Gesinde

[736] Gesinde (v. althochd. gasindi, kisintscaf) und Dienstboten sind die beiden häufigsten und in den Gesetzen allein gebrauchten Bezeichnungen für diejenigen, die kraft Vertrags unter Aufnahme in die Hausgenossenschaft zu häuslichen oder landwirtschaftlichen Diensten niederer Art verpflichtet sind. Das Gesinderecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt, es überläßt vielmehr, wie bisher, dessen Regelung den landesgesetzlichen Vorschriften. Jedoch stellt es einzelne Vorschriften auf, die auf das G. schlechthin Anwendung finden, und die natürlich als Reichsrecht dem Landesrecht vorgehen. Von Gesindeordnungen (Ges. – O.) oder Dienstbotenordnungen (D. O.) gelten zurzeit noch folgende:


1) in den Provinzen Brandenburg, Pommern mit Ausnahme des Regierungsbezirks Stralsund, Posen,Ost- und Westpreußen, Sachsen und Westfalen die Ges.-O. vom 8. Nov. 1810, ein Stück Stein-Hardenbergscher Gesetzgebung;

2) im Regbez. Stralsund die der obigen im wesentlichen gleiche Ges.-O. vom 11. April 1845;

3) in der Rheinprovinz Ges.-O. vom 10. Aug. 1844;

4) in Schleswig sowie in Holstein Ges.-O. vom 25. Febr. 1840;

5) im Kreise Herzogtum Lauenburg das Dienstboten-Edikt vom 22. Dez. 1732;

6) im Regbez. Aurich D.O. vom 10. Juli 1859;

7) im Regbez. Stade D.O. vom 2. April 1844, in dem zu diesem Bezirke gehörigen Land Hadeln jedoch nur unter Berücksichtigung eines Gesetzes vom 12. Okt. 1853;

8) im Regbez. Osnabrück D.O. vom 28. April 1838;

9) in den Regierungsbezirken Hannover, Hildesheim und Lüneburg D.O. vom 15. Aug. 1844;

10) in den Städten Kassel, Marburg, Rinteln und Hanau Ges.-O. vom 15. Mai 1797;

11) im ehemaligen Großherzogtum Fulda Verordnung vom 28. Dez. 1816;

12) in den nicht unter 10) und 11) aufgeführten Teilen des ehemaligen Kurfürstentums Hessen eine Verordnung vom 18. Mai 1801;

13) im ehemaligen Herzogtum Nassau eine Verordnung vom 15. Mai 1819;

14) in Frankfurt a. M. und dessen ehemaligem Landgebiet Ges.-O. vom 5. März 1822;

15) im mediatisierten Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen D.O. vom 31. Jan. 1843;

16) im mediatisierten Fürstentum Hohenzollern-Hechingen D.O. vom 30. Dez. 1843;

17) im ganzen Königreich Bayern das Gesinderecht der Artikel 16–31 des hier unterm 9. Juni 1899 ergangenen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch;

18) im Königreich Sachsen die revidierte Ges.-O. vom 2. Mai 1892 in der Fassung vom 31. Mai 1898 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 103);

19) im gesamten Königreich #Württemberg Ges.-O. vom 28. Juli 1899;

20) im Großherzogtum Baden D.O. vom 3. Febr. 1868 in der Fassung von 1899 (Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 432 ff.);

21) im Großherzogtum Hessen Ges.-O. vom 28. April 1877 in der Fassung vom 3. Aug. 1899;

22) in beiden Mecklenburg Ges.-O. vom 9. April 1899;

23) in Sachsen-Weimar Ges.-O. vom 11. Okt. 1899 nebst Ausführungs- Verordnung vom 13. Okt. 1899;

24) in allen Teilen des Großherzogtums Oldenburg Ges.-O. vom 15. Mai 1899;

25) im Herzogtum Braunschweig die revidierte Ges.- O. vom 16. Sept. 1899;

26) in Sachsen-Meiningen Ges.-O. vom 10. Febr. 1901;

27) in Sachsen-Altenburg Ges.-O. vom 25. Nov. 1897 (Gesetzsammlung, S. 83 ff.);

28) in Sachsen-Koburg und Gotha die der königlich sächsischen nachgebildete Ges.-O. vom 8. Okt. 1899;

29) in Anhalt Ges.-O. vom 21. April 1899 (Gesetzsammlung, Nr. 1047);

30) in Schwarzburg-Rudolstadt Ges.-O. vom 28. Febr. 1900;

