Flußrecht

[394] Flußrecht, die Rechtsgrundsätze, welche sich auf das Eigenthum u. die Benutzung der fließenden Gewässer beziehen. Die zweckmäßige gesetzliche Regelung der betreffenden Verhältnisse bildet eine der schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung, theils wegen der vielfachen Privat- u. öffentlichen Interessen, welche dabei zusammentreffen, theils auch wegen der Natur des Gegenstandes, um den es sich dabei handelt, besonders weil derselbe bei zweckmäßiger Benutzung ebensoviel Vortheil zu schaffen, als bei Mangel an Achtsamkeit die größten Verwüstungen anzurichten im Stande ist. Das geltende Recht darüber ist meist sehr mangelhaft. Theils erweist es sich den neueren Culturverhältnissen gegenüber als viel zu unvollständig, theils geht es auch von Anschauungen aus, welche zu den gegenwärtigen landwirthschaftlichen wie industriellen Fortschritten in keiner Weise mehr passen wollen. Mit Ausnahme der Quellen u. Bäche, welche allerdings, meist als Zubehörungen von Liegenschaften, schon früh als im Privatbesitze befindlich erwähnt werden, galten die fließenden Gewässer, insbesondere die größeren Flüsse, im früheren Mittelalter allgemein als ein unbeschränktes Gemeingut der umliegenden Bewohner. Bald machten indessen die Dynasten das Recht geltend, daß ihnen über die Flüsse, gleich wie über die Straßen, ein Schutzrecht zukomme, u. daß daher die die Wasserstraße Benutzenden von ihnen Geleit u. Schutz bedürften. Es entstanden mit Bezug hierauf Zölle mannigfachster Art; nicht minder wurde die Ausübung der Fischerei u. die Gestattung sonstiger Flußnutzungen, wie z.B. der Anlegung von Mühlen, unter jenes Schutzrecht gestellt. Daraus entwickelte sich allmälig die Ansicht, daß mindestens die größeren Flüsse zu den Regalien der Fürsien gehörten, eine Ansicht, welche in einzelnen Gegenden sogar auf alle Gewässer ausgedebut wurde. Dennoch drang diese Regalitätstheorie eineswegs überall durch, sondern wirkte nur so viel, daß das der Staatsgewalt unbezweifelt zustehende Wasserhoheitsrecht, d.h. das polizeiliche Oberaufsichtsrecht über die Flußnutzungen, überall sehr ausgedehnt wurde u. insbesondere bei Errichtung aller größeren auf den Wassergebrauch sich beziehenden Anstalten die Einwilligung der obersten Gewalt als erforderlich betrachtet wurde. Diese polizeiliche Oberaufsicht ist auch in den neueren Gesetzen über das Wasserrecht durchgängig festgehalten. Dagegen ist an Stelle der Regalitätstheorie als herrschender Gesichtspunkt der auch schon im Römischen Recht zu findende Satz getreten, daß die größeren Flüsse als Verkehrsadern, welche für den allgemeinen Nutzen bestimmt sind, als Res communes omnium zu betrachten seien u. daher der Staat, als Bewahrer der öffentlichen Interessen, nur über die möglichst einträchtige, Niemand zum ungerechten Nachtheil gereichende Benutzung zu wachen habe. Gewährung möglichster Freiheit im Gebrauch der Wasserkraft für jeden Einzelnen, sei es nun zur Schifffahrt od. Bewässerung der anliegenden Grundstücke, Fabrikanlagen u. dgl. ist neben der Sorge für ungeschmälerte Erhaltung des Wasserschatzes der Zielpunkt, auf welchen alle neueren Gesetzgebungen, wie nicht minder die vielfachen internationalen Vereinbarungen über das F. bei Flüssen, welche verschiedene Stgaten berühren, wenn auch mit mehr od. weniger Ernst u. Erfolg hinsteuern. Uuter diesen Gesetzen sind besonders auszuzeichnen: für Preußen das Vorfluthgesetz vom 15. Nov. 1811 u. das Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Febr. 1843; für Baiern die 3 Gesetze vom 28. Mai 1852 über die Benutzung des Wassers, Be- u. Entwässerungsunternehmungen u. den Ufer- u. Überschwemmungsschutz; für Hannover das Gesetz über Ent- u. Bewässerungen vom 22. August 1847; für Baden das Gesetz über Be- u. Entwässerungsanlagen vom 28. Febr. 1851; für Sachsen die Elb-, Ufer- u. Dammordnung vom 7. Aug. 1819 u. das Gesetz[394] über Berichtigung von Wasserläufen vom 15. Ang. 1855; für das Großherzogthum Hessen die Flußpolizeiordnung vom 1. März 1807 u. die Gesetze über Aufräumung, Unterhaltung u. Regelung der Bäche vom 18. u. 19. Febr. 1854; für Sachsen-Weimar das Gesetz über den Schutz gegen fließende Gewässer u. über die Benutzung derselben vom 16. Febr. 1854. Außerdem bestehen für die größeren Ströme besondere Staatsverträge (meist Schifffahrtsacten genannt), worüber die Artikel über die einzelnen Ströme zu vergleichen sind.

