Selbstmord

[807] Selbstmord (Suicidium, Mors voluntaria, gr. Autochirie), willkürliche Handlung, wodurch der Mensch sein eignes Dasein zerstört. Derselbe ist ein grober S., wenn der Mensch hierbei gewaltsam zu Werke geht, wie durch Erschießen, Erhängen, Ertränken, Vergiften etc.; od. ein subtiler S., wenn er durch Vernachlässigung der Sorge für die Erhaltung seines Lebens, durch übermäßige Anstrengung, durch absichtliche Tollkühnheit u. dergleichen seine Gesundheit nach u. nach untergräbt. Der S. ist ein absichtlicher, wenn Einer die Zerstörung seines Lebens wirklich beabsichtigt; ein unabsichtlicher, wenn Einer diesen Zweck nicht vor Augen hat. Eben so ist er ein positiver, wenn man unmittelbar wirkende Mittel zur Verkürzung des Lebens anwendet; ein negativer, wenn man diejenigen Mittel vernachlässigt, wodurch das Leben verlängert werden kann (s. Makrobiotik). Der S. ist von der Selbsttödtung wesentlich verschieden u. eben so zu unterscheiden, wie Mord u. Tödtung (s. b.), u. derjenige ist nicht Selbstmörder, welcher in sich selbst, aber ohne die Absicht dies zu thun, das Leben zerstört. Der S. ist auch nicht zu verwechseln mit der Selbstaufopferung durch einen freiwilligen Tod, welchem Jemand sich hingibt, um, wie der Soldat, der Arzt bei ansteckenden Krankheiten, eine Pflicht zu erfüllen od. um seine Menschen würde zu behaupten, weil der Verlust dieser ein größeres Übel, als der Verlust des Lebens erscheint. Freilich unterliegen die Fälle, wo ein freiwilliger Tod aus letzterm Grunde nothwendig ist, einer sehr schwierigen Beurtheilung, in vielen derselben trieben ungeregelter Ehrtrieb, überspannte Begriffe von wahrer Würde u. Leidenschaften ihr Spiel; namentlich gilt dies von vielen Märtyrern (s.d.).[807]

Die Ursachen des S-es sind Hypochondrie, Melancholie, Geisteszerrüttung, Furcht, Verzweiflung, leidenschaftliche Liebe etc. Ob man gleich nicht in allen Fällen solche Ursachen, durch welche der S. zu einer unwillkürlichen Handlung wird, bestimmt darthun u. überhaupt nicht nachweisen kann, daß der S. in einem solchen Zustande der Besinnungslosigkeit geschehe, wo der Mensch seiner selbst nicht mehr mächtig ist, so kann man doch auch nicht der Meinung sein, daß es gar keinen S., sondern blos eine Selbsttödtung gebe. Statistische Zusammenstellungen haben übrigens in neuerer Zeit das merkwürdige Resultat geliefert, daß in Beziehung auf das Verhältniß des Alters, Geschlechts, der Jahres u. Tageszeiten, der Mittel des S-es zu der relativen Zahl der durchschnittlich vorkommenden Selbstmorde eine ziemlich constante Gleichförmigkeit obwaltet; im Ganzen führen verwickelte u. künstlich gesteigerte sociale Verhältnisse durchschnittlich häufiger zum S., als einfache u. naturgemäße. Unter den Alten fand der S. seine Vertheidiger namentlich an den Stoikern, welchen der Sieg über die Neigung u. der Stolz u. Trotz gegen Menschen u. Götter, welcher im S. liegt, groß u. achtungswürdig zu sein schien; so bei Arrianus, Tacitus, Seneca, Antoninus etc., wiewohl Seneca sich anderwärts in seinen Schriften widerspricht u. zu leben, nicht wie lange es gefällt, sondern wie lange es das Schicksal verlangt, für die Pflicht eines sittlichen Menschen hält; Cicero schwankt, ist indeß schließlich der Meinung, daß man aus dem Leben, wie aus einem Schauspiel, hinweggehen dürfe; unter den Neueren hielten Macchiavelli, Voltaire, Frau v. Staël-Holstein u.m.a. den S. für erlaubt, ja die Pomoranen, eine Secte der Russischen Kirche, halten den S. nach Marc. 8,35 für eine Gott wohlgefällige That. Die angeführten Argumente aber halten vor einer ruhigen Prüfung nicht Stand. Wenn die Stoiker sagten, der Weise sei auch Herr über sein