Überseeplätzen, an denen die Qualitätsnotierung besteht, von einem Verteuern, wenn der K. ziffernmäßig kleiner geworden ist. So bezahlt man für einen Wechsel über 100 Fr. auf Paris in Berlin+81 Mk. Steht der K. unter pari, so ist in Berlin ein Wechsel auf Paris für weniger als ± 81 Mk. zu kaufen. Nach der festen Valuta folgt zunächst die Angabe der Sicht, d. h. der Zeit, welche die notierten Wechsel noch zu laufen haben. Laufen dieselben noch bis zu 14 Tagen (Madrid und Lissabon bis zu 21 Tagen), so haben sie kurze Sicht (k. S.); Wechsel, die noch 3 Monate laufen, sind langsichtig, daher die Bezeichnungen: »kurz London«, »lang Petersburg«. Laufen Wechsel länger als 14 Tage und kürzer als 2, oder bei manchen Papieren usanzgemäß 21/2 Monate, dann gelten solche als mittelsichtig und werden gewöhnlich zum langen K., vermehrt um einen zu vereinbarenden Zinssatz für die abgelaufenen Tage, gehandelt. Die Kursbasis für »kurze Wechsel« (der »Stichtag«) ist für Wechsel auf Amsterdam, Brüssel, Kopenhagen, London, Paris, Schweiz und Wien der 8-Tagekurs, für »lange Wechsel« der 2- oder der 3-Monatskurs. Der Spalte für[866] die Sicht folgt diejenige für den Zinsfuß (Z. F.), der zur Berechnung kommt, wenn der Verfalltag eines Wechsels entweder über den Stichtag hinausgeht oder ihn nicht erreicht. Im erstern Fall wird der sich ergebende Zins für die überschießenden Tage von der aus dem K. berechneten Valuta in Abzug gebracht, im andern Fall für die an der langen Sicht fehlenden Tage zur berechneten Valuta hinzugezählt. Der Zins wird zum Teil nach den Diskontraten der großen Banken bemessen oder (und dies ist überwiegend der Fall) nach den Diskontsätzen, die am offenen Markt in London, Paris und andern Plätzen bezahlt werden, und die meist von den betreffenden Bankraten abweichen.
Der Zinsfußangabe folgt sodann der K. selbst. Derselbe wurde früher (in manchen Kurszetteln auch noch jetzt) in dreifacher Weise angegeben. In einer Spalte wird derjenige Preis ausgeführt, den der Wechselbrief- oder Papierinhaber für seine Briefe, Papiere oder Waren fordert, oder zu dem er sie anbietet; in einer zweiten steht dann der K., zu dem der Geldinhaber Briefe, Papiere oder Ware gesucht hat, und endlich in einer dritten der wirklich bezahlte Preis oder der K., zu dem Abschlüsse vorgekommen sind, Die erste Spalte wird mit »Brief«, »Papier« oder »Ware« (abgekürzt: B., P. oder W.) oder Angeboten, in Frankreich: plus bas, Papier (P.), Lettres (L.), offert (o.), in England: Paper (P.), Bills (B.) überschrieben, die zweite mit »Geld«, Gesucht (abgekürzt: G., Ges.), Begehrt, in Frankreich: plus haut, Argent (A.), demandé (D.), in England: Prices negociated (P. N.), Money (M.), die dritte mit »bezahlt« (abgekürzt: bez., bz.), gemacht, Begeben, »Clôture« (C.).
