[803] Staat (hierzu Karte »Staatsformen der Erde« mit statistischer Textbeilage), die Vereinigung der Menschen eines Landes unter einer höchsten Gewalt. Zu den Begriffsmerkmalen des Staates gehören also: Land, Leute und eine Herrschaft, Souveränität (s. Souverän), über beide. Dabei ist allerdings zu bemerken, daß die wissenschaftlichen Ansichten über den Begriff des Staates weit auseinandergehen.
[Wesen und Zweck des Staates.] Die Geschichte lehrt, daß von S. erst dann die Rede sein kann, wenn eine größere Gesamtheit von Menschen zu einem Gemeinwesen vereinigt ist. Die Familie mag als die natürliche Grundlage und als der Ausgangspunkt des Staates betrachtet werden; der S. selbst aber ist gerade im Gegensatz zur Familie dadurch gekennzeichnet, daß seine Angehörigen nicht durch das Band der Verwandtschaft, sondern durch eine besondere Organisation zusammengehalten werden, in der eine Vereinigung von Regierung (Staatsregierung, Gouvernement) einerseits und von Regierten (Staatsangehörigen, Staatsbürgern, Untertanen) anderseits gegeben ist. Endlich ist aber noch dem Staatsbegriff wesentlich das Vorhandensein eines bestimmten Gebiets (Staatsgebiet, Territorium), auf dem sich jene Gesamtheit von Menschen dauernd niedergelassen hat. Ein Nomadenvolk bildet noch keinen S. Diejenigen Rechte, die dem Herrscher (Staatsoberhaupt, Souverän) als solchem zustehen, die Hoheitsrechte, bilden die Staatsgewalt (Regierungsgewalt), die als Souveränität (Staatshoheit, Suprema potestas) bezeichnet wird. Die Staatshoheit ergreift in der Regel alles, was innerhalb des Staatsgebiets sich befindet (Territorialitätsprinzip). Der Träger der Staatsgewalt sowie die Art ihrer Ausübung durch erstern. also die Staats- und Regierungsform, wird durch die Staatsverfassung (Konstitution) bestimmt. Wenn man die Staatsgewalt in die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt (Exekutive) einzuteilen pflegt, so ist dies nur eine Bezeichnung der verschiedenen Richtungen, nach denen die Staatsgewalt tätig ist; denn die Staatsgewalt selbst ist unteilbar, einheitlich und ausschließend. Die wissenschaftliche Begründung und Rechtfertigung des Staatsbegriffs ist von Philosophen und Publizisten auf die verschiedenste Weise versucht worden; andre wollen sich damit begnügen, den S. und das damit gegebene Verhältnis der Unterordnung der Regierten als eine Tatsache und ebendarum der philosophischen Rechtfertigung nicht bedürftig hinzustellen. Schon im Altertum findet sich in den Theokratien der Orientalen die sogen. religiöse Theorie vertreten, die den S. als eine göttliche Stiftung und die Einsetzung der Regierungsgewalt als einen Teil der göttlichen Weltordnung auffaßt; eine Theorie, die man als die Lehre vom Königtum »von Gottes Gnaden« zu modernisieren suchte, wie dies z. B. von Stahl geschehen ist. Andre wollen die Entstehung des Staates aus dem Rechte des Stärkern, aus der Übermacht, die auch in dem Ausdruck »Staatsgewalt« angedeutet sei, herleiten, während auf der entgegengesetzten Seite der S. auf die väterliche Gewalt zurückgeführt und als eine Erweiterung der Familie hingestellt wird (Patriarchalstaat). Eine weitere, früher auch in Deutschland vielfach praktisch geltend gemachte Theorie (Patrimonialprinzip) betrachtet die Herrschaft über das Gebiet wie ein Eigentum (Patrimonialität) am Grund und Boden. Dies ist die Theorie der absoluten Monarchie, vermöge deren sich die Herrscher gewissermaßen als Eigentümer von Land und Leuten betrachteten, und die zu jenem Satz führen konnte, der Ludwig XIV. in den Mund gelegt wird: L'Etat c'est moi, »der S. bin ich«. Auch der sogen. Vertragstheorie