[505] Feuerschutz (hierzu die Tafel »Feuerlöschgeräte« und »Feuerspritzen«), die Gesamtheit aller Vorkehrungen und gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung von Schadenfeuern (eigentlicher F.), dann das Feuerlöschwesen, d. h. Einrichtungen zur Löschung von Bränden, und schließlich jene zur größtmöglichen Ersatzleistung für durch Brände und deren Bekämpfung verursachte Schäden. Das erste Gebiet begreift in sich alle Gesetze und Verordnungen über Bauart und Dachung von Gebäuden und deren Konstruktion, ja auch über die Breite neu anzulegender Straßen, über Feuerungs-, Heiz- und Beleuchtungsanlagen, über Sicherheit in Behandlung, Lagerung, Fabrikation, Transport und Verkauf feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände, über das Umgehen mit Feuer und Licht, die Instandhaltung und Reinigung von Essen, Schlöten und Feuerstätten, dann über Handhabung dieser Feuerpolizei und über Ausstellung und Kontrolle der mit ihr betrauten Personen. Das zweite Gebiet, das Feuerlöschwesen,[505] umfaßt die Einrichtungen für schnellste Herbeirufung der erforderlichen Brandhilfe (s. Feueralarm), Beschaffung, Bereitstellung und Instandhaltung aller Mittel und Geräte zur raschesten Bekämpfung ausgebrochener Schadenfeuer. Dazu gehört auch das Vorhandensein gut organisierter Feuerwehren. Feuerwehren sind Vereinigungen männlicher Ortsbewohner, verpflichtet, zum Zwecke geordneter Hilfeleistung bei Feuersgefahr (und auch bei sonstigen Unglücksfällen, gemeiner Gefahr und Not) sich militärischer Einteilung, Einrichtung (Organisation), Ausrüstung und Einübung zu unterziehen. Man unterscheidet im allgemeinen freiwillige, Pflicht- und Berufsfeuerwehren. Die freiwilligen Feuerwehren sind Vereine und unterstehen als solche den Vereinsgesetzen mit einigen durch ihren Zweck und ihre Eigenschaft als Organe öffentlicher Ordnung bedingten Ausnahmen, Rechten und Pflichten. Der Eintritt ist freiwillig, ebenso der Austritt, der jedoch oft an eine längere und kürzere Kündigungsfrist gebunden ist. Sie ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst und wählen auch ihre Verwaltungs- und technischen Chargen, letztere auf einen durch die Satzungen bestimmten Zeitraum mit Zulassung von Wiederwahl. Die Angehörigen der Pflicht-, Gemeinde- und Bürgerfeuerwehren genannten Körperschaften sind durch gesetzlichen oder auf Verordnung beruhenden Zwang verpflichtet, Feuerwehrdienst zu leisten und sich den notwendigen Übungen zu unterziehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich in der Regel ausnahmslos auf alle diensttauglichen männlichen Ortseinwohner (nicht bloß die Gemeindebürger) innerhalb gewisser Altersgrenzen, meist vom 18.55. Lebensjahr. Die Regelung der innern Angelegenheiten dieser Wehren, die Ausstellung der Chargen etc., geschieht durch die Gemeindeverwaltungen nach Maßgabe der Löschordnungen. Zu den Pflichtfeuerwehren gehören auch jene, deren Mitglieder infolge eines gemeindlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Feuerwehrdienst verpflichtet sind (als städtische Regiehandwerker, Straßen- und Flußbauarbeiter u. dgl.). Diese Einrichtung trifft man fast ausschließlich in Städten, weshalb derartige Wehren auch städtische Feuerwehren genannt werden und eine Reserveabteilung für die Berufs- und freiwilligen