Im Berliner und Frankfurter Kurszettel findet sich eine solche Scheidung in drei Spalten nicht, es wird hier nur eine Kurszahl angegeben und hinter dieselbe entweder »B.« oder »G.« oder »bz.« oder »bz. B.« oder »bz. G.« gesetzt. Steht hinter der Kurszahl: B., so war zu dem betreffenden K. noch Ware angeboten; steht dahinter G., so blieb zu diesem K. der betreffende Gegenstand gesucht; die Bezeichnung »bz.« gibt die vorgefallenen Schlüsse an. Die Abkürzung »bez. B.« und »bz. G.« erklären sich danach von selbst. Die Bezeichnungen »Brief« und »Geld« für »angeboten« und »gesucht« sind im Börsenverkehr so allgemein geworden, daß sie nicht nur bei der Notierung von Wechseln und Effekten, sondern auch bei Geldsorten und selbst bei den Artikeln der Produktenbörse in Anwendung kommen. Neuerdings ist jedoch an den deutschen Börsen der Buchstabe »B.« durch »P.« ersetzt worden. »Spanische Exterieurs 90 B« bedeutet also, daß dies Effekt zudem bezeichneten K. offeriert blieb, der wirkliche Preis, zu dem die Abschlüsse gemacht werden, also niedriger ist, und zwar bleibt letzterer gewöhnlich 1/8 oder 1/4 Proz. (bei Notierung nach Stücken auch wohl um 1/2 Proz.) hinter dem Briefkurs zurück.
Im Kurszettel für Sorten, d. h. Gold-, Silber- und Papiergeldsorten, wird der K. entweder pro Stück der betreffenden Münze oder (namentlich bei Banknoten) für je 100 Geldeinheiten oder endlich bei einzelnen Sorten sowie bei Barren nach dem Gewicht (al marco) von 500 g sein angegeben. Der K. fremder Geldsorten wird im allgemeinen vom Metallgehalt nur wenig abweichen und zwar innerhalb der Grenzen, die durch den Vorteil des Einschmelzens, bez. durch den der Ausfuhr bedingt sind. Ebenso sind die Grenzen für den K. von ungemünztem Gold (Barrengold) durch die Prägungskosten oder durch die Menge der dafür erhältlichen Banknoten (1392 Mk. nach dem deutschen Bankgesetz) bestimmt. Das Metallgeld der Landeswährung hat dagegen keinen K., solange es seinen Zweck vollständig erfüllt. Bildet sich jedoch neben ihm eine Papierwährung aus, indem dem Papiergeld Zwangskurs beigelegt, d. h. jedermann gezwungen wird, das (entwertete) Papiergeld zu seinem Nenngehalt anzunehmen, so bezeichnet man den Aufschlag des Metallgeldes als Agio (s. d.). Von einem Kassenkurs spricht man dann, wenn Geldsorten an Staatskassen zu einem bestimmten Betrag stets angenommen werden, z. B. der Dukaten zu 11,29 Kr. oder 97,5 ägyptische Tarifplaster für einen Sovereign. Etwas verwickelter sind Einrichtung und Berechnung der Effektenkurszettel. Bei diesen ist zunächst zwischen »Zins«- und »Dividendenpapieren«, sodann zwischen vollgezahlten und nicht vollgezahlten Stücken, zwischen Effekten, die auf die jetzige inländische Währung oder auf eine frühere oder eine fremde Währung lauten, zwischen Papieren, die für das Stück oder nach Prozenten des Nennbetrags berechnet werden, zu unterscheiden. Ferner kommen in Betracht: 1) bei den Zinspapieren der feststehende Zinsfuß, die Zinserhebungstermine, die Währung und der Nennbetrag, bez. die Größe der einzelnen Stücke (Appoints); 2) bei den Dividendenpapieren die Dividenden der letzten Jahre, der laufende usuelle Börsenzinsfuß, der Dividendenerhebungstermin sowie ebenfalls Größe, bez. Nennbetrag der einzelnen Stücke. In Deutschland werden die Dividendenscheine der meisten Papiere sofort nach Schluß des Geschäftsjahrs abgetrennt, es tritt daher eine veränderte Notierung insofern ein, als dem K. das Plus der geschätzten Dividende über den laufenden Zins ab- und das Minus zugerechnet wird. Wird keine Dividende erwartet, so erhöht sich der K. um den in der Regel 4 Proz. betragenden laufenden Zins. Außerdem kommen noch Courtage und Provision in Anrechnung (s. unten).