Leben u. müsse daher auch befugt sein dasselbe aufzugeben, sobald es ihm nicht mehr zusage, denn es geschehe weiter nichts, als daß die Seele den Körper, welcher sie in ihrer höhern Wirksamkeit hemme, wie ein unbequemes Kleid abthut, u. die Natur gäbe uns z.B. bei Altersschwäche, langwieriger Krankheit etc., wodurch unsere Lebensthätigkeit beschränkt werde, selbst Winke, daß es Zeit sei das Leben zu verlassen, u. es müsse des Weisen unwürdig erscheinen u. als Feigheit betrachtet werden, wenn er aus thierischer Anhänglichkeit an die Erde jenem Winke nicht folgen will; so beruhen diese Ansichten auf falschen Voraussetzungen u. Sophismen. Da das Leben ein dem Menschen von höherer Hand anvertrautes Gut, ein ihm angewiesener Posten ist, so kann keine Weisheit ihn berechtigen über dasselbe eigenwillig zu verfügen od. dasselbe nach eigenem Ermessen zu verlassen. Man führt ferner für den S. an, daß er ja das Leben nicht unterbreche, sondern nur einen frühern Übergang in das künftige Leben vermittle. Allein dieses künftige Leben fordert eine gewissenhafte Vorbereitung in dem gegenwärtigen, von welcher bei dem S. nicht die Rede sein kann. Eben so wenig entscheidet für den S. der Materialismus, nach dessen Grundsätzen derselbe wenigstens gleichgültig sein soll. Auch wenn man materialistische Grundsätze einräumen könnte, würde der S. immer als ein Frevel gegen die Ordnung der Natur anzusehen sein, dessen kein vernunftloses Thier sich schuldig macht. Ferner führen die Vertheidiger des S-es an, daß derselbe Seelenstärke beweise; aber näher besehen, verräth derselbe vielmehr Feigheit denn, wenn es auch Fälle geben kann, wo es eine Art von Muth ist sich das Leben zu nehmen, so gibt es doch keinen einzigen Fall, wo die Erhaltung desselben nicht größerer Muth wäre. Man hat endlich gesagt, der Mensch habe sein Leben erhalten, ohne zuvor befragt worden zu sein, ob er dieses vielfach mit so schweren Bedingungen verknüpfte Geschenk haben wolle, deshalb müsse es ihm auch frei stehen dasselbe zu verweigern, sobald es ihm mißfalle. Allein der Mensch hat, seiner sittlichen Bestimmung nach, das Leben als freies, immer des höchsten Dankes würdiges Geschenk, wie die mit demselben verbundenen Geschenke zu dem Zweck empfangen, um die Bedingungen des Lebens erfüllen zu können. Daher verwerfen Moral u. Christenthum den S. unbedingt als unnatürlich, unklug, ungerecht, unsittlich, irreligiös, namentlich unchristlich. Das Christenthum stellt zwar kein besonderes Verbot des S-es auf, außerdem aber, daß derselbe nach den von demselben aufgestellten Grundsätzen unerlaubt ist, empfiehlt es noch bes. Geduld im Leiden, tadelt das Beispiel des Judas (Apostelgesch. 1, 25) u. erzählt (Apostelgesch. 16, 27) wie Paulus einen S. hindert. Auch nach Rechtsgrundsätzen ist der S. unerlaubt. Wer in den Staat eintritt, verpflichtet dem Staat seine Kräfte u. handelt rechtswidrig, wenn er ihm diese durch S. eigenmächtig raubt. Aber der Staat kann eine Rechtswidrigkeit nicht mit Strafe bedrohen, welche, indem sie vollbracht wird, ihren Urheber der Strafe entzieht. Auch erklärt weder das Römische Recht, noch das Canonische, noch die Carolina den S. für ein Verbrechen. Er hebt aber die rechtlichen Folgen eines andern Verbrechens nicht auf, welche auch nach dem Tode des Verbrechers geltend gemacht werden können; so fällt das Vermögen eines Selbstmörders, welcher sich aus Furcht vor einer verwirkten, mit Confiscation des Vermögens gesetzlich verbundenen Leibesstrafe entleibt, dem Staate zu, wenngleich bei Lebzeiten des Selbstmörders seine Verurtheilung od. Überweisung noch nicht geschehen ist. Nur muß die Untersuchung bei seinen Lebzeiten angefangen haben.

