Handelsverträge

[745] Handelsverträge (Handels-, Kommerztraktate) sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Staaten zur Regelung ihrer gegenseitigen wirtschaftlichen, insbes. ihrer Handelsbeziehungen. Solche spielten schon frühzeitig eine Rolle in der Politik, so in den von Polybios erwähnten, 348 und 306 v. Chr. zwischen Rom und Karthago abgeschlossenen Verträgen, die sich freilich vorwiegend mit Feststellung der beiderseitigen Interessengebiete befaßten. Die Verträge des Mittelalters haben in der Regel nur rechtliche Gleichstellung der Angehörigen des eignen Landes vor den Gerichten des andern zum Zweck. Dagegen errangen Bürger der italienischen Städterepubliken auch materielle Handelsvorteile von der türkischen Herrschaft in Konstantinopel, ebenso der Bund der Hansa in verschiedenen nordischen Ländern. Erst seit dem 17. Jahrh., nachdem die einzelnen Staaten durch hohe Zölle, Aus- und Einfuhrverbote u. dgl. den Verkehr außerordentlich erschwert hatten, trat bei Handelsverträgen das Streben nach Erringung von Vorteilen für die eignen Landesangehörigen, von denen die Angehörigen andrer Staaten ausgeschlossen waren, und die mit entsprechenden Zugeständnissen erkauft werden mußten, hervor. Um solche Vorteile zu erreichen, gebrauchte man diplomatische Kniffe und auch Waffengewalt. Berühmte Verträge aus jener Zeit sind der Methuen-Vertrag (s. d.) 1703 und der Assiento-Vertrag 1713, der Vertrag zwischen Frankreich und der Schweiz von 1771, in dem, wie noch in dem Vertrag zwischen Baden und Hessen 1824 und 1825, die Bestimmung getroffen war, daß die Vertragsstaaten die Einfuhr bestimmter Waren um einen niedrigern Zoll genießen sollten als alle andern. Verträge, die solche Zollprivilegien zum Zweck haben, nannte man Differentialzollverträge. Vgl. Chalmers' »Collection of maritime treaties ot Great Britain and other powers« (Lond. 1790, 2 Bde.) und Hauterives »Recueil des traités de commerce et de [745] navigation entre la France et les puissances étrangères depuis 1648« (Par. 1833, 8 Bde.). Heute bilden die gegenseitigen Zugeständnisse die Grundlage der H., bei denen freilich auch jetzt noch Geschick in der Unterhandlung und politische Machtstellung von hoher Bedeutung sind. Unkultivierten Völkern gegenüber erstreben die H. zunächst Rechtssicherheit und Rechtsfähigkeit für die eignen Landesangehörigen (Schutz des Privatvermögens, freie Religionsübung etc.). Bei vorgeschrittenern Völkern sind solche Verträge mehr auf Handels- und Verkehrserleichterungen gerichtet. Bei Völkern, die sich nach außen vollständig abgeschlossen halten, sucht man die Zulassung von Fremden zu Handel und Gewerbebetrieb, insbes. die Öffnung von Häfen (China) für den Handel überhaupt erst zu erwirken. Daran knüpft sich das Streben nach Aufhebung verschiedener Verbote, Beschränkungen und Lasten, durch die der Fremde ungünstiger gestellt wird als der Einheimische. Den Schlußstein der ganzen Entwickelung bilden die Vereinbarungen über Zölle und Zollmaßregeln, die den Hauptinhalt der heutigen zwischen kultivierten Völkern abgeschlossenen H. ausmachen. Diese sichern gewöhnlich volle Handelsfreiheit zu, worunter jedoch nicht die zollfreie Zulassung, sondern nur die Beseitigung von Verboten (mit Ausnahmen im Interesse der Besteuerung, der Gesundheit etc.) zu verstehen ist; ferner die Gleichstellung mit den Inländern in bezug auf Gewerbebefugnisse, Besteuerung, Benutzung von Verkehrsmitteln etc. Außerdem enthalten die Verträge noch verschiedene andre Bestimmungen, wie über gegenseitigen Marken- und Musterschutz, Zulassung von Konsuln, Ausstellung von Schiedsgerichten etc. Da der Verkehr mit vielen Ländern zu Schiff unterhalten wird, so werden hier die H. zu Handels- und Schiffahrtsverträgen, wobei bezüglich des Schifffahrtsverkehrs gleicherweise Bestimmungen getroffen werden über Schiffahrtsabgaben, Zulassung der Fahrzeuge, Meßbriefe