Amtsverbrechen

[439] Amtsverbrechen (Amtsvergehen). I. Im Allgemeinen jede strafbare Verletzung der Pflichten eines Beamten od. Amtscandidaten bezüglich eines Amtes; bes. solche Verletzung bei einem wirklichen Beamten rücksichtlich wirklicher Amtspflichten; strafbar durch förmliche Criminalstrasgesetze, Amts- od. Dienstverbrechen; od. durch Verordnungen der Disciplinargewalt, dann Amts-, Dienst- od. Disciplinarvergehen, Amts- od. Dienstexcesse. Zu den eigenthümlichen Vergehen u. Verbrechen gehörend, sind sie im Allgemeinen Verbrechen im Amte (französisch Forfaitures), welche in unmittlbarem Zusammenhange mit dem Amte stehen u. entweder von jedem Staatsbürger begangen werden können, vom Beamten bezüglich u. auf Veranlassung des Amtes begangen sind, gemeine Verbrechen od. Vergehen im Amte, od. Verletzungen der Amtspflichten des Beamten insbesondere, eigentliche Amtsverbrechen u. Vergehen, letztere entweder in den Gesetzen ausdrücklich benannt (Delicta nominata). od. nicht (unbenannte, Delicta innominata), auch entweder von Beamten aller Art möglicher Weise zu begehen, gemeine Amtsverbrechen. Vergehen, od. nur von gewissen öffentlichen Beamten, z.B. Rechnungs-, Militär- etc. Beamten, besondere Amtsverbrechen u. Vergehen. Diese werden in der Regel durch Disciplinarstrafen, Disciplinarmittel, geahndet, insofern sie nicht mit gemeinen Verbrechen concurriren, durch welche die Disciplinarstrafe, u. umgekehrt die Strafe der gemeinen Verbrechen durch den verletzten Diensteid u. Amtswürde, erhöht wird. Die Strafen der reinigenden, der höheren Disciplin treten ein wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen bei der Amtsübertragung, Also wegen Nachlässigkeit gegen das Amtsinteresse, Nichtbefolgung od. Mißbrauch der Dienstvorschriften, Dienstunfähigkeit, Unsittlichkeit, Unverträglichkeit, unschicklicher Lebensart u. Gewerbe, Unverbesserlichkeit in geringeren Fehlern trotz wenigstens dreimal angewendeter Correctivmittel, Strafen der niederen, correctiven Disciplin. Die Regierungsbehörde hat gewöhnlich die Vor- u. veranlaßt die Criminaluntersuchung; wo nicht, so muß ihr, zu Vermeidung dienstlicher Unordnungen u. wegen ihrer Vertretungspflicht für die Staatsdiener, von der Untersuchung Nachricht gegeben, häufig ihre Zustimmung erbeten werden. Bei größeren Verbrechen tritt während der Untersuchung Suspensio ab officio, häufig a beneficio (s. u. Strafe) ein. Civilrechtlich haftet jeder Beamte für den Schaden seiner gesetzwidrigen Handlungen dem beschädigten Staatsbürger, unter Vorbehalt des Regresses an die verfügende Oberbehörde, der Staat für seine Beamten in allen Administrativhandlungen, der Gerichtsherr für seine Gerichte da, wo es sich nicht um eigentlich richterliche Handlungen handelt; diese leichtsinnig od. böswillig vollbracht, geben blos Schädenklage, die Syndicatsklage gegen den Richter (Actio syndicatus in factum). H. Die benannten Amtsverbrechen (s. oben) sind gemeinrechtlich: A) die Amtserschleichung (Crimen ambitus), jedes absichtlich gesetzwidrige Verfahren eines Amtsbesetzers, Candidaten od. Dritten, od. ihrer zugleich, bezüglich der Besetzung eines öffentlichen Amtes. Sie ist, unter dem Scheine erlaubter Geschäfte begangen, versteckte Amtserschleichung (Ambitus palliatus), als absichtliche, unrechtliche Bewerbung des Candidaten od. eines Dritten um ein öffentliches Amt, hier ein bloßes Delictum commune (s. u. Verbrechen); Amtserschleichung im engeren Sinne, als Ertheilung eines solchen Amtes wider die Voraussetzungen des Staates, gesetzwidrige Verleihung eines öffentlichen Amtes, widerrechtliche Amtsbesetzung, letzteres ein eigentliches Amtsvergehen. Die Erschleichung geistlicher