[615] Kredit, landwirtschaftlicher, der Darlehnskredit der Landwirte. Nach dem Zweck der Kreditaufnahme ist er entweder Besitz-, Meliorations- oder Betriebskredit. Der Besitzkredit ist der zum Zweck des Erwerbs oder der Erhaltung des Besitzes in Anspruch genommene Kredit und entweder Erbabfindungs- oder Kaufkredit; der Meliorationskredit dient der Erhöhung der Ertragsfähigkeit eines Grundstücks (insbes. durch Vornahme von Bodenverbesserungen); der Betriebskredit wird zum Zweck der Beschaffung oder Ergänzung der Betriebsmittel in Anspruch genommen. Die beiden ersten Formen des Kredits werden auch als Grundkredit bezeichnet. Meliorations- und Betriebskredit sind dem Zweck nach Produktivkredit; denn die aufgenommenen Kapitalien werden zur Verbesserung der Wirtschaft verwendet und verzinsen und amortisieren sich bei zweckentsprechenden Maßnahmen von selbst. Der Besitzkredit dagegen bedeutet in der Regel eine reine Belastung ohne Ertragssteigerung. Es ist deshalb für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Verschuldung von erheblicher Bedeutung, ob die Schulden für den einen oder den andern Zweck aufgenommen worden sind.
Nach der Art und Weise der Sicherung der Gläubiger unterscheidet man den Real- und den Personalkredit. Im erstern Fall besteht die Sicherung des Gläubigers in einem Pfand und zwar in der Verpfändung von Immobilien (Immobiliar- oder Hypothekarkredit) oder von Mobilien (Getreide, Wolle u. dgl.); im letztern Fall in der persönlichen Tüchtigkeit und allgemeinen Kreditwürdigkeit des Landwirts. Manchmal wird nur der Immobiliarkredit als Realkredit bezeichnet, während Mobiliar- und Personalkredit im engern Sinn als Personalkredit zusammengefaßt werden.
Die besondern Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion bringen es mit sich, daß die gewöhnlichen Kreditveranstaltungen dem Bedürfnis der Landwirte nicht genügen, daß vielmehr für den landwirtschaftlichen Kredit besondere Einrichtungen geschaffen werden müssen. Das gilt sowohl für den Immobiliar- als den Mobiliar- und Personalkredit.
I. Der Immobiliarkredit. Es ist zuerst von Rodbertus hervorgehoben worden, daß der Boden wohl eine Jahresrente abwerfen, aber keine Kapitalsumme aus dem Betrieb liefern könne. Insbesondere kann ein zum Zweck des Besitzerwerbes aufgenommenes Darlehen nur verzinst und unter günstigen Verhältnissen in kleinen Jahresraten abgetragen werden. Die angemessene Form des Besitzkredits ist deshalb das langfristige und noch besser das auf seiten des Gläubigers unkündbare Darlehen. Bei dem zu Zwecken der Melioration und überhaupt der Produktionssteigerung aufgenommenen Kredit ist das Verhältnis allerdings insofern günstiger, als das Leihkapital bei rationeller Verwendung Überschüsse gewähren wird, die[615] zur Verzinsung und Amortisation dienen. Allein hier muß der Landwirt wenigstens für die Zeit der berechneten Amortisation vor Kündigung gesichert sein. Nun kann der Darlehnsbedarf des Landwirts sowohl dadurch gedeckt werden, daß der Darlehnsnehmer das Kapital unmittelbar von einem Kapitalisten erhält, der mit ihm den Darlehnsvertrag schließt, als auch dadurch, daß das Kapital von einer Kreditanstalt geliehen wird, die auf ihre Rechnung und Gefahr Kredit nimmt und gibt. Wenn Landwirte nur auf den ersten Weg angewiesen sind, so ergeben sich auch für Darlehnsnehmer, die sichere Schuldner sind, bei denen der Gläubiger kein Risiko für Kapital und Zinsen zu tragen hat, schwere Übelstände. Diese bestehen insbes. darin, daß sie im Bedarfsfall nicht jederzeit einen Gläubiger finden, daß der Zinsfuß oft unverhältnismäßig hoch ist, und