Wehren bilden. Freiwillige und Pflichtfeuerwehren erhalten für ihre Feuerwehrdienstleistung keinerlei Entlohnung. Berufsfeuerwehren sind Wehren, deren Mitglieder, Offiziere sowohl als Mannschaften, berufsmäßig und ausschließlich Feuerwehrdienste leisten und hierfür bezahlt werden. Kommando und Chargen werden von den Gemeindeverwaltungen angestellt, für die Unterchargen (Feldwebel, Führer, Oberfeuerwehrmänner etc.) ist der Vorschlag des Kommandanten (Branddirektors) maßgebend. Der Eintritt wie der Austritt bei solchen Korps ist freiwillig, beruht aber auf Dienstvertrag und Wartezeit, der Austritt kann erst nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist stattfinden. In vielen größern Werkstätten, Fabriken, Anstalten, Irren- und Krankenhäusern u. dgl. werden auch Feuerwehren im vollen Sinne des Wortes aus Angehörigen des bezüglichen Personals gebildet. Solche Anstalts- und Fabrikfeuerwehren sind meist Pflicht-, aber auch oft freiwillige und Berufsfeuerwehren, oder es findet da und dort Mischung aller drei Systeme statt. Welches von den hier aufgeführten Systemen das sachdienlichste ist, unterliegt ausnahmslos der Maßgabe örtlicher Verhältnisse und besonders der Höhe der Geldmittel, die für das Feuerlöschwesen aufgebracht werden können. Berufs- und Pflichtfeuerwehren genießen in Deutschland die Rechte von Schutzwehren im Sinne des § 113 des Reichsstrafgesetzbuches; in Bayern und noch einigen andern deutschen Staaten dehnt sich dieses Recht auch auf die freiwilligen Feuerwehren aus. Bei freiwilligen und bei Pflichtfeuerwehren findet innerhalb der Korps selbst eine Zergliederung in drei Abteilungen (Züge) statt, nämlich in Steiger, Spritzenmänner und Ordnungsmänner. Die Steiger haben die Leitern und Rettungsgeräte zu bedienen, die ersten Angriffe auf das Feuer (als Rohrführer) zu betätigen, die Rettung von Menschen und auch Effekten zu besorgen, wenn deren Rettung und Bergung auf gewöhnlichem Weg (über Gänge und Stiegen) nicht mehr möglich ist. Ebenso liegt den Steigern das Einreißen von Gebäuden und Gebäudeteilen ob. Die Spritzenmänner bedienen die Spritzen und alle Geräte und Einrichtungen zur Wasserbeschaffung im Brandfall, also auch die Hydranten und was damit im Zusammenhang steht. Die Ordnungsmannschaft (Retter, Berger) sorgen für Ordnung auf der Brandstätte, für entsprechende Absperrung, für Rettung und Beruhigung von Menschen, dann für Bergung von Gegenständen, wenn eins oder das andre sich noch auf gewöhnlichem Weg, über Gänge und Stiegen herab ohne Anwendung von Steige- und Rettungsgeräten betätigen läßt, und schließlich für Bewachung von geretteten Objekten. Die Sanitätsabteilung besteht aus einer Anzahl von Männern, ausgerüstet und eingeübt für erste Hilfeleistung bei Verunglückungen im Feuerwehrdienste. Bei freiwilligen und Pflichtfeuerwehren ist diese Einteilung unerläßlich, bei Berufsfeuerwehren sind sämtliche Mannschaften im Dienste dieser drei Abteilungen, einschließlich des Sanitätsdienstes, eingeübt. In größern Städten teilt man die Feuerwehren in Löschbezirke, wobei die gesamte Mannschaft nach Maßgabe ihrer Wohnbezirke in entsprechende Unterabteilungen, Kompagnien und Löschzüge, eingeteilt wird, deren jede aus Steigern, Spritzen- und Ordnungsmännern mit den dazu notwendigen Geräten und