Ämter eine Unterart der Simonie. Die Strafe der römischen Gesetze dafür s. u. Ambitus. Für das heutige gemeine Recht wird die Strafe als eine arbiträre betrachtet u. besteht meist in Absetzung od. Suspension, Verlust des Wahlrechts, Geldstrafe, Confiscation jener Emolumente. Auch in den neueren Gesetzgebungen ist das Verbrechen meistentheils beibehalten u. wird in denselben gewöhnlich in Verbindung mit dem Betrug od. der Bestechung erwähnt. Doch hat dasselbe bei der heutigen gänzlich veränderten Ämterverfassung u. Stellenbesetzung eine nur untergeordnete Bedeutung u. findet ihre Anwendung meist nur bei ständischen u. Gemeindewahlen. Die Strafen sind hier, insofern nicht schwerere Verbrechen concurriren, Cassation, Verlust des Wahlrechts, Geld- u. Gefängnißstrafen. B) Amtsmißbrauch, Mißbrauch der Amtsgewalt (Crimen repetundarum), Benutzung der durch das Amt dem Beamten anvertrauten Gewalt zur Bedrückung u. Habsuchtsbefriedigung, u. zwar a) Amtsexceß, Mißbrauch der Amtsgewalt im engeren Sinne, Bedrückung u. Mißhandlung unter dem Scheine der Amtsbefugnisse od. Amtspflichten, od. durch deren offene Überschreitung, z.B. Mißhandlung[439] bei Arretirungen u. Executionen, thätliche u. wörtliche Injurien dabei; b) Amtliche Erpressung (Concussio), Mißbrauch der Amtsgewalt zu unrechtmäßigem Vortheil unter falschen Vorspiegelungen, bes. eines diesfallsigen Rechtes mit angedrohter od. angewendeter Amsgewalt, z.B. Erhebung zu hoher Abgaben od. Gebühren. Die gemeinrechtlichen Strafen sind nach der Lex Julia repetundarm Lex Cornelia de vicariis u. den Bestimmungen über Crimen vis publicae Amtsentsetzung, Gefängniß, in schwereren Fällen selbst Verbannung u. Todesstrafe neben Verpflichtung zum Ersatz des gestifteten Schadens. u. Nichtigkeit der etwa erpreßten Handlungen; in den neueren Gesetzbüchern ist dafür Gefängniß u. zeitige od. gänzliche Unfähigkeit zu öffentlichen Ämtern angedroht. C) Veruntreuung im weiteren Sinn (Crimen residui od. Crimen de residuis) absichtliche, pflichtwidrige Vorenthaltung des, vermöge des Amtes dem Beamten anvertrauten beweglichen öffentlichen, also Staats-, Kirchen od. Gemeinde-Gutes, auch der Depositen von Privatpersonen, wenn die Bewahrung dem Beamten vermöge des Staatsschutzes übertragen ist, u. des Privatvermögens des Regenten u. seiner Gemahlin. Häufig wird es mit Fälschung u. Verwendung des öffentlichen Gutes zu anderen Zwecken begangen, daher u. sonst noch verschieden von Peculatus (s.d.). Die Strafe für a) Veruntreuung im strengsten Sinne, d.i. bloße Unterlassung der Verwendung des Gutes zu den vorgeschriebenen Zwecken, ist gemeinrechtlich nach der Lex Julia de residuis u. der Lex. Julia de peculatu, Verlust des Amtes, Herausgabe des Zurückgehaltenen u. Entrichtung des 3. Werththeiles; für b) Unterschlagung (Malversation, Kassenveruntreuung, Kassendiebstahl), d.i. wirkliche Zueignung des öffentlichen Gutes, z.B. Behufs der Verwendung zu Privatzwecken, nach der peinlichen Gerichtsordnung dem Diebstahle gleich. Die neueren Gesetzbücher führen die Unterschlagung amtlicher Gelder nur als besonders qualificirte Art der gemeinen Unterschlagung od. Veruntreuung auf u. bestrafen sie dann gewöhnlich mit Arbeiten od. Zuchthaus. III. Die in den Gesetzen nicht benannten Amtsverbrechen sind A) Verweigerung der Übernahmeöffentlicher Ämter, bei schon angestellten Beamten blos den Disciplinarmitteln (s. oben), bei dem Militärdienst den Grundsätzen über Militärpflicht (s.d.) anheimfallend, bei besoldeten öffentlichen Ämtern nicht vorkommend. Nur für die widerrechtliche Ablehnung unbesoldeter Ehrenämter enthalten die Particular-, nicht die gemeinen Rechte Strafen, namentlich Verlust des