[117] Verwaltung (Administration), im allgemeinen die Besorgung eigner oder fremder Angelegenheiten. So spricht man z. B. von der V. einer Stiftung, eines Mündelvermögens, eines Landgutes (s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen), von der V. einer Gemeinde etc. Als V. schlechthin wird die Staatsverwaltung (Regierung) bezeichnet. Hierbei kommt der Ausdruck V. in weiterer und in engerer Bedeutung zur Anwendung. Wenn man nämlich unter »Gesetzgebung« die Tätigkeit des Staates zusammenfaßt, die in dem Erlaß von Rechtssätzen besteht, dann tritt ihr die V. (Exekutive, Exekutivgewalt, vollziehende Gewalt) gegenüber, die einzelne bestimmte Verhältnisse und Angelegenheiten des Staates und der Staatsbürger regelt. In diesem Sinne gehört auch die Rechtsprechung (Justiz, Gerichtsbarkeit) zu der V. Der Begriff der V. wird jedoch regelmäßig enger gefaßt, indem man Justiz und V. einander gegenüberstellt. Die Rechtsprechung ist Sache der Gerichte, für die V. dagegen sind besondere Verwaltungsbehörden bestellt, welch letztern folgende Tätigkeiten zugewiesen sind: 1) die auswärtige (äußere) V., d. h. die Regelung des Verkehrs mit andern Staaten; 2) die Finanzverwaltung, d. h. die Beschaffung der wirtschaftlichen Mittel für die Erreichung der Staatszwecke; 3) die V. des Heerwesens; 4) die Justizverwaltung, d. h. die Anstellung der Justizbeamten und die Überwachung ihrer Amtsführung; 5) die innere V. (Landesverwaltung), die Lorenz v. Stein als »die Verwendung der Macht und der Mittel des Staates für die Förderung des einzelnen in seinen individuellen Lebensverhältnissen« bezeichnet. In den Kreis dieser Verwaltungstätigkeit fällt die gesamte Sorge des Staates für das physische, geistige und wirtschaftliche Leben des Volkes. Die wissenschaftliche Behandlung und Darstellung der Grundsätze in bezug auf die V. ist der Gegenstand der Verwaltungslehre oder Verwaltungswissenschaft. Die Rechtsgrundsätze über die V. bilden das Verwaltungsrecht, das einen Teil des Staatsrechts (s. d.) ausmacht. Zu dem Verwaltungsrecht nimmt die Verwaltungspolitik dieselbe Stellung ein wie die Politik (s. d.) zu dem Recht überhaupt. Sie prüft das geltende Verwaltungsrecht auf seine Zweckmäßigkeit und sucht die Grundsätze für eine zweckmäßige Handhabung und Ausbildung desselben festzustellen. Die Verwaltungsorganisation ist in Deutschland zumeist nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung (s. d.) erfolgt, indem neben die staatlichen Verwaltungsbehörden die Organe der Gemeindeverbände, und zwar sowohl der Ortsgemeinden als der Gemeindeverbände höherer Ordnung (Amtsbezirk, Kreis, Provinz), treten (s. Kreisverfassung und Provinzialverfassung). Im Deutschen Reiche sind gewisse Verwaltungsaufgaben der Gesamtheit überwiesen. Es bestehen daher neben der Staatsverwaltung und den Staatsbehörden auch eine Reichsverwaltung und Reichsbehörden (s. d.).
