[384] Alter. In der Physiologie die Zahl der verlebten Jahre und der dieser Zahl entsprechende Entwickelungszustand des Körpers und Geistes. Pythagoras nahm vier Entwickelungsstufen (Lebensalter) an, jede zu 20 Jahren, Solon und Macrobius teilten das Leben in zehn Lebensalter, jedes zu 7 Jahren, entsprechend der alten Lehre von den Stufenjahren (anni cyclici oder climacterici), von denen jedes einen Zeitraum von 7 Jahren umfassen soll. Jetzt unterscheidet man das Kindesalter, die Jugend, das Mannesalter und das Greisenalter. Das Fötalleben legt der Mensch im Mutterleib zurück. Mit dem Tage der Geburt hat er bei normaler Dauer der Schwangerschaft diejenige Reife erlangt, um selbstündig fortzuleben, Nahrungsmittel in sich aufzunehmen und zu assimilieren sowie zu atmen. Näheres s. Kind. Die erste Zeit nach der Geburt bringt das Kind größtenteils im Schlaf zu. Sein Leben beschränkt sich wesentlich auf den Fortgang der vegetativen Verrichtungen. Allmählich zeigen sich die ersten Spuren der Sinnestätigkeit. Die willkürlichen Bewegungen sind anfangs ungeschickt, nur allmählich lernt das Kind seine Muskeln zweckmäßig gebrauchen. Das Herz arbeitet sehr lebhaft, durchschnittlich macht es 140 Schläge in der Minute. Mit dem Durchbruch der ersten Zähne (Milchzähne) wird das Säuglingsalter abgeschlossen, zum Kauen aber wird das Kind erst geschickt mit dem Eintritt der Backenzähne; dann erst erwacht das Bedürfnis, andre Nahrung zu sich zu nehmen als Muttermilch. Mit dem Hervorbrechen der Milchzähne beginnt auch die regere Entwickelung des ganzen Knochensystems. Die Entwickelung der Muskeln hält mit der der Knochen gleichen Schritt, das Kind lernt seinen Kopf aufrecht halten und kann mit 56 Monaten aufrecht sitzen; bald versucht es auch zu kriechen, aber erst im 10. oder 11. Monat lernt es stehen und nach Verlauf des 1. Jahres gehen. In der Zeit nach dem Durchbruch der ersten Zähne schreitet das Wachstum des Körpers, die Entwickelung des Skeletts und der Muskeln immer noch schnell vorwärts, doch nicht ganz so schnell wie im Säuglingsalter. Die Verdauungsorgane werden kräftiger, das Kind verträgt und verdaut bald jede Art von Nahrung. Die sinnlichen Wahrnehmungen werden schärfer und bestimmter, es zeigen sich die ersten intellektuellen Regungen, namentlich aber lernt das Kind, sobald es etwa 1,5 Jahr zurückgelegt hat. allmählich auch sprechen. Die Grenze des frühern Kindesalters wird bezeichnet durch den Ausfall der Milchzähne und den beginnenden Durchbruch der bleibenden Zähne, der in das 7. Lebensjahr zu fallen pflegt. Im Knabenalter, das bis zum [384] Eintritt der Mannbarkeit dauert, wird der Körper schlanker; mit größerer Ausbildung der Knochen nehmen auch Kraft und Gewandtheit der Bewegungsorgane zu; die Sprache bildet sich mehr und mehr aus, und der Gesang fängt an, sich zu entwickeln; die Geistestätigkeit gewinnt eine bestimmtere Richtung; das unbewußte Auffassen der äußern Eindrücke verwandelt sich in ein beabsichtigtes Lernen; der Geist richtet sich mit Selbstbestimmung auf die Objekte und sucht sie sich anzueignen, unterstützt durch Neugierde und Wißbegierde, durch den Trieb, sich zu beschäftigen und es den Erwachsenen nachzutun, wozu sich dann später auch die Freude am Wissen gesellt; der Verstand fängt an zu sondern, zu vergleichen, den Grund der Dinge zu erforschen; die Einbildungskraft schafft sich Ideale von Größe und Tapferkeit; das Ehrgefühl steigert sich, das Gedächtnis erreicht nach und nach einen immer höhern Grad, es