Civilliste

[173] Civilliste (v. engl. Civil-list [spr. Siwil-lißt], d. i. das Verzeichniß der dem König zugestandenen jährlichen Summen), die gesetzlich bestimmte Summe, welche das Staatsoberhaupt jährlich als solches aus den Staatseinkünften für seinen u. seiner Familie standesgemäßen Unterhalt bezieht. Die ursprüngliche Quelle des fürstlichen Privathaushaltes war der eigene große Grundbesitz der fürstlichen Geschlechter (Kammergut), welchen diese überall u. bes. in Deutschland inne hatten. Dies Stammgut der Familie wurde theils durch Kauf od. Heirath, theils durch Erwerbung von Reichsgütern, heimgefallene Lehne u. Einziehung von Gütern ausgestorbener Familien vermehrt. Von diesen Gütern nahm der Fürst das, was er für seinen Haus- u. Hofhalt brauchte, kraft seines eigenen, ihm an denselben[173] zustehenden Rechtes; bestritt aber davon auch die Kosten der Landesregierung. Erst als die Einkünfte aus dem Kammergut nicht mehr ausreichten, um die gesteigerten Bedürfnisse des Staatshaushaltes zu bestreiten, wurden die Steuern als Zuschuß erbeten, wogegen sich aber auch die Stände öfters das Recht ausbedangen, daß wegen des großen Interesse der Unterthanen an der Erhaltung des vorhandenen Kammergutes keine willkührliche Veräußerung desselben ohne Zustimmung der Landstände vorgenommen werden dürfe. Seitdem jedoch die Steuern zur Hauptquelle der Staatseinnahmen wurden, wurde dies Verhältniß ein unhaltbares. Auf der einen Seite suchten die fürstlichen Häuser, auf das eigene Recht an dem Kammergute fußend, dieselben mehr u. mehr nach eigenem Belieben in ihrem Interesse zu verwenden; andererseits widerstrebten dem die Stände, indem sie die Kammerintraden mehr zu den eigentlichen Zwecken des Staates verwendet wissen wollten, u. drängten darauf hin, daß das Kammergut zum wahren Staatsgut erklärt u. aus dessen Einkünften eine angemessene Summe dem Fürsten zu seinem standesgemäßen Privathaushalte als C. überlassen werde. Gewisse Vortheile eile dieser Einrichtung sind: eine Vereinfachung der ganzen Staatswirthschaft, festere Regulirung der Steuerverhältnisse, Beseitigung eines steten Zankapfels zwischen Regierung u. Ständen; ja wo die Domänen vielleicht verschuldet u. für sich allein nicht einmal den Bedarf des regierenden Hauses deckten, konnte es vielleicht im Interesse der fürstlichen Familie sein, durch eine Abtretung der Domänen (s.d.) die Aussicht auf eine sichere Geldrente zu erlangen, deren Verwendung ganz von ihrem Belieben abhing. Dagegen läßt sich anführen, daß nach dem ursprünglichen Rechtsverhältnisse der Kammergüter das Eigenthum derselben unzweifelhaft von Alters her in den Händen der fürstlichen Familien ist, daß die Auswerfung einer C. dem fürstlichen Ansehen insofern Schaden bringen kann, als sie das Aussehen einer Besoldung annimmt, daß sie den Fürsten oft hinderlich werden kann, so aufzutreten, wie es dem Oberhaupte des Staates geziemt, u. auch diejenigen Interessen zu unterstützen, welche die Unterthanen selbst nicht immer mit eigenen Kräften zu fördern im Stande sind. Wo man das System einer C. angenommen hat, hat man daher es doch immer als unerläßlich zu betrachten, daß dieselbe vollständig gesichert u. der Fürst in Betreff derselben nicht an Bedingungen geknüpft sein darf, welche die freie Verfügung über dieselbe hemmen. Aus diesem Gesichtspunkte ist auch die Frage zu beantworten, ob die C. für jede Finanzperiode neu, od. ob sie lebenslänglich od. für die Dauer der Regierung eines Fürsten od. erblich für alle Zeiten zu bestimmen ist? Eine jährlich od. für jede Finanzperiode neue Bewilligung macht den Fürsten zu abhängig von dem guten Willen der Stände u. bringt unvermeidlich nachtheilige Collisionen hervor; eine auf ewige Zeiten feste Bestimmung würde dagegen bei dem Wechsel des Werthes des Geldes u. der Dinge, bei der Möglichkeit von Veränderungen in den Bedürfnissen der fürstlichen Familie nicht immer im Interesse derselben sein. Die meisten Stimmen entscheiden sich für Bewilligung auf die Dauer der jedesmaligen Regierung, so daß jedoch für das künftige Mal den Ständen die Mehrbewilligung, nicht aber die einseitige Herabsetzung offen bleibt. Die