Parlament

[453] Parlament (engl. Parliament, franz. Parlement), eine ständische Vertretung oder Volksvertretung; davon abgeleitet das Adjektivum parlamentarisch (s. den besondern Artikel, S. 456).[453]

[England.] Vor allem heißt P. der englische Reichstag, der, im 12. Jahrh. gelegentlich zu Beratungen über Reichsangelegenheiten von den Königen einberufen, bestimmte Rechte und Befugnisse erst durch die Magna Charta (s. d.) vom 15. Juni 1215 erhielt. Dies englische Grundgesetz setzte fest, daß Hilfsgelder (aids), außer in den herkömmlichen Fällen, und Schildgelder (scutagia) statt der Lehnsdienste nur mit Zustimmung der Versammlung der Barone erhoben werden sollten, für die in der Mitte des 13. Jahrh. der Ausdruck P. gebräuchlich wurde. Simon v. Montfort berief zwei Ritter aus jeder Grafschaft und zum erstenmal zwei Bürger aus gewissen Städten in das P., das am 20. Jan. 1265 eröffnet wurde. Unter Eduard I. kam die Berufung der Gemeinen (communitates) zum P. öfter, wenn auch noch nicht regelmäßig. vor; 1297 erkannte er das Steuerbewilligungsrecht der Reichsstände ausdrücklich an. An dies Recht der Stände, insbes. der Gemeinen, schloß sich ihre Befugnis zu Anträgen, Bitten und Beschwerden an, die unter Eduard III. (1327–77) zum Recht des Anteils an der Gesetzgebung fortentwickelt wurde. Unter diesem König traten die ersten beiden Stände, Prälaten und hoher Adel, zum Oberhaus, die beiden letzten, Ritter und Bürger, zum Unterhaus (Haus der Gemeinen, House of Commons) zusammen. 1376 machte das Unterhaus den ersten Versuch einer Anklage (impeachment) gegen Lord Latimer; 1377 wird zuerst der Sprecher als Organ des Unterhauses dem König wie den Lords gegenüber erwähnt. Die Macht des Adels wurde durch die blutigen Kriege der beiden Rosen sehr geschwächt, und unter den Tudors (1485–1603), die überdies durch die Reformation bedeutenden Machtzuwachs gewannen, hatte das P. wenig Einfluß, wenn es auch das Steuerbewilligungsrecht behauptete und die Verfassung im wesentlichen unangetastet blieb. Die Versuche der Stuarts, die Rechte des Parlaments zu beschränken und eine unumschränkte Königsgewalt zu errichten, hatten die Hinrichtung Karls I. und die Vertreibung Jakobs II. zur Folge, worauf von Wilhelm III. durch die Bill of rights (13. Febr. 1689) die Grundzüge der Verfassung festgestellt und die Rechte des Parlaments gesichert wurden. Unter dem Haus Hannover, das vom P. auf den Thron erhoben wurde, befestigte sich seine Herrschaft immer mehr, indem durch die Act of settlement dem König das Recht, die vom P. angeklagten Minister zu begnadigen, entzogen ward und die Abgaben nur auf ein Jahr bewilligt wurden; daher mußte das P. jährlich berufen werden, während seine Wahlperiode unter Georg I. auf sieben Jahre bestimmt wurde. Im Laufe des 18. Jahrh. begann sich auch der freilich niemals gesetzlich festgestellte, wohl aber zum allgemein anerkannten Gewohnheitsrecht des Landes gewordene Grundsatz auszubilden, daß das Ministerium auf ein Mißtrauensvotum des Unterhauses zurücktreten müsse, so daß die Regierung des Reiches gewissermaßen ein Organ der Majorität dieses Hauses wurde. Ebendeshalb sind die Minister sowie einer der Unterstaatssekretäre jedes Ministeriums und die jüngern Lords des Schatzes, der Admiralität etc. regelmäßig Mitglieder eines der beiden Häuser des Parlaments. Die selbständigen Parlamente von Schottland (vgl. Terry, The Scottish parliament, 1683–1707, New York 1905) und Irland wurden bei der Vereinigung dieser Reiche mit England 1707 und 1801 aufgehoben, wogegen beide Länder eine bestimmte Anzahl Vertreter im englischen P. erhielten.