Ausrüstungen besteht. Jeder solchen Kompagnie ist ein eignes Feuerhaus (Brandwache) mit entsprechender Einrichtung zugewiesen. Diese Einteilung ermöglicht rascheste Betätigung der Brandhilfe in dem jeder Kompagnie zugewiesenen Stadtteil (Löschbezirk), bis nötigenfalls aus den weitern Stadtteilen Mannschaften mit Geräten eintreffen können. In Städten mit Berufsfeuerwehren werden aus gleichen Gründen in vom Stadtzentrum entfernter liegenden Vierteln Filialwachen mit entsprechender Ausrüstung verlegt und durch Telegraph und Fernsprecher mit der Feuerwachtzentrale verbunden. In kleinern Städten werden auch Quartierwachen und Quartierfeuerwehren eingerichtet, d. h. in verschiedenen Stadtvierteln in geeigneten Lokalen einige für den ersten Angriff bestimmte Geräte (handfahrbare Spritzen, Hydrantenkarren, kleinere Universalgeräte etc.) aufgestellt, aus dem sie von den zunächst wohnenden Feuerwehrleuten bei Brandausbrüchen im bezüglichen Stadtviertel entnommen und benutzt werden. Unerläßlich für geordnetes Feuerlöschwesen ist ein einheitliches Oberkommando. In Städten mit Berufsfeuerwehren wird dies vom Branddirektor ausgeübt. In Städten mit freiwilligen und Pflichtfeuerwehren oder solchen gemischten Systems liegt das Oberkommando in den Händen eines eigens hierzu gewählten Kommandanten. Auf dem Lande oder wo bei einem Brande mehr als eine Feuerwehr[506] oder Kompagnie arbeitet, führt der Kommandant des Brandortes das Oberkommando. Stets aber besteht noch bei Bränden eine aus Mitgliedern der Ortspolizei- und Verwaltungsbehörde zusammengesetzte Löschdirektion, in welcher der Oberkommandant mit einer Stimme vertreten ist. Diese Löschdirektion verhandelt auf der Brandstätte über schwierige Vorkommnisse, ganz besonders dann, wenn Fragen auftauchen, die in das Rechtsgebiet hereinragen. Die Leitung der technischen Ausbildung der Feuerwehren liegt dem Kommandanten ob und geschieht durch die Unterchargen nach Maßgabe eines einheitlich gestalteten Exerzierreglements, das zwar als Norm für die sämtlichen Feuerwehren wenigstens eines Verbandes gelten soll, sich aber doch in vielen Fällen den örtlichen Verhältnissen, besonders mit Bezug auf die vorhandenen Geräte und sonstigen Feuerlöscheinrichtungen anpassen muß. Die Anschaffung der Geräte und Herstellung aller auf das Feuerlöschwesen bezüglichen Einrichtungen ist Sache der Gemeinden. In verschiedenen Staaten werden aber aus öffentlichen Fonds, aus Staats-, Kreis- und Distriktsmitteln reichliche Zuschüsse zur Förderung des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens geleistet. So sind. beispielsweise in Bayern aus den Bruttoeinnahmen der staatlich monopolisierten Immobiliarfeuerversicherung 7 Proz. zur Förderung des Feuerwehrwesens (Unterhaltung einer Unterstützungskasse für verunglückte Feuerwehrleute und Zuschüsse zur Anschaffung von Geräten) bestimmt und müssen die zum Geschäftsbetriebe in Bayern zugelassenen Mobiliarfeuerversicherungs-Gesellschaften zu gleichem Zweck 3 Prozent ihrer Bruttoprämieneinnahmen ablassen. Diese Summen fließen in einen Fonds zur Förderung des Feuerlöschwesens, der unter Verwaltung des Staatsministeriums des Innern steht. Die Verteilung der an die Gemeinden gelangenden Zuschüsse aus diesen Fonds geschieht unter Beirat der Feuerwehrverbandesausschüsse.
