Mandāt

[208] Mandāt (Mandatum), Auftrag, der Vertrag, durch den sich der Beauftragte (Mandatar) verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber (Mandant, Mandator) übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen. Im gewöhnlichen Leben wird das Wort M. oder Auftrag fast ausschließlich als Begehren einer Geschäftsbesorgung ohne Rücksicht, ob gegen oder ohne Entgelt gebraucht. So spricht man von einem M., das man dem Gerichtsvollzieher, dem Rechtsanwalt übergeben, obwohl beide seine Ausführung nur gegen Bezahlung übernehmen. Überhaupt haben heutzutage unentgeltliche Aufträge nur noch eine geringe Bedeutung. Es kommen deshalb die nachstehenden rechtlichen Grundsätze auch in Anwendung, wenn nachträglich eine Vergütung (Honorierung) erfolgt. Ebenso sind die Hauptgrundsätze des Auftrags nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar auf Dienstverträge und Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Dahin gehören die Dienste der Rechtsanwälte, der Ärzte, Geistlichen, Lehrer, Künstler etc. Im Zweifel finden die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung auf eine Reihe mandatsähnlicher Geschäftsbesorgungen, wie auf die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter (§ 713), auf den Vorstand eines Vereins (§ 27, Abs. 3) oder einer Stiftung (§ 68), auf den Testamentsvollstrecker (§ 2218) und auf das Verhältnis des Erben zu den Nachlaßgläubigern (§ 1978, Abs. 1, Satz 1). Das M. umfaßt nicht nur die Besorgung eines Rechtsgeschäfts, sondern auch die Vornahme bloß tatsächlicher Dienstleistungen, wie Ein- oder Verkauf, Mitbringen oder Mitnehmen von Sachen etc., es kann also ein einzelnes bestimmtes Geschäft, eine ganze Klasse von Geschäften, ja sämtliche Geschäfte des Auftraggebers umfassen. Von der Vollmacht (s. d.), die ein Verhältnis nach außen schafft, ist der Auftrag, der nur ein internes, zwischen Auftraggeber und Beauftragten bestehendes, rein persönliches Verhältnis ins Leben ruft, scharf zu unterscheiden. An eine Form ist der Auftrag nicht gebunden, er kann also stillschweigend gegeben und übernommen werden. Dagegen ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch das sogen. mandatum praesumtum des gemeinen Rechts unbekannt, nach dem Verwandte in Prozeßsachen eine vermutete Vollmacht hatten. Zustande gekommen ist der Auftrag erst mit der Erklärung seiner Annahme. Eine besondere Bestimmung über die Annahme oder Ablehnung gibt § 663 für diejenigen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt sind oder sich hierzu öffentlich erboten haben, wie Ärzte, Notare, Mäkler, Hebammen etc. Diese müssen die Ablehnung eines ihnen gewordenen Auftrags dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen, widrigenfalls sie für den erwachsenen Schaden auszukommen haben. Im kaufmännischen Verkehr gilt nach § 362 des Handelsgesetzbuches in derartigen Fällen Stillschweigen als Annahme des Auftrags. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag nach den Anordnungen seines Auftraggebers auszuführen. Eine Abweichung hiervon ist ihm nur gestattet, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber die Abweichung genehmigen würde. Verpflichtet zur Abweichung ist er, wenn bei Befolgung des Auftrags nach Lage der Sache dem Auftraggeber zweifelsohne Schaden entstehen würde. Jedoch muß er von der beabsichtigten Abweichung Anzeige machen, es sei denn Gefahr in Verzug. Im Zweifel ist der Auftrag persönlich auszuführen, und ebenso ist im Zweifel der Anspruch auf die Ausführung des Auftrags nicht übertragbar; es kann also nur der Auftraggeber oder seine Erben die Ausführung des Auftrags verlangen. Die Zuziehung eines Gehilfen ist jedoch gestattet, er haftet jedoch für dessen Verschulden wie für sein eignes, also nach § 276 für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde ihm aber die Übertragung der Ausführung des Auftrags gestattet, so haftet er nur für ein ihm bei der Auswahl und Instruktion seines Vertreters zur Last fallendes Verschulden. Über den augenblicklichen Stand des Auftrags, über die Art der Ausführung hat er dem Auftraggeber auch ohne Anfrage die erforderlichen Mitteilungen zu machen und nach Ausführung seines Auftrags, bez. nach Widerruf desselben, Rechnung zu legen. Alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten oder infolge der Geschäftsbesorgung erlangt hat, wie Zinsen, Geschenke und Extraprovisionen, hat er herauszugeben. Verwendet er Geld seines Auftraggebers für sich, so hat er es vom Augenblick der Verwendung ab mit 4 Proz., bez. bei beiderseitigen Handelsgeschäften (s. d.) mit 5 Proz. zu verzinsen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen Vorschuß zu