erfaßt leicht und behält das Erfaßte für das ganze Leben, so daß in diesem A. die Grundlage für alles künftige Wissen gelegt wird. Infolge des schnellern Wachstums des Körpers steigert sich auch das Bedürfnis der Nahrungsaufnahme. Der Puls hat nur 8090 Schläge in der Minute. Das Jünglingsalter reicht von der beginnenden Entwickelung der Zeugungskraft (Pubertät) bis zur Beendigung des Wachstums, also beim männlichen Geschlecht vom 16.17. bis zum 23., beim weiblichen vom 14. bis zum 20. Jahr. Das Wachstum geht im Anfang dieses Lebensalters meist schnell vorwärts und macht, besonders wenn es zuvor nicht bedeutend vorgerückt war, einen neuen Schuß, bisweilen 1016 cm in einem Jahre. Das Aufhören des Längenwachstums tritt im 20.30. Jahr ein. Die mittlere Größe beim männlichen Geschlecht beträgt dann 1,571,73 m, beim weiblichen 1,461,62 m, die Schwere etwa 5565 kg. Doch pflegt die letztere damit ihren Höhepunkt noch nicht erreicht zu haben. Im ganzen nimmt in diesem A. die Größe des Körpers ungefähr um 2631 cm, das Gewicht aber ungefähr um 30 kg zu. Kopf, Bauch und Extremitäten treten mehr zurück bei stärkerer Entwickelung der Brust, des Kehlkopfes und, namentlich beim weiblichen Geschlecht, des Beckens. Die Stimme erleidet eine Veränderung, und die Pubertät (s. d.) tritt auf. Mit diesen körperlichen Veränderungen gehen auch solche der psychischen Tätigkeiten einher. Gedächtnis, Verstand und Urteilskraft reisen mehr heran, besonders aber erlangt die produktive Einbildungskraft ein hohes Übergewicht. Das Mannesalter zerfällt in das junge, reife und höhere. Das erstere beginnt mit beendigtem Wachstum, gegen das 24. Jahr. Alle körperlichen Systeme stehen zueinander in einem vollkommenen Verhältnis, Aufnahme der Stoffe der Außenwelt und Abgabe an dieselbe treten mehr ins Gleichgewicht; das Wachstum in die Länge hört auf, dagegen nimmt der Körper mehr an Breite und Dicke zu. Das Zeugungsvermögen ist in diesem A. zur vollen Entfaltung gekommen. Mit dem 28.36. Jahre tritt die eigentliche Höhe des Lebens ein und mit ihr das reife Mannesalter. Alle physischen und psychischen Verrichtungen gehen in dieser Periode mit voller Kraft vor sich. Im spätern Mannesalter treten dann Zeichen der Abnahme des Körpers ein, das Gedächtnis und das Vermögen der Rezeption werden schwächer, die Bewegungen geschehen nicht mehr mit der Leichtigkeit wie früher, es besteht Neigung zur Fettleibigkeit. Bei Frauen erlischt in der Mitte der 40er Jahre die Menstruation und damit das Zeugungsvermögen (s. d.); beim Mann bleibt letzteres bis in die 50er Jahre und länger erhalten. Ungefähr mit dem neunten Lebenszyklus endlich beginnt das Greisenalter. Die Körpergewebe beginnen zu schrumpfen, die Zahnhöhlen werden eingezogen und daher die Zähne selbst lockerer; sie nutzen sich ab, fallen aus. Die Zeugungsorgane schrumpfen ein; die Blutbildung ist sparsamer; die Absonderung der Drüsen geht weniger kräftig vor sich; die Sinnesorgane verlieren an Schärfe; es schwindet die Kraft der willkürlichen Bewegungen; der Puls sinkt bis auf 60 Schläge in der Minute; die Ernährung wird schwächer, auch die innern Sinne werden stumpfer; das Gedächtnis nimmt immer mehr ab, hält am wenigsten die Ereignisse der Gegenwart und nur noch die aus der Vergangenheit fest; die geistige Tätigkeit und die Geschäftigkeit nehmen ab, Gleichgültigkeit und Affektlosigkeit treten an die Stelle früherer Neigungen und Begierden; die Neigung zum Schlaf nimmt zu, der Schlaf selbst aber ist weniger ruhig und kürzer.