daß sie nur kündbare Darlehen erhalten können und die Rückzahlungspflicht nicht der Verwendung des Kapitals und der Rückzahlungsfähigkeit der Schuldner entsprechend bestimmt werden kann. Diese Übelstände lassen sich auf dem zweiten Wege beseitigen, aber auf ihm auch nur, wenn die richtigen Organe für den landwirtschaftlichen Kredit bestehen. Diese können in angemessener Weise das Kreditbedürfnis befriedigen, indem sie jederzeit kreditwürdigen Landwirten Darlehen gewähren, die Darlehen zu einem der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes und dem Risiko entsprechenden Zinsfuß geben, das Bedürfnis nach unkündbaren Darlehen befriedigen und die Rückzahlung von Darlehen nach der Verwendung des Kapitals und der Rückzahlungsfähigkeit der Schuldner regeln. Trotz der erwähnten Mängel des unmittelbar von einem Kapitalisten gewährten Kredits, spielt dieser doch immer noch die Hauptrolle. Es ist aber deutlich zu erkennen, wie der Anstaltskredit, der allein die Forderungen der Unkündbarkeit und Amortisation zu erfüllen vermag, immer mehr zunimmt und den Individualkredit allmählich verdrängt. An sich können nach ihrer Organisation diesem Kredit
1) die allgemeinen Hypothekenbanken (s. Banken, S. 340) dienen. Aber diese Banken sind wegen der mühsamen Geschäftsführung wenig geneigt, bäuerliche Grundstücke zu beleihen, überdies sind sie Erwerbsgesellschaften, die als solche in erster Linie das Interesse der Aktionäre, nicht das der Kreditnehmer verfolgen. Sie haben aber da, wo es an den unter 2) und 3) zu nennenden Instituten mangelt, wie in Süddeutschland, immerhin eine erhebliche Bedeutung. Dagegen sind besonders am Platz:
2) eigne genossenschaftliche landwirtschaftliche Grundkreditanstalten, deren Wesen darin besteht, daß sich Besitzer der landwirtschaftlichen Güter eines größern Bezirks zur Befriedigung ihres Grundkreditbedürfnisses zu einer Realgenossenschaft vereinigen, die sich Geld durch Ausgabe von Pfandbriefen, für welche die Güter aller haften, leiht und den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Kreditwürdigkeit hypothekarische Darlehen der oben angegebenen Art gewährt. Sie haben vor den Hypothekenbanken die Vorteile, daß die ihr angehörenden Grundbesitzer ein Recht auf Kreditgewährung innerhalb der statutarisch zulässigen Beleihungsgrenze haben, daß sie alle Arten landwirtschaftlicher Güter umfassen können, und daß die Kreditgewährung billiger und besser erfolgen kann, weil die Verwaltungskosten geringer sind und für die Geschäftsführung nicht das Erwerbsinteresse von Aktionären, sondern nur das Interesse der kreditbedürftigen Grundbesitzer maßgebend ist. Zu diesen Kreditanstalten gehören die preußischen sogen. Landschaften, die aber ihren Geschäftskreis nicht auf alle landwirtschaftlichen Güter ihres Bezirks ausdehnen (s. Landschaften). In gleicher Weise geeignet sind:
3) staatliche, bez. kommunale (provinzielle) Grundkreditanstalten, auch Landeskreditkassen genannt, wie sie z. B. in Preußen für die Provinzen Hannover, Hessen-Kassel und Nassau schon seit längerer Zeit bestehen. Die drei Anstalten waren ursprünglich staatliche Ablösungskassen, um den zur Ablösung der Grundlasten Verpflichteten den nötigen Kredit zu gewähren. Sie erhielten später eine Erweiterung ihres Wirkungskreises und wurden berechtigt, aus den ihnen anvertrauten Ablösungsgeldern der Domanialbauern hypothekarische Darlehen zu geben (Hannover, Gesetz vom 14. Juni 1842; Hessen-Kassel, Gesetz vom 3. Juni 1832; Nassau, Gesetz vom 16. Febr. 1849). 