Frage, welche Summe für die C. auszuwerfen sei, wird angemessener Weise nicht sowohl nach der Größe des Staates, als vielmehr nach den Bedürfnissen des fürstlichen Haushaltes u. darnach beurtheilt werden müssen, wie groß das Vermögen ist, welches die fürstliche Familie eingeworfen hat. Mit der C. ist gewöhnlich noch eine Krondotation von Schlössern, Gärten, Kleinodien, Bibliotheken etc. verbunden, welche der Fürst entweder nach den allgemeinen Grundsätzen der Nutznießung od. besonderen Familienstatuten od. Landesgesetzen zur Nutznießung erhält. Die Unterhaltungskosten derselben, mindestens die geringeren, fallen der C. zur Last. Die Geschichte der C. in den einzelnen Staaten ist nicht immer genau anzugeben. In England, woher die Einrichtung u. der Name stammt, wurde die erste C. 1689 unter König Wilhelm III. vom Parlament mit 600,000 Pfd. Sterl. als jährliche Revenue der Krone in Friedenszeit bewilligt; allein von dieser Summe mußte auch der Aufwand für die ganze Civilverwaltung (Civil government) bestritten werden. 1697 wurd die Summe auf 700,000 Pfd. für die Lebenszeit Wilhelms erhöht. Nach Wilhelms III. Tode erhielt seine Nachfolgerin, Königin Anna, die nämliche C. bewilligt, wovon sie jedoch sogleich 100,000 Pfd. jährlich zur Führung des Krieges aussetzte. Die nämliche Summe erhielt Georg I.; bei dem Regierungsantritt Georgs II. stieg die Bewilligung auf 800,000, überdies mit dem ausdrücklichen Zusatze, daß, wenn die Fonds, worauf die C. angewiesen war, von geringerem Betrage seien, das Parlament diese Revenue ergänzen werde. Unter der langen Regierung Georgs III. kam die C. sehr in pecuniären Verfall. Die Bewilligung von 800,000 Pfd. St. mußte seit 1777 um 100,000 Pfd. erhöht werden; seit 1804 kam hierzu ein neuer Zuschuß von 60,000, seit 1812 von 70,000 Pfd., so daß die C. im Jahre 1815, mit Hinzurechnung mehrerer anderer Einnahmen, 1,090,000 Pfd. betrug. Dennoch stiegen die Schulden derselben immer höher, weil die Vermischung heterogener Zwecke es zu keiner wahren Prüfung kommen ließ, indem die Ausgaben für das Civil government u. die persönlichen Bedürfnisse der königlichen Familie immer noch vereinigt waren. Endlich wurde unter Wilhelm IV. 1831 eine völlige Abscheidung des Civil government u. Überweisung desselben an die Controle des Parlamentes bewirkt. Die eigentliche C. dagegen wurde auf die Dauer der Lebenszeit des Königs auf 520,000 Pfd. St. festgestellt, wozu noch für Hofämter 130,300, für Kosten des Hofes 171,000, für königliche Gnadenbezeugungen 23,000, für Pensionen 75,000 Pfd. Sterl. kamen. Für die Regierung der jetzigen Königin Victoria ist sie, ausgeschlossen die Bewilligungen für ihren Gemahl, zu 407,000 Pfd. St. festgestellt. In Frankreich konnte unter den früheren Bourbonen bei der ausgedehnten Machtvollkommenheit der königlichen Gewalt von einer C. nicht die Rede sein. Erst seit 1790, als die Nationalversammlung (22. Novbr.) das Eigenthum der Domänen sammt allen Vermehrungen aus dem Privatgut der Könige der Nation zusprach, mußte man zur Aufstellung einer C. gelangen. Dieselbe betrug Anfangs 25 Mill. Fr. Unter dem Kaiserreich stieg sie mit der Krondotation u. den Apanagen auf 32 Mill., wobei die Einkünfte aus den Fonds spéciaux u. Eroberungstributen[174] noch nicht gerechnet sind. Mit der Rückkehr der Bourbonen kam man auf die frühere Summe von 25 Mill. zurück. Louis Philipp bezog nur 12, später 18 Mill.; allein durch die Abtretung seines Privatvermögens an seine Kinder, welche er kurz vor seiner Thronbesteigung vornahm u. wodurch er einen stets befolgten Grundsatz, daß der König in Frankreich sein Vermögen dem Staate abzutreten habe, umging, wußte er seine Einkünfte bedeutend höher zu stellen. Für Napoleon III. als Präsidenten der Republik setzte die Nationalversammlung Anfangs nur 600,000 Fr. als C. aus; als Kaiser bezieht derselbe nach Decret vom 25. Decbr. 