Als Hauptgrundsätze des F-s gelten folgende: a) Nur die öffentlichen Flüsse sind dem Privateigenthum enthoben. Als Merkmal der Öffentlichkeit betrach ete das Römische Recht die stete Dauer der ordentlichen Wasserströmung (Flumen perenne); das Deutsche Recht hat dasselbe von jeher darein gesetzt, daß nur diejenigen Flüsse als öffentliche anzusehen seien, welche schiff- u. floßbar sind, d.h. auf denen entweder Schiffe od. doch wenigstens wirkliche Flöße (nicht blos einzelne Hölzer, sondern zusammengefügte Holzbalken) als Transportmittel von Personen od. Sachen gebraucht werden können. Flüsse u. Bäche dagegen, welche diese Eigenschaft nicht haben, stehen insoweit im Privateigenthum, daß den Ufereigenthümern je für die Strecke ihres anliegenden Landes die Hälfte des Rinnsales bis zur Mitte des Flußbettes zur ausschließlichen Benutzung gebührt. Die Nebenarme öffentlicher Flüsse aber folgen, auch wenn sie nicht gerade unmittelbar zur Floß- u. Schifffahrt dienen, dem Recht des Hauptflusses, u. ebenso ändert das bloße factische Aufhören der Floß- u. Schifffahrt den einmal begründeten Charakter der Öffentlichkeit nicht. Sollen dagegen bisher nicht schiffbare Gewässer schiffbar gemacht u. so in einen öffentlichen verwandelt werden, so kann dies von den Anliegern (Adjacenten) nicht gehindert werden u. dieselben sind nur wegen der ihnen bisher zuständig gewesenen Wasserbenutzung zu entschädigen. b) Sowohl bei den öffentlichen Flüssen, als bei den nicht öffentlichen steht das strömende Wasser, die Wasserwelle, außer dem Verkehr u. steht Jedermann zur Benutzung offen. Doch kann es bei nicht öffentlichen Flüssen natürlich vorkommen, daß die wirkliche Möglichkeit der Benutzung nur für bestimmte Personen vorhanden ist, indem die Anlieger nicht gestatten, in dem ihnen gehörigen Theile des Flußbettes die Benutzungshandlungen vorzunehmen. Bei Privatflüssen wird daher der unmittelbare Anlieger in der Regel der einzige sein, welcher von der Wasserwelle Gebrauch machen kann, insofern er nicht durch besonderen Vertrag od. anderes Rechtsgeschäft einem Dritten den Zugang zu der Benutzung eröffnet. Zur wesentlichen Beförderung der landwirthschaftlichen Cultur ist aber den dahinterliegenden Grundeigenthümern particularrechtlich oft das Recht eingeräumt, auf Gestattung eines solchen Zuflusses antragen zu können, wenn dies ohne Belästigung des näher liegenden Grundstücks geschehen kann. Der gewöhnliche Wassergebrauch zur Tränke, zum Waschen, auch zur Wiesenbewässerung ist den Anliegern unbedingt gestattet. Insbesondere ist der obere Eigenthümer daber gegenüber dem tiefer liegenden in Bezug auf das Maß der Wasserbenutzung nicht beschränkt; nur einen solchen Gebrauch, wodurch das Wasser dauernd verunreinigt, od. gänzlich verbraucht od. dem untern Grundstück in einer von seiner natürlichen Strömung abweichenden Richtung zugeführt würde, darf er nicht vornehmen. Dem jenseitigen Uferanlieger gegenüber hat sich der Adjacent, so weit dies geschehen kann, innerhalb seines hälftigen Antheils am Flußbett zu halten. Wo aber eine Benutzung in Frage ist, bei welcher eine solche örtliche Scheidung nicht möglich ist, hat sich der Anlieger mit dem gegenüberliegenden Nachbar zu vergleichen, u. nöthigenfalls ist die Gemeinschaft der beiderseitigen Ansprüche durch einen obrigkeitlichen Ausspruch auseinanderzusetzen. Außergewöhnliche Benutzungsarten, welche größere Anlagen erfordern, wie z.B. die Anlegung von Mühlen u. andern Triebwerken, bedürfen in der Regel auch bei Privatflüssen, selbst wenn im Lande gerade kein Mühlenregal besteht, der polizeilichen Erlaubniß. Bei den öffentlichen Flüssen ist die gemeine Benutzung der Wasserwelle wegen des wegfallenden Verbietungsrechts der Aulieger noch freier. Es darf hier Jedermann Wasser schöpfen u. dasselbe vorübergehend zu in Baden, Tränken, Waschen u. dgl. benutzen, ohne daß er dazu die Bewilligung einer Privatperson einzuholen hat. Dagegen tritt bezüglich umfänglicherer, namentlich gewerblicher