Die ersten wirklichen Feuerwehren (mit Ausnahme der 1851 gegründeten Berliner Berufsfeuerwehr) waren durchweg freiwillige, und die weitere Ausbildung und Vervollkommnung des Feuerwehrwesens lag auch besonders in Deutschland durchweg in den Händen der freiwilligen Feuerwehren und hervorragender Mitglieder derselben. Als mit der Zeit sich die freiwilligen Feuerwehren mehrten und staatliche Unterstützung erstrebten, gingen auch die Regierungen daran, eine gewisse allgemeine Ordnung unter Mitwirkung der freiwilligen Feuerwehren und deren Verbände und Verbandsausschüsse in das Feuerlöschwesen zu bringen. So wurden einheitliche Löschordnungen für Provinzen und Distrikte (Distriktslöschordnungen) erlassen, in denen unter anderm die Feuerwehrdienstpflicht für die männlichen Ortseinwohner ausgesprochen und bestimmt war, daß dieser Pflicht sowohl in einer freiwilligen als auch in einer Pflichtfeuerwehr Genüge geleistet werden kann. Da den freiwilligen Feuerwehren in vielen Richtungen bedeutende Vorteile gegenüber den Pflichtfeuerwehren zugesichert sind (besonders auf dem Gebiete des Unterstützungswesens), so war durch die Einführung gesetzlicher Feuerwehrdienstpflicht eine erhebliche Förderung des freiwilligen Feuerwehrwesens geboten. Die erste freiwillige Feuerwehr wurde 1841 zu Meißen gegründet, bis 1851 erfolgte die Gründung von zusammen 29 freiwilligen und einer Berufsfeuerwehr, und 1853 bestanden in Deutschland 48 Feuerwehren. In diesem Jahre fand zu Plochingen in Württemberg der erste deutsche Feuerwehrtag statt, an dem sich zehn Feuerwehren beteiligten. Seitdem haben 15 deutsche Feuerwehrtage (der letzte zu Charlottenburg 1898) mit immer regerer Anteilnahme und immer weiter tragender Bedeutung stattgefunden. Beim fünften deutschen Feuerwehrtage zu Augsburg (1862) wurde die Bildung von Landes- und Provinzialfeuerwehrverbänden als nützlich und das Feuerwehrwesen fördernd erklärt, und mit dem zu Leipzig 1865 stattgehabten sechsten Feuerwehrtage war zum erstenmal eine Ausstellung von Feuerlösch- und Rettungsgeräten verbunden. Solche Ausstellungen wiederholten sich nun bei jedem weitern Feuerwehrtag. Die Bildung von Verbänden ging rasch vor sich, und zurzeit bestehen im Deutschen Reiche 32 Landes- und Provinzialfeuerwehrverbände. In Österreich bestehen acht Provinzialfeuerwehrverbände, die sich 2. Dez. 1900 in Wien zu einem Österreichischen Feuerwehrreichsverband zusammenschlossen. Näheres über die einzelnen deutschen und österreichischen Verbände gibt die folgende Tabelle.
[507] 1899 erfolgte zu Stettin die Gründung eines Verbandes deutscher Berufsfeuerwehren. Im Deutschen Reiche bedienen die Feuerwehren, über die Auskunft erlangt werden konnte, 233 Dampfspritzen, 45,417 Handkraftspritzen von über 90 mm Zylinderweite mit zusammen 3,752,319 m Druckschläuchen. In 2391 Städten, Märkten und auch Dörfern sind Hochdruckwasserleitungen vorhanden, an die im ganzen 112,513 Hydranten angeschlossen sind. In sieben deutschen Staaten und in Frankreich sind durch die Landesregenten Ehrenzeichen für langjährige, in der Regel 25jährige, ununterbrochene Feuerwehrdienstleistung gestiftet und zwar (die eingeklammerte Zahl bezeichnet das Stiftungsjahr): Baden (1877), Großherzogtum Hessen (1883), Bayern (1884), Königreich Sachsen (1885), Württemberg (1885), Anhalt (1888), Sachsen-Altenburg (1900), Frankreich für 30 Dienstjahre (1900). Außerdem wird in Baden für vierzigjährige pflichttreue Feuerwehrdienstleistung seit 1898 eine silberne Medaille und in Bayern (1901) ein goldenes Feuerwehrverdienstkreuz für hervorragende Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens verliehen. In Frankreich sind nach dem Gesetz vom 7. April 1902 alle Angehörigen der französischen Landarmee, die mindestens fünf Jahre einer organisierten Feuerwehr angehören, von den regelmäßigen Übungen der Reserve und von den Manövern befreit.