1869 wurden sie durch drei Gesetze vom 25. Dez. 1869 in kommunale Anstalten der Provinz Hannover und der Kommunalverbände Hessen-Kassel und Nassau mit der Verpflichtung umgewandelt, gegen Verpfändung von Grundstücken Darlehen zu geben. Sie beschaffen sich die Mittel dazu durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder Namen. Ähnliche Kreditanstalten bestehen in Sachsen-Weimar, Meiningen, Altenburg, Gotha, Rudolstadt, Sondershausen, Oldenburg und sind in neuerer Zeit auch in Österreich in mehreren Kronländern ins Leben gerufen worden, so in Böhmen 1867, Schlesien 1867, Niederösterreich 1889. Sie sind zumeist nicht rein landwirtschaftliche Kreditanstalten, sie beleihen auch städtische Grundstücke, einzelne (z. B. Altenburg) geben auch Darlehen im Personal- und Mobiliarkredit; aber sie dienen sämtlich auch dem bäuerlichen Grundbesitz und geben daher auch kleine Darlehen. Hierher sind auch die preußischen Provinzialhilfskassen (1847 gegründet) zu rechnen, die zwar ursprünglich zu gemeinnützigen Unternehmungen bestimmt waren, von denen aber mehrere in allgemeine Realkreditinstitute verwandelt wurden. Für die Förderung von Meliorationsunternehmungen sind in manchen Staaten eigne Anstalten, die unter staatlicher oder kommunaler Leitung stehenden Landeskulturrentenbanken (s. d.), ins Leben gerufen worden. Aber diese Kreditanstalten, die genossenschaftlichen wie staatlichen oder kommunalen, können hypothekarische Darlehen nur innerhalb der Kreditwürdigkeit geben, sie müssen als ersten Grundsatz ihrer Geschäftsführung festhalten, daß das beliehene Grundstück für die Forderung volle Sicherheit gewährt. Und diese Sicherheit bietet das landwirtschaftliche Grundstück unbedingt nur bis zur Hälfte, ausnahmsweise bis zwei Drittel des tatsächlichen Ertragswertes. Für eine hypothekarische Verschuldung darüber hinaus können sie nicht mehr in Frage kommen. Soll diese Verschuldung erfolgen, so können nur noch kündbare Darlehen von Privatgläubigern und zu höherm Zinsfuß, der schon eine Risikoprämie enthält, gegeben werden; aber gerade diese Darlehen sind eine stete und große Gefahr für den Grundbesitz. Eine derartige Verschuldung von Grundstücken ist eine Überschuldung und ein wirtschaftlich ungesunder Zustand. Dieser veränderliche, unsichere Wertteil der Grundstücke sollte gar nicht hypothekarisch belastet sein, sondern nur eine weitere Grundlage für den Personalkredit bilden. Eine solche Überschuldung ist freilich tatsächlich in großem Umfang vorhanden. So nimmt man an, daß in Preußen der größere Grundbesitz schon über die Hälfte, der kleinere über ein Drittel des Wertes hinaus verschuldet ist. Die Hauptursachen der Überschuldung[616] sind: Erbteilungen, bei denen die Erbteile von Miterben eingetragen wurden, oder Gutskäufe, bei denen zu niedrige Anzahlungen erfolgt sind und nun Restkaufgelder eingetragen werden. Hier unter Beibehaltung der Schulden, resp. der Verschuldungsfreiheit durch eine Kreditorganisation oder eine neue, von den bisherigen Grundsätzen völlig abweichende gesetzliche Regelung der hypothekarischen Belastung (Vorschläge von Rodbertus, Schäffle, Stein u. a.) Abhilfe zu schaffen und die Eigentümer vor der Gefahr des Besitzverlustes zu bewahren, ist ein zurzeit viel erörtertes, aber noch ungelöstes Problem. Namentlich gilt dies von dem Vorschlag der Einführung von Heimstättegesetzen (s. d.) und der Schäffleschen Idee der Inkorporation des Kredits, wonach die Vermittelung des Kredits und die Überwachung der Kreditgebarung der Schuldner durch ländliche Zwangsgenossenschaften erfolgen soll, die eventuell auch die verschuldeten Grundstücke übernehmen und durch Verpachtung bewirtschaften würden.
