1. Beweist der Kläger nicht, so ist der Beklagte frei.
2. Bu ke Klö'er es, doa es ke Richter. (Henneberg.) – Frommann, II, 411, 147.
3. De Klöäger het wol wat, wenn mant de Pröäler wat herre. – Schambach, II, 60.
Die zu klagen pflegen, sind in der Regel in bessern Vermögensverhältnissen als die Prahler und Grossthuer.
4. Dem Kläger gebührt der Beweis. – Graf, 453, 438.
Altfries.: Dem clager geburt dye beweysunge. (Senckenberg, Richtsteig, II, 10, 221.)
[1362] 5. Dem Kläger kann seine Ausfahrt nicht zu Hülfe kommen. – Graf, 444, 388.
Zu den rechtsgültigen Entschuldigungen wegen Nichtfolgeleistung einer gerichtlichen Vorladung gehörte nach dem obigen Sprichwort eine Reise ins Ausland nicht. Das Münchener Stadtrecht sagt: »Wer nicht dableiben will, der mag seine Klage aufgeben.« (Auer, 36.) »Ym (dem Kläger) kan synn vsvart nîcht tzu hulfe kom men.« (Nering, III, 147.)
6. Den Kläger soll man einmal, den Verklagten zweimal hören.
Frz.: Ouvre une oreille à l'accusateur, à l'accusé deux.
7. Der Kläger kann selber kein Zeuge sein. – Graf, 456, 494.
Mhd.: Selbe endarf der clegere nicht gezug sin. (Gaupp, 304, 102.)
8. Der Kläger muss der Gerichtstage warten. – Graf, 443, 358.
Wer auch bei der dritten ⇒ Ladung (s.d.) ausbleibt, wird als Kläger abgewiesen, als Beklagter verurtheilt. »Cleger mus der dinge tage warten.« (Nering, III, 147.)
9. Der Kläger soll nicht gleich mit dem Sacke kommen. – Graf, 479, 678; Klingen, 168b, 2.
Ursprünglich wurde im altdeutschen Verfahren das ⇒ Urtheil (s.d.) sofort vollstreckt, später ward eine zehntägige Frist bewilligt, sodass schon zu dieser Zeit der siegende Kläger den Sack in den Entscheidungstermin nicht mitzubringen hatte; noch später konnten durch den Landesfürsten sogar vieljährige Zahlungsfristen nach dem Erkenntniss bewilligt werden, worauf das Sprichwort wol anspielt. (S. ⇒ Jahr 188 und ⇒ Quinquenellen.)
10. Der Kläger sucht des Beklagten Herrschaft. – Graf, 437, 300.
Jede Klage musste bei dem Gericht, zu dem des Beklagten Wohnsitz gehört, angebracht werden. Der Beklagte brauchte bei keinem andern Gericht zu erscheinen. »Der Kläger«, heisst es in den Rechtsbüchern der Friesen, »muss in das Gericht sprechen, in welchem der Antworter (Beklagte) wohnt; aber jedermann ist schuldig zu antworten, wo sein Topf wallt, seine Gabel fallt und sein Haus rucht« (Hettema, XX, 3, 148), d.i. an seinem Wohnsitze; die vorübergehende Anwesenheit an einem Orte begründete den Gerichtsstand nicht. »Söcht der Kläger des Beklagten Herrschop.« (Normann, 9, 7.)
11. Des Klägers Busse steht an des Rathes Eid. – Graf, 427, 244.
Bezieht sich auf den, der aus Streitsucht unbegründete Klage anstellte. Nach Massgabe seines Verschuldens wurde ihm eine entsprechende Geld- oder Leibesstrafe zugemessen.
Mhd.: Dez klegers buoss stat an des Rates eide.
12. Des Klägers Zeugen gehen vor. – Graf, 453, 439.
In Bremen: Des clegers tugen gaan vor na gemeiner fyndinge. (Oelrichs, 206, 102.)
13. Die Kläger haben keine Noth und die Prahler kein Brot. – B. Auerbach, Dorfgeschichtl. Volksbibliothek, IV, 8.
14. Ein Kläger ist kein Richter. – Eiselein, 379.
15. Ein Kläger muss drei Säcke haben: einen mit Geld, einen mit Papier und einen mit Geduld. – Reinsberg III, 29.
Nach seiner Ansicht wenigstens.