1822 u. späteren Erlassen weit mehr, jetzt ungefähr 25 Mill. ohne die Apanagen u. die Krondotation. In Belgien ist der Betrag der C. dermalen auf 2,751,323 Fr. (ebenfalls ohne die Apanagen), in Holland auf 800,000 Fl., in Sardinien auf 4 Mill. Lire (ohne die Apanagen), in Toscana auf 2,973,000 Lire, in Dänemark auf 1,153,000 Rthlr., in Spanien auf 47,350,000 Realen, in Portugal auf 590,000 Mil-Reis (= 900,000 Thlr.), in Griechenland auf 1 Mill. Drachmen (= 240,000 Thlr.) festgesetzt. Doch sind alle diese Zahlen sehr wechselnd u. können bei den mancherlei Nebeneinkünften als ganz sicheres Maß nicht gelten. Für Deutschland bietet das erste Beispiel einer C. die großherzoglich badische Verfassungsurkunde von 1818, doch ist, mit Ausnahme von Baiern, die Einführung einer solchen selten in voller Reinheit durchgeführt. Auf den Wiener Ministerialconferenzen vom Jahre 1834 (Art. 22) wurde bestimmt, daß die verbündeten Souveräne daran halten würden, daß die C-n überall auf Domanialgefälle gegründet u. jedenfalls so bestimmt werden sollten, daß sie sowohl während der Lebenszeit eines Regenten, als bei einem neuen Regierungsantritt, nicht ohne des Landesherrn Einwilligung vermindert, aber auch nicht ohne Zustimmung der Stände erhöht werden könnten. In den politischen Unruhen der Jahre 1848 u. 49 wurden diese Grundsätze vielfach hintangesetzt; auch wurden, bes. in den kleineren Staaten, oft unter Einwirkung unlauterer Motive, die C-n mehrfach auf ein so geringes Maß herabgesetzt, daß der Rückschlag nach Rückkehr ruhigerer Zeiten nicht ausbleiben konnte. Es haben daher in der letzten Zeit vielfache Verhandlungen über die C-n in den einzelnen Staaten Statt gefunden, wobei überall das Streben darauf gerichtet gewesen ist, daß einestheils die C-n in ihrem Betrage den früheren Bezügen mindestens gleich kämen, anderentheils zugleich aber auch die Eigenthumsrechte der fürstlichen Familien an den Domänen sicher gestellt würden. Von den einzelnen Staaten kennt Preußen keine eigentliche C., wenigstens wird dieser Ausdruck nicht in den Verfassungsgesetzen gebraucht. Die landesherrlichen Domänen, welche von dem Finanzministerium verwaltet werden, gelten als Staatseigenthum, u. der Ertrag derselben ist verfassungsmäßig zur Bestreitung von Staatsbedürfuissen bestimmt. Daneben ist jedoch auf die Einkünfte derselben für den Unterhalt der königlichen Familie eine Summe von 2,500,000 Thlr. radicirt, die jährlich an den sogenannten Kronfideicommißfonds überzuzahlen ist. In Baiern besteht nach der Verfassungsurkunde vom Jahre 1818 (Tit. III. Th. 1 ff.) eine eigene C., welche nach zwei Finanzgesetzen vom 28. Dec. 1831 u. 1. Juli 1834 als unveränderliche C. auf 2,350,580 Fl. festgesetzt u. gleichfalls auf die gesammten Staatsdomänen radicirt ist. Im Königreich Sachsen macht die Verfassungsurkunde vom Jahre 1831 hinsichtlich der Domänen einen Unterschied zwischen dem Staatsgut u. dem Fideicommiß des königlichen Hauses, welches die Einrichtung u. das Inventarium der königlichen Schlösser, die Sammlungen etc. umfaßt u. als Eigenthum des königlichen Hauses betrachtet wird. Die C. ist jetzt auf 570,000 Thlr. (excl. 30,000 Thlr. Chatoullgelder für die Königin u. 233,306 Thlr. Apanagen für die Prinzen) festgesetzt. Für Württemberg beträgt die C. jetzt 1,122,746 Fl., für Hannover 600,000 Thlr. (ohne die Apanagen u. die Zinsen des sogenannten Englischen Capitals an 600,000 Pfd. St.), für das Großherzogthum Hessen ungefähr 750,000 Fl., für Kurhessen 392,150 Thlr., außer den Zinsen mehrerer Capitale, die das Einkommen des Kurfürsten auf etwa 700,000 Thlr. erhöhen sollen; für Baden, nach Gesetz vom 3. März 1854, 650,000 Fl.; für Sachsen-Weimar 250,000 Thlr., für Sachsen-Altenburg 128,000 Thlr., für Sachen-Koburg-Gotha bezüglich Koburgs in der Hälfte, später zwei Drittel der Domäneneinkünfte, bezüglich Gothas in 100,000 Thlr. u. der Hälfte dessen, was nach Abzug von weiteren 36,000 Thlrn., die der Staatskasse zu Gute gehen, von den Domanialeinkünften eingeht. Österreich kennt keine eigentliche C.; die Verwendungen aus öffentlichen Fonds für den Hof betrugen 1855 aber hier 6,743,813 Fl C.-M. Von der C. sind die Privat- od. Chatoullgüter des Regenten gänzlich zu trennen; diese besitzt der Regent zu freiem Eigenthum mit den Rechten einer Privatperson.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 173-175.
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