Während zur Zeit der ersten Revolution sich die Parteien der Kavaliere und Rundköpfe, nach der Restauration (seit 1660) Royalisten und Presbyterianer im englischen P. gegenübergestanden hatten, kamen etwa seit 1680 die Parteinamen Tories und Whigs auf. Beide standen auf dem Boden der Verfassung, die Toris betonten aber vorzugsweise die Anhänglichkeit an die bestehende Gewalt in Staat und Kirche, die Whigs die Unverletzlichkeit der Verfassung und das Recht des Widerstandes gegen verfassungswidrige Eingriffe der Krone. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. traten an die Stelle dieser Parteinamen die der Konservativen und Liberalen, neben denen die Iren, die sich um 1870 als eine eigne Fraktion konstituierten, eine besondere Rolle spielten. Diese schieden sich 1890 in Parnelliten und Antiparnelliten, schlossen sich aber 1900 wieder zu einer Partei zusammen. 1886 trennten sich infolge der irischen (Home-rule-) Politik Gladstones dessen Gegner, die liberalen Unionisten, von der Mehrheit der liberalen Partei; sie unterstützten die konservative Regierung, und einige ihrer Führer traten 1895 in das Ministerium Salisbury ein. Einzelne Arbeitervertreter endlich gab es schon seit dem Ende des 19. Jahrh. im Unterhause, die sich zur liberalen Partei hielten; aber erst bei den Wahlen 1906 errangen die Arbeiter größere Erfolge; es gelang ihnen, mehr als 50 Sitze im Unterhaus zu erobern, und die Mehrzahl von diesen beschloß die Bildung einer eignen Arbeiterpartei im P.

Das Unterhaus war bis in das 19. Jahrh. derart zusammengesetzt, daß es zuletzt nicht mehr als eine wahre Vertretung des Volkes angesehen werden konnte. Die Katholiken waren vom Recht, zu wählen und gewählt zu werden, ausgeschlossen; viele in neuerer Zeit zu Größe und Bedeutung herangewachsene Städte entbehrten des Wahlrechts, während viele Burgflecken, denen es zustand, völlig heruntergekommene Ortschaften (rotten boroughs) waren und in andern Bezirken wieder die Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur Bevölkerung außerordentlich gering war. Über die größte Zahl der Parlamentsmandate verfügte der Einfluß der Krone, der Regierung oder mächtiger Großgrundbesitzer unbedingt; anderswo hatte sich ein förmliches System der Bestechung und des Stimmenkaufs entwickelt: um 1830 zählte man im ganzen nur etwa 70 Wahlbezirke, die wirklich nach völlig freier Wahl besetzt wurden. Durch die Zulassung der Katholiken (1829) und die Reformbills von 1832, 1867 und 1884 wurde diesen Übelständen abgeholfen und das P. immer mehr demokratisiert. Das Wahlrecht wurde immer weiter ausgedehnt, so daß es 1. Jan. 1893 in England und Wales bei einer Bevölkerung von 29,002,525 Einw. 4,846,586 Wähler gab. Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wobei möglichste Garantien gegen unerlaubte Beeinflussung der Wähler getroffen sind. Relative Mehrheit entscheidet; über Wahlanfechtungen urteilt ein unabhängiger Gerichtshof. Über das Wahlrecht, die Befugnisse und die Geschäftsordnung des Parlaments vgl. Großbritannien, S. 373.

Die Protokolle (Journals) des Oberhauses sind seit 1509, diejenigen des Unterhauses seit 1548 erhalten. Offizielle Berichte über die Debatten des Parlaments, deren Veröffentlichung früher überhaupt verboten war, existieren für die ältere Zeit nicht; man ist angewiesen auf die umfassende, aber vielfach unkritische Kompilation: »The parliamentary history of England, from the Norman conquest to 1803« (Lond. 1806–20, 36 Bde.). Daran schließt sich die zuverlässigere Veröffentlichung: »The parliamentary debates published [454] under the superintendency of Hansard« von 1803 an. Die von der Regierung dem P. vorgelegten Paviere heißen, je nach der Farbe ihres Umschlags, Blaubücher oder Weißbücher; im ganzen füllen die für das Unterhaus jährlich zum Druck beförderten Papiere etwa 50 Foliobände. Vgl. May, Treatise on the law, privileges proceedings and usage of Parliament (10. Aufl., Lond. 1893; deutsch bearbeitet von Oppenheim, 3. Aufl., Leipz. 1888); Todd, Parliamentary government in England (3. Aufl. von Spencer Walpole, Lond. 1893, 2 Bde.; deutsch, Berl. 1869 bis 1871, 2 Bde.) und Parliamentary government in the British colonies (2. Aufl., Lond. 1894); Gneist, Das englische P. in tausendjährigen Wandlungen (Berl. 1886; engl. Übersetzung, 4. Aufl., Lond. 1895); G. B. Smith, History of the English Parliament (Lond. 1892, 2 Bde.); A. Wright und P. Smith, Parliament past and present (das. 1902, 2 Bde.); Redlich, Recht und Technik des englischen Parlamentarismus (Leipz. 1905).

