[298] Urtheil (Erkenntniß, Sentenz, lat, Sententia, Decretum, Decisum), eine richterliche Entscheidung in Bezug auf den Gegenstand eines Rechtsstreites, sei dieselbe eine endliche (Sententia im engeren Sinne, S, definitiva, Endurtheil), welche im Civilprocesse bestimmt, ob die von dem Kläger beantragte Anerkennung seines Rechtes u. Verurteilung des Gegners stattfinden könne, u. im Criminalprocesse, ob die Bestrafung des Angeklagten zu erfolgen habe od. nicht; od. eine vorläufige (S. interlocutoria, Decretum; Beiurtheil, [298] Zwischenbescheid, Interlocut), welche die endliche Entscheidung in der Hauptsache vorbereitet. In Betreff der letzteren unterscheidet man noch reine u. gemischte Interlocute (Interl merae s. simplices u. mixtae), u. zwar sind gemischte solche, welche auf das künftige Endurtheil in der Sache selbst Einfluß äußern, indem sie zwar einen Zwischenpunkt, aber einen solchen zur Entscheidung bringen, von welchem das Endurtheil mehr od. weniger abhängen kann; reine aber solche, welche auf das Endurtheil keinen Einfluß haben, sondern nur eine davon unabhängige Frage, bes. den formellen Proceßgang betreffen; einfache u. decisive Decrete, je nachdem dem richterlichen Ausspruche eine Verhandlung der Parteien vorausgegangen ist od. nicht. Nur die decisiven Decrete verdienen aber dabei den Namen eines eigentlichen U-s; über die einfachen s.u. Decret. Weitere Eintheilungen, wie die in U-e erster, zweiter, dritter Instanz, in summarische u. Ordinarurtheile, in Civil- u. Criminalurtheile erklären sich von selbst aus der Verschiedenheit der Stellung des erkennenden Gerichts u. dem Unterschied hinsichtlich der Art des Processes, in welchem das U. ertheilt wurde, ob in einem summarischen od. Ordinarverfahren, in einem Civil-, od. Criminalproceß. In den Ländern, in denen die Actenversendung (s.d.) noch gestattet ist, pflegen zuweilen nach der Gerichtspraxis nur die von auswärtigen Spruchcollegien eingeholten Erkenntnisse als U-e, die von den Gerichten selbst ertheilten dagegen als Bescheide bezeichnet zu werden. In anderen Ländern werden nur die Erkenntnisse in Criminalu in Civilordinarsachen als U-e bezeichnet, alle anderen, namentlich die Erkenntnisse in summarischen Processen, als Bescheide. Bezüglich der besonderen Grundsätze über Inhalt, Einrichtung, Bekanntmachung u. Folgen der U-e ist zwischen Civil- u. Criminalproceß zu unterscheiden.