17. Kein Kläger, kein Richter. (S. Kaiser ⇒ 45 u. ⇒ 61.) – Graf, 425, 209; Braun, I, 1864.
18. Klägers und Antworters (des Beklagten) Recht soll gleich sein. (S. ⇒ Einwohner 1 und Gericht ⇒ 23 u. ⇒ 24.) – Graf, 432, 246.
In Hamburg: Clegers onde antworters recht schol ghelick syn. (Lappenberg, 209, 10.)
19. Niemand kann Kläger und Richter zugleich sein. – Graf, 36.
Lat.: Accusare et judicare simul fas non est. (Seybold, 4; Binder II, 43.)
20. Ob auch der Kläger nicht klagt, dem Herrn nichts desto minder. – Graf, 322, 273; Schauberg, II, 87, 23.
In älterer Zeit konnte der Richter nur einschreiten auf Antrag eines Klägers und erhielt dann auch nur seine Gebühren (Gewette). Das obige Sprichwort deutet an, dass der Richter, wenn irgend jemand ein Unrecht begeht, auch ohne Klage des Verletzten von Amts wegen einschreiten könne, also auch ohne Kläger seine Gewette bekomme.
21. Wenn blos der Kläger vor Gericht erscheint, so ist bös richten.
Wenn einer einen Process für sich allein führt, dem widerspricht niemand. Wenn jemand einen in dessen [1363] Abwesenheit verurtheilt, oder wenn man die Schriften längst Verstorbener schlecht beurtheilt.
22. Wenn der Kläger nicht beweist, so ist der Beklagte frei. – Simrock, 5705.
23. Wer dem Kläger entgeht, gibt dem Pfänder keinen Lohn. – Graf, 479, 675.
Wer freigesprochen wird, bei dem hat der Pfänder nichts zu fordern.
Mhd.: Swer dem chlager enprist, der geit dem pfenter chain lon. (Auer, 114.)
24. Wo der Kläger seine Busse gewinnt, da hat der Richter sein Gewette. – Graf, 322, 270.
Busse ist die Entschädigung, die der Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Soll der Kläger die Busse gewinnen, so muss der Beklagte verurtheilt werden; und in diesem Falle hatte er auch Wette (Processkosten) zu zahlen, da die Pflicht, diese zu tragen, an das Unterliegen des Beklagten in einem gegen ihn anhängig gemachten Processe geknüpft war.
Mhd.: Uf swem der clager buzze gewinnet ouch der richter sine gewette. (Lassberg, Schwabenspiegel, 296.)
25. Wo ein Kläger ist, muss auch ein Richter sein. – Graf, 426, 218; Klingen, 172a, 2.
26. Wo kein kläger ist, da ist auch kein richter. – Petri, II, 807; Lehmann, 589, 51; Lohrengel, I, 896; Dreyer, Nebenstunden, 17, 30 u. 31; Hertius, I, 10; Eisenhart, 520; Estor, III, 1390; Hillebrand, 218, 315; Müller, 33, 1; Kirchhofer, 226; Eiselein, 379; Graf, 425, 208; Simrock, 5704; Körte, 3416; für Waldeck: Curtze, 348, 425.
Der Richter ist nicht schuldig, jemand zum Klagen zu zwingen oder sein Richteramt in einer Sache zu verwalten, ohne dass, vorherbestimmte Fälle und Verbrechen ausgenommen, eine Klage angebracht worden ist. Bei unsern Altvordern war aber dagegen jeder Beleidigte zur Klage oder Fehde verpflichtet, weil der, welcher eine Beleidigung einsteckte, ebenso gut bestraft wurde wie der Beleidiger.
Böhm.: Bez původa není soudu. – Kde není protivníka, tu není půtky. – Kde není rozepře, tu netřeba spora. – Kde není žalobníka, není soudce. (Čelakovsky, 342.)
Frz.: A défaut de plaignant point de juge.
Holl.: D'aer geen klager is, sal geen Rechter wesen. (Mieris, II, 723; Harrebomée, I, 410a; Holländischer Sachsenspiegel, 49, 37; Westphal, IV, 3092.)
*27. Sein selbst Kleger sein. – Eyering, III, 301.
28. Den Kläger in den Sattel weisen.
Besitz einweisen.
29. Der Kläger muss es probiren, nicht der Verklagte. – Schreger, 94, 152.
Lat.: Reo negante, actori incumbit probatio. (Schreger, 94, 152.)
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