[689] Arbeitslohn im weitern Sinn ist alles bedungene Einkommen aus Arbeit, d.h. dasjenige, das der Arbeiter als Vergütung für Überlassung der Nutzung der Arbeit an einen Dritten von diesem erhält, im Gegensatze zu dem nicht bedungenen Arbeitseinkommen, d.h. demjenigen, welches dem in seiner eignen Unternehmung mittätigen Unternehmer als Entgelt für seine Arbeitsleistungen zufließt. In diesem weitern Sinn umfaßt der A. die verschiedensten, nach Höhe und Sicherheit, wirtschaftlicher und sozialer Lage der Empfänger etc. mannigfaltig abgestuften Formen von Arbeitseinkommen, die im praktischen Leben mit den verschiedensten Namen, als Gehalt, Besoldung, Honorar, Gage, Salär, Lohn etc., bezeichnet werden. Im engern Sinne versteht man unter A. nur das vertragsmäßige Entgelt für vorwiegend körperliche Arbeit bei nicht fester Anstellung. Im folgenden ist nur vom A. in diesem engern Sinn und namentlich von dem in Unternehmungen verdienten A. die Rede. Je nach den Mitteln der Lohnzahlung und den verschiedenen Berechnungsweisen des Arbeitslohnes unterscheidet man verschiedene Lohnarten.
1) Natural- und Geldlohn, je nachdem der A. in natura (Kost, Kleidung, Wohnung, Feuerung, Landnutzung etc.) oder in Geld gezahlt wird. Der erste herrscht in Zeiten der Naturalwirtschaft mit ihrer größern Gleichförmigkeit in Wirtschaft und Verkehr. Mit größerer Entwickelung des Verkehrs und der Arbeitsteilung und mit der Gewährung der persönlichen Freiheit der arbeitenden Klassen tritt der Geldlohn an die Stelle des erstern, ohne diesen jedoch völlig zu verdrängen. Auch heute noch ist der Naturallohn da von Bedeutung, wo die Natur des Arbeitsverhältnisses oder andre Umstände ihn erfordern, so bei den häuslichen und landwirtschaftlichen Dienstboten, bei den Lohnarbeitern auf großen Gütern, namentlich in verkehrsarmen Gegenden (z. B. im Nordosten Deutschlands). bei den Lehrlingen und Gehilfen im Handwerk und Handel. Doch wird er meist durch Geldlohn ergänzt. Seltener tritt der Naturallohn bei den industriellen Arbeitern auf, obwohl er auch hier keineswegs überall ganz fehlt. Der Naturallohn bietet den Vorteil, daß er den Arbeiter unabhängig macht[689] von den Schwankungen der Preise der ihm gelieferten Gegenstände; dagegen beschränkt er ihn su der Verwendung des Lohnes und macht ihn abhängiger vom Arbeitgeber. Das Umgekehrte gilt vom Geldlohn. Die Naturallöhnung kann durch gewissenlose Unternehmer mißbraucht werden, indem sie dem Arbeiter zu hohen Preisen Waren aufdrängen, die er nicht verwenden kann und mit Verlust wieder veräußern muß etc. Dieser als Trucksystem (s. d.) bekannten Ausbeutung sucht die moderne Gesetzgebung durch Verbote vorzubeugen.