Zur Erreichung eines hohen Alters sind vor allem eine gute, nicht durch angeerbte Fehler und Krankheitskeime getrübte Konstitution und eine der Gesundheit angemessene Lebensweise erforderlich (s. Makrobiotik). Klima und Wohnort sind darauf nicht ohne Einfluß. In Deutschland erreichen die Menschen des Klimas halber nur selten das höchste Ziel des menschlichen Alters, während in hoch liegenden, mäßig kalten und trocknen Gegenden, z. B. in Schottland, Dänemark, Schweden, Ungarn und im südlichen Rußland, verhältnismäßig mehr alte Leute vorkommen. Die kaukasische Rasse scheint eine größere Lebensdauer zu haben als die mongolische und malaiische. In der Mehrzahl werden die Weiber älter als die Männer. Im Durchschnitt werden 178 Frauen auf 100 Männer über 90 Jahre und 155 Frauen auf 100 Männer über 100 Jahre alt. In vielen Familien erbt die Fähigkeit, ein hohes A. zu erreichen, jahrhundertelang fort. Das höchste A., das (über in der Bibel angeführte Beispiele s. Seth) bis jetzt Menschen erreicht haben sollen, beträgt 185 Jahre, doch fehlt es dieser und ähnlichen Angaben an genügender Beglaubigung. Sehr bezeichnend ist, daß die höhern und höchsten Stände nur wenige Beispiele eines Alters von 100 Jahren und darüber aufzählen können, obschon die Durchschnittsdauer bei ihnen gerade am größten ist. Fast alle Beispiele von A. über 110 Jahren gehören niedrigen und dürftigen Lebensverhältnissen an. Unter den gekrönten Häuptern erreichte nur Papst Gregor IX. ein A. von beinahe 100 Jahren; unter den Gelehrten erreichten Fontenelle, Grolman, Chevreul (103) ein gleiches A.; Hippokrates lebte 104 Jahre. Auffallend viele Beispiele eines hohen Alters bietet die Künstlerwelt dar. Michelangelo z. B. wurde 90, Tizian fast 100 Jahre alt. Nach Baas wurde das höchste A. erreicht von der Französin Marie Piou, die 1838 im A. von 158 Jahren gestorben ist. Thomas Parr starb 1635 im A. von 152 Jahren. Statistisches s. »Sterblichkeit«. Vgl. Wackernagel, Die Lebensalter (Basel 1862); Jak. Grimm, Rede über das A. (3. Aufl., Berl. 1865); Schneidewin, Cicero und Jakob Grimm über das A. (Hamb. 1893); Beneke, Die Altersdisposition (Marb. 1879); Mühlmann, Über die Ursache des Alters (Wiesbad. 1900); Friedmann, Die Altersveränderungen (Wien 1902).
[Rechtliche Bedeutung des Alters.] Der Einfluß des Alters auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Menschen wird auch im Recht und im Rechtsleben anerkannt. Nach dem Vorgang des römischen Rechts werden in Ansehung der Handlungsfähigkeit einer Person in allen Gesetzgebungen zwei Altersstufen[385] unterschieden, indem man der Groß- oder Volljährigkeit (Majorennität, aetas legitima) die Minderjährigkeit oder Minorennität gegenüberstellt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt die Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahr ein; jedoch kann, wer das 18. Lebensjahr vollendete, durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden, wenn dies für sein Bestes als förderlich erscheint und er selbst sowie sein Gewalthaber einwilligten. Der Minderjährige ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bis zum vollendeten 7. Lebensjahr »geschäftsunfähig«, später in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und zwar folgendermaßen: er bedarf der Regel nach zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (also z. B. auch zur Annahme einer Schenkung unter Auflage), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Er bedarf der Einwilligung ausnahmsweise nicht, 1) wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen sind; oder 2) wenn er, von dem Vertreter mit Genehmigung des Gerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt, etwas vornimmt, was der Betrieb dieses Erwerbsgeschäfts mit sich bringt und nicht etwa auch für den Vormund vom Gericht zu genehmigen sein würde; oder 3) wenn er, von dem Vertreter ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten, etwas vornimmt, was der Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der aus einem solchen Verhältnis sich ergebenden Verpflichtungen betrifft. Nicht berührt werden jedoch durch das Bürgerliche Gesetzbuch diejenigen hausverfassungsmäßigen und landesgesetzlichen Bestimmungen, die den Beginn der Volljährigkeit (und damit der Regierungsfähigkeit) für die Mitglieder derjenigen Familien bestimmen, die jetzt landesherrlich sind oder noch nach 1815 landesherrlich waren (Art. 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Als Volljährigkeit ist hier z. B. in Österreich das vollendete 16., in Bayern, Braunschweig, Oldenburg, Preußen, Sachsen und Württemberg das vollendete 18., in Mecklenburg das vollendete 19. Lebensjahr bestimmt.