I. Im Civilprocesse muß das Endurtheil jedenfalls eine deutlich abgefaßte Verurteilung (Condemnatio) od. Lossprechung (Absolutio) des Beklagten hinsichtlich dessen enthalten, was den Hauptzweck der Klage bildete, daher z.B. bei Vindicationen u. anderen dinglichen Klagen die Verurtheilung zur Anerkennung des Eigenthums an der streitigen Sache, bei Klagen aus Obligationsverhältnissen die Verurtheilung zu Leistung der verlangten Zahlung od. Handlung. Zugleich ist auch über Früchte, Zinsen u. andere Nebenleistungen zu erkennen, wenn diese in Frage stehen, ebenso über die Frage, ob eine Partei u. welche die Proceßkosten zu erstatten habe. Sind gleichzeitig in demselben Verfahren mehre selbständige Klagen od. eine Klage u. eine Widerklage verhandelt worden, so ist über jede derselben ausdrücklich zu erkennen. Bedingte U-e kommen da vor, wo die Verurtheilung od. Lossprechung noch von der Leistung eines von der einen od. anderen Partei zu leistenden Eides abhängig ist; nach geleistetem Eid erfolgt dann zuweilen noch ein besonderer Purificationseid, welcher jedoch nur unbedingt ausspricht, was bereits in dem früheren bedingten U. für den Fall des Eintrittes der Bedingung erkannt war. Jedes U. muß ferner in schriftliche Form gebracht werden. Der Anwendung solenner Formeln bedarf es dabei zwar nicht; doch hat der Gerichtsgebrauch mehrfach dergleichen enigeführt Mit der zweckmäßigen Absassung der U-e beschäftigt sich die sogenannte Decretirkunst, für welche es mancherlei Hülfsmittel gibt (vgl. Hommel, Deutscher Flavius, Bair. 1775, 3. Ausg.; Gensler, Anleitung zur gerichtlichen Praxis, Heidelb. 1821; Bergmann, Beiträge zur Einleitung in die Praxis, Gött. 1839). Das ausgefertigte U. wird mit der Unterschrift des Gerichtsdirigenten u. mit dem Amtssiegel versehen. Eine allgemeine Verpflichtung des Richters allen U-en auch Entscheidungsgründe beizufügen besteht zwar gemeinrechtlich nicht, wohl aber schreiben die meisten deutschen Landesgesetze nicht blos solche Beifügung, sondern auch die Mittheilung von Entscheidungsgründen vor. Dieselben können dann entweder, wie dies in Deutschland gewöhnlich geschieht, von dem Urteilsspruch (Decisivtheil) äußerlich getrennt, d.h. dem U. in einem besonderen Aufsatz beigefügt, od. auch, wie dies der französische Gerichtsstyl mit sich bringt, dem U. selbst mit einverleibt werden (meist durch die Formel: In Erwägung daß etc. franz. En considérant que). Ist ein U. so abgefaßt, daß es durchaus nicht vollstreckt werden kann, z.B. indem es etwas Unmögliches anordnet, od. in sich widersprechende Bestimmungen enthält, od. überhaupt ganz unverständlich u. sinnlos ist, so ist es wirkungslos u. nichtig; der Richter kann alsdann zu jeder Zeit angehalten werden erst ein U, in der Sache zu sprechen. Ist dasselbe aber nur undeutlich, so kann jede Partei ein Gesuch auf Erläuterung seines Inhaltes durch Ertheilung einer sogenannten Sententia declaratoria stellen. Ein solches Gesuch ist nicht an die zehntägige Nothfrist der Rechtsmittel gebunden, u. so lange die Erläuterung noch nicht ertheilt ist, braucht der Richter nicht in der Sache selbst zu appelliren od. ein anderes Rechtsmittel einzuwenden. Gegen eine ertheilte Declaration steht beiden Parteien der Gebrauch von Rechtsmitteln zu, so wie auch, wenn der Richter überhaupt eine Declaration des U-s verweigern sollte, die Partei auf dem Wege einer einfachen Beschwerde darauf antragen kann, daß der Richter zur Ertheilung der Declaration angehalten werde. Die Eröffnung eines U-s an die Parteien erfolgt entweder mündlich durch Vorlesung in einem Termin (Publicationstermin) od. durch Zufertigung einer Abschrift. Sobald die Eröffnung erfolgt ist, können wirkliche U-e (im Gegensatz von einfachen, bes. blos proceßleitenden Decreten) von dem Richter nicht mehr abgeändert werden, sollte derselbe