[Kursberechnung.] Die Berechnung der Wechsel, Geldsorten und Effekten erfolgt in nachfolgender Weise.
I. Wechsel. Man multipliziert die gegebene Wechselsumme mit dem K. und dividiert das Produkt mit der festen Valuta, also in der Regel mit 100. Beispiel: 1000 Gulden kurz Amsterdam zum K. von 168,20 ergeben 1682 Mk., zu denen beim Ankauf noch die Courtage von gewöhnlich 1/2 pro Mille sowie beim Ankauf durch ein Bankhaus die Bankprovision von 1/10-1/8 Proz. hinzutreten. Wäre der bezeichnete Wechsel erst 12 Tage nach Ankauf fällig, so würde bei einem Zinsfuß von 3 Proz. für die über 8 Tage hinausgehenden 4 Tage: (1682x4x3)/100x360 = 0,56 Mk. in Abzug kommen. Ist der langsichtige K. berechnet, der Wechsel aber 14 Tage früher fällig, so sind die Zinsen für 14 Tage zu dem aus dem langsichtigen K. sich ergebenden Betrag hinzuzurechnen.
II. Edelmetall, Münzen und Papiergeldsorten. Ist der K. für je ein Stück angegeben, so multipliziert man den K. mit der Stückzahl; ist er für 100 Einheiten angegeben, so wird das Produkt aus Stücken und K. durch 100 dividiert; bei Barren und nach dem Gewicht verkauften Münzsorten wird der für 1 Pfund sein angegebene Preis mit der Pfundzahl multipliziert.
III. Effekten. Die Berechnung der Effekten zerfällt in die Berechnung des Kurswerts und die Berechnung der Stück- oder Rechnungszinsen. Die letztern werden vom Nennwert zu dem im Kursblatte angegebenen Zinsfuß berechnet. Bei Bemessung des Verzinsungszeitraums wird der Tag des Geschäfts mit eingerechnet.[867] Bei Berechnung des Kurswerts ist zu unterscheiden: 1) Voll gezahlte Zins- und Dividendenpapiere, auf inländische Währung lautend, für die nicht ausdrücklich der K. für das Stück notiert ist. Man multipliziert den Nennwert der Effekten mit dem K., dividiert dies Produkt mit 100 und addiert zu diesem Resultat die seit dem letzten Zinstermin, bez. bei Dividendenpapieren seit Beginn des neuen Geschäftsjahres laufenden sogen. Stückzinsen. Letztere werden nach Börsenusance auch für Dividendenpapiere berechnet, selbst wenn das betreffende Effekt nach Jahresschluß auch weniger als die normierten Börsenzinsen (meist 4 Proz.) an Dividende bringen sollte, daher heißen sie auch Rechnungszinsen. Z. B. a) 20,000 Mk. 31/2proz. deutsche Reichsanleihe, gekauft 12. April zum K. von 101,30 Proz., ergeben 20,260 Mk., dazu seit 1. April bis einschließlich 12. April = 12 Tage vom Nennwert = (20,000x12x3,5)/100x360 = 23,33 Mk., also zusammen ohne Courtage und Provision 20,283,83 Mk.; b) 3000 Mk. deutsche Bankaktien, gekauft 12. April zum K. von 236, ergeben 7080 Mk., dazu 4 Proz. Börsenzins vom 1. Januar ab, also 102 Tage = (3000x102x4)/100x360 = 34 Mk., also zusammen 7114 Mk. 2) Effekten, die pro Stück gehandelt werden. Man multipliziert den K. mit der Stückzahl. Werden sie nicht franko Zinsen (fr.) notiert, so werden die Zinsen zum angegebenen Zinsfuß seit dem letzten Erhebungstag berechnet und zum Kapitalbetrag addiert. Beispiele: a) 50 Stück Ansbach-Gunzenh. Lose zum K. von 63,60 kosten 50×63,6 = 3180; b) 20 Stück 3proz. Hamburger 50 Tlr. Lose, gekauft 12. April zum K. von 143,75, kosten 20×143,75 = 2875 Mk.