Von den außerdeutschen Staaten (Österreich s. oben) steht die Schweiz mit einem ausgezeichneten Feuerwehrwesen obenan, dessen vollkommene Einheitlichkeit bis in die kleinsten Details herab wesentlich durch die alljährlich abgehaltenen Übungs- und Fachkurse herbeigeführt und aufrecht erhalten ist. In Frankreich haben die größern Städte teils Berufsfeuerwehren, vollständig nach Pariser Muster organisiert, teils sind, wo Garnisonen vorhanden, die Infanterieregimenter gehalten, sich mit dem Löschwesen zu befassen und auf diesen Dienst einzuüben. In der neuern Zeit aber entwickelt sich auch dort mehr und mehr das freiwillige Feuerwehrwesen. Gleiches ist auch mit Rußland der Fall, wo vordem nur in den Landesteilen an der Ostsee und einigen Städten am Schwarzen Meere freiwillige Feuerwehren nach deutschem Muster bestanden. Jetzt hat jedoch die russische Regierung die Förderung des Feuerwehrwesens ernstlich in die Hand genommen. In England sind fast durchweg vorzügliche Berufsfeuerwehren mit sehr guter Ausrüstung vorhanden. In Schweden, Norwegen und Dänemark ist das freiwillige Feuerwehrwesen überhaupt unbekannt; in den größern Städten bestehen Berufswehren, in kleinern Städten und Landgemeinden Pflichtfeuerwehren. Holland und Belgien, die schon sehr früh auf dem Gebiete des Feuerlöschwesens Vorzügliches leisteten, haben in den größern Städten Berufswehren, sonst aber freiwillige und Pflichtfeuerwehren. In der Türkei hat der ungarische Graf Széchényi-Pascha zuerst ein bezahltes und bedeutendes Korps eingerichtet, nach dessen Vorbild nunmehr in elf weitern Städten Feuerwehren gebildet sind, die aber sämtlich Bestandteile der türkischen Armee sind. In Nordamerika, woselbst zu Anfang der 50er Jahre des 19. Jahrh. in zahlreichen Städten freiwillige Korps entstanden waren, die sich aber nicht bewährten, sind jetzt nahezu durchweg Berufswehren, mit zahlreichen Wachen und fast ausschließlich mit Dampfspritzen ausgerüstet, vorhanden. In Brasilien hat die Hauptstadt und einige größere sonstige Städte gut eingerichtete, jedoch z. T. der Armee angehörige Berufsfeuerwehren. In Italien wird dem lange ziemlich vernachlässigten Feuerlöschwesen nunmehr auch größere Beachtung gewidmet, und neben den Berufsfeuerwehren in den größern Städten, die jedoch mehr sogen. städtische oder Regiearbeiterkorps sind, entstehen auch freiwillige Korps; Pflichtfeuerwehren in deutschem Sinne lassen sich dort nicht wohl durchführen. Fast gleichzeitig wurden von England und Frankreich internationale Feuerwehrkongresse angeregt, um dem Bedürfnis gegenseitigen Austausches gemachter Erfahrungen und dem Wunsche zu genügen, Zeugnis von der Zusammengehörigkeit der Feuerwehren in allen Erdteilen abzulegen. Anfänglich verhielten sich Deutschlands Feuerwehren, die wenig Gewinn aus solchen Zusammenkünften haben konnten, ziemlich kühl gegenüber dem Kongreß. Bei der Sitzung des deutschen Feuerwehrausschusses zu Charlottenburg 5. Juni 1901 trat jedoch der letztere dem internationalen Kongreß bei. Bis jetzt haben sieben solche Kongresse stattgefunden, nämlich 1889 zu Paris, 1893 zu Luxemburg, 1894 zu Antwerpen, 1895 zu Amsterdam, 1896 zu London, 1897 zu Brüssel und 1901 zu Berlin, außerdem 1902 in London ein internationaler Kongreß für Feuerverhütung.
