Paß [1]

[725] Paß, ein schriftliches, von der Polizeibehörde ausgestelltes Zeugniß für Reisende, womit dieselben sich an fremden Orten über ihre Person u. den unverdächtigen Zweck ihrer Reise legitimiren können. Der P. enthält meist, neben der Ausfertigung der ihn ausstellenden Behörde, noch die Angabe der Zeit, auf welche die Erlaubniß zur Reise ertheilt wird, eine genaue Personalbeschreibung des Reisenden mit Angabe der besonderen Kennzeichen desselben, auch die Namensunterschrift, welche, um die Identität festzustellen, der Inhaber des Passes nöthigenfalls nachschreiben muß. Falsche Angabe von Namen, Verhältnissen, Zweck der Reise etc. bei Nachsuchung des Passes ist verboten; nur fürstlichen Personen gestattet eine allgemeine Gewohnheit, zur Vermeidung von unnöthigen u. kostspieligen Ceremonien, auf Reisen einen falschen Namen zu führen (incognito zu reisen). In der Regel wird keinem Unterthan die Ausstellung eines Passes verweigert, bes. wenn sich die Reise blos auf das Inland erstreckt. Für solche Reisen ist sogar nach den Einrichtungen vieler Staaten ein P. überhaupt ganz unnöthig, außer etwa für die von herumziehenden Gewerben sich Nährenden (Handwerksburschen, Hausirer). Personen dieser Art wird der P. in der Regel in der Form eines Wanderbuches ausgestellt. Aber bei Reisen in das Ausland ist die Nothwendigkeit eines Passes durchweg Regel. Doch hat die Regierung auch hier für gewöhnlich nur dann ein Recht, dem Bürger die Ausfertigung des gewünschten Passes zu versagen, wenn der Reiselustige entweder noch unerfüllte Verbindlichkeiten gegen den Staat hat, deren Erfüllung er durch seine Entfernung auf eine unrechtliche Weise verzögern od. vielleicht ganz vereiteln würde, z.B. die Erfüllung der Conscriptionspflicht; od. wenn der Zweck der Reise mit großer Wahrscheinlichkeit sich als ein staatsgefährlicher darstellt. Mit der Erlangung des Passes erlangt der Reisende indessen noch keineswegs die Garantie, daß auch der auswärtige Staat ihm den Eintritt u. den Verkehr in seinem Gebiete gestattet, nach den Grundsätzen des Völker rechts steht es vielmehr jedem Staate frei, Einzelnen, wie ganzen Klassen fremder Staatsangehöriger den Eintritt in sein Gebiet zu versagen, wenn er denselben seinen Interessen nicht zuträglich befindet. Sehr gewöhnlich ist daher auch die Maßregel, daß der in einem fremden Staat Reisende sich vor dem Eintritt in denselben die Erlaubniß dazu Seitens des[725] bei seiner heimathlichen Regierung accreditirten Gesandten des fremden Staates nachsuchen muß. Zur Controle über das gesammte Paßwesen dienen die Paßvisas, d.h. kurze Zeugnisse, welche auf den P. von allen den Behörden gesetzt werden, bei denen er zum Zwecke der Legitimation präsentirt wird. In der Regel hat eine solche Präsentation auf allen Hauptpunkten der Reise, namentlich in den Grenzorten u. den Städten, in welchen übernachtet wird, bei der betreffenden Polizeibehörde gegen gewisse Gebühren (Visagebühren) zu geschehen. Dauert der Aufenthalt an einem solchen Orte länger, so wird der P. von der Polizeibehörde des Ortes auf die Dauer des Aufenthaltes zurückbehalten u. dafür dem Reisenden zuweilen eine besondere Aufenthaltskarte ausgestellt. Abgesehen von dieser Controle der Ortspolizeibehörden über die Pässe bildet es außerdem auch eine Hauptobliegenheit der Gendarmerie, über die Richtigkeit der Pässe Aufsicht zu führen.