Benutzungsarten als beschränkend das Verbietungsrecht des Staates ein. Dieses selbst ist aber ein verschiedenes, je nachdem das Laudesgesetz dabei mehr der Regalitätstheorie anhängt, od. das öffentliche Gewässer als eine gemeine Sache auffaßt. Gemeinrechtlich kann nur der letztere Gesichtspunkt als berechtigt angesehen werden, so daß der Staat sein Verbietungsrecht nur in der Weise auszuüben hat, daß er die Benutzung im gemeinen Interesse gegenüber einem willkürlichen Zugreifen der Individuen in eine gewisse Ordnung, zuweilen auch gegen gewisse, doch immer nicht als wirklicher Kaufpreis aufzufassende Gebühren bringt. Particularrechtlich tritt aber doch die frühere Regalitätstheorie, welche das Verbietungsrecht mehr aus dem Eigenthum des Staates am öffentlichen Flusse ableitet, wenigstens da überwiegend hervor, wo es sich um die Fischerei, Benutzung des Flusses zum Flößen u. um Anlegung von Fähreinrichtungen, so wie Mühlen u. anderer Triebwerke handelt. Die Fischerei in öffentlichen Flüssen kann daher regelmäßig nur durch Privilegien auf Private übertragen werden. Ebenso wird die Befugniß zum Flößen (Jus grutiae), insbesondere unverbundener Holzstücke (Scheitflöße) der Regel nach nur durch besondere Verleihung erworben; meist übt es aber der Staat selbst als sein ausschließliches Recht aus. Bei Anlegung von Mühlen etc. rechtfertigt sich das Verbietungsrecht des Staates, wenn sich nicht ein eigentliches Mühlenregal nachweisen läßt, doch schon daraus, daß durch die Erbauung der dabei nothwendigen Schleußen, Wehre, Abzugsgräben u. sonstigen Vorrichtungen in der Regel der ganze Wasserlauf u. damit die ganze Nutzung zu Gunsten eines Einzigen beschränkt wird. Die Bestimmungen über die Benutzung des Flusses zur Schifffahrt dagegen sind nach neuerem Recht nur polizeilicher Natur, so daß die Erlaubniß dazu unter Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen (zu welchen zuweilen die Aufnahme in eine Schifferzunft gehört) von Jedermann erlangt u. unter Beobachtung der polizeilichen Vorschriften, so wie gegen Erlegung bestimmer Steuern u. Zölle, welche als Beiträge zu den Kosten der Erhaltung des Stromes u. der sonst[395] zur Schifffahrt nöthigen gemeinschaftlichen Anstalten zu betrachten sind, ausgeübt werden darf. Die Ufereigenthümer an öffentlichen Flüssen haben die Verpflichtung, den Schiffern nicht allein den Leinpfad offen zu lassen, sondern auch die Befestigung der Schiffe am Ufer u. im Nothfalle die zeitweilige Aussetzung der geladenen Waaren zu gestatten. c) Wird ein Flußbett trocken, so bestimmt schon das Römische Recht, daß dann das trockene Flußbett (Alveus derelictus) den angrenzenden Ufereigenthümern nach der Länge ihrer Besitzungen je bis zur Mitte des Flußbettes in das freie Eigenthum zuwächst. Ebenso fallen Flußinseln (Insulae in flumine natae) den Ufereigenthümern in der Weise zu, daß eine in der Mitte des Flusses gezogene Linie die Grenze für die beiderseitigen Anlieger bildet u. je nachdem die Insel auf die rechte od. linke Seite dieser Grenzlinie fällt, dieselbe dann dem Anlieger des rechten od. linken Ufers zugetheilt wird. Abweichend davon bestimmen aber manche Particularrechte (z.B. Code civil Art. 303, Österreichisches Criminalgesetzbuch §. 409, Allgemeines Preußisches Landrecht Th. 1. Tit. 9 §. 271), daß die auf die Dauer verlassenen Flußbetten vor Allem auf die Entschädigung derjenigen Grundstücksbesitzer verwendet werden sollen, welche durch den neuen Lauf, welchen der Fluß in Folge der stattgehabten Veränderungen nehmen mußte, bes. beschädigt worden sind. Allmälig angeschwemmtes Land (Alluvion) wächst den Besitzern der Ufer zu, an welchem die Anschwemmung stattfindet; gewaltsam losgerissenes u. angetriebenes Land geht erst dadurch in das Eigenthum des Anliegers über, daß Bäume u. Pflanzen, die darin Wurzel haben, ihre Wurzeln auf das Hauptland ausdehnen od. umgekehrt Pflanzen, welche in diesem wurzeln, auch in das angeschwemmte Land hinüberreichen. Da durch solche