31) in Schwarzburg-Sondershausen Ges.-O. vom 20. Juli 1899;

32) in Waldeck D.O. vom 14. März 1850 mit Zusätzen und Abänderungen vom 31. März 1856, 22. Dez. 1860 und 9. Dez. 1891;

33) in Reuß ä. L. Ges.-O. vom 25. März 1828;

34) in Reuß j. L. revidierte Ges.-O. vom 11. Nov. 1893 (Gesetzsammlung, Nr. 516);

35) in Schaumburg-Lippe Ges.-O. vom 14. Aug. 1899 (Lokalverordnung, B. 18, S. 103 f.);

36) in Lippe Ges.-O. vom 29. Febr. 1864 (Lokalverordnung, B. 13, S. 177 ff.);

37) in Lübeck Ges.-O. vom 19. Juli 1899;

38) in Bremen Ges.-O. vom 18. Juli 1899;

39) in Hamburg D.O. vom 7. Dez. 1898.


Für ganz Deutschland gilt gegenwärtig auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich des Gesindewesens Nachstehendes:

1) Die Fähigkeit, sich als G. zu verdingen oder G. zu dingen, steht unter den Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (s.d.); auch Gesindedienst einer Frau unterliegt der Einsprache ihres Mannes nicht anders als ein sonstiges persönliches Dienstverhältnis (s. Eherecht).

2) Ein Dienstbote kann nicht längere Unkündbarkeit des Dienstes bewilligen als ein sonstiger Arbeitnehmer (s. Arbeitsvertrag); er steht im Konkurse des[736] Dienstherrn hinsichtlich Kündigung des Dienstes sowie hinsichtlich Vorzugs der Lohnforderung den andern Bediensteten (s. Konkurs) gleich; Gleiches gilt betreffs Vorzugs bei Zwangsversteigerung (s.d.) des Landgutes, für das er Dienste leistete, sowie hinsichtlich Ausschlusses der Pfändbarkeit (s. Pfändung).

3) Der Dienstherr darf das G. nicht züchtigen.

4) Bezüglich der Sittlichkeit sowie der Gesundheit und Krankheiten seines Gesindes hat er dieselben Pflichten wie sie ein sonstiger Dienstberechtigter gegen sonstige Dienstverpflichtete hat (s. Arbeitsvertrag).

5) Der Dienstherr haftet für sein G. wie für andre Beauftragte und hat auch gegen G. nur das gleiche Rückgriffsrecht. Was außer den unter 2) und 4) angeführten allgemeinen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch noch ferner über den »Dienstvertrag« sich findet, pflegt mit Ausnahme des auf Dienstzeit und Kündigungszeit und -Frist Bezüglichen in gleicher oder ähnlicher Weise auch in jeder Gesindeordnung vollständig oder unvollständig und nur selten mit erheblichen Abweichungen geordnet zu sein. Die Dienstzeit und Kündigungszeit und -Frist ist begreiflicherweise bei Verschiedenheit der Gegenden und Verhältnisse ebenso verschieden geordnet, wie die Bestimmungen über außerordentliche vorzeitige Kündigung, sofortige Auflösung des Verhältnisses, Verdingung bei mehreren Dienstherren, über die Pflicht in Notfällen über die Dauer der vereinbarten Dienstzeit hinaus in Haushalt und Wirtschaft Hilfe zu leisten, und über die Pflicht besonderer Ehrerbietung und Treue gegen die Dienstherrschaft so ziemlich in ganz Deutschland die gleichen sind.

Nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im einzelnen Fall unter Würdigung seiner besondern Umstände zu entscheiden. Es müssen Umstände eingetreten sein, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem andern Teil die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumuten zu können. Da die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, die sogen. außerordentliche Kündigung, jedoch von einschneidender Bedeutung ist, seien hier die Gründe angegeben, die das Bayrische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch als wichtige Gründe ausführt, die wohl auch in den übrigen Bundesstaaten zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Hiernach ist als ein wichtiger Grund, der a) die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, in der Regel anzusehen: 1) wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des Dienstvertrags durch Vorzeigung eines falschen oder gefälschten Dienstzeugnisses oder Dienstbotenbuches hintergangen oder über das Bestehen eines andern, ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; 2) wenn der Dienstbote sich eines Diebstahls, mehrmaliger Entwendung von Nahrungs- und Genußmitteln, einer Unterschlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels schuldig macht; 3) wenn der Dienstbote den Antritt des Dienstes ohne rechtfertigenden Grund verweigert oder in erheblichem Maße verzögert, wenn er den Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen sich beharrlich weigert; 4) wenn der Dienstbote die ihm obliegenden Verpflichtungen beharrlich in grober Weise vernachlässigt, die ihm anvertrauten Personen oder Tiere schlecht behandelt oder durch Vernachlässigung gefährdet; 5) wenn der Dienstbote der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 6) wenn der Dienstbote sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigung gegen die Dienstherrschaft oder ihren Vertreter oder gegen die Familienangehörigen der Dienstherrschaft oder des Vertreters zuschulden kommen läßt; 7) wenn der Dienstbote sich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile der Dienstherrschaft, ihres Vertreters, ihrer Familienangehörigen oder des Nebengesindes schuldig macht; 8) wenn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft oder ihres Vertreters oder das Nebengesinde zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, oder mit Familienangehörigen der Dienstherrschaft oder des Vertreters Handlungen begeht, die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 9) wenn der Dienstbote die Behausung zur Nachtzeit heimlich verläßt oder jemand zur Nachtzeit heimlich in die Behausung einläßt; 10) wenn der Dienstbote zu den ihm obliegenden Dienstleistungen unfähig ist oder an der Verrichtung der Dienste durch anhaltende Krankheit oder eine mehr als eine Woche dauernde Freiheitsstrafe oder eine die Zeit von vier Wochen übersteigende militärische Dienstleistung verhindert wird; 11) wenn der Dienstbote an einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit leidet; 12) wenn ein weiblicher Dienstbote sich verheiratet; 13) wenn ein unverheirateter weiblicher Dienstbote sich im Zustande der Schwangerschaft befindet. In den unter 1–9 und 12 aufgeführten Fällen ist die Kündigung wegen Tatsachen, die der Dienstherrschaft länger als eine Woche bekannt sind, nicht mehr zulässig.

Als ein wichtiger Grund, der b) den Dienstboten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es namentlich anzusehen: 1) wenn die Dienstherrschaft die Aufnahme des Dienstboten verweigert oder den Dienstboten vor Beendigung des Dienstverhältnisses entläßt; 2) wenn der Dienstbote zu den ihm obliegenden Verrichtungen unfähig wird, und wenn sich ergibt, daß die Fortsetzung der Verrichtungen das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten einer erheblichen Gefahr aussetzen würde, die ihm bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht bekannt war; 3) wenn die Dienstherrschaft oder ihr Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Dienstboten zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Dienstboten gegen solche Handlungen eines Familienangehörigen der Dienstherrschaft oder des Vertreters, eines andern Dienstboten oder eines Angestellten zu schützen; 4) wenn die Dienstherrschaft oder ihr Vertreter oder Familienangehörige der Dienstherrschaft oder des Vertreters dem Dienstboten Handlungen zumuten, die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 5) wenn die Dienstherrschaft den Lohn oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt oder den ihr nach § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegenden Verpflichtungen nachzukommen sich weigert; 6) wenn der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten polizeilich verboten ist. In den unter Ziffer 3 genannten Fällen ist die Kündigung wegen Tatsachen, die dem Dienstboten länger als eine Woche bekannt sind, nicht mehr zulässig. Diese als wichtige Kündigungsgründe anerkannten Tatsachen geben jedoch nicht schlechthin das Recht zur Kündigung und sind ausnahmsweise nicht als wichtige Gründe für die Kündigung anzusehen, wenn besondere Umstände eine andre Beurteilung rechtfertigen.[737]

Für ganz Deutschland gilt noch die Bestimmung, daß alle Streitigkeiten zwischen Herrschaft und G. aus dem Gesindeverhältnis vor die Amtsgerichte gehören, daß die während dieses Verhältnisses entstehenden Streitigkeiten solcher Art Feriensachen sind, und daß die hierüber ergehenden Urteile auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklärt werden können.

In dem größten Teil von Deutschland gehört zu gültigem Abschluß eines Gesindevertrages bis zum Dienstantritt das Geben und Nehmen einer Draufgabe (s. d.; Hand-, Ding-, Dienst-, Mietgeld, Mietstaler), so nach der altpreußischen und pommerschen Ges. – O., der schleswig-holsteinischen und der lauenburgischen Dienstbotenordnung, sämtlichen Dienstbotenordnungen der Provinz Hannover; nur Beweisgrund für den Vertragsschluß ist dagegen jenes Nehmen und Geben z. B. in Bayern, Württemberg, der Rheinprovinz, dem Großherzogtum Hessen und Hamburg. Wo die Draufgabe nur einen Beweisgrund bildet, pflegt sie im Zweifel nicht auf den Lohn angerechnet zu werden, während da, wo sie zum Abschluß nötig ist, das Gegenteil im Zweifel Rechtens zu sein pflegt.