In neuester Zeit hat das Paßwesen dadurch eine wesentliche Vereinfachung erhalten, daß an Stelle der Pässe sogenannte Paßkarten getreten sind u. denselben durch Staatsconventionen auch eine Gültigkeit über den Staat hinaus, von welchem sie ausgestellt sind, beigelegt worden ist. Die Paßkarten bestehen in Karten, welche auf der einen Seite die ausfertigende Polizeibehörde unter Beidruck des Amtsfiegels u. Namen, Stand u. Wohnort des Inhabers, auf der andern Seite das Signalement des Letzteren nebst dessen Namensunterschrift enthalten; sie werden als Legitimationskarten gebraucht, deren einfache Vorzeigung genügt u. bei welchen daher auch die Förmlichkeit der Visas nicht angewendet wird. Sie werden nicht für eine besondere Reise, sondern für eine gewisse Zeit, für welche sie dann überall benutzt werden können, meist für ein Kalenderjahr, ausgestellt. Ihre Einführung datirt von dem Anfang der Vierziger Jahre dieses Jahrh., in welchen zuerst der vermehrte Verkehr auf den Eisenbahnen zu einer Vereinfachung der polizeilichen Erkennungspapiere hinleitete. Nachdem bereits im Jahre 1841 die Königreiche Preußen, Sachsen u. die Anhaltischen Fürstenthümer durch eine Convention die gegenseitige Respectirung der für ihre Unterthanen ausgefertigten Paßkarten auf den sie verbindenden Eisenbahnen sich zugesichert hatten, kam am 21. Octbr. 1850 in Folge einer Conferenz zu Dresden (sogenannter Paßkartencongreß) zwischen den Regierungen von Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Koburg-Gotha, Altenburg, Braunschweig, Reuß jüngere u. ältere Linie, Bremen, Hamburg, Schaumburg-Lippe eine wesentlich erweiterte Convention (Paßkartenconvention) zu Stande, welcher nach u. nach auch alle andern deutschen Staaten, zuletzt auch Österreich, beigetreten sind. Nach dieser neuesten Convention macht es insbesondere keinen Unterschied mehr, ob die Inhaber der Paßkarten ihre Reisen auf den Eisenbahnen, mit der Post od. sonst wie machen. Als Vorsichtsmaßregeln dienen jedoch, daß conventionsmäßig Paßkarten nur an solche Personen ertheilt werden dürfen, welche der Polizeibehörde als vollkommen zuverlässig u. sicher bekannt, auch völlig selbständig sind u. in dem Bezirke der ausstellenden Behörde ihren Wohnsitz haben; anderen Personen, wie Handwerksgesellen, Gewerbegehülfen, Dienstboten u. Arbeitsuchenden aller Art, sowie Solchen, welche ein Gewerbe im Herumziehen betreiben, bleibt die Ertheilung derselben versagt. Über die von ihr ausgegebenen Paßkarten hatjede Polizeibehörde ein von den etwa daneben vorgeschriebenen Paßjournalen (über Ausfertigung u. Visirung von Pässen) abgesondertes Verzeichniß zu führen, in welches alle Paßkarten unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen sind. Die Paßkarten müssen alle Jahre gewechselt werden. Da ein P. od. eine Paßkarte zur Vornahme einer Reise ein oft unentbehrliches Erforderniß ist, so können dieselben, gleich anderen Legitimationspapieren, von Gläubigern auch im Wege des Arrestprocesses mit Beschlag belegt werden, um dadurch eine Verhütung heimlicher Flucht des Schuldners zu erlangen. Fälschung von Pässen u. Paßkarten wird als Fälschung öffentlicher Urkunden, wenn sie indessen nur zum Zweck erleichterten Fortkommens geschehen ist, meist etwas gelinder, als sonstige Fälschungen bestraft.

Führer von Schiffen erhalten von ihrer Regierung ebenfalls Pässe (Geleitsbriefe, Seebriefe); ein solcher P., enthält: Namen des Schiffers u. des Schiffs, Lastigkeit, Anzahl der Mannschaft, wem das Schiff angehört. Aus medicinalpolizeilichen Rücksichten erfolgt die Ausstellung besonderer Gesundheitspässe, wenn in einer Gegend ansteckende Krankheiten herrschen, als polizeiliche Certificate darüber, daß die Orte, von denen die Reisenden kommen, von der ansteckenden Krankheit nicht ergriffen sind, od., dafern dies der Fall sein sollte, daß die Reisenden die geordnete Quarantaine (s.d.) bestanden haben. Auf Schiffen heißt der Gesundheitspaß reiner P., wenn im Lande der Ausstellung keine ansteckende Krankheit herrscht; im Gegentheil unreiner P. Solche Pässe kommen auch selbst bei Waaren, Viehtransporten etc. vor. Aus gleichen Gründen u. aus Rücksichten auf die Erhaltung geordneter Civilstandesregister werden auch bei dem Transport von Leichen aus einer Parochie in die andere, od. aus einem Lande in das andere besondere Leichenpässe ausgestellt, bezüglich deren Vorbedingungen u. Formalitäten neuerdings ebenfalls mehrfache Conventionen zwischen den verschiedenen deutschen Staaten zum Abschluß gediehen sind. Vgl. Merker, Die Nothwendigkeit des Paßwesens zur Erhaltung öffentlicher Sicherheit, Erfurt 1818; Benda, Die Fremden- u. Paßpolizeiverfassung des Preußischen Staates, Liegn. 1816; Kuhn, Die Fremden- u. Paßpolizei in den Preußischen Staaten, Quedlinb. 1839; Kamptz, Sammlung der Paßgesetze der Europäischen Staaten, Berl-1817; v. Reisewitz u. Hoffmann, Repertorium der Europäischen Paßpolizeigesetze, ebd. 1822.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 725-726.
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