etc. H., die mit weniger kultivierten Völkern abgeschlossen werden, heißen gern Handels- und Freundschaftsverträge. Den bei den heutigen Handelsverträgen herrschenden Tendenzen entspringt das Streben nach Aufhebung der jetzt meist gefallenen Durchgangsabgaben und nach Beseitigung von Differentialzöllen. Dem letztern Streben dient namentlich die sogen. Klausel der Meistbegünstigung, die im englisch-französischen Handelsvertrag vom 23. Jan. 1860 zur Geltung kam und dann in die meisten H., insbes. auch in den Frankfurter Friedensvertrag von 1871, aufgenommen wurde. Durch diese Klausel sichert man sich dagegen, daß man nicht ungünstiger behandelt wird als ein andres Land. Alle einem dritten Lande gemachten weitern Zugeständnisse kommen mit oder ohne Ausnahmen auch der andern Partei zugute. Viele Verträge enthalten nur diese Klausel (Meistbegünstigungsverträge), andre auch Tarife (Tarifverträge) mit Zollbindungen, d. h. Zollsätzen, die nicht erhöht werden dürfen. Die Steuerklauseln beziehen sich auf die Erhebung von Zöllen oder Zollzuschlägen für den Fall, daß innere Steuern erhoben oder erhöht werden. Die neuern H. haben, indem sie im wesentlichen Zollermäßigungen anbahnten, die auf Grund der Meistbegünstigungsklausel auch andern Nationen zugestanden werden mußten, vorzüglich der Handelsfreiheit Vorschub geleistet. In einigen Staaten hatten sie die Existenz mehrerer Zolltarife nebeneinander zur Folge, indem neben dem allgemeinen oder Generaltarif noch besondere mit einzelnen Ländern vereinbarte Vertrags- oder Konventionaltarife bestehen, die für bestimmte Artikel Zollfreiheit zugestehen oder den bestehenden Zoll binden oder Zollermäßigungen vorsehen. Einige Länder haben, um auch das Ausmaß der Zollzugeständnisse oder wenigstens der wichtigsten derselben festzulegen, einen Minimaltarif aufgestellt, unter den auch gegenüber den handelspolitisch zu begünstigenden Nationen in der Regel nicht heruntergegangen werden soll. Auf diese Weise entsteht ein Doppeltarif, ein Minimal- und ein Maximaltarif. So in Frankreich und Spanien 1892, Rußland und Griechenland 1893, den Vereinigten Staaten 1897, Brasilien 1900, allerdings in wechselnder Form. Bei solch differentieller Behandlung ist die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nötig. Einige Länder begnügen sich mit der Bestätigung des Ausfuhrzollamtes, andre verlangen eine Bescheinigung durch die Ortsbehörde oder Ausfertigung durch Konsuln und Eid des Produzenten (Nordamerika). In Deutschland hatte man dagegen bis 1879 alle vertragsmäßigen Zugeständnisse einfach in den allgemeinen Tarif aufgenommen. Die Dauer der H. wird gewöhnlich mit der Maßgabe festgesetzt, daß dieselben weiterhin für die gleiche Zeitdauer gültig bleiben sollen, wenn nicht binnen bestimmter Frist eine Kündigung von einer der beiden Parteien erfolgte. Im Frankfurter Friedensvertrag fehlt eine Kündigungs- und Revisionsklausel.

Durch die H. und insbes. die Anwendung des Systems der Meistbegünstigung, das jedes neue handelspolitische Zugeständnis gleichzeitig allen frühern Vertragschließenden zugesteht, ist zweifellos eine allgemeine Erleichterung des Verkehrs bewirkt worden. Aber es ist irrig, in dem Abschluß von Handelsverträgen etwas spezifisch Freihändlerisches zu sehen. H. bedeuten immer eine Vermittelung zwischen den Interessen am Schutz des inländischen Marktes und an der Vergrößerung des auswärtigen. Deshalb wird die autonome Zollpolitik, d. h. diejenige, die ohne irgend eine Bindung nur nach den eignen Interessen geleitet wird, sowohl von den extremen Freihändlern als den extremen Schutzzöllnern befürwortet, wobei freilich die Ansichten darüber, in welcher Richtung die autonome Zollpolitik sich bewegen soll, vielfach noch weiter auseinandergehen können als über die Richtung der Handelsvertragspolitik. Aber auch die letztere kann mehr freihändlerisch oder mehr schutzzöllnerisch sein.