Die moderne Feuerlöschtaktik beruht in erster Linie darauf, jedes ausgebrochene Schadenfeuer in tunlichst kürzester Zeit bei den zur organisierten Hilfeleistung bestimmten Körperschaften melden zu können (s. Feueralarm). Kommt die Feuerwehr zur Brandstelle, so hat sie sich vor allem über Stand und Ausbreitung des Feuers genaueste Kenntnis zu verschaffen, demgemäß entsprechende Maßnahmen zu treffen und danach zu bemessen, ob die am Brandplatze vorhandene, bez. aufgebotene Mannschaft mit Geräten zur Dämpfung genügt oder ob weitere Hilfe beigezogen werden muß. Die besonders in Norddeutschland gebräuchliche Einteilung der Schadenfeuer in Klein-, Mittel- und Großfeuer hat nur Wert für die später zu erstattenden Berichte. Im Brandfalle selbst bestimmt der Oberkommandant, wie weit die Beirufung von Hilfskräften (Alarm) zu gehen, welche Reserven noch außer Dienst, aber in Bereitschaft zu bleiben haben, welche entbehrlichen Abteilungen wieder abrücken, und welche Brandwachen schließlich zur Stelle bleiben. Die erste Aufgabe der Feuerwehr ist, gefährdete Menschen zu retten; der Grundsatz, das beste Rettungsgeschäft sei das Ablöschen des Feuers, ist ein völlig verfehlter, weil niemals abzusehen ist, ob es wirklich gelingt, die Ausdehnung des Brandes zeitig genug hemmen zu können, und ob nicht Umstände eintreten, die späterhin eine Menschenrettung überhaupt unmöglich machen. Im größten Teil der Schadenfeuer werden übrigens beide Geschäfte, Menschenrettung und Brandablöschung, zu gleicher Zeit betätigt; gebricht es aber bei einem Brande, bei dem Menschen in Gefahr erscheinen, im ersten Augenblick noch an genügender Mannschaft für beide Arten der Feuerwehrtätigkeit, so erfolgt die Menschenrettung zuerst. Der Kernpunkt des Feuers muß aufgesucht und von diesem aus die Bekämpfung des letztern ausgeführt werden. Je nach Lage dieses Kernpunktes geschieht der Angriff im Innern eines Hauses oder von außen herein, wobei letzterer Angriff den Vorteil geringern Wasserschadens mit sich bringt. Der Kommandierende muß in der Lage sein, raschest zu erkennen, welche Art des Angriffs für den gegebenen Fall die günstigste, den richtigen Erfolg versprechende ist. Für Einübung der Mannschaft aber gilt der Grundsatz,[508] daß jeder Chargierte und jeder einzelne Mann so eingeübt wird, um jeden Augenblick und in jeder Lage selbst und ohne ausdrückliches Kommando das Richtige zu treffen. Die Menschenrettung und auch die Rettung von Effekten wird, wenn der Weg über Gänge und Treppen unpassierbar geworden ist, über Leitern (s. Tafel, Fig. 4,5,8, und Artikel »Feuerleitern«) herab oder mittels der Rettungsgeräte (s. Tafel, Fig. 2,3,6,7, und Artikel »Rettungsgeräte«) ausgeführt; das Löschen geschieht mittels Löschmaschinen (s. Tafel, Fig. 1, und Artikel »Feuerspritze«) und Schläuchen und auch bei Hochdruckwasserleitungen mittels Hydranten (s.d.). In vielen öffentlichen