[203] Brandstiftung (Crimen incendii), die Anzündung einer Sache, welche für Leben, Gesundheit od. Eigenthum eines Anderen schädlich od. doch gefährlich ist. Der Grund, welcher seit der Peinlichen Halsgerichtsordnung die B. mit immer größerer Bestimmtheit als ein eigenes Verbrechen hat aufstellen lassen, ist hauptsächlich in der Unberechenbarkeit des Schadens zu suchen, welcher durch die Anzündung einer Sache hervorgerufen werden kann. Die B. wird deshalb auch in den neueren Criminalgesetzbüchern überall den schwersten Verbrechen beigezählt; in der Aufstellung des Begriffs, der Voraussetzungen, der dafür angedrohten Strafen waltet aber eine große Verschiedenheit ob. Allgemein ist die Eintheilung in dolose (auch Brandlegung genannt) u. culpose B. (Feuerverwahrlosung), je nachdem das Feuer entweder mit dem Vorsatze, einen Brand zu erregen, angelegt, od. nur durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn od. Unachtsamkeit veranlaßt wurde. Außerdem wird gewöhnlich einfache u. qualificirte B. unterschieden, u. letztere dann angenommen, wenn das verursachte Feuer wegen besonderer, durch das Gesetz ausgezeichneter Umstände, z.B. weil das Gebäude ein bewohntes war, od. mit anderen bewohnten zusammenhing, in erhöhtem Grade gefährlich erscheinen muß; doch sind diese Umstände selbst in den verschiedenen Gesetzbüchern keineswegs übereinstimmend festgestellt. A) Nach Römischen Rechte wurde die Brandlegung ursprünglich als widerrechtliche Beschädigung fremder Sachen (Damnum injuria datum) unter die Bestimmungen der Lex Aquilia gestellt; wurde aber das Feueranlegen als Mittel zur Begehung anderer Verbrechen, z.B. einer Vis publica, angewendet, so wurde es nach den über diese Verbrechen geltenden Strafbestimmungen der Lex Julia de vi publica od. der Lex Cornelia de sicariis gestraft. Später gelangte man indessen dazu, das Incendium auch extra ordinem zu strafen; insbesondere geschah dies für den Fall eines vorsätzlichen Anzündens von Wohngebäuden, wenn auch der Umfang, in welchem man hiernach die B. als eigenes Verbrechen betrachtete, bei der Mangelhaftigkeit der Rechtsquellen in dieser Beziehung sehr schwer zu bestimmen ist. Eben so schwankend erweisen sich die Aussprüche des älteren Deutschen Rechtes. Auch hier ergibt sich, daß die B. ursprünglich (namentlich in den sogen. Leges barbarorum) nicht als eigenes selbständiges Verbrechen, sondern mehr als eine Unterart der widerrechtlichen Schadenszufügung aufgefaßt u. bestraft wurde. Doch zeichneten mehrere Rechtssatzungen schon frühzeitig einzelne Arten der B., insbesondere die B. zur[203] Nachtzeit (Nachtstund) u. den Mordbrand, worunter man im Allgemeinen jedes heimliche, hinterlistische Anzünden einer fremden Sache mit Gefahr für Menschen verstand, aus u. bedrohten diese boshaften Brenner, wie sie gewöhnlich genannt werden, gleich den Mördern mit dem Tode, bes. dem Feuertode. Die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. enthält im Art. 125 nur den kurzen Satz, daß die boshaftigen überwundenen Brenner sollen mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden, u. hat durch diese Kürze zu vielen Zweifeln, ob namentlich gemeinrechtlich hiernach man sich an die Grundsätze des Römischen od. Deutschen Rechtes anzuschließen habe, Veranlassung gegeben. Nach der Praxis geschieht das Letztere. Unter Benutzung der Aussprüche des Römischen Rechts werden daher gemeinrechtlich 3 Arten der B. unterschieden: a) der Stadtbrand, gewöhnlicher als qualificirte B. bezeichnet. Wer böslich innerhalb der Stadt (intra oppidum) Feuer anlegt, hat den Feuertod zu erwarten. Eine etwas gelindere Strafe, jedoch auch Todes. od. Capitalstrafe tritt b) bei der B. an einzelnen Gebäuden (einfache B.) ein; willkührliche Strafe erfolgt c) bei B. an anderen Sachen. Gemeinschaftliches Erforderniß für den Thatbestand aller B-en ist eine solche Handlung, durch welche an irgend einem brennbaren Gegenstande eine Feuerflamme hervorgebracht wird, deren Verbreitung für Leben, Gesundheit od. Eigenthum Anderer schädlich od. gefährlich ist. Daß die angezündete Sache gerade eine fremde sei, ist nicht erforderlich. Dieselbe bleibt nichts desto weniger als B. strafbar, wenn jene Gefährlichkeit vorhanden ist. Fehlt es dagegen an dieser Voraussetzung, so kann die Anzündung der eigenen Sache allerdings straflos sein, wenn nicht etwa