geben, und muß Aufwendungen ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen oder der Beauftragte sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hat er also z. B. zur Ausführung seines Auftrags eine notwendig werdende Verbindlichkeit eingegangen, so muß ihn der Auftraggeber hiervon befreien, bez. Sicherheit hierfür leisten. Für den Schaden, der den Beauftragten durch Verschulden des Auftraggebers bei Ausführung des Auftrags trifft, hat er zu haften. Für durch Zufall entstandenen Schaden jedoch nur, falls diese Haftung ausdrücklich übernommen wurde. Solange die beiderseitigen Pflichten nicht erfüllt sind, haben Beauftragter wie Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273). Der Auftrag erlischt durch seine Ausführung, durch Ablauf der Zeit, für die er erteilt oder übernommen, durch Eintritt der auslösenden Bedingung (s. d., S. 546), durch jederzeit zulässigen Widerruf des Auftraggebers oder Kündigung des Beauftragten, durch den Tod des Beauftragten, falls nichts andres vereinbart, durch den Konkurs des Auftraggebers (§ 23 der Konkursordnung). Wenn die Kündigung auch jederzeit zulässig ist, so darf sie doch nicht ohne wichtigen Grund zur Unzeit erfolgen, denn sonst haftet der Beauftragte für den Schaden, der dem Auftraggeber dadurch entsteht, daß er nicht anderweitig für Besorgung des Geschäfts Sorge treffen kann. Ein vertragsmäßiger Verzicht auf den Widerruf ist nichtig, da es sich um ein reines Vertrauensverhältnis handelt, wohl aber kann auf das Kündigungsrecht, ausgenommen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, rechtsverbindlich verzichtet werden. Erlischt der Auftrag durch Tod des Beauftragten, so haben seine Erben dem Auftraggeber von dem Ableben sofort[208] Mitteilung zu machen und bei Gefahr in Verzug die Fortführung des übertragenen Geschäfts selbst zu übernehmen. Durch den Tod oder durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers erlischt der Auftrag nur, falls dies vereinbart war. Auch in diesem Fall aber hat bei Gefahr in Verzug der Beauftragte bis auf weiteres das übertragene Geschäft fortzusetzen. Solange der Beauftragte von dem Widerruf Kenntnis erhalten, erlischt der Auftrag nicht, in den andern, oben erwähnten Fällen des Erlöschens gilt zugunsten des Beauftragten der Auftrag als fortbestehend, bis er vom Erlöschen Kenntnis erlangt hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erlangen können. Vgl. § 662 bis 675 des Bürgerlichen Gesetzbuch es. Im Anschluß hieran regelt das Bürgerliche Gesetzbuch gleich das gemeinrechtliche mandatum in gratiam mandatarii oder tua gratia, d. h. das M., das lediglich im Interesse des Mandatars gegeben wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch versteht darunter den guten Rat, eine Empfehlung oder eine Auskunft, die wir einem Dritten geben. Hieraus entsteht nach § 676 nur dann eine Haftung für den eingetretenen Schaden, wenn der Rat etc. wissentlich schlecht, bez. falsch war, oder wenn die Garantie für die Folgen der angeratenen Handlung übernommen wurde. Eine stillschweigende Übernahme, den Rat etc. mit gehöriger Sorgfalt zu erteilen, wird stets dann angenommen, wenn hierfür ein Entgelt genommen wird, wie z. B. bei den Ärzten, Anwälten, Sachverständigen, Auskunfteien, bei bestehender Geschäftsverbindung mit einem Bankier etc. Die Haftung eines Beamten, der kraft seines Amtes Rat etc. erteilt, bestimmt sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. Haftpflicht, S. 609). Selbstredend kann die Haftung aus derartigen Auskünften vertraglich erweitert und verschärft werden.

Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio, mandatum tacitum) liegt vor, wenn jemand (Geschäftsführer) für einen andern (Geschäftsherr) ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst, z. B. als Vormund, dazu berechtigt zu sein (§ 677). Vgl. Geschäftsführung, Vollmacht und Arbeitsvertrag. Über Postmandate s. Postauftrag. M. hieß auch die richterliche Verfügung, durch die jemand auf einseitiges Anbringen etwas anbefohlen, verboten oder auferlegt wird. Auch hießen früher landesherrliche Verordnungen Mandate, insbes. diejenigen der römischen Kaiser, die Instruktionen für deren Stellvertreter, namentlich die Legaten und Prokuratoren, enthielten. Endlich wird auch der Vertretungsauftrag, den ein Abgeordneter durch die Wahl erhält, als M. bezeichnet, obwohl die Gesetze, wie z. B. die Reichsverfassung (Art. 29), ausdrücktich bestimmen, daß die Abgeordneten an sachliche Aufträge und Instruktionen nicht gebunden sind, daß ihr M. kein imperatives ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 208-209.
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