Die Ära der neuen H. beginnt mit dem Abschluß des französisch-englischen Handelsvertrags von 1860. dem sich weitere H. mit den meisten andern europäischen Staaten, so auch der französisch-preußische von 1862, anschlossen. Es entstand so das System der westeuropäischen H., in der Hauptsache auf freihändlerischer Grundlage. Ende der 1870er Jahre jedoch traten in verschiedenen Staaten wieder schutzzöllnerische Bestrebungen hervor. Deutschland hatte 1879 einen autonomen Zolltarif mit mäßigen Schutzzöllen aufgestellt und begnügte sich mit Meistbegünstigungsverträgen; nur Italien, die Schweiz, Spanien und Griechenland hatten einige Erleichterungen erhalten. Durch Artikel 11 des Frankfurter Friedensvertrages sind Frankreich und Deutschland die unkündbare Verpflichtung eingegangen, sich in ihren Handelsbeziehungen die gleichen Vergünstigungen wie England, Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Österreich und Rußland einzuräumen. Ähnlich wie Deutschland waren auch die andern Staaten wenig zu Zollbindungen und -Ermäßigungen bereit. Eine [746] Verstärkung der schutzzöllnerischen Richtung trat ein, nachdem 1. Febr. 1892 die meisten europäischen Tarifverträge abgelaufen waren oder vor der Kündigung standen. Namentlich suchten sich Frankreich, Rußland und die Vereinigten Staaten durch sehr hohe Schutzzölle vom Ausland abzuschließen. Deutschland dagegen begann unter dem Druck dieser Verhältnisse die Vertragspolitik und schloß Ende 1891 und in den folgenden Jahren eine Reihe von Handelsverträgen, die als Caprivische H., weil unter dem Reichskanzler Caprivi zustande gekommen, bezeichnet werden, so mit Österreich-Ungarn, Italien, Belgien, der Schweiz, die auf zwölf Jahre (also bis Ende Dezember 1903) liefen, 1892 mit Serbien, 1893 mit Rumänien, 1894 mit Rußland; mit Spanien kam nach längerm Zollkrieg erst 1899 ein Meistbegünstigungsvertrag zustande. Durch analoges Vorgehen in andern Staaten entstand das System mitteleuropäischer H. So schlossen Österreich 1892 mit Serbien, 1893 mit Rumänien, 1894 mit Rußland, 1896 mit Bulgarien, Frankreich 1893 mit Spanien, Rußland und Rumänien, 1895 nach längerm Zollkrieg mit der Schweiz H. ab. England hat seine H. mit Deutschland und Belgien von 1865 am 30. Juli 1897 mit Rücksicht auf die von Kanada dem Mutterland einzuräumenden Vorzugszölle gekündigt. Während es mit Belgien bereits 1898 einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, ist ein solcher mit Deutschland noch nicht vereinbart worden. Doch ist durch Gesetze von 1898,1899 und 1900 für je ein Jahr und durch Gesetz von 1901 für die Zeit bis Ende 1903 dem Bundesrat die Ermächtigung gegeben worden, England die Meistbegünstigung zu gewähren, was auch geschehen ist. An dieser nehmen auch die englischen Kolonien, außer Kanada und Barbados, die England Vorzugszölle gewährt haben, teil. Mitte Dezember 1903 hat der Reichstag einem Gesetzentwurf zugestimmt, wonach der Bundesrat ermächtigt wird, den Meistbegünstigungsvertrag mit England bis Ende 1905 zu verlängern.