Veränderungen am Flußbette den Uferanliegern oft der größte Schaden geschieht, so haben dieselben unbezweifelt die Befugniß, zum Schutze ihrer Ländereien sowohl solche Anstalten zu treffen, welche künftigen Abspülungen u. Veränderungen vorbeugen, als auch solche Vorrichtungen zu machen, welche auf eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes berechnet sind. Nur darf dabei der Gebrauch der Wasserwelle in der hergebrachten Weise nicht beschränkt werden. Bei der Frage aber: in wie weit den Uferanliegern eine Verpflichtung zu solchen Schutzarbeiten angesonnen werden dürfe? ist ein Unterschied zwischen Wasserbau u. Uferbau zu machen. Die Pflicht zum Wasserbau, welcher alle die Vorrichtungen u. Arbeiten umfaßt, die zur Herstellung der Strombahn, Erhaltung des Flusses in seiner gewöhnlichen Benutzung, Beförderung der Schifffahrt etc. sich beziehen, bestimmt sich nach der Frage, wer als Eigenthümer des Flusses zu betrachten ist. Bei Privatflüssen haben daher die Ufereigenthümer je nach dem Verhältniß der ihnen am Flusse zustehenden Berechtigungen dazu beizutragen; bei öffentlichen Flüssen, die der Gesammtheit gehören, kann nur diese, unter Aufsicht u. nach Anordnung der Staatsgewalt, als dazu verpflichtet betrachtet werden. Bei dem Uferbau dagegen greift die Rücksicht ein, daß es hierbei sich nur um Sicherung eines od. mehrerer Privatgrundstücke handelt, welche bei Unterlassung des Uferbaues allein od. doch zunächst benachtheiligt werden würden. Die Last des Uferbaues kann daher guck nur die Eigenthümer treffen, zu deren Gunsten der Uferbau geschieht. Die Ausmittelung der Frage, welche Eigenthümer hierzu zu rechnen sind, bleibt indessen fast immer im einzelnen Fall eine sehr schwierige; zuweilen bieten Gewohnheitsrechte u. Conventionen der Grundbesitzer hierzu einen näheren Anhalt. Regelmäßig können nur diejenigen Grundbesitzer, welche durch den Uferbau unmittelbar geschützt werden, zur Tragung der Uferbaulast herangezogen werden. Landesgesetze erklären indessen auch die Besitzer der hinter den unmittelbar an das Gewässer angrenzenden befindlichen Grundstücke für beitragspflichtig, wenn ihnen erweislich durch den Bau ein Nutzen geschaffen wird. Ob u. in wie weit daneben vielleicht auch von dem Staate ein Beitrag geleistet wird, hängt meist nicht sowohl von rechtlichen, als billigen Rücksichten ab, die sich indessen bei den oft für die Kräfte der Einzelnen ganz unerschwinglichen Kosten mancher Uferbauten, bei den unverkennbaren Vortheilen, welche aus der Correction eines Flußbettes in der Regel für eine ganze Gegend erwachsen, so wie bei dem innigen Zusammenhang, welcher bei Ufer- u. Wasserbau stattfindet u. die Arbeiten für den einen u. anderen oft nicht genau scheiden läßt, selten zurückweisen lassen. Um die betreffenden Verhältnisse festzustellen, zugleich um den betheiligten anderen Grundbesitzern Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Einwendungen darzubieten u. das allgemeine Interesse wahren zu können, wird in den Landesgesetzen jeder Wasser- u. Uferbau an die Genehmigung der Behörde gebunden, welcher die polizeiliche Aufsicht über die fließenden Wasser anvertraut ist. Über Deichanlagen, s.u. Deich. Vgl. Noë Maurer, Wasserrecht, Frankf. 1570; v. Cancrin, Abhandlungen vom Wasserrecht, Halle 1789–1800, 3 Bde.; Busch, Übersicht der Wasserbaukunst, Hamb. 1802; Berken, Bemerkungen über die beim Wasserbau vorkommenden Rechtsfragen, Essen 1819; Daviel, Traité des cours, d'eau, Par. 1837, 2 Bde.; Romagnosi, Vom Wasserleitungsrecht, Halle 1840; Elvers, das Recht des Wasserlaufes in der Themis, Bd. I.; Schwab, Die Conflicte der Wasserfahrt auf den Flüssen mit der Benutzung der letzteren zum Maschinenbetriebe, Heidelb. 1847 (Beilageheft zum Archiv für civilistische Praxis); Glaß, Die wasserrechtliche Gesetzgebung auf dem Standpunkte der Gegenwart, Altenb. 1856.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 394-396.
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