[Frankreich.] Eine ganz andre Bedeutung hatte das P. in Frankreich; der Name bezeichnete hier die obersten Reichsgerichte. Das älteste war das P. von Paris. Aus der alten curia regis, dem königlichen Hoftage, entstanden, setzte es sich zusammen aus Edelleuten, hohen Geistlichen, königlichen Hofbeamten und rechtskundigen Räten, übte die Funktionen eines obersten Gerichtshofs aus, war aber zugleich oberster Rat des Königs in allen Staatsangelegenheiten. Allmählich schied sich eine eigne richterliche Abteilung als ständiger höchster Gerichtshof aus. Für diesen wird seit Ludwig IX. der Ausdruck P. gebraucht (zuerst 1239); und schon unter diesem König tagte das P. in Paris, eine Einrichtung, die Philipp der Schöne sanktionierte. Seit dem Ende des 13. Jahrh. zerfiel das P. in drei Kammern: die Große oder Prozeßkammer (Grand'-chambre, Chambre des plaids), die Kammer der Untersuchungen (Chambre des enquêtes) und die Kammer der Bittschriften (Chambre des requêtes); später kamen noch andre Kammern dazu. Die Register über die Entscheidungen des Parlaments sind uns seit dem Jahre 1254 überliefert; sie heißen nach dem Anfangswort Olim und wurden bis 1318 in den »Documents inédits sur l'histoire de France« 1840 von Beugnot veröffentlicht. Die Parlamentsräte, die dort neben den Prinzen von Geblüt und den Pairs saßen, waren seit 1469 unabsetzbar. Franz I. führte die Käuflichkeit der Stellen ein, wozu seit 1604 durch die sogen. Paulette ein Vererbungsrecht kam. Diese Käuflichkeit der Ämter machte das P. von der Regierung unabhängig. Zuletzt bestand das P. von Paris aus 7 Kammern mit einem ersten Präsidenten, 9 Vizepräsidenten (présidents à mortier, nach der Mütze, die sie trugen), 15 Präsidenten der Kammern und 150 Räten. Auch in den neuerworbenen Gebieten errichteten die Könige Parlamente, so in Toulouse 1302 (später wieder aufgehoben, definitiv erst seit 1443), Grenoble 1461, Bordeaux 1462, Dijon 1477, Aix 1501, Rouen 1515, Rennes 1553, Pau 1620, Metz 1633, Besançon 1676, Douai 1686, Trevoux 1762, Nancy 1775. Neben ihren richterlichen Befugnissen erlangten die Parlamente, besonders das Pariser, auch politische Rechte, indem die Gültigkeit der königlichen Gesetze und Verordnungen davon abging, daß sie in die Register des Parlaments eingetragen wurden. Hegte das P. Bedenken gegen die Eintragung, so machte es dem König Vorstellungen (remontrances); wenn diese zurückgewiesen wurden und das P. auf seiner Weigerung beharrte, so konnte der König, was 1563 zuerst vorkam, selbst im P. erscheinen und die Registrierung befehlen; dies nannte man ein Lit de justice (s. d.); doch beharrte das P. zuweilen auch nach einem solchen auf seinem Widerstande. Schon Richelieu war bestrebt, den Parlamenten ihre Bedeutung zu nehmen, und sprach ihnen in dem Lit de justice vom 20. Febr. 1641 jede politische Gewalt ab. Nach seinem Tod erhob sich das Pariser P. wieder, vernichtete das Testament Ludwigs XIII. und erregte gegen Mazarin den Aufstand der Fronde (s. d.). Nach dessen Niederwerfung wagte das P. unter Ludwig XIV. keinen Widerstand gegen dessen Befehle. Erst nach seinem Tode (1715) vernichtete es sein Testament und ernannte den Herzog von Orléans zum Regenten. Wegen seines beharrlichen Widerstandes gegen die Regierung ward das P. im 18. Jahrh. mehrmals aus Paris verbannt, aber jedesmal nach einiger Zeit wieder zurückberufen. Um seiner Opposition Herr zu werden, löste Ludwig XV. das P. 1771 ganz auf und ließ durch seinen Kanzler Maupeou eine neue gerichtliche Organisation schaffen, die sogen. Maupeou-Parlamente. Ludwig XVI. stellte nach seinem Regierungsantritt die alte Korporation wieder her. Aber das P. widersetzte sich allen Reformen und weigerte sich, aus Rücksicht auf seine und des hohen Adels Interessen, die den Notabeln vorgelegten Steuergesetze zu registrieren. Nach dem Zusammentritt der Nationalversammlung von 1789 wurde deshalb das P. durch Dekret vom 3. Nov. suspendiert und 1790 für immer aufgehoben. Vgl. Voltaire, Histoire du parlement de Paris (Par. 1769); Dufay, Histoire des actes et remontrances des parlements (das. 1826, 2 Bde.); Bastard d'Estang, Les parlements de France (das. 1857, 2 Bde.); Desmaze, Le parlement de Paris, son organisation, etc. (2. Aufl., das. 1860); Mérilhou, Les parlements de France (das. 1863); Langlois, Textes relatifs à l'histoire du Parlement jusqu'en 1314 (das. 1888); Aubert, Histoire du Parlement de Paris, de l'origine à François I. 1250–1515 (das. 1894–95, 2 Bde.) und an XVI. siècle (das. 1906); Ducoudray, Les origines du Parlement de Paris et la justice aux XIII. et XIV. siècles (das. 1902); Glasson, Le Parlement de Paris, son rôle politique depuis Charles VII jusqu'à la Révolution (das. 1901, 2 Bde.).

Über das deutsche oder Frankfurter P. (die konstituierende Nationalversammlung in Frankfurt a. M. 1848–49) s. Deutschland, S. 821.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 453-455.
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