Wahlrechts, Geldbußen etc. B) Gegeneigenmächtige Verlassung des öffentlichen Amtes, d.i. einseitige, die Amtsgeschäfte unterbrechende Aufgabe desselben mittelst Entfernung von dem Amtsorte, tritt, nach der Wichtigkeit des Amtes u. Schadens, Geld-, Gefängniß-, selbst Zuchthausstrafe, gegen blos unterlassene Amtsverwaltung die Correctivdisciplin (s. oben) ein. Die wichtigste Art ist Desertion. C) Bestechung im weiteren Sinne (Corruptio, Crimen repetundarum, Crimen barattariae) von Seiten des öffentlichen Beamten Annahme des Versprechens od. der wirklichen Leistung ihm nicht gebührender Vortheile Behufs der ausdrücklich od. stillschweigend bedungenen. Bewirkung od. pflichtwidriger Unterlassung od. pflichtgemäßer Amtshandlungen jeder Art, passive Bestechung, widerrechtliche Annahme von Geschenken, ein wirkliches Amtsverbrechen von Seiten des Bestechenden, Versprechung od. wirkliche Leistung solcher Vortheile in jener Absicht an den Beamten od. dessen Angehörige; active Bestechung, ein gemeines Verbrechen, sei die betroffene Sache gerecht od. ungerecht. Geschenke, einer zum Vortheile des Schenkgebers pflichtwidrigen Handlung nachfolgend, gehören nach den Reichsgesetzen bei dem Richter, der weder vor noch nachher ein Geschenk annehmen darf, immer, bei anderen Beamten nur dann dazu, wenn in deren Erwartung der Beamte danach handelte. Nach römischen Gesetzen war den öffentlichen Beamten die Annahme aller Geschenke untersagt. Die neueren Gesetzbücher beziehen sich sämmtlich nur auf Geschenke u. Versprechen während der Amtsführung. Die Bestechung wurde nach römischem Recht am Civilrichter mit Verlust des Amtes, der Ehre, des doppelten Werthes vom versprochenen, des dreifachen vom gewährten Vortheile; am Criminalrichter mit mindestens Exil u. Vermögensconfiscation; an anderen Staatsdienern mit Amtsverlust u. wenigstens dem Vierfachen des Bestechungswerthes; nach altdeutschem Rechte am Richter häufig mit dem Tode, nach heutiger gemeinrechtlicher Praxis willkührlich mit Suspension, Absetzung, Geld, Gefängniß. Zuchthaus bestraft. Die Strafe der eigenen od. durch einen Anderen bewirkten activen Bestechung soll möglichst der des Richters gleich, der Bestechende als Miturheber anzusehen u. außerdem Verlust des fraglichen Anspruches, bei Concurrenz anderer Verbrechen erhöhte Strafbarkeit, bei eigener Anzeige u. Beweis der That Verzeihung, im Fall nicht erfolgter Annahme des Geschenkes mildere Bestrafung sein. Die neueren Strafgesetzgebungen bedrohen die active Bestechung sehr verschieden, in Österreich z.B. mit einem halben bis 5 Jahr Kerker, in Preußen nur bei Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten mit Gefängniß, in anderen Staaten oft auch nur mit Geldbuße. Die passive Bestechung ist meist mit Dienststrafen bedroht; außerdem wird das Geschenk fast durchgängig zur Staats- od. Armenkasse eingezogen. D) Beugung des Rechts aus Parteilichkeit (verletzte Richterpflicht, Syndicatsverbrechen, Crimen syndicatus), wenn der Richter in einer streitigen Rechtssache durch Nichtausübung (Justitia denegata vel protracta) od. gesetzwidrige Ausübung seines Amtes (in irgend einer Amtshandlung), ohne beabsichtigten Gewinn (nach dem Gesetze wegen Bitte, Freundschaft, Feindschaft, od. dergl.), aber absichtlich eine Ungerechtigkeit begeht, soll nach Beschaffenheit dieses Unrechts, der Mittel u. Beweggründe dazu u. der Größe des unersetzten Schadens gestraft werden. Die gemeinrechtliche Praxis wendet hier willkürliche Strafen an, die selbst nur disciplinarischer Natur sein können; die neueren Gesetzbücher bieten in dieser Beziehung eine große Mannigfaltigkeit, indem sie mehr die Einzelfälle hervorheben u. sich nicht blos auf