[Justiz und Verwaltung.] Die vollständige Trennung der V. von der Justiz wurde in Deutschland erst in der Neuzeit durchgeführt. Früher waren es vielfach dieselben Behörden, vor welche Justiz- und Verwaltungssachen gehörten. Das französische Gerichtsverfassungsgesetz (Décret sur l'organisation [117] judiciaire) von 1790 nahm zuerst eine grundsätzliche Scheidung vor. Heutzutage ist auch in Deutschland allenthalben den ordentlichen Gerichten die Privat- und Strafrechtspflege als das Hauptgebiet ihrer Tätigkeit zugewiesen. Dazu kommt noch die Freiwillige Gerichtsbarkeit (s. d.), d. h. die Mitwirkung der Gerichte oder besonderer Beamter (Notare, Hypothekenbeamte) bei der Begründung gewisser Rechtsverhältnisse unter Privatpersonen, und das Pflegschaftswesen. Die vor die Gerichte gehörigen Angelegenheiten heißen Justizsachen, im Gegensatz zu den den Verwaltungsbehörden überwiesenen Verwaltungs- (Administrativ-)sachen. Es gehört zu dem Wesen des Rechtsstaates, daß die Justiz von der V. unabhängig ist. Die Entscheidung eines Streites, ob eine Sache vor die Justiz- oder vor die Verwaltungsbehörden gehört (Kompetenzkonflikt, franz. Conflit d'attribution), ist in manchen Staaten besondern Behörden übertragen (s. Zuständigkeit). Zu beachten ist aber, daß der Begriff der Justizsache sich mit demjenigen der Rechtssache nicht deckt; denn Rechtsangelegenheiten werden auch von den Verwaltungsbehörden erledigt. Allerdings handelt es sich für diese nicht um bloße Privatangelegenheiten, sondern um Fragen des öffentlichen Rechts, bei denen nicht bloß das Privatinteresse der Beteiligten, sondern auch das öffentliche Interesse mit in Frage steht, und bei denen vor allem vielfach nicht nur das Recht, sondern auch die Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen ist; soz. B. bei der Frage, ob jemand das Recht zum Betrieb einer Schankwirtschaft zu erteilen sei, ob jemand zum Gewerbebetrieb im Umherziehen zugelassen werden könne u. dgl. Die neuere Rechtsentwickelung geht jedoch dahin, durch bestimmte Rechtsvorschriften das Ermessen der Verwaltungsbehörden tunlichst einzugrenzen, durch solche Verwaltungsgesetze den einzelnen Staatsbürgern subjektive Rechte einzuräumen und ihre Pflichten gesetzlich festzustellen. Man ist ferner darauf bedacht gewesen, auch die Entscheidung von streitigen Fragen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der V. richterlichen Behörden zu übertragen, und so entstand die Verwaltungsrechtspflege (Administrativjustiz, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsjustiz), die auch für Streitigkeiten des öffentlichen Rechts die Gewähr richterlicher Unabhängigkeit und die Vorteile unbefangener richterlicher Prüfung bietet. Fast in allen größern deutschen Staaten sind zu diesem Zwecke Verwaltungsgerichte eingesetzt. Dadurch ist der Unterschied zwischen Verwaltungssachen (Beschlußsachen) und Verwaltungsstreitsachen (Verwaltungsrechtssachen, franz. Contentieux administratif) entstanden; die erstern werden im Instanzenzug der Verwaltungsbehörden entschieden, die letztern gehören vor die Verwaltungsgerichte. Zur Verfolgung der erstern dient die Verwaltungsbeschwerde, zur Verfolgung der letztern die Verwaltungsklage. Das gesetzlich geordnete Verfahren, das vor den Verwaltungsgerichten Platz greift, ist das Verwaltungsstreitverfahren (Verwaltungsrechtsweg).