Mit dem 31. Aug. 1903 gingen die mitteleuropäischen H. zu Ende, gelten jedoch, insoweit sie nicht gekündigt wurden, als um je ein Jahr verlängert. Da mit der Kündigung seitens verschiedener Staaten gerechnet werden mußte und manchen Staaten auch eine Revision der Verträge wünschenswert erschien, so wurden schon seit Jahren Vorbereitungen für eine Zolltarifreform getroffen. In Deutschland hat nicht nur die von Interessenten, namentlich vom Verein zur Wahrung der chemischen Industrie, 1897 gegründete Zentralstelle zur Vorbereitung von Handelsverträgen einen Einfluß im freihändlerischen Sinn auszuüben gesucht, sondern der Reichskanzler hatte selbst einen Wirtschaftlichen Ausschuß zur Beratung eines Zolltarifs eingesetzt, der dem Reichsamt des Innern unterstand und dessen Mitglieder teils auf Vorschlag des deutschen Handelstages, des deutschen Landwirtschaftsrates und des Zentralverbandes deutscher Industrieller, teils vom Reichskanzler unmittelbar ernannt wurden. Nach lebhaften Verhandlungen im Reichstag ist unterm 25. Dez. 1902 das neue Zolltarifgesetz publiziert worden, das auch für einige Positionen einen Doppeltarif vorsieht und nicht unwesentliche Zollerhöhungen bringt (s. Zölle).

Zurzeit hat Deutschland folgende H.: 1) Tarifverträge mit gegenseitiger Meistbegünstigung hat es vereinbart mit Österreich-Ungarn, Italien, der Schweiz, Belgien, Serbien, Rumänien, Rußland. – 2) Nur die Meistbegünstigung ist gewährt worden: Ägypten, Argentinien, Bulgarien, Kolumbien, Dänemark, Ecuador, Frankreich, Großbritannien nebst Kolonien (außer Kanada und Barbados), Guatemala, Honduras, Japan, Liberia, Marokko, Mexiko, Nicaragua, den Niederlanden nebst Kolonien, Oranje-Freistaat, Ostrumelien, Paraguay, Persien, Salvador, Schweden und Norwegen, Spanien, Tunis, Türkei, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika, Sansibar. Von diesen Verträgen läuft der mit Tunis 1903, der mit Kolumbien und Spanien 1904, der mit Nicaragua 1907, mit Japan 1911, mit der Türkei und Ägypten 1912 ab; falls nicht rechtzeitig gekündigt wird, laufen die Verträge weiter, können aber dann jederzeit mit einjähriger Kündigungsfrist aufgehoben werden. Der Vertrag mit Frankreich ist unkündbar, der mit Marokko jederzeit kündbar. Salvador hat 1902, Guatemala auf 1903, Sansibar auf 1911 die H. gekündigt. Die übrigen Meistbegünstigungsverträge können jederzeit mit einjähriger Kündigungsfrist beendet werden. Wegen Großbritannien s. oben. Als Gegenleistung hat Deutschland die Meistbegünstigung, von einigen Staaten auch noch Tarifzugeständnisse erhalten, so von Japan, Sansibar, der Türkei mit Bulgarien und Ostrumelien, und von Marokko (hier nur bez. der Ausfuhr). Da Ägypten, Bulgarien, Frankreich, Schweden und Norwegen mit andern Staaten Tarifverträge abgeschlossen haben, so nimmt Deutschland durch sein Meistbegünstigungsrecht auch an diesen teil. 3) Deutschland genießt die Meistbegünstigung ohne Gegenleistung seitens des Kongostaates (hier auch Zollfreiheit), Koreas, Siams und Chinas; von den drei zuletzt genannten Staaten auch bestimmte Zollermäßigungen. Mit den übrigen Ländern bestehen keine vertragsmäßigen Beziehungen. Vgl. Schraut, System der H. und der Meistbegünstigung (Leipz. 1884); v. Aufseß, Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmäßigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches (5. Aufl., Münch. 1900); v. Poschinger, Die wirtschaftlichen Verträge Deutschlands, Bd. 2 (Berl. 1892); »Die Zoll- und Handelsverträge des Deutschen Reiches« (Götting. 1893–94) und das amtliche »Deutsche Handelsarchiv«, das regelmäßig über die Bewegung auf dem Gebiete der H. berichtet; »Der Zollkompaß«, herausgegeben vom Österreichischen Handelsmuseum, und die beim Artikel »Handelspolitik« angeführten Werke.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 745-747.
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