ist hier zu gedenken, welche die Entstehung des Staates auf eine vertragsmäßige Unterwerfung der Untertanen unter die Staatsgewalt (Contrat social) zurückzuführen sucht; diese Theorie ist durch Jean Jacques Rousseau populär geworden, zuvor aber schon durch die Engländer Hobbes und Locke vertreten worden. Dagegen bezeichneten Kant und nach ihm Karl Salomo Zachariä und Wilh. v. Humboldt den S. als durch das Rechtsgesetz gerechtfertigt. Im Zusammenhang damit stellte man den Schutz des Rechtes als den eigentlichen Zweck des Staates (Rechtsstaat) hin. Dieser Theorie (Manchestertheorie) steht die Wohlfahrtstheorie gegenüber, welche die öffentliche Wohlfahrt als den Staatszweck bezeichnet, damit aber freilich nicht selten zu einer Bevormundung des Volkes, zum Polizeistaat geführt hat. Dazwischen steht die vermittelnde Theorie, die das Recht als die Grundlage des Staates bezeichnet und im übrigen die Staatshilfe nur als Unterstützung zur selbsttätig freien Entwickelung der Staatsangehörigen eintreten lassen will[803] (Kulturstaat). Übrigens pflegt man gegenwärtig den Ausdruck »Rechtsstaat« kaum noch in jener engen Bedeutung, sondern vielmehr als gleichbedeutend mit Verfassungsstaat zu gebrauchen. Damit will man einen S. bezeichnen. der den Staatsangehörigen eine selbständige Rechtssphäre gegenüber der Staatsgewalt zugesteht und gegen die Eingriffe in diese Rechtssphäre richterlichen Schutz gewährt, der ferner den Träger der Staatsgewalt in deren Ausübung verfassungsmäßig beschränkt.
[Staatsformen.] Nach der Art und Weise, wie das Verhältnis zwischen Regierung und Regierten geordnet ist, werden verschiedene Staatsformen unterschieden. Bis in die neueste Zeit hat sich die alte Einteilung des Aristoteles erhalten, der zwischen Monarchie (Einzelherrschaft), Aristokratie (Herrschaft einer bevorzugten Volksklasse) und Demokratie (Volksherrschaft) unerschied und als die Entartungen dieser Staatsformen die Despotie, die Oligarchie und die Ochlokratie hinstellte. Manche haben noch eine sogen. Theokratie hinzugefügt, als eine Staatsbeherrschungsform, bei der die Gottheit selbst als durch ihre Priester regierend gedacht ist. Für die Neuzeit genügt es, zwei Staatsformen zu unterscheiden: die Monarchie und den Freistaat oder die Republik. In der erstern steht ein Einzelner an der Spitze des Staatswesens, während in der Republik die Gesamtheit des Volkes als regierend gedacht ist, der die Einzelnen als die Regierten gegenüberstehen. Bezüglich der Monarchie ist dann zu unterscheiden zwischen der absoluten Regierungsform, der Autokratie, wie sie z. B. in Rußland besteht, und der konstitutionellen Monarchie, in der dem Volk durch seine Vertretung ein Mitwirkungsrecht bei den wichtigern Regierungshandlungen, namentlich bei der Gesetzgebung, eingeräumt ist. Bei der Autokratie kann man zwischen reinen Autokratien unterscheiden und solchen mit geregelten Staatsformen und bestimmten Staatsgrundgesetzen. Der Konstitutionalismus aber ist nicht als eine Teilung der Staatsgewalt zwischen Monarch und Volksvertretung aufzufassen, auch ist nicht der Monarch selbst verantwortlich, sondern nur der Minister. Bei der Republik ist, abgesehen von dem Unterschied zwischen Aristokratie und Demokratie, zwischen den Regierungsformen der unmittelbaren (antiken) und der repräsentativen Demokratie zu unterscheiden, je nachdem das Volk selbst in der Volksversammlung oder durch seine Vertreter die Regierung ausübt. Über die einzelnen Staatsformen vgl. die betreffenden Artikel: »Monarchie«, »Republik« etc.; über ihre gegenwärtige Verteilung s. beifolgende Karte nebst statistischem Textblatt.