2) Zeitlohn, Stücklohn, Prämiensystem, Gewinnbeteiligung. Der A. ist Zeitlohn (Tag-, Wochen-, Jahreslohn), wenn die Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit vermietet wird und letztere zur Bemessung der Lohnhöhe dient, wobei freilich je nach Leistungsfähigkeit und Fleiß Unterschiede gemacht und Lohnklassen gebildet werden können. Der reine Zeitlohn ist einfach zu bemessen und bietet, weil der Betrag bestimmt ist, weniger Veranlassung zu Streitigkeiten bei der Bemessung. Dagegen macht sich bei ihm der Einfluß individueller Tüchtigkeit und individuellen Fleißes nicht überall genügend geltend: der Arbeiter sucht seine Arbeitskraft zu schonen, der Arbeitgeber wünscht dieselbe möglichst auszunutzen. Dieser Widerstreit der Interessen ist in geringerm Maße vorhanden bei dem Akkordlohn oder Stücklohn, der sich nach der Leistung, der abgelieferten Stückzahl (Raum-, Gewichtseinheiten) bemißt. Hier ist der Reiz zur Mehrleistung größer, die Lohnbemessung eine gerechtere. Doch verleitet er leicht zum raschen über hinarbeiten und zur Überarbeitung; auch kann er bei allgemeiner Einführung leicht Lohnminderung zur Folge haben (so mehrfach in der Hausindustrie). Aus diesem Grunde wird der Akkordlohn, als nur dem Unternehmer von Vorteil, von vielen Arbeitern verworfen. Durchführbar ist der Akkordlohn nur da, wo die einzelnen Leistungen genügend zu bemessen und zu kontrollieren sind. Im übrigen ist er nicht am Platze, wenn in erster Linie die Güte der Leistung in Betracht kommt, wenn häufige, nicht durch den Arbeiter veranlaßte Unterbrechungen der Arbeit vorkommen, wenn die Arbeitskraft nur im allgemeinen vermietet wird (Dienstboten) etc. Eine selbständigere Stellung nimmt der Arbeiter bei dem Gruppenakkord ein, bei dem eine Gruppe von Arbeitern gemeinschaftlich die Ausführung von Arbeiten gegen bestimmten Preis übernimmt. Dieser bietet jedoch die Gefahr, daß er in die Afterunternehmung (frz. marchandage) ausartet, wobei die Arbeiter von einem klugen Führer (Akkordmeister) ausgebeutet werden können. Kommt es dem Arbeiter bei dem Akkordlohn nur auf die Menge von Leistungen an, so wird sein Interesse bei dem Prämien- und dem Gewinnbeteiligungssystem noch enger an den wirtschaftlichen Erfolg der Arbeit gefesselt. Das Charakteristische des Prämiensystems besteht darin, daß dem Arbeiter neben dem A. noch ein besonderes Entgelt, eine Prämie, sei es für besondern Fleiß (beim Zeitlohn) oder für besonders gute Leistungen (beim Stücklohn) oder für Minderverbrauch von Werkzeugen, Roh- und Hilfsstoffen (Sparprämien) gewährt wird. Das Prämiensystem ist, soweit es überhaupt anwendbar ist (was bezüglich der Sparprämien nur in beschränktem Maße der Fall ist), an sich für Arbeiter und Unternehmer günstig. Es besteht aber die Gefahr, daß bei seiner Verallgemeinerung der übrige Lohn um die Prämie sinkt; doch kann dieser Gefahr dadurch vorgebeugt werden, daß die Prämien nur in längern Zeitabständen gezahlt oder zu bestimmten Zwecken (z. B. Unterstützungszwecken) verwendet werden dürfen. Die Gewinnbeteiligung kann in doppelter Weise erfolgen, entweder so, daß der Arbeiter neben seinem Lohn einen Anteil am Geschäfts gewinn bekommt oder so, daß er nur Gewinnanteile (ohne festen Lohn) erhält. Die erste Art, das sogen. Tantiemesystem, kann die Einnahmen der Arbeiter steigern, ist aber im wesentlichen nur beim Zeitlohn und in solchen Unternehmungen anwendbar, deren Reinerträge überwiegend auf der Leistung der Arbeiter beruhen. Die zweite Art macht das Arbeitseinkommen zu einem schwankenden und unsichern und wird deshalb selten zweckmäßig sein. Beide Arten setzen die Geneigtheit der Arbeitgeber, Einblick in ihre Geschäftsergebnisse zu gewähren, voraus.