sonst eine verbrecherische Absicht des Brandstifters obwaltete, wie z.B. wenn die Brandlegung in betrügerischer Absicht, um die Assecuranzsumme zu gewinnen, stattfand, in welchem Falle dann die Strafen des Betruges zur Anwendung kommen. Zur qualificirten B. (s. oben) wird außerdem erfordert, daß die Gefahr der Art gewesen sei, daß der ganze Ort od. doch einzelne Theile desselben in Brand aufgehen konnten; dagegen macht es keinen Unterschied, ob der Brandstoff an ein Gebäude unmittelbar od. nur an einem solchen Gegenstand angelegt wurde, welcher, wie z.B. ein daneben liegender Strohhaufen, das Feuermittelbar dahin verbreiten konnte. Zur Vollendung gehört zwar, daß der anzuzündende Gegenstand schon wirklich Feuer gefangen u. also gebrannt hat; daß aber auch schon eine wirkliche Feuersbrunst daraus entstanden sei, ist kein wesentliches Erforderniß des Thatbestandes. Es macht daher auch nichts aus, wenn das entstandene Feuer später etwa von selbst wieder erloschen od. durch zeitige Hülfe bald gelöscht worden ist. Culpose B-en wurden nach Römischen Rechte zwar nur dann bestraft, wenn ihnen ein grobes Versehen zu Grunde lag; nach dem System der Peinlichen Halsgerichtsordnung treten die allgemeinen Grundsätze von Bestrafung der Culpa ein. Immer wird dabei indessen erfordert, daß wirklich eine Feuersbrunst entstanden sei. Ist dies nicht der Fall, u. liege nur ein unvorsichtiges Gebahren mit feuergefärlichen Gegenständen an leicht Feuer fangenden Orten vor, so können wohl polizeiliche Ahndungen, nicht aber eine criminelle Bestrafung eintreten. Als einen Hauptmilderungsgrund hat man in neuerer Zeit öfter den Brandstiftungstrieb (Feuerlust od. Pyromanie) aufgestellt, indem man bemerkte, daß B-en sehr häufig durch Kinder, vorzüglich Mädchen, verübt werden, welche sich in Sexualentwickelung befinden. Allerdings lassen sich manche Fälle der B. nur durch die Annahme eines krankhaften Triebes erklären, welcher in der Zeit der Pubertätsentwickelung hauptsächlich darum hervortreten mag, weil dort das arterielle Leben vorherrscht u., wie dieses seine Bedeutung vorzugsweise in dem auch das Licht erzeugenden Sauerstoff hat, so auch in dem Kinde die Begierde nach Licht u. Feuer erwecken mag. Allein eine Störung des Seelenlebens ist deshalb keineswegs in allen Fällen dieser Art anzunehmen, u. es bedarf daher erst einer genauen gerichtsärztlichen Untersuchung, wenn darauf die Straflosigkeit des Brandstifters gegründet werden soll. Vgl. Richter, Über jugendliche Brandstifter, Dresd. 1844; Caspar, Das Gespenst des sogen. Brandstiftungstriebes (in seinen Denkwürdigkeiten, Berl. 1846). B) Die neueren Criminalgesetzbücher haben weniger an dem Begriffe der B. geändert, als vielmehr die verschiedenen Arten derselben genauer unterschieden u. die dafür zuzuerkennenden Strafen, von denen insbesondere die gemein rechtlich angedrohte Feuerstrafe in der Praxis schon längere Zeit nicht mehr angewendet wurde, bestimmter festgestellt. Die schwersten Fälle der B. werden dabei noch immer mit der Strafe des Todes bedroht; nur das Braunschweigische Gesetzbuch hat, abgesehen von dem Falle, wo die Concurrenz anderer Delicte dieselbe rechtfertigt, die Todesstrafe ganz ausgeschlossen. Nach dem Preußischen Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 ist die Todesstrafe dann angedroht, wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat u. der Brandstifter vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff od. eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, od. ein zum Gottesdienste bestimmtes Gebäude, od. auch andere nur zeitweilig zum Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeiten (z.B. Eisenbahnwagen, Bergwerke) zu einer Zeit in Brand setzte, zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen; hat aber kein Mensch das Leben verloren, so tritt wenigstens 10 jährige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. Wer Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke (insoweit diese Gegenstände nicht als Wohnungen von Menschen benutzt werden), Magazine, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen, Bau- u. Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen od. Torfmoore in Brand steckt, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft. Für die fahrlässige Brandstiftung ist Gefängniß bis zu 6 Monaten, u. wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, Gefängniß von 2 Monaten bis zu 2 Jahren angedroht. Das neue Königlich Sächsische Strafgesetzbuch vom 13. August 1855 droht die Todesstrafe in 4 Fällen: wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch um das Leben gekommen ist u. dieser Erfolg unter den obwaltenden Umständen von dem Thäter vorausgesehen werden konnte; ferner wenn von dem Verbrecher allein od. von Mehreren auf vorgängige Verabredung an verschiedenen Orten eines Ortes zugleich Feuer angelegt worden u. wenigstens an einem Orte dasselbe ausgebrochen ist; dann wenn der [204] Brand in der Absicht angestiftet wurde, um unter dessen Begünstigung Mord od. Raub auszuführen; endlich wenn 3 od. mehrere Personen sich zusammengerottet haben, um das Verbrechen mit offener Gewalt auszuüben. Lebenslängliche Zuchthausstrafe droht dies Gesetz an, wenn durch das Feuer ein Mensch eine schwere Körperverletzung erlitten hat u. dieser Erfolg vorausgesehen werden konnte; wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die Löschmittel entfernt od. unbrauchbar gemacht hat; wenn das Feuer an Gebäuden angelegt wurde, in welchem sich eben eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet. Ohne diese Erschwerungen soll Zuchthausstrafe von 1030 Jahren eintreten, in einzelnem Falle, wo keine besondere Gefahr vorhanden war u. kein erheblicher Schade entstanden ist, indessen der Richter ermächtigt sein, auch bis auf 1 Jahr Arbeitshaus herabzugehen. Für culpose B-en hat dieses Gesetzbuch die Strafe bis zu 4 Jahr Arbeitshaus bestimmt, in Fällen aber, wo die Strafe nur auf 6 Wochen u. darunter bemessen werden sollte, verstattet, daß dann auch nur auf eine Geldstrafe von 150 Thlrn. erkannt werden könne. Ähnlich sind die Abstufungen der anderen Strafgesetzbücher, von denen beispielsweise das Baierische noch in 9, das Hannoversche noch in 13 besonders ausgezeichneten Fällen die Todesstrafe androht. Die meisten Unterscheidungsfälle mit weit ausgedehnter Casuistik zählt das Badische Strafgesetzbuch vom Jahre 1848 auf. Als einen besonderen Strafmilderungsgrund erkennen manche Gesetzgebungen, z.B. das Österreichische, Sächsische, Württembergische u. Hannoversche, an, wenn der Thäter aus Reue noch zu rechter Zeit selbst allen Schaden verhütet hat. Das neue Königl. Sächs. Strafgesetzbuch sieht einen solchen Fall, auch wenn es wirklich gebrannt haben sollte, dann nur als Versuch an. In Frankreich bestrafte der Code pénal vom Jahre 1810 ohne Unterschied Jeden, der absichtlich an Gebäuden, Schiffen, Magazinen, Werften, gefälltem Holze, Ernten u. für solche Gegenstände gefährlichem Material Feuer anlegte, mit dem Tode, indem das Gesetzbuch davon ausging, daß die B. ein Moyen d'assassinat sei; die im J. 1832 erfolgte Revision milderte dies jedoch, indem sie dabei Bewohnung der Gebäude durch Menschen od. wenigstens die Bestimmung dazu voraussetzte. In England beruht der Begriff der B. (Arson) auf dem boshaften u. vorsätzlichen, auch wirklich erfolgten Anzünden von jederlei Art fremder Gebäude, u. wird an Urheber u. Gehülfen als Felonie, ohne Wohlthat der Geistlichkeit (Benefit of the Clergy, vgl. auch Arrest of judgment), also mit dem Strange bestraft. Ein bloßer Versuch ohne Erfolg unterfällt hier eben so wenig dem Begriffe der B., als die Feuerverwahrlosung, welche nur als Eigenthumsverletzung, an Dienstboten mit Geldbuße bis 100 Pfund od. 18 Monaten Correctionshaus bestraft wird. Absichtliche Anzündung des eigenen Hauses ist schweres Polizeivergehen (Misdemeanour), wird aber, wenn dabei die Gebäude Anderer mit entzündet werden, auch als B. bestraft. Mit der B. werden in den neueren Strafgesetzbüchern in der Regel auch noch andere ähnliche Verbrechen zusammen u. oft unter ein u. dieselbe Strafandrohung gestellt, bei denen die Folgen ebenso gemeingefährlich sind, wie bei dem eigentlichen Feueranlegen. Hierher gehören insbesondere Explosionen von Pulver od. dergleichen Stoffen. Die Strafe kann in solchen Fällen daher, insbesondere wem dadurch wirklich ein Mensch das Leben verloren hat, wie bei der B. ebenfalls bis zur Todesstrafe, in anderen Fällen wenigstens bis zu lang dauernder Zuchthausstrafe ansteigen. Vgl. Ed. Osenbrüggen, Die Brandstiftung in den Strafgesetzbüchern Deutschlands u. der deutschen Schweiz, Lpz. 1854.
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