+3 Proz. Zinsen seit 1. März von 3000 Mk. = (3000x3x42)/100x360 = 10,50, zusammen also 2885,50 Mk. 3) Nicht voll gezahlte, in Prozenten notierte Effekten. a) Man multipliziert den Nominalbetrag mit dem K., dividiert durch 100, subtrahiert vom Produkt den vollen Betrag der nicht eingezahlten Prozente und rechnet zum Reste die Zinsen vom wirklich eingezahlten Kapitalbetrag. Beispiel: 6000 Mk. (nominal) Aktien mit 50 Proz. Einzahlung, gekauft 12. April zu 117, ergeben (6000x117)/100 = 7020 Mk., abzüglich 50 Proz. Einzahlung mit 3000 Mk., bleiben 4020 Mk., dazu 4 Proz. Zinsen von 3000 Mk. auf 102 Tage = 34 Mk., zusammen also 4054 Mk. Oder b) man zieht vom K. gleich die nicht eingezahlten Prozente ab, multipliziert den Nominalbetrag, durch 100 dividiert, mit dem verminderten K. und schlägt zum Produkt die zu berechnenden Stückzinsen (6000x67)/100 = 4020 Mk. und 34 Mk. = 4054 Mk..
4) Effekten, die auf eine fremde oder auf eine ältere Währung lauten. Man berechnet dieselben zunächst ebenso wie die auf ausländische Währung lautenden und rechnet dann die ausländische, resp. ältere Valuta nach festen Umrechnungssätzen in die Reichswährung um. Die Umrechnungssätze sind seit 1898 an allen Börsen die gleichen, z. B. 1 Pfd. Sterl. zu 20,40 Mk., 1 Dollar zu 4,20 Mk., 7 süddeutsche Gulden = 12 Mk., 1 österreichische Krone = 85 Pf. etc. Außer den nach vorstehendem sich ergebenden Kapital- und Zinsbeträgen kommen noch zur Berechnung Courtage und Provision. Die Courtage ist die dem Mäkler, die Provision die dem Bankier für die Vermittelung des Geschäfts zu zahlende Gebühr, resp. Vergütung. Die Courtage wird an den meisten Plätzen vom Käufer als vom Verkäufer wahrgenommen und beträgt in Berlin von allen Effekten, die nach Prozenten berechnet werden, 1/2 pro Mille vom vollen Nennwert der Stücke. Bei den für das Stück gehandelten Effekten wird auch die Courtage für je ein Stück berechnet. Versicherungsaktien zahlen jedoch meist 1 pro Mille vom Nominalwert. Die Provision für Ausführung des An- oder Verkaufs von Wertpapieren berechnet der Bankier meist vom ausmachenden Betrag. Stehen die betreffenden Effekten jedoch unter pari, so wird die Provision meist vom Nennwerte der Effekten berechnet; sie beträgt 1/10-1/4 Proz. Courtage und Provision werden beim Ankauf zu dem ausmachenden Betrag hinzugerechnet, beim Verkauf dagegen von demselben in Abzug gebracht. Vgl. Göschen, Theory of foreign exchanges (16. Aufl., Lond. 1894; deutsch, Frankf. 1875 und Wien 1876); Schraut, Die Lehre von den auswärtigen Wechselkursen (2. Aufl., Leipz. 1882); Saling, Die Börse und die Börsengeschäfte (10. Aufl., von Schütze, Berl. 1905); Neumann, Kurstabellen der Berliner Fondsbörse (jährlich, Berl.).
Brockhaus-1911: Laufender Kurs · Kurs
Meyers-1905: Kurs [2]
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