Das Wesen des Arbeitslohnes ist nur im Zusammenhang mit dem Wesen der heutigen auf Privateigentum und freiem Arbeitsvertrag beruhenden Wirtschaftsordnung zu verstehen, nach welcher der Arbeiter und Unternehmer getrennte Persönlichkeiten sind, von denen der erstere nur die Arbeitskraft, der letztere die Stoffe und Hilfsmittel der Produktion besitzt. Nach der heutigen Wirtschaftsordnung fällt dem kapitalistischen Unternehmer das ganze Ergebnis der Produktion zu, und er entschädigt die Arbeiter für ihre Mitwirkung mit dem vertragsmäßig verabredeten A. So erscheint der Lohn als die im voraus vereinbarte Abfindung des Arbeiters für seinen Anteil am Produkt. Diese Abfindung beruht nicht auf einer genauen Ermittelung dieses Anteils (»gerechter Lohn«), sondern auf dem Marktpreis der Arbeit. Die Arbeit erscheint demnach als eine Ware, der A. als ihr Preis, die Bildung der Lohnhöhe als Preisbildung, für welche die allgemeinen Preisbestimmungsgründe der Waren Anwendung finden. Somit wird auch der Lohn zwischen zwei Grenzen durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bestimmt, wobei sittliche Beweggründe, persönliche Beziehungen und Rechtsordnung die Regelung wesentlich beeinflussen können. Abweichungen werden dadurch bedingt, daß der Arbeiter seine Arbeitskraft nicht von seiner Person loslösen kann, mit dem Verkauf seiner Ware Arbeit in eine gewisse Abhängigkeit gerät, sich immer in der Zwangslage, verkaufen zu müssen, befindet, und daß endlich die Ausgleichung von Angebot und Nach frage nicht so rasch und in der Art erfolgen kann, wie bei Waren im engern Sinn. Infolgedessen ist der Arbeiter im Konkurrenzkampf im allgemeinen ungünstiger gestellt als der Unternehmer, der auf Grund seines Besitzes, seiner Kenntnisse, Verkehrsbeziehungen etc. länger auszuharren vermag als der beschäftigungslose Arbeiter. Aus dieser Besonderheit des Arbeitsverhältnisses erwächst die Notwendigkeit für den Staat, Schutzvorkehrungen zu treffen, wo die Persönlichkeit des Arbeiters gefährdet erscheint. Hier handelt es sich aber zunächst nur darum, zu untersuchen, wie sich die Höhe des Arbeitslohnes im rein egoistischen Preiskampf bei freier Konkurrenz regelt.
Der A. wird also zwischen zwei Grenzen durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage geregelt. Die Maximalgrenze des Arbeitslohnes liegt in dem Werte, den die Arbeit für den Unternehmer hat; denn dieser wird und kann die Arbeitsleistungen auf die Dauer nicht höher bezahlen, als sie ihm selbst wert sind. Was ihm aber die Arbeitsleistungen selbst wert sind, hängt ab von dem, was ihm von den Abnehmern der mit Hilfe der Arbeitsleistungen hergestellten Waren gezahlt wird. Ob die Löhne diese Maximalqrenze erreichen,[690] bez. wie weit sie hinter ihr zurückbleiben, ist durch das Verhältnis, in dem Nachfrage und Angebot von Arbeit zueinander stehen, bedingt. Der A. hat aber auch eine Minimalgrenze, unter die er dauernd nicht sinken kann, und diese liegt in den notwendigen Selbstkosten, und zwar kommt der augenblickliche Unterhaltsbedarf als absolutes Minimum in Betracht, was nicht selten praktische Bedeutung erlangt (Fälle der äußersten Not, in denen für die Zukunft nicht gesorgt werden kann). Für die Dauer muß jedoch der Lohn ausreichen, um dem Arbeiter während seiner ganzen Lebenszeit, also auch in Zeiten der Krankheit und der Invalidität, den durchschnittlich nötigen Unterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, um eine standesgemäße Ausbildung der Kinder und die nötige Versorgung der Hinterbliebenen zu gewähren. Nun sind aber diese durchschnittlichen Selbstkosten der Arbeit (die durch Sitte und Gewohnheit bedingte Lebenshaltung, engl. standard of life) nicht in allen Zeiten, Ländern und Arbeitszweigen gleich (Änderung der Kulturhöhe, Verschiedenheit der Bedürfnisse je nach Klima, Arbeitsart, Schwierigkeit und Dauer der Erlernung, Unterbrechungen der Arbeit etc.). Insbesondere ändern sie sich auch mit den Preisen der Unterhaltsmittel. Der Einfluß solcher Änderungen auf den Lohn ist ganz verschieden, je nachdem dieselben dauernd oder vorübergehend sind. Eine vorübergehende Preissteigerung wird, weil sie leicht die Nachfrage nach Arbeit mindert und das Angebot von Kräften mehrt, meist den Lohn drücken, statt ihn zu steigern, und umgekehrt. Sinkt der A. unter den Satz der üblichen Lebenshaltung, so wird leicht die Sterblichkeit, insbes. diejenige der Kinder, zunehmen, Arbeiter werden auswandern etc., und so wird das Angebot von Arbeitskräften früher oder später sich mindern. Sinken dabei Kultur und Lebenskraft der Arbeiter, so wird auch die Lebenshaltung selbst herabgedrückt. Steigt der Lohn über jenen Satz hinaus, so kann die Arbeiterzahl wachsen (frühere Heiraten, Mehrgeburten, Einwanderung, Minderung der Sterblichkeit); doch wird die Zahl keineswegs immer rasch bis zu dem Punkt zunehmen, daß nun der Lohn auf den alten Satz sinken muß. Bis die Neugebornen das Angebot erhöhen, kann leicht auch eine Änderung von Technik und Verkehr eine noch größere Mehrung der Arbeitsgelegenheiten bewirken. So können denn auch mit der Kultur, zumal wenn die Arbeiter Tatkraft und Charakterfestigkeit bewahren, Lebenshaltung und A. steigen.