Über die Behandlung der Selbstmörder findet sich im Griechischen Alterthum außer der Sitte, denselben die rechte Hand abzuhauen u. diese entfernt von dem Leichnam zu bestatten, keine gesetzliche Bestimmung vor; nur von Milet wird erzählt, daß, als einst unter die dortigen Jungfrauen die Luft sich selbst zu erhängen, ohne bekannte Ursache gekommen war, der Magistrat befohlen habe solche Selbstmörderinnen nackt mit demselben Stricke, woran sie sich gehängt, aus der Stadt zu schleifen. Nach Josephus war es bei den Juden Sitte Selbstmörder bis zu Sonnenuntergang unbegraben liegen zu lassen. In Rom soll schon Tarquinius Priscus, als die Kloakenräumer aus Widerwillen gegen Arbeit sich selbst getödtet hätten, befohlen haben solche ans Kreuz zu schlagen u. ihre Leiber den Thieren u. Vögeln fressen zu lassen. Nach alten priesterlichen Gesetzen war es dort bis in die spätere Zeit herab gebräuchlich Selbstmörder ohne Bestattungsceremonien u. unbegraben hinauszuwerfen, das bürgerliche Gesetz beschränkte dies in der Kaiserzeit auf diejenigen, welche sich ermordet hatten, um einer Strafe zu entgehen. In der frühesten Zeit der Christlichen Kirche findet sich über das Begräbniß von Selbstmördern keine Bestimmung, nachmals wurden dieselben anders[808] als andere natürlich Gestorbene begraben. Die Praxis strafte sonst den versuchten zurechnungsfähigen S. mit geringer Gefängnißstrafe, Verweisung od. Verdammung zu öffentlichen Arbeiten auf kurze Zeit; den vollendeten, wenn die That wegen eines Verbrechens od. sonst aus schimpflicher Ursache begangen war, an dem Leichnam des Selbstmörders mit dem Eselsbegräbniß an abgesonderten Orten od. gar unter dem Hochgericht u. noch jetzt die u. da durch Ablieferung des Körpers auf die Anatomie, ließ aber den Selbstmörder aus Wahnsinn od. Schwermuth, im Stillen an der Mauer des Kirchhofs beerdigen. Jetzt ist auch dies an mehren Orten abgeschafft u. der Leichnam des Selbstmörders wird auf dem gewöhnlichen Friedhof entweder an einem abgesonderten Orte (in loco separato) od. auch, namentlich Selbstmörder in Folge von Geisteskrankheiten, unter andere Todten, jedoch in der Stille, begraben. Nur in England besteht noch ein hartes Gesetz, nach welchem jeder Selbstmörder abgesondert von andern Grabstätten u. mit einem Pfahl, welcher durch den Leib geschlagen wird, begraben werden soll. Doch sprechen auch hier die Todtenbeschauer (Coroners) bei Selbstmördern gewöhnlich, daß sie an augenblicklicher Geistesverwirrung, od. wo dies durchaus nicht anzunehmen ist, an gebrochenem Herzen (broken heart) gestorben wären, wo dann die Beerdigung in der Stille Statt findet. Vgl. Robeck, Exercitationes philosophicae de morte voluntaria, Rint. 1736 u. Marb. 1752: Frau von Staël, Sur le suicide, Stockh. 1812; Osiander, Über den S., Hannov. 1813; Herrmann, De autochiria et philosophice et ex legibus roman. considerata, Lpz. 1819; Heyfelder. Der S. in arzneigerichtlicher u. medicinisch-polizeilicher Beziehung, Berl. 1828; Tzschirner, Leben u. Ende merkwürdiger Selbstmörder, ebd. 1805; Stäudlin, Geschichte der Lehren u. Vorstellungen vom Selbstmorde, Gött. 1814.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 807-809.
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