Artikel in der Wikipedia: Fehde
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[564⇒] Fehde, im Mittelalter die gewaltsame Selbsthilfe, vorzüglich als Blutrache, für geschehenen Friedensbruch; schon durch die karoling. Gesetzgebung untersagt, doch bildete sich mit dem verfall der öffentlichen Gerichtsgewalt ein völliges Fehderecht, daneben seit dem 11. Jahrh. sogar das Faustrecht aus; erst unter Maximilian I. durch den Ewigen Landfrieden beseitigt. Durch den Fehdebrief wurde eine F. angekündigt. Der Fehdehandschuh wurde nach Ritterbrauch demjenigen hingeworfen, den man herausfordern wollte; seine Aufnahme galt als Annahme der Herausforderung. [⇐564]

Quelle: Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 564.
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[379⇒] Fehde (mittelhochd. vêhede, vêde, »Feindschaft, Streit«), im Mittelalter der Privatkrieg im Gegensatz zum Volkskrieg. Bei den alten Germanen war es Grundsatz, daß Recht und Friede zunächst von dem Einzelnen, von der Familie und deren Angehörigen und nur im Notfall von Staats wegen, d. h. von dem ganzen Volk oder dessen Leitern und Vertretern zu schützen seien. Dem Verletzten stand es zu, selbst Rache zu nehmen und auf eigne Hand F. (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur Sühnung seines Vergehens zu zwingen, und so erscheint die F. im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut. Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenüber in Frage gestellt ward, so pflegten die Volksgenossen zugunsten des Verletzten einzuschreiten, wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten Genugtuung zu geben. War die Satisfaktion, die in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man durch feierliche Sühnungsformeln zu bekräftigen. Übrigens mußte der Verletzende auch noch dem Volk, später dem König und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen. Schon in früher Zeit unterlag die Ausübung des Fehderechts gewissen Beschränkungen. So sollte gegen den, der sich beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die F. ruhen (Königsfriede); auch konnte der König einem Einzelnen besondern Königsfrieden erteilen. Auf gleiche Weise sollte Frieden haben, wer in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war, oder dahin ging, oder von dorther kam (Kirchen-, Gerichtsfriede). Eine gänzliche Beseitigung der F. war den deutschen Kaisern noch im 13. und 14. Jahrh. nicht möglich. Sie mußten daher den Weg einschlagen, sogen. Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse Reihe von Jahren, gewöhnlich auch nur für bestimmte Teile des Reiches, verkündigen zu lassen. Auch wurde die Ausübung des Fehderechts an bestimmte Formen gebunden. Der F. mußte eine bestimmte Ankündigung (Absage, diffidatio) vorhergehen; auch mußten gewisse Personen und Sachen geschont werden. Eine andre Beschränkung führte der Klerus ein, den Gottesfrieden (treuga Domini, trevia pax Dei), wonach vier Dage in jeder Woche, von Mittwoch abends bis Montag früh, alle F. ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden der Willkür der Mächtigen und der Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt, und es war daher ein hohes Verdienst Kaiser Maximilians I., daß derselbe auf dem Reichstag zu Worms 1495 die Reichsstände zum Verzicht auf den fernern Gebrauch der Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten und zur Errichtung eines ewigen Landfriedens für ganz Deutschland vermochte, durch den jede F., auch die bisher erlaubte, beseitigt und der fernere Gebrauch des Fehde- und Faustrechts für Landfriedensbruch erklärt wurde. Als letzter Bruch des Landfriedens sind die sogen. Grumbachschen Händel (s. Grumbach) bemerkenswert. Vgl. Dahn, Fehdegang und Rechtsgang der Germanen (Berl. 1877); Huberti, Gottesfrieden und Landfrieden (1. Buch, Ansbach 1892); Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902); Herzberg-Fränkel, Die ältesten Land- und Gottesfrieden in Deutschland (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd 22, S. 117ff., Götting. 1882). [⇐379]

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 379.
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[158⇒] Fehde (Faida), 1) Feindschaft, Uneinigkeit; 2) Krieg zwischen Privatleuten, bes. 3) die Kämpfe des deutschen Adels im Mittelalter. F-en wurden durch einen eignen, 3 Tage zuvor gesandten Fehdebrief (Absagebrief) angekündigt. Jeder unbedingte Freie hatte das Recht, einem Andern F. anzukündigen (Fehderecht), u. der Befehdete konnte sie nur durch [⇐158] [159⇒] Vergleich über ein Wehrgeld, das er dem Befehdenden zahlte, abwehren. Die F. gab das Recht, den Gegner od. dessen Leute zu tödten, gefangen zu nehmen, seine Güter mit Feuer u. Schwert zu verheeren, ihm überhaupt allen möglichen Schaden zuzufügen. Später durfte an den Sonntagen, in der Adventszeit, in den Fasten, an hohen Festen, ihren Octaven u. Vigilien, keine F. sein bei Strafe des Kirchenbanns u. der Confiscation des Vermögens; vgl. Gottesfriede. Die geschlossenen Landfrieden sollten dagegen schützen, aber erst der Ewige Landfriede 1495 endete sie für immer. [⇐159]

Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 158-159.
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[676⇒] Fehde (feida, mittelalterl. lat.), der in dem Faustrecht begründete Kampf einzelner gegen einander, um Rache zu nehmen, s. Faustrecht. [⇐676]

Quelle: Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 676.
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[21⇒] Fehde ist ein altdeutsches Wort und heißt so viel wie Zwist, Feindschaft, Krieg; insbesondere aber bezeichnet man damit die zur Zeit des Faustrechts (s.d.) herrschenden und wahrscheinlich von der Blutrache (s.d.) abstammenden Kämpfe des Adels und anderer Corporationen, durch welche diese Streitigkeiten unter sich ausmachten. Es bestanden darüber gewisse Gesetze und ein eignes Recht (Fehderecht), wodurch nicht nur die Ursachen, aus welchen eine Fehde begonnen, sondern auch die Förmlichkeiten, welche dabei beobachtet werden mußten, festgesetzt waren. Doch entstanden oft auch aus unbedeutenden Anlässen heftige Fehden, so z.B. die Fehde, welche Hellmann von Praunheim der Stadt Frankfurt ankündigte, weil eine Jungfer aus der Stadt seinem Vetter einen Tanz abgeschlagen hatte. Jeder freie Mann hatte das Recht, einem Andern Fehde anzukündigen, doch mußte er ihm zuvor das bisherige friedliche Verhältniß förmlich aufkündigen, welches man absagen oder Fehde ansagen nannte. Dies geschah durch einen sogenannten Absage-oder Fehdebrief und bei den Rittern noch durch das Hinwerfen eines Handschuhs, des sogenannten Fehdehandschuhs, durch dessen Aufnahme der Gegner zu erkennen gab, daß er die Fehde annehmen wolle. Die ehrliche Fehde mußte immer wenigstens drei Tage vor Beginn der Feindseligkeiten angesagt werden, ein Gebrauch, von dem sich noch unsere heutigen Kriegserklärungen herzuschreiben scheinen. Der Herausgefoderte konnte sich aber auch durch Geld, Fehdegeld, von der angesagten Fehde loskaufen. Dem Sieger war eine unbeschränkte Verfügung über die Person des Besiegten, seine Leute und Güter zugestanden. Mit der Errichtung des Landfriedens und des Reichskammergerichts, 1495, trat ein geordneterer Rechtszustand ein und die Fehden hörten allmälig auf. In der peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karl V. wird Jeder mit der Strafe des Schwertes bedroht, welcher Jemanden »wider Recht und Billigkeit muthwillig befehdet«; doch wurde die Fehde für straflos erklärt, wenn vom Kaiser Erlaubniß dazu eingeholt oder eine rechtmäßige Ursache dazu vorhanden war. [⇐21]

Quelle: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 21.
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[96⇒] Fehde, ursprünglich Feindschaft, Uneinigkeit. So wurden die Kämpfe des deutschen Adels im Mittelalter zur Zeit des Faustrechtes (s. d.) genannt. Sie waren gewissen Gesetzen und Förmlichkeiten unterworfen. Man forderte den Gegner durch einen hingeworfenen Handschuh, den Fehdehandschuh heraus, und kündigte den Beginn der Feindseligkeiten durch einen 3 Tage vorher zugesandten, Fehdebrief an. Jeder Freier hatte das Recht (Fehderecht) einem Andern Fehde anzukündigen. Der Befehdete mußte sich entweder mit den Waffen in der Hand wehren oder ein Fehdegeld zahlen. Dem Sieger stand frei, den Besiegten und dessen Leute zu tödten, seine Burg zu zerstören, seine Güter mit Feuer und Schwert zu verheeren. Fehdegut erhielt ein Lehnsmann vom Kaiser für geleistete Heeresfolge. Es bestand meistens in Grundbesitz, welches er von da an zur Lehen trug.

4. [⇐96]