Wie bereits erwähnt worden ist, ist die Stellung des Arbeiters im Preiskampf regelmäßig ungünstiger als die des Arbeitgebers, weil er gezwungen sein kann, seine Arbeitskraft auch zu dem niedrigsten Lohn zu verkaufen, um nur leben zu können. Dieser sowie andern Schwächen des Arbeitsangebotes, denen der einzelne Arbeiter, soweit die Gesetzgebung sich seiner nicht annimmt, machtlos gegenübersteht, vermögen dauernde Organisationen der Arbeiter, wie solche sich in den modernen Kulturstaaten immer mehr seit Aufhebung der Koalitionsverbote in den sogen. Gewerkvereinen (s. d.) gebildet haben, wesentlich abzuhelfen, indem sie den Arbeitgebern als geschlossene Macht gegenübertreten und durch Arbeitseinstellungen (s. d.), Unterhaltung der feiernden Arbeiter und andre Mittel günstigere Arbeitsbedingungen und bessere Löhne durchsetzen. Die gesetzgeberischen Maßnahmen richten sich regelmäßig nicht direkt auf den A., sondern auf die Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit, durch welche die Konkurrenz den erwachsenen männlichen Arbeitern erleichtert wird, auf die Gewährung der Koalitionsfreiheit, auf die Verbesserung der sonstigen Arbeitsbedingungen (s. insbes. Fabrikgesetzgebung) und die Sicherung der Arbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfällen, Alter und Invalidität (s. Arbeiterversicherung).
Der A. ist von jeher Gegenstand eingehender theoretischer Untersuchungen geworden. Besonders bekannt sind diejenigen Ricardos, Lassalles und v. Thünens. Nach Ricardo kann der Lohn dauernd weder über die Kosten des Unterhaltsbedarfs steigen, noch unter dieselben sinken, weil in jenem Fall eine entsprechende Zunahme des Arbeiterangebots, in diesem eine Minderung stattfinde. Doch hatte Ricardo selbst jene Kosten als mit der Kultur veränderlich bezeichnet, wie denn auch der A. in Wirklichkeit von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort verschieden ist. Hiernach verliert das eherne Lohngesetz, wie es Lassalle mit einiger Übertreibung nannte, die ihm beigelegte Härte. Das Wahre an demselben ist, daß bei jeder sozialen Organisation der größte Teil der Menschheit immer auf Erwerb durch Arbeit wird angewiesen bleiben. Lassalle gibt die Möglichkeit einer Besserung auch für eine kapitalistische Wirtschaftsverfassung zu, er rät den Arbeitern, nicht zu sparen, sondern ihren Lebensbedarf zu erhöhen. Demnach könnte nur der Arbeiterstand selbst für seine Lage verantwortlich gemacht werden. Dagegen wird diese Verantwortlichkeit erheblich abgeschwächt, wenn anzunehmen ist, daß durch wirtschaftliche und technische Verbesserungen immer wieder von neuem eine »Arbeiterreserve-Armee« oder »Surpluspopulation« (nach K. Marx) geschaffen und erhalten wird, die keine Beschäftigung findet und durch ihr Angebot den Lohn drückt.
