[903] Bischof (v. griech. episkopos, »Aufseher«, altdeutsch Piscof, Bischolf), Titel der Kirchenobern, die, im Besitz der höchsten Weihe, in den ihnen zugehörigen Sprengeln (Diözesen) die Kirchengewalt ausüben. Der Name ist biblischen Ursprungs und ward anfänglich gleichbedeutend mit Presbyter von den Vorstehern der christlichen Gemeinden gebraucht. Als aber im Laufe des 2. Jahrh., einem praktischen Bedürfnis folgend, der Vorsitzende des Gemeindevorstandes sich als primus inter pares von den andern Ältesten unterschied und die eigentliche Gemeindeleitung in seiner Hand vereinigte, ging auf ihn auch der unterscheidende Name über. Bald sah man in dem B. den amtlichen Nachfolger der Apostel; er nahm daher auch besondere Ehren und Rechte, namentlich das der Ordination und Konfirmation, in Anspruch. Ursprünglich waren alle Bischöfe einander gleich, aber da die Landgemeinden von den Städten aus gegründet oder verwaltet wurden, so ergab sich von selbst eine Unterordnung der Landbischöfe unter den Stadtbischof, und durch das größere Ansehen der Bischöfe der Hauptstädte bildete sich wiederum ein Rangverhältnis aus, das in den Titeln Patriarch, Metropolitan, Erzbischof und Papst seinen Ausdruck gefunden hat (s. Hierarchie). Das bischöfliche Amt umfaßt zunächst die Sorge für die Bewahrung und Verbreitung der Lehre (potestas magisterii), also auch für die Erziehung des Klerus, wobei, wie bei seinen priesterlichen Funktionen, ihm das Domkapitel unterstützend zur Seite steht. Die jura ordinis sind entweder communia, aus dem priesterlichen ordo fließende und daher dem B. mit dem Presbyter gemeinsame, oder reservata, wie Firmung, Priesterweihe, Bereitung des Chrisams, Konsekration der Kirchen und Altäre etc. die ein Priester nicht vornehmen kann; daher steht dem B. als Gehilfe und Stellvertreter ein Weihbischof, Episcopus in partibus infidelium, d. h. ein B. zur Seite, der zwar die bischöfliche Weihe hat, dem aber nur fiktiv eine tatsächlich im Besitz der Ungläubigen befindliche Diözese zugewiesen ist. Die jura jurisdictionis umfassen außer dem Binde- und Löseschlüssel (s. Schlüsselgewalt) die Disziplinargewalt, die geistliche Gerichtsbarkeit und die gesamte äußere Verwaltung. Die Gehilfen des Bischofs waren hier früher die Archidiakonen (s. Archidiakonus), jetzt steht ihm das Offizialat oder Generalvikariat (s. d.) zur Seite. Erzpriester und Dechanten sind Organe des bischöflichen Regiments in den einzelnen Teilen der Diözese. Die Wahl des Bischofs, die in den ältesten Zeiten von der Gemeinde ausging, wurde vielfach ein Recht der Fürsten, soll nach dem Tridentinum vom Kapitel vollzogen werden. Die Beteiligung des Staates an derselben bestimmen die Konkordate (s. d.), die Zirkumskriptionsbullen und die einzelnen Landesgesetzgebungen. Als Wahlmodus ist zwischen der Kurie und den Regierungen jetzt üblich, daß das Kapitel der Regierung eine Kandidatenliste vorlegt, aus der diese die minder genehmen Persönlichkeiten so weit streichen kann, daß eine zur Wahl ausreichende Anzahl übrigbleibt. Die Wahl bedarf der päpstlichen Bestätigung, die dem Gewählten die Jurisdiktionsrechte erteilt. Die Konsekration oder Weihe wird durch mindestens drei Bischöfe oder einen B. und zwei Prälaten vollzogen. Dabei wird der neue B. zum Gehorsam gegen den Papst eidlich verpflichtet, ebenso leistet er dem [903] Landesherrn einen Eid. Er empfängt dann die Insignien des Amtes: die Mitra oder Bischofsmütze, den Krummstab, den goldenen Ring und das Brustkreuz, und darf sich bei feierlichen Funktionen der Pontifikalkleidung bedienen. Ring und Stab waren ursprünglich die Zeichen, deren sich Könige und Kaiser in Deutschland bedienten, um die Bischöfe mit den Regalien zu belehnen (s. Investitur).
Im wesentlichen ist die Stellung der Bischöfe und Erzbischöfe in der griechischen Kirche dieselbe wie in der römischen; jedoch wird der B. nur aus dem Mönchsstand, und zwar gewöhnlich aus den Archimandriten und Hegumenen, d. h. den Klosteräbten und Prioren, gewählt. Von allen Kirchen der Reformation hat nur die anglikanische (s. d.) eine wirkliche bischöfliche Verfassung und besondere Vorrechte der bischöflichen Weihe beibehalten. Auch Schweden hat seine Erzbischöfe und Bischöfe behalten und ihnen auf dem Reichstag eine eigne Standschaft und großen Einfluß eingeräumt; ein ähnliches Verhältnis findet in Dänemark statt. Wieder eingeführt wurde die bischöfliche Würde 1735 in der Brüdergemeinde, doch nur für äußerliche Kirchenrechte, und der B. steht unter der Direktion der Ältestenkonferenz. Ein bloßer Titel wurde B. in Preußen, als Friedrich I. seinen beiden Hofpredigern diese Würde erteilte und Friedrich Wilhelm III. diesem Beispiel 1816 folgte zur »Anerkennung des Verdienstes im geistlichen Stande«. Damals wurden Bischöfe: Sack und Borowsky (1829 Erzbischof), später Eylert (1818), Ritschl (1827), D. Neander (1830), Dräseke (1831), Roß (1836). Nach ihrem Tode ist der Titel nicht wieder verliehen worden. Auch der Generalsuperintendent von Nassau hieß B.
Adelung-1793: Chōr-Bischof, der · Bischof, der
Brockhaus-1911: Bischof [3] · Bischof [4] · Bischof · Bischof [2]
DamenConvLex-1834: Bischof (Getränk) · Bischof
Herder-1854: Bischof [2] · Bischof [1]
Meyers-1905: Bischof [3] · Bischof [2]
Pierer-1857: Bischof [3] · Bischof [4] · Bischof-Teiniß · Bischof mit seiner Klerisei · Bischof [1] · Bischof [2]