sich auch von einem untergelaufenen Irrthum selbst überzeugt haben. Nur bloße Schreib- u. Rechnungsfehler können noch von dem Richter selbst von Amtswegen verbessert werden. Im Übrigen ist es Sache der Parteien, insofern sie sich bei dem gesprochenen U. als ihrer Ansicht nach den Rechten nicht entsprechend nicht beruhigen wollen, durch Einwendung von Rechtsmitteln eine anderweite Entscheidung zu veranlassen, insofern nicht die Rechtskraft des U-s dem hindernd entgegentritt, d.h. die Eigenschaft eines Erkenntnisses, vermöge deren dasselbe nicht mehr durch ordentliche Rechtsmittel angefochten werden kann. Dies tritt dann ein, wenn das U. in letzter Instanz gesprochen worden ist, od. wenn die Gesetze überhaupt weitere Rechtsmittel nicht zulassen, wie z.B. nach manchen Particularrechten in Bagatell- u. eiligen Sachen der Fall ist, od. wenn das Recht der Berufung auf eine fernere Instanz den Parteien verloren ging, sei es daß die Parteien die (gewöhnlich zehntägige) Frist zur Einwendung eines Rechtsmittels unbe-[299] nutzt verstreichen ließen, od. daß sie im Voraus auf Einwendung von Rechtsmitteln verzichteten (s.u. Appellation). Die Wirkung der Rechtskraft des U-s besteht darin, daß nunmehr die Fiction eintritt, es sei das Rechtsverhältnis der streitenden Theile in der That so beschaffen, wie dasselbe in dem U. festgestellt wurde, selbst dann, wenn diese Feststellung auf einem Irrthum des erkennenden Richters beruhen sollte. Die siegende Partei erlangt durch das rechtskräftige U. das Recht auf Execution (s.d.), jede Partei überdies auch das Recht auf Zurückweisung späterer Ansprüche, welche mit dem Inhalt des rechtskräftigen U-s in Widerspruch treten würden, vermittelst der Exceptio rei judicatae. Doch setzt der Gebrauch der letzteren voraus, daß die gerichtliche Verhandlung des neuen Angriffes auch in der That wieder auf dieselbe concrete Streitfrage zurückführen würde, über welche bereits im vorigen Processe rechtskräftig entschieden ist, u. wenn bei dem neuen Angriffe die nämlichen Parteien einander gegenüber stehen, welche den vorigen Rechtsstreit durchgeführt haben. Nur solche U-e sind aber überhaupt der Rechtskraft fähig, durch welche eine bestrittene Frage wirklich entschieden worden ist. Wesentlich ist daher das Vorausgehen eines Streites über die Frage, indem in Ermangelung eines Streites es einer Entscheidung nicht bedarf. Die neuere Theorie legt dabei Gewicht darauf, daß beide Theile gehört sein müssen, obschon dies kein untrügliches Zeichen der U-e, sondern nur eine meistens regelmäßige Folge des wahren Unterscheidungsgrundes ist. Ebenso wesentlich ist, daß das U. eine wirkliche Entscheidung getroffen haben muß, daher es kein U. ist, wenn ein Richter etwa nur ungeachtet ausführlicher Gegenvorstellungen eine schon früher getroffene Entschließung aufrecht erhält Hinsichtlich der vielfach bestrittenen Rechtskraft der Entscheidungsgründe (vgl. R. Brinkmann, Über die richterlichen Urtheilsgründe, Kiel 1826) ist so viel außer Zweifel, daß ihnen eine selbständige Kraft gegen den Inhalt des U-s selbst nicht beiwohnen kann, u. daß sie insofern an der Rechtskraft, welche dann nur dem dispositiven Theil beizumessen ist, nicht Theil nehmen. Insofern sie aber zugleich die nächste u. sicherste Interpretationsquelle für den wahren Inhalt des U-s sind u. oft erst erkennen lassen, in welchem Umfange die Entscheidung gemeint ist, unterliegen sie auch der Rechtskraft, so wie auch Aussprüche, welche in den Entscheidungsgründen über Einreden, Repliken, Dupliken etc. vorkommen, da sie wirkliche Entscheidungen bilden, gleichfalls der Rechtskraft fähig sind. II. Über die U-e im Criminalproceß s. Straferkenntniß.
Herder-1854: Urtheil [2] · Urtheil [1]
Pierer-1857: Zum Urtheil beschließen · Urtheil [1]
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