eigentliche Richter beschränken, sondern auch andere Beamte mit umfassen. E) Begünstigung der Flucht eines Arrestaten durch einen Gefangenwärter (Crimen effracti s. violati carceris) aus Nachlässigkeit od. absichtlich durch eine öffentliche od. blos dazu bestellte Privatperson, wird nach römischem Recht, u. wenn die Fortlassung des[440] Gefangenen absichtlich geschah, nach der Carolina an dem öffentlichen Gefangenwärter u. dessen Untergebenen mit der Poena talionis (s. Talion), bei bloßer Nachlässigkeit nach der Carolina willkührlich, nach der Praxis mit Gefängniß bis Zuchthaus, im Verhältnisse der Größe der Strafe des Entflohenen bestraft. Neuere Gesetze strafen die vorsätzliche Fluchtbeförderung bis 5 Jahr Zuchthaus od. Kerker, andere zum Theil noch höher; die fahrlässige mit Gefängniß von 3 Monaten bis 1 Jahr. F) Verletzung der Amtsverschwiegenheit. ist Bekanntmachung der, dem Beamten nur durch sein Amt bekannt gewordenen, ihm zur Geheimhaltung anbefohlenen, bis dahin geheim gebliebenen Angelegenheiten von Seiten des Beamten. Die ihm zur Pflicht gemachte Geheimhaltung ist buchstäblich auszulegen bei der Bewahrung des Beichtsiegels, dessen Verletzung nicht nach criminalistischen, sondern kirchenrechtlichen Principien bestraft wird, bei dem Bewahrer der öffentlichen Rechnungen, Urkunden, Acten, Archive etc., namentlich bei den Subalternen, im Fall der Mittheilungen ohne Vorwissen der Vorgesetzten, bei den Staatsrechnungsführern u. Beamten der auswärtigen Angelegenheiten. Außerdem ist. sie nur von den eigentlichen Dienstgeheimnissen u. von den Sachen, aus deren Veröffentlichung Störung der Geschäfte od. Nachtheil für den Staat od. Einzelne entspringt, zu verstehen. Die Verletzung der Amtsverschwiegenheit wird, wenn nicht durch sie die Strafe höherer Verbrechen, z.B. des Hochverraths, verwirkt ist, nach Verschiedenheit der Motive dazu, ob z.B. Vorsatz od. Fahrlässigkeit etc., nach der Größe des Schadens etc. bestraft mit bloßem Verweis, Geld, Gefängniß, Suspension, Absetzung, Festung, Zuchthaus. G) Insubordination (Subordinationsverbrechen, Subordinationsvergehen), sie ist mit bes. schwerer Strafe beim Militär nach den verschiedenen Kriegsartikeln bedroht, bei den Civilbeamten wird sie nur durch die gewöhnlichen Correctiv-Disciplinarmittel u. bei ganz wichtigen Angelegenheiten, großem Schaden, grober Widersetzlichkeit, Verletzungen der Amtsehre u. wiederholt fruchtlos angewendeten verschiedenen Graden der Correctiv-Disciplinarstrafen wohl mit zeitlicher Suspension od. gänzlicher Entsetzung vom Amt bestraft. H) Bei Connivenz des Vorgesetzten gegen seine Unterbeamten wird Erster, läßt er Dienstvergehen von Letztern wissentlich begehen, als Gehilfe, rügt er die begangenen nicht pflichtmäßig, als Begünstiger derselben nach den allgemeinen Principien darüber, bestraft. I) Zu den Dienstvergehen der uneigentlichen od. patentirten Staatsdiener gehört vorzüglich die Prävarication, d.i. die unentgeldliche od. belohnte Begünstigung der Gegenpartei von Seiten eines Advocaten od. Procurators zum Nachtheile derjenigen Partei, deren Rechte er in einer Angelegenheit zu wahren übernommen hat, sei der Nachtheil wirklich erwachsen od. nicht. Als Strafe ist nach der peinlichen Gerichtsordnung neben dem Schadenersatze noch Pranger, Halseisen, Staupenschlag, Landesverweisung od. willkührliche Strafe angedroht; nach der Praxis u. Geldbuße von 10–30 u. mehr Thalern, Gefängniß von 8 Tagen bis zu 3 Monaten, Suspension u. Remotion, bei großem Schaden u. boshaftem Dolus mehrjährige Freiheitsberaubung, ja Zuchthaus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 439-441.
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