Die regelmäßige Erscheinungsform des Staates ist der Einheitsstaat, d. h. der für sich bestehende souveräne S. mit einem einheitlichen Staatsgebiet unter ein und derselben Staatsregierung. Dadurch, daß der S. zu andern Staaten Beziehungen unterhält und mit solchen vorübergehend oder dauernd in Verbindung tritt, wird seine Selbständigkeit nicht beeinträchtigt. Zwischen den Staaten entwickelt sich naturgemäß ein Verkehr, der vielfach durch Staatsverträge geregelt ist. Man bezeichnet dies Verhältnis durch freundschaftliche Beziehungen verbundener Staaten als Staatensystem (im weitern Sinne) und pflegt so namentlich von einem europäischen Staatensystem zu sprechen. Treten verschiedene Staaten zu einer nähern Vereinigung mit einem bestimmten Zweck zusammen, so wird dies als Staatenverbindung bezeichnet. Diese kann aber a) nur vorübergehend zu einem besondern Zweck ins Leben treten (Allianz, Koalition), wie z. B. das gegenwärtig zwischen dem Deutschen Reich, Italien und Österreich-Ungarn bestehende Schutz- und Trutzbündnis, oder b) auf die Dauer zur Verwirklichung umfassender politischer Zwecke berechnet sein (Staatenverbindung, Staatensystem im engern Sinne). Es werden folgende Arten von Staatenverbindungen unterschieden. Es können zwei oder mehrere Staaten unter Wahrung ihrer staatlichen Besonderheit unter demselben Monarchen stehen (Union). Dies kann eine Personal- oder eine Realunion sein; man begreift unter ersterm Ausdruck eine rein tatsächliche, gewissermaßen zufällige, unter letzterm eine staatsrechtlich notwendige Vereinigung. Personalunion entsteht z. B., wenn in einer Wahlmonarchie ein Fürst an die Spitze des Staates gestellt wird, der bereits das Oberhaupt eines andern Staates ist. So entstand seiner Zeit die Personalunion Sachsens und Polens. Der Hauptfall der Personalunion aber ist der, daß infolge eines Zusammentreffens der Thronfolgeordnungen zweier Staaten dasselbe Mitglied derselben Dynastie in beiden Ländern zur Krone berufen ist. Geschichtliche Beispiele sind die Vereinigung von Spanien und Deutschland, Hannover und England, Preußen und Neuenburg, Holland und Luxemburg. Ist dagegen die Union eine verfassungsmäßig unauflösliche, so heißt sie Realunion. Die Realunion wird stets die Gemeinsamkeit gewisser staatlicher Einrichtungen im Gefolge haben. So haben die in Realunion verbundenen beiden Reichshälften Österreich-Ungarns gemeinsame Reichsministerien, aus den beiderseitigen Volksvertretungen abgeordnete Delegationen, gemeinsame diplomatische Vertretung, Kriegsmacht etc. Ebenso standen Schweden und Norwegen von 18141903 in Realunion, während Schleswig und Holstein ehedem zueinander in Realunion, zur Krone Dänemark aber in Personalunion gestanden haben.
Der Staatenbund (Konföderation) ist eine dauernde Vereinigung mehrerer Staaten zum Zwecke der einheitlichen oder gleichheitlichen Ausübung einzelner Hoheitsrechte. Der Staatenbund beruht zunächst auf Staatsvertrag; er braucht lediglich auf Staatsvertrag zu beruhen, sofern der Bund und seine Organe zur Ausübung von Regierungsrechten innerhalb der einzelnen Staaten nicht berufen sind. Sofern dagegen letzteres der Fall ist, muß die Bundesverfassung durch Gesetz zum Bestandteil der Rechtsordnung der einzelnen Staaten gemacht werden.