II. Beim Personal- (und Mobiliar-) Kredit, für den als Unterlage das tote und lebende Inventar sowie das umlaufende Kapital des Landwirts dient, können selbstverständlich keine unkündbaren Darlehen gegeben werden, und für die Frage der Organisation des Kredits kann allein die wirtschaftliche Befriedigung des Kreditbedürfnisses zu produktiven Zwecken in Betracht kommen. Gerade diese Art des bäuerlichen Kredits leidet aber unter den besondern bäuerlichen Verhältnissen, namentlich unter der Schwierigkeit, landwirtschaftliche Produkte als Grundlage des Kredits zu benutzen; denn die hierfür erforderlichen öffentlichen Lagerhäuser sind erst am Anfang ihrer Entwickelung. Dieser Mangel macht sich um so mehr geltend, als das Bedürfnis des Landwirts nach diesem Kredit mindestens in dem gleichen Grade wächst, wie für ihn die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit eintritt, das auf seinen Betrieb zu verwendende Kapital zu vergrößern, so daß es mit dem Fortschritt der landwirtschaftlichen Kultur und mit intensiverm Betrieb steigt. Am meisten ist dies der Fall für denjenigen Kredit, den der Landwirt zur Verstärkung des erforderlichen umlaufenden Kapitals, also zur Beschaffung von Saatgut, Dungmitteln, Futterstoffen, Mastvieh, zur Bezahlung von Arbeitslöhnen etc., nötig hat. Soll hier die Kreditgewährung dem Landwirt nützlich sein, so müssen Zinsfuß und Rückzahlungsfrist der Rentabilität und Reproduktionszeit des verwendeten Kapitals entsprechen. Nach der heutigen Rentabilität solcher Kapitalverwendung kann der Landwirt nur in Notfällen und dann nur für kleinere Beträge mehr als 56 Proz. Zinsen geben. Der Wiederersatz dieses Kapitals erfolgt aber mit wenigen Ausnahmen frühestens nach einem halben Jahr, oft erst nach einem Jahr und noch später; der Landwirt muß daher in der Regel eine Rückzahlungsfrist von mindestens einem Jahr beanspruchen. Diesen Forderungen können nur besondere landwirtschaftliche Kreditanstalten entsprechen, die ihre Wirksamkeit auf ein örtlich begrenztes Gebiet erstrecken, so daß eine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der persönlichen Kreditwürdigkeit der Landwirte leicht gewonnen und der zu gewährende Kredit nach Höhe und Zeit den berechtigten Wünschen und Bedürfnissen angepaßt werden kann, und die als ihren Hauptzweck verfolgen, den kreditwürdigen Landwirten möglichst billigen Kredit zu verschaffen. Aufgabe der Landwirte, insbes. der landwirtschaftlichen Vereine, ist es, sie ins Leben zu rufen. Aber diese Kreditanstalten müssen für kleine und mittlere Landwirte andre sein als für große Landwirte. Für die kleinen und mittlern Landwirte sind besondere landwirtschaftliche Kreditgenossenschaften, besondere Kreditvereine von Landwirten mit Solidarhaft der Mitglieder, die sogen. ländlichen Darlehnskassenvereine (s. d.), nach ihrem Schöpfer auch Raiffeisensche Darlehnskassen genannt, am Platz. Die (gewerblichen) Kreditvereine (nach Schulze-Delitzsch) können ihrem Bedürfnis nicht entsprechen, weil diese nur kurzen Kredit geben. Überdies können Landwirte die Geschäftsführung dieser Vereine zu wenig kontrollieren. Fehlen derartige Krediteinrichtungen, so