[Verwaltungsgerichtsbarkeit.] Bezüglich der Einrichtung der Verwaltungsrechtspflege in Deutschland ist folgendes zu bemerken. In Baden, woselbst die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuerst eingeführt ward (Gesetz vom 5. Okt. 1863, ergänzt durch Gesetze vom 24. Febr. 1880 und 14. Juni 1884), entscheiden in erster Instanz die Bezirksräte, zweite und letzte Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof. In Württemberg (Gesetz vom 16. Dez. 1876) sind die Kreisregierungen Verwaltungsgerichte, ein Verwaltungsgerichtshof ist Oberinstanz. In Hessen (Gesetze vom 12. Juni 1874, 11. Jan. 1875 und 16. April 1879) entscheidet in erster Instanz der Kreisausschuß, in erster oder zweiter der Provinzialausschuß und in dritter Instanz das oberste Verwaltungsgericht. In Bayern (Gesetz vom 8. Aug. 1878) wird die Verwaltungsrechtspflege in den untern Instanzen durch die Verwaltungsbehörden (Distriktsverwaltungsbehörden, Kreisregierungen), in oberster Instanz vom Verwaltungsgerichtshof gehandhabt. In einer Reihe von Fällen beginnt der Verwaltungsrechtsweg erst mit Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs. In Sachsen (Gesetz vom 19. Juli 1900 und Nebengesetze vom 20. und 21. Juni 1901) wird die Verwaltungsrechtspflege in der untern Instanz durch die Stadträte in einzelnen Städten, sonst durch die Amtshauptmannschaften, in zweiter Instanz durch die Kreishauptmannschaften, in der obersten durch das Oberverwaltungsgericht erledigt. In Preußen erging unterm 3. Juni 1875 im Anschluß an die Kreis- und Provinzialordnung ein Verwaltungsgerichtsgesetz mit Zusatzgesetz vom 2. Aug. 1880. Das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Kommentar von Stier-Somlo, Berl. 1902) hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit wesentlich umgestaltet, doch sind die Bestimmungen des Gesetzes von 1875 über das Oberverwaltungsgericht in Kraft geblieben. Für jeden Kreis, bez. Stadtkreis ist Verwaltungsgericht der Kreisausschuß, bez. Stadtausschuß; für jeden Bezirk der Bezirksausschuß. In höchster Instanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Berlin. Dieses besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und den Oberverwaltungsgerichtsräten. Sämtliche Mitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen zur einen Hälfte für das Richteramt, zur andern für die höhere V. befähigt sein. Das Rechtsmittel der Revision im Verwaltungsstreitverfahren kann nur darauf gestützt werden, daß bestehendes Recht nicht oder unrichtig angewendet sei, oder daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses kann im Verwaltungsstreitverfahren ein obrigkeitlicher Kommissar bestellt werden. In Österreich (Gesetz vom 22. Okt. 1875) ist der Verwaltungsgerichtshof lediglich Kassationsinstanz, d. h. er erkennt in einer streitigen Verwaltungssache nicht selbst, sondern er entscheidet, nachdem der Instanzenzug der Verwaltungsbehörden erschöpft ist, auf eingelegte Beschwerde nur über die Frage, ob eine Entscheidung dem Gesetz entspricht oder nicht. Im letztern Falle hebt er die gesetzwidrige Entscheidung auf und ordnet eine anderweite Entscheidung an. Die Verwaltungsbehörde ist alsdann an die Rechtsanschauung gebunden, von welcher der Verwaltungsgerichtshof ausging. Ferner besteht noch in Anhalt, Braunschweig, Lippe, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha eine von der Justiz getrennte Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Frankreich besteht zwar eine Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juridiction administrative), allein diese (Contentieux) wird nicht von besondern Verwaltungsgerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden selbst, in oberster Instanz vom Staatsrat ausgeübt. In England, woselbst die Trennung zwischen Justiz und V. nicht streng durchgeführt ist, entscheidet der Friedensrichter über Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Art ebensowohl wie über Privatrechtsstreitigkeiten. In Italien (Gesetz vom 20. März 1865) ist die Entscheidung von Verwaltungsrechtssachen den ordentlichen Gerichten übertragen. [118] [Literatur.] Das Verwaltungsrecht wird regelmäßig in den Werken über Staatsrecht mitbehandelt; s. Literatur bei Artikel »Staatsrecht«. Unter den besondern Darstellungen sind hervorzuheben:
I. Allgemeines und deutsches Verwaltungsrecht: die Lehrbücher des deutschen Verwaltungsrechts von Löning (2. Aufl., Leipz. 1884); G. Meyer (2. Aufl., das. 189394, 2 Bde.) und O. Mayer (das. 1895 bis 1896, 2 Bde.); Graf Hue de Grais, Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reich (Sammelwerk, Berl. 1901 ff.); »Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts« (hrsg. von K. v. Stengel, Freiburg 1890, 2 Bde., dazu 3 Ergänzungsbände 189297); K. v. Stengel, Quellensammlung zum Verwaltungsrecht des Deutschen Reichs (Leipz. 1902); »Jahrbuch für Gesetzgebung, V. und Volkswirtschaft im Deutschen Reich« (hrsg. von Schmoller, Leipz., seit 1871); »Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung« (hrsg. von Böhm-Bawerk, Inama-Sternegg und Plener, Wien, seit 1892); »Jahrbuch des Verwaltungsrechts« (bearbeitet und hrsg. von Stier-Somlo, Berl., seit 1907); »Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden« (hrsg. von Reger, Münch. 1881 ff.).