Quelle: Damen Conversations Lexikon, Band 4. [o.O.] 1835, S. 96.
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[16⇒] Die Fehde. Dieses Altdeutsche Wort bedeutet überhaupt genommen jede Uneinigkeit, die sich in Thaten äußert; im besondern Sinne versteht man aber darunter einen feindlichen Ueberfall mit Mannschaft, den ein Unterthan des Deutschen Reichs gegen den andern verübt, um angethane Beleidigungen ohne [⇐16][17⇒] Hülfe der Obern zu rächen. Die Neigung zu Fehden lag schon im Nationalcharakter der Deutschen; denn das Gefühl ihrer eignen Tapferkeit gab ihnen ein solches Vertrauen zu sich selbst, daß sie, ohne erst gleich Hülflosen und Schwachen die Obrigkeit um Schutz anzuflehen, sogleich selbst mit dem Beleidiger im offenen Felde kämpften. Ein Volksglaube, daß nehmlich die Götter dem Gerechten den Sieg schenkten, unterstützte diese Selbsthülfe, die die schädlichsten Folgen hervorbrachte, indem im Mittelalter Freiheit in Zügellosigkeit überging, und der Adel unter dem Vorwande des Lehnsystems seinen eignen Unterthanen, seinen Mitständen und selbst dem Kaiser so viel Rechte als möglich zu entreißen suchte. Die Regenten waren zu schwach, um die immer mehr überhand nehmenden Befehdungen zu hindern: ja man verließ die alte Redlichkeit so sehr, daß man Raubschlösser errichtete, seinen Feind nicht öffentlich angriff, sondern heimlich gleich Meuchelmördern niedermachte, Kirchen und milde Stiftungen und selbst Obrigkeiten befehdete; sogar Bürger und Gesinde machten ihre Zwiste durch Selbsthülfe dieser Art aus. Man kannte nun in Deutschland keine Gesetze, keine Verfassung mehr; überall herrschte der Stärkere, und das Faustrecht (denn so nannte man das angebliche Recht zur Fehde) hatte alle Ordnung und Sicherheit verdrängt. So war der Zustand unsers Vaterlandes vom zehnten bis zum funfzebnten Jahrhundert hin; die Bemühungen der Regenten, diesem Unheil ein Ziel zu setzen, waren meisten Theils ganz vergeblich, und selbst die Geistlichkeit arbeitete den weltlichen Herrschaften hierbei entgegen, um sie zu schwächen. Die Kaiser machten vom Anfange des eilften Jahrhunderts an sehr viele Landfrieden, d. h. Verordnungen zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Tilgung der Befehdungen; aber der Erfolg entsprach ihren ruhmwürdigen Absichten nur wenig. Sie konnten es bloß dahin bringen, daß man Kirchen, milde Stiftungen und landesherrliche Schlösser schonte (ersteres hieß Gottesfriede, letzteres Burgfriede) und daß man auf gewisse Jahre oder in gewissen Bezirken die Fehden einiger Maßen unterließ. Sie bewirkten auch, daß man die Fehde jedes Mahl wenigstens drei Tage vorher durch einen Fehdebrief oder auf eine andere Art [⇐17][18⇒] ankündigen mußte, und setzte die härtsten Strafen für diejenigen fest, die ohne gegründete Ursache aus bloßer Rachsucht oder Raubbegierde Feindseligkeiten anfingen. Allein erst Kaiser Maximilian I. konnte 1495 auf dem Reichstage zu Worms einen allgemeinen und beständigen Landfrieden zu Stande bringen; und durch diesen sowohl als durch seine übrigen Anstalten zur Beförderung der Ordnung wurden die Fehden größten Theils abgeschafft. Die Sicherheit Deutschlands wurde unter dessen Nachfolgern, besonders unter Carl V. noch mehr befestigt; die Befehdungen hörten in dem sechzehnten Jahrhunderte ganz auf; eine der letzten wurde von Wilhelm von Grumbach 1563 gegen den Bischof von Würzburg verübt. Die Reste der ehemahligen Unruhen und Verwirrungen wurden durch Gerichtshöfe oder in der Güte auf rechtmäßige Art aufgehoben; und was noch nicht in die gehörige Ordnung gebracht war, gewann durch den Westphälischen Frieden, dem wir vorzüglich die heutige ruhige Verfassung unsers Vaterlandes verdanken, eine bessere und regelmäßige Form. [⇐18]

Quelle: Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 2. Amsterdam 1809, S. 16-18.
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[72⇒] 1. Die Fêhde, plur. die -n, thätige Feindseligkeiten, besonders unter Privatpersonen, am häufigsten zu den Zeiten des Faustrechtes, und in weiterer Bedeutung, Haß, Streit. Alle Fehde hat nun ein Ende, in dem Liede: Allein Gott in der Höh sey Ehr. Ein im Hochdeutschen veraltetes Wort, welches nur noch zuweilen in der komischen Schreibart gebraucht wird. Die ganze Fehde ward geschlichtet, Haged.

Anm. Dieses Wort lautet im Niedersächsischen, wo es gleichfalls veraltet ist, Veide, im Dän. Fejde, im Holl. Veede, Veide, Veete, im Angels. Faehth, im Engl. Feud, im Isländ. Faed, im Schwed. Fegd, in einigen Oberdeutschen Mundarten gleichfalls Fecht, im mittlern Lat. und unter andern schon in den Longobardischen Gesetzen Faida, Feida. Es ist das Abstractum von dem alten Zeitworte fi, fian, hassen, ohne daß man erst nöthig hätte, mit Ihre das Wort Haß, Nieders. und Nord. Hat, oder mit Schiltern Eid daran zu setzen. S. Feind, Fechten. Fehden, Krieg führen, fehdlich, feindlich, Fehder, der angreifende Theil, sind gleichfalls veraltet. S. auch Befehden. [⇐72]

Quelle: Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 72.
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