liegt die Gefahr nahe, daß der kleine Landwirt bei Kreditbedürfnis in die Hände von gewissenlosen Personen fällt, die seine Notlage zu wucherischer Ausbeutung mißbrauchen (s. Wucher). Für größere Landwirte sind dagegen Kreditgenossenschaften nicht geeignet. Die für ihren Personalkredit notwendigen Kreditorgane müssen von Anfang an ein größeres Anlagekapital haben, als es bei Genossenschaften gebildet wird, und die Solidarhaft ist hier wegen der Vermögensunterschiede der größern Landwirte unanwendbar. Das richtige Kreditorgan für sie sind besondere landwirtschaftliche Depositenbanken, die von andern Depositenbanken (s. Banken, S. 335) sich nur dadurch unterscheiden, daß sie ihren Geschäftsbetrieb auf die Landwirte bestimmter Bezirke beschränken, außerdem aber in den Kommissions- und Provisionsgeschäften auch für den Absatz der Produkte ihrer Kunden tätig sind. Aber diese Kreditanstalten sind nur ausführbar für Bezirke, in denen eine hinreichende Anzahl größerer Landwirte vorhanden ist. In andern bleibt den Landwirten lediglich der Kreditverkehr mit Bankiers oder Banken übrig, bei dem aber die vorerwähnte angemessene Befriedigung ihres Kreditbedürfnisses selten zu erreichen sein wird. Übrigens haben die Schwierigkeiten des bäuerlichen Personalkredits in jüngster Zeit zu mehrfachen Reformvorschlägen geführt (Dezentralisation der bestehenden landwirtschaftlichen Kreditinstitute), die wohl nur im Zusammenhang mit der ganzen ländlichen Verschuldungsfrage erledigt werden können.
Vgl. v. d. Goltz in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«, Bd. 2 (3. Aufl., Tübing. 1892); Gamp, Der landwirtschaftliche Kredit und seine Befriedigung (Berl. 1883); R. Zeulmann, Die landwirtschaftlichen Kreditanstalten (Erlangen 1866); Knies, Geld und Kredit, Bd. 2 (Berl. 1876); v. Stengel, Bodenkredit und Bodenkreditanstalten (in Hirths »Annalen des Deutschen Reichs«, 1878, S. 841 ff.); Schmoller in Thiels »Landwirtschaftlichen Jahrbüchern«, Bd. 9, S. 613 ff. (Berl. 1882); v. Miaskowski, ebendort, S. 631 ff.; Rodbertus-Jagetzow, Zur Erklärung und Abhilfe der heutigen Kreditnot des Grundbesitzes (Jena 186869, 2 Bde.); Schäffle, Die Inkorporation des Hypothekarkredits (Tübing. 1883); G. Ruhland, Agrarpolitische Versuche vom Standpunkt der Sozialpolitik (das. 1883) und Die Lösung der landwirtschaftlichen Kreditfrage (das. 1886); Hecht, Die Organisation des Bodenkredits in Deutschland (Bd. 1 u. 2, Leipz. 1891) und Der europäische Bodenkredit (das. 1899, Bd. 1); Schiff, Zur Frage der Organisation des landwirtschaftlichen Kredits in Deutschland und Österreich (das. 1892); Buchenberger, Agrarwesen und Agrarpolitik, Bd. 2, Kap. 6 (das. 1893) und Grundzüge der Agrarpolitik (Berl. 1897); v. Freyberg, Die landwirtschaftliche Verschuldungsfrage in Theorie und Praxis (Münch. 1894);[617] »Der Personalkredit des ländlichen Grundbesitzes in Deutschland und Österreich« in den »Schriften des Vereins für Sozialpolitik«, Bd. 7375 (Leipz. 1896 u. 1898); Schöpfer, Verschuldungsfreiheit oder Schuldenfreiheit (Bozen 1904) und Literatur unter Artikel »Darlehnskassenvereine«.
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