Wo nicht andres besonders verordnet ist, kann der Dienstherr wegen § 394' des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen die Lohnforderung des Gesindes auch nicht einmal mit Gegenforderungen aus dem Gesindeverhältnis, z. B. mit Ersatzansprüchen wegen böslicher oder fahrlässiger Beschädigung, ausrechnen. Wohl aber ist dies zulässig z. B. für ganz Preußen durch Art. 14, § 1, Abs. 3, des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, für ganz Bayern durch Art. 21 des entsprechenden Bayrischen Ausführungsgesetzes, für das Großherzogtum Hessen durch Art 22 der Ges. – O. von 1877/1899, für das Großherzogtum Weimar durch § 42 der Ges. – O. vom 11. Okt. 1899. Das betreffende Reichsrecht gilt z. B. in Hamburg auch für das Gesindeverhältnis.

Das neue Bayrische Gesinderecht beweist mit seinen 16 Artikeln, daß man das Gesindewesen auch für ein ganzes Land in wenig Paragraphen vollständig regeln kann; es beweist ferner, indem es nur für das landwirtschaftliche G. besondere Dienstzeit (Jahr vom 1. Febr. an) festsetzt, wie die Landesgesetz gebung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Dienst u. Kündigungszeiten (Bürgerliches Gesetzbuch, § 620ff.) Raum geben kann. Das neue Bayrische Gesinderecht umgrenzt aber den Begriff des Gesindes nicht. Diese schließlich für den Rechtsverkehr doch immerhin erforderliche Umgrenzung ist aber auch bei der zunehmenden Bildung der bisher dienenden Stände und der gleichfalls zunehmenden Zahl der in fremder Familie zur Aushilfe befindlichen Töchter bisher nicht dienender Stände schon jetzt derart schwierig, daß sie vermutlich in nicht zu ferner Zeit sich nicht mehr bewerkstelligen lassen wird. Vielleicht ist es daher ebenso zweckmäßig, das G. demnächst der Regel nach wie andre Dienstleistende dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu unterstellen und nur Einzelnes, wie z. B. die eben beregte Dienstzeit landwirtschaftlichen Gesindes und die Führung von Dienstbüchern, der Regelung einzelner Kreise oder Provinzen zu überlassen.

Das bürgerliche Recht des Gesindes findet seine Ergänzung übrigens noch in einer Reihe polizeilicher Vorschriften, die für Preußen teils in den Gesindeordnungen, teils im Gesetze vom 24. April 1854, betreffend die Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes, für Bayern im Polizeistrafgesetzbuche vom 26. Dez. 1871, Art. 106ff., enthalten sind und hauptsächlich gegen die Übertretung der wichtigsten Pflichten des Dienstherrn u. des Gesindes durch polizeilichen Zwang sowie durch Androhung von Geld- und Freiheitsstrafen Abhilfe zu schaffen suchen. Polizeilicher Natur ist auch die Pflicht des Gesindes zur Führung von Dienstbotenbüchern, die in Preußen durch die Verordnung vom 29. Sept. 1846 und das Gesetz vom 21. Febr. 1872 geregelt ist, während in Bayern die Bestimmungen über die Dienstbotenbücher von den Orts- und Distriktspolizeibehörden auf Grund des Artikels 107 des Polizeistrafgesetzbuches erlassen werden.

Vgl. Zürn, Handbuch des preußischen Gesinderechts im Gebiete des allgem. Landrechts (Hann. 1895); Eggert, Die Gesindeordnungen preuß. Gesetzgebung (4. Aufl., Bresl. 1877); Lindenberg, Das preußische Gesinderecht (6. Aufl., Berl. 1901); Kähler, Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland (Jena 1896); Suchsland, Das Recht des Gesindes in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches (Berl. 1895); Daniel, Das Gesinderecht (das. 1901); Ausgaben der preußischen Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches von Jacobi (das. 1900), Nußbaum (das. 1900), Seyffarth (das. 1900); v. Aufseß, Das Gesinderecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bayrischen Ausführungsgesetz zu letzterm (Münch. 1900) u. a.- Über G. im Landwirtschaftsbetriebs. Landwirtschaftliche Betriebserfordernisse.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 736-738.
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