II. Für die Einzelstaaten. Baden: F. Wielandt, Neues Badisches Bürgerbuch. Sammlung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen etc. (7. Aufl., Heidelb. 190507, 2 Bde.); K. Affolter, System des badischen Verwaltungsrechts (Karlsr. 1905); »Zeitschrift für badische V. und Verwaltungsrechtspflege« (Heidelb., seit 1868, hrsg. von Lewald). Bayern: Rehm, Quellensammlung zum Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern (Leipz. 1903); Buchert, Sammlung in der Praxis oft angewandter Verwaltungsgesetze (2. Aufl., Münch. 1906); Krais, Handbuch der innern V. im diesrheinischen Bayern (4. Aufl., das. 1897); »Blätter für administrative Praxis« (das., seit 1851); »Sammlung von Entscheidungen des königlich bayrischen Verwaltungsgerichtshofes« (das. 1881 ff.). Preußen: die Darstellungen von H. Schulze, Bornhak und v. Stengel in Marquardsens »Handbuch des öffentlichen Rechts«; Graf Hue de Grais, Handbuch der Verfassung und V. in Preußen und dem Deutschen Reich (18. Aufl., Berl. 1907); Kunze und Kautz, Die Rechtsgrundsätze des königlich preußischen Oberverwaltungsgerichts (4. Aufl., das. 1905, 3 Bde., und 2 Ergänzungsbände 190607); »Die Rechtsprechung des königlich preußischen Oberverwaltungsgerichts in systematischer Darstellung« (hrsg. von Kamptz, Genzmer u. a., das. 189698, 4 Bde.; dazu 3 Ergänzungsbände, 190306); Kunze, Das Verwaltungsstreitverfahren in Preußen (Bd. 1, das. 1908); Bitter, Handwörterbuch der preußischen V. (Leipz. 1906, 2 Bde.); »Verwaltungsarchiv« (hrsg. von Schultzenstein u. Keil, Berl.); »Preußisches Verwaltungsblatt« (das.). Sachsen: von der Mosel, Handwörterbuch des königlich sächsischen Verwaltungsrechts (10. Aufl., Leipz. 1903); Apelt, Das königlich sächsische Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (das. 1901); Fischers »Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der V.« (das. 1875 ff.). Württemberg: Hohl, Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Stuttg. 1877); v. Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege (Tübing. 1880); Goez, Die Verwaltungsrechtspflege in Württemberg (das. 1902); »Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg« (Stuttg.); »Württembergische Zeitschrift für Rechtspflege und V.« (das. 1907 ff.). Für Österreich vgl. Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst (5. Aufl., Wien 1894 bis 1901, 7 Bde.; Ergänzungsband 1907); Ulbrich, Handbuch der österreichischen politischen V. (Wien 189790, 2 Bde.; Nachtrag 1892) und Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechts (das. 1904); »Österreichisches Staatswörterbuch« (hrsg. von Mischler und Ulbrich, 2. Aufl., das. 1906 ff.).
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