Gebäuden, Theatern, Konzertsälen, Fabriken etc., sind Privatlöscheinrichtungen in der Regel nur für erste Dämpfung entstandener Brände eingerichtet; dahin gehören die Regenapparate (Sprinkleranlagen) in den Theatern, deren vorzüglichster von dem Hoftheaterinspektor Stehle in München erfunden und dann in sämtlichen Münchener Theatern eingeführt und vielfach nachgeahmt wurde. Er besteht in einem dicht unter dem Dach über dem Bühnenhaus an gebrachten System von Eisenrohren, die auf allen Seiten von zahl losen Löchern durchbohrt sind und mit ein er Wasserleitung von starkem Druck in Verb indung stehen. Durch eine einfache Hebelübersetzung, die eventuell auch elektrisch ausgelöst werden kann, kommen diese Rohre unter Wasserstrom, und es ergießt sich alsdann ein wolkenbruchartiger Guß nach allen Seiten, der auch ein schon ziemlich entwickeltes Feuer zu löschen vermag. In Fabrikgebäuden u. dgl. werden gleichfalls solche Röhrensysteme ausgeführt, die aber in gewissen Abständen Brausen, d. h. Öffnungen besitzen, deren Verschluß durch leicht schmelzbare Stoffe (Wachs, Metallegierungen u. dgl.) gehalten wird. Bei entsprechender Temperaturerhöhung schmilzt die verschließende Substanz, und aus den Brausen ergießt sich dann Wasser unter kräftigem Druck. Diese Einrichtungen haben sich indessen nur zum Teil bewährt.
Die Uniformierung und Ausrüstung der Feuerwehrmannschaften ist im ganzen ziemlich die gleiche. Berufs- und freiwillige Feuerwehren sind uniformiert, seltener die Pflichtfeuerwehren, die meist nur verschiedenfarbige Armbinden als Abzeichen tragen. Die Uniformen bestehen aus dunkelfarbigen Blusen, da und dort auch aus Uniformröcken, die Kopfbedeckungen sind Helme. Die Steiger tragen Beile, Leinen und starke Leder- oder gewirkte Hanfgurte, in die ein Steigerhaken (Karabinerhaken) für den Leiterdienst befestigt wird; außerdem sind auch die Steiger noch mit Rettungsleinen versehen. Als Signalinstrumente dienen doppeltönige Pfeifen, bei den Chargierten doppeltönige Huppen. Im Unterstützungswesen, d. h. der Errichtung von Kassen, um verunglückte Feuerwehrmänner und deren Hinterbliebene entsprechend unterstützen zu können, waren die Feuerwehren anfänglich auf Selbstbesteuerung angewiesen, die aber dann erst einigen dauernden Erfolg sicherte, als nicht mehr bloß örtliche Kassen ihre rasch erschöpften Hilfsmittel boten, sondern weit ausgedehnte Verbände Kassen errichteten. In vielen deutschen Staaten werden aus Staatsmitteln entsprechende Zuschüsse geleistet, in Bayern besteht eine Unterstützungskasse, die ausschließlich aus Mitteln der Feuerversicherung unterhalten wird. Bayern hat das einzige staatlich unterhaltene Bureau, das bayrische Landesfeuerwehrbureau, das unter Oberaufsicht des Staatsministeriums des Innern allen königlichen Stellen und Behörden, Gemeinden, Feuerwehren und Privaten unentgeltliche Auskunft in Feuerschutzangelegenheiten gibt.