Eine zweite Theorie Ricardos ist die früher besonders in England vertretene Lohnfondstheorie, nach der jeweilig ein fest bestimmter Kapital betrag zur Lohnzahlung in der Hand der Unternehmer sich befindet, so daß bei gegebener Arbeiterzahl der A. ein fest bestimmter ist und auch durch Koalitionen nicht gesteigert werden kann. Aber auch diese ist nicht zutreffend. Denn in Wirklichkeit ist die Nachfrage nach dem Produkte der Arbeit seitens der zahlungsfähigen Konsumenten das entscheidende Moment für die Ausdehnung der Produktion und die Größe der Nachfrage nach Arbeit. Einen naturgemäßen A. suchte v. Thünen ausfindig zu machen. Indem er von der Annahme ausging, daß der Lohn dann wahrhaft in der Natur begründet sei, wenn die Lohnarbeit mit der auf Kapitalerzeugung gerichteten Arbeit gleiche Belohnung erhalte, stellte er diesen Lohn in der Formel √(ap) dar, in der a den Lebensbedarf eines Arbeiters, p das Ergebnis seiner Arbeit bedeutet; doch wurde die Richtigkeit dieser Formel angefochten.
Ist auch der A. in den verschiedenen Arbeitszweigen ungleich hoch, so hat er doch das Bestreben zur Ausgleichung, wobei freilich die Gleichheit eine relative ist. Ungleichheit in der Schwierigkeit der Erlernung, in den Anforderungen an moralische Eigenschaften und Geschick, in der Annehmlichkeit der Beschäftigung und in der Sicherheit der Existenz können natürliche Unterschiede bedingen. Aber auch innerhalb dieser Grenzen kann die Ausgleichung gehindert werden durch den Mangel an Kenntnis des Arbeitsmarkts andrer Orte und Produktionszweige, durch ungenügende Würdigung von Gefahren der Arbeit, Mangel an Tatkraft und Mitteln zur Auswanderung, Heimatsliebe, Schwierigkeit des Überganges zu einem andern Beruf, die um so größer ist, je ausgebildeter[691] die Arbeitsteilung wird etc. Viele dieser Hindernisse schwinden mit steigender Entwickelung von Kultur und Verkehr.
Vgl. außer den unter »Arbeiterfrage« angegebenen Werken und den Handbüchern der Volkswirtschaftslehre: H. Rösler, Zur Kritik der Lehre vom A. (Erlang. 1861); Thornton, Die Arbeit, ihre unberechtigten Ansprüche und ihre berechtigten Forderungen (a. d. Engl., Leipz. 1870); K. Marx, Das Kapital, Bd. 1; Lassalle, Arbeiterlesebuch (Frankf. a. M. 1863); Brentano, Die Lehre von den Lohnsteigerungen (in den »Jahrbüchern für Nationalökonomie u. Statistik«, Bd. 16, Jena 1871); Derselbe, Über das Verhältnis von A. und Arbeitszeit zur Arbeitsleistung (Leipz. 1875); F. A. Lange, Die Arbeiterfrage (4. Aufl., Winterthur 1879); v. Thünen, Der isolierte Staat (3. Aufl., Berl. 1875); Böhmert, Die Gewinnbeteiligung (Leipz. 1878, 2 Bde.); »Gutachten über die Beteiligung der Arbeit am Unternehmergewinn« (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, das. 1874); v. Scheel, Zur Geschichte und Kritik der Lehre vom A. (in Hildebrands »Jahrbüchern«, Bd. 9); Parsons, Exposition of the principles of partnership (Lond. 1889); Schmitz, Übersicht der für die sämtlichen deutschen Bundesstaaten festgestellten ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (2. Aufl., Neuwied 1888); A. Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (Stuttg. 1886); Cassel, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (Götting. 1900); v. Zwiedineck-Südenhorst, Lohnpolitik und Lohntheorie mit besonderer Berücksichtigung des Minimallohnes (Leipz. 1900); Schönberg, Die allgem. Lehre vom A., und Böhmert, Statistik des Arbeitslohnes im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften« Bd. 1 (2. Aufl., Jena 1898); Schloß, Methods of industrial remuneration (3. Aufl., Lond. 1899).
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