Ein in der Staatsrechtswissenschaft höchst umstrittener Begriff ist der des Staatenstaats, bez. Bundesstaats (Föderativstaats, Bundesreichs). Die in der deutschen Staatsrechtswissenschaft früher vorwaltende Lehre (Waitz) erklärte den Bundesstaat für eine Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat in der Weise, daß die Souveränität (Staatsgewalt) zwischen dem Gesamtstaat und den Einzelstaaten geteilt und diesen wie jenem ein bestimmtes Maß von Zuständigkeiten eingeräumt sei. Diese Lehre wurde jedoch (von Seydel) mit dem Einwande bekämpft, daß sie im Widerspruch mit der begriffsnotwendigen Unteilbarkeit der Souveränität stehe. Infolge dieses Angriffs ist jene ältere Lehre von den meisten Schriftstellern verlassen worden. Es stehen sich nunmehr im wesentlichen zwei Meinungen gegenüber. Die eine (Laband, Hänel u. a.) hält an dem Begriffe des Bundesstaates und an der Unteilbarkeit der Souveränität fest und erklärt demzufolge den Staatenstaat[804] und insbes. den Bundesstaat als einen aus Staaten bestehenden Gesamtstaat, bei dem nur letzterer souverän ist, die Einzelstaaten dagegen nicht. Das Kennzeichen des Bundesstaats wird darin gefunden, daß die Einzelstaaten selbst an der Bildung des Gesamtstaatswillens beteiligt sind. »Der Gliedstaat ist nach unten Herr, nach oben Untertan.« Die andre Meinung (Seydel) verwirft den Begriff des Staatenstaats und Bundesstaats überhaupt und erkennt in den Fällen, in denen ein Bundesstaat angenommen wird, einen Staatsbund staatsrechtlicher Natur, d. h. einen solchen, der nicht bloß auf Staatsvertrag, sondern auf der innern Rechtsordnung der verbündeten Staaten beruht. Sie macht insbes. geltend, daß, wenn man dem Staatsbegriff das Merkmal der Souveränität nehme, also auch nicht souveräne Gemeinwesen Staaten nenne, die Grenze zwischen Staat und Gemeindeverband sich nicht mehr ziehen lasse. Es muß genügen, die Streitpunkte hier kurz darzulegen; im übrigen ist auf die unten angeführte Literatur zu verweisen.
Als Bundesstaaten werden bezeichnet: der Norddeutsche Bund, jetzt das Deutsche Reich, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Deren Organisation veranschaulicht die nachstehende Übersicht, die allerdings zum Teil nur äußerlich Ähnliches zusammenstellt.
Die Beziehungen der Staatsgewalt zu den Untertanen und die Beziehungen der letztern untereinander, insoweit sie sich auf den S. beziehen, werden durch das Staatsrecht (s. d.) geregelt. Das Staatsleben dagegen bildet den Gegenstand der Politik (s. d.), die Beziehungen der Staaten untereinander bestimmen sich nach dem Völkerrecht (s. d.). Vgl. außer den Handbüchern des Staatsrechts: Waitz, Das Wesen des Bundesstaats (in seinen »Grundzügen der Politik«, Kiel 1862); Seydel, Staatsrechtliche und politische Abhandlungen (Freib. i. Br. 1893) und dessen Kommentar zur Reichsverfassung (2. Aufl., das. 1897); A. Hänel, Studien zum Deutschen Staatsrecht, Bd. 1 (Leipz. 1873); Jellinek, Die rechtliche Natur der Staatenverträge (Wien 1880), Die Lehre von den Staatenverbindungen (das. 1882) und Das Recht des modernen Staates, Bd. 1: Allgemeine Staatslehre (2. Aufl., Berl. 1905); Brie, Der Bundesstaat (Leipz. 1874) und Theorie der Staatsverbindungen (Stuttg. 1886); Rosin, Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre (Freiburg 1897); Rehm, Allgemeine Staatslehre (das. 1899); R. Schmidt, Allgemeine Staatslehre (Leipz. 190003, 2 Bde.); E. Borel, Sur la souveraineté et l'État fédératif (Bern 1886); A. Brunialti, Unioni e combinazioni fra gli Stati (Turin 1891); Gumplowicz, Geschichte der Staatstheorien (Innsbr. 1904).
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