Geschichtliches. Die ältesten Spuren eines geordneten Löschdienstes reichen bis in das zweite Jahrtausend v. Chr. zurück und finden sich in einem ägyptischen Papyrus. Rom besaß unter Augustus neben einigen Privatfeuerwehren, die sich reiche Sportsmänner hielten, eine kaiserliche Berufsfeuerwehr von 7000 Mann (cohortes vigilum, denen der praefectus vigilum vorstand) mit eignen Geräten und Feuerwachen. Der »Syphonarius«, der bei jedem der sieben Bataillone der römischen Feuerwehr vorkommt, ist wohl kaum anders als mit »Spritzenmeister« zu übersetzen. Die Völkerwanderung warf auch diesen Zweig der Kultur nieder, und erst im 13. Jahrh. finden wir in Deutschland schwache Anfänge von Feuerlöschordnungen. Von hier aus datiert man vier Perioden in der Geschichte des deutschen Löschwesens: die erste reicht bis zur zweiten Erfindung und Einführung der Feuerspritze im Anfang des 15. Jahrh. (s. Feuerspritze), die zweite von dort bis zu den drei großen Erfindungen van der Heydens (1655) in Amsterdam: Druckschlauch, Saugeschlauch, Windkessel; die dritte Periode endet 1841 mit der Gründung der ersten Feuerwehr zu Meißen. Die ersten militärisch organisierten und daher als Feuerwehr zu bezeichnenden Löschkörper entstanden etwa 1846, wo die in Durlach eingerichtete Pflichtfeuerwehr durch Karl Metz richtig organisiert wurde und bei dem großen Theaterbrand in Karlsruhe Aufsehen erregte und Nachahmung fand. Heute ist fast jede Stadt und im Süden Deutschlands auch jedes Dorf mit einer teils freiwilligen, teils Pflichtfeuerwehr versehen. Die Großstädte sind ausnahmslos mit Berufsfeuerwehren oder diesen ähnlichen Einrichtungen versehen, neben denen oft noch freiwillige oder auch Bürgerfeuerwehren vorhanden sind.
Die Literatur des Feuerwehrwesens ist ungemein umfangreich. Ein möglichst vollständiger Gesamtkatalog wurde durch den österreichischen Feuerwehrreichsverband und den bayrischen Feuerwehrausschuß in Angriff genommen; das bis 1902 hergestellte provisorische Verzeichnis enthält 1622 Nummern aus Erscheinungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Von den wichtigsten Schriften allgemeinen Inhalts vgl. Jung, Für Feuerwehren (bisher 27 Hefte, Münch. 18701901); Derselbe, Übungsbuch für Landfeuerwehren (16. Aufl., das. 1903); Hönig, Löschen und Retten (Köln 1894); Magirus, Das Feuerlöschwesen in allen seinen Teilen (Ulm 1877); Döhring, Handbuch des Feuerlösch- und Rettungswesens (Berl. 1881, 2 Bde. und Atlas); Krameyer, Die Bekämpfung der Schadenfeuer (das. 1891); Gautsch, Das chemische Feuerlöschwesen (Münch. 1891); Fried, Katechismus des Feuerlösch- und Feuerwehrwesens (Leipz. 1899); »Feuer-Schutz und-Trutz. Wesen und Wirken unserer Feuerwehren. Ein Handbuch für Berufs- und freiwillige Feuerwehren, von Molitor« (2. Aufl., Stuttg. 1902); »F. und Feuerrettungswesen beim Beginn des 20. Jahrhunderts«, herausgegeben im Auftrag des preußischen Ministeriums des Innern (Berl. 1902); Fiedler, Geschichte der deutschen Feuerlösch- und Rettungsanstalten (das. 1873). Zeitschriften: »Archiv für F., Rettungs- und Feuerlöschwesen« (Leipzig); »Zeitung für Feuerlöschwesen« (München); »Feuer und Wasser«, Organ der Berufsfeuerwehren (Frankf. a. M.); »Die Feuerspritze«, Organ des Landesverbandes sächsischer Feuerwehren (Leipzig).[509]
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