Besondere Vorschriften gelten ferner bezüglich der Ehemündigkeit, die nach dem deutschen Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 in seiner vom 1. Jan. 1900 an geltenden Fassung bei dem männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 21. und bei dem weiblichen mit dem vollendeten 16. (in Österreich für beide Geschlechter mit dem vollendeten 14.) Lebensjahr eintritt. Befreiungen sind zulässig. Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs oder bis zur Volljährigkeitserklärung der Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des letztern der Einwilligung der Mutter. Sind beide Eltern verstorben, so bedürfen Minderjährige der Einwilligung des Vormundes. Uneheliche Kinder werden wie vaterlose eheliche behandelt (s. Eherecht III).
Auch sonst nimmt die Gesetzgebung vielfach auf das A. Rücksicht, so bei der Todeserklärung (s. d.), bei der Fähigkeit, einen Eid zu leisten (Eidesmündigkeit), die nach den deutschen Justizgesetzen bei Minderjährigen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr (in Österreich mit dem 14.) eintritt, sodann bei der Verpflichtung zum Kriegsdienst (20. Lebensjahr) sowie bei der Fähigkeit zum Amt eines Schöffen oder Geschwornen (30. Lebensjahr), bei der Annahme an Kindes Statt (s. d.), ferner bei der Wahlfähigkeit und Wählbarkeit (vgl. Wahl), bei der Befugnis zur Ablehnung öffentlicher Ämter und Vormundschaften, die in der Regel 60jährigen Personen zusteht, etc. Im Gewerbewesen sind für jugendliche Arbeiter besondere Bestimmungen getroffen.
Auch im Strafrecht ist das A. von besonderer Bedeutung. Hier gilt vor allem die Jugend als ein Strafmilderungsgrund, ja es kann sogar gegen Kinder unter 12 Jahren nach den meisten Strafgesetzgebungen (in Österreich gegen Kinder unter 10 Jahren) ein strafrechtliches Verfahren gar nicht stattfinden. So auch nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 55). Es können jedoch nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften noch nicht zwölfjährige Verbrecher in eine Erziehungs- oder sonstige Besserungsanstalt untergebracht oder es können andre zur Besserung und Beaufsichtigung geeignete Maßregeln gegen sie ergriffen werden. Verbrecher, die zwar das 12., nicht aber das 18. Lebensjahr zur Zeit der Tat vollendet hatten (jugendliche Verbrecher), sind freizusprechen, wenn sie bei Begehung der strafbaren Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen, aber sodann entweder ihrer Familie zu überweisen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt zu bringen. So ist Beischlaf zwischen Verwandten und Verschwägerten absteigender Linie nach § 173 des deutschen Strafgesetzbuchs straflos, falls dieselben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch darf gegen jugendliche Verbrecher nie auf Todesstrafe oder Zuchthausstrafe und nie über die Hälfte des Erwachsenen gegenüber zulässigen Höchstbetrags einer Freiheitsstrafe erkannt werden. Ebensowenig darf das Erkenntnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Polizeiaufsicht lauten. In besonders leichten Fällen kann bei Vergehen und Übertretungen jugendlicher Personen das Urteil sogar nur auf Verweis lauten (§ 56 f.). Ferner bestehen im deutschen Strafgesetzbuch zu gunsten jugendlicher Personen besondere Bestimmungen gegen sittliche Verfehlung und Verderbung (§ 173, 174, 176, 181, 182, 361), körperliche Verwahrlosung oder Aussetzung (§ 221) und Personenstandsveränderung (§ 169).
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