[643] Staatstheorie (Politische Theorie), die Grundanschauung über die Entstehung des Staates, den Rechtsgrund der Staatsgewalt u. die daraus hervorgehende Herrschaft derselben über die ihr untergebenen Individuen. Die Art des Ursprungs eines Staates ist nicht blos eine Erscheinung von großem psychologischen u. historischen Interesse, sie übt auch fortwährend einen bedeutenden Einfluß auf das gesammte politische Leben des Staates, insbesondere auf sein Verhältniß zu anderen Staaten aus. Das Bestehen einer festen S. hat daher neben dem wissenschaftlichen auch ein praktisches [643] Interesse. Schon im Alterthum finden sich daher mehrfache Versuche der Aufstellung bestimmter S-en; noch mehr ist die neuere Zeit bemüht gewesen darüber zu größerer Klarheit zu gelangen. Im Allgemeinen lassen sich die verschiedenen S-en auf zwei Klassen zurückführen, historische u. rationale (speculative) Theorieen, je nachdem man dabei davon ausging den Staat entweder durch die Bezugnahme auf eine historische Thatsache od. lediglich durch Bezugnahme auf seine vernünftige Idee zu rechtfertigen. Hiermit in wesentlicher Übereinstimmung. steht die Eintheilung in Willkür- (Gewalt- od. Natur-) staaten, Glaubens- u. Rechtsstaaten, je nachdem in dem Organismus der Staatsgewalt Willkür u. Macht, od. Offenbarung, od. sittliche Freiheit den Rechtsgrund der Herrschaft des Staates über das Individuum bilden u. somit der Rechtsbegriff entweder auf Naturgesetz, Glauben od. Vernunft zurückgeführt wird, indem dann der Glaubensstaat gleichsam nur den Übergang zwischen den beiden anderen Klassen vermittelt u. je nach der Auffassung des religiösen Principes bald mehr der einen, bald mehr der anderen dieser Klassen beizuzählen ist. Noch Andere unterscheiden zwischen Vertrags- u. Nothwendigkeitstheorieen in der Weise, daß entweder von einer blos factischen Begründung der einzelnen Staaten ausgegangen od. eine rechtliche Begründung des Staates überhaupt versucht worden ist. Unter den antiken Philosophen findet man als die gangbarste S. die Ansicht verbreitet, daß der Staat auf der Basis der Familienverbindung sich entwickele, daß seine Entstehung nicht von der Willkür der Einzelnen abhänge, sondern der Mensch von Natur zum Leben im Staate bestimmt sei, daher auch in demselben seine höchste Entwickelung finde. Diese sogen. naturgeschichtliche S. ist bes. bei Aristoteles u. Cicero. Mit dem Christenthum trat in Gefolge jüdischer Vorstellungen die Idee hervor, daß die Obrigkeit von Gott eingesetzt sei, u. diese Lehre wurde auch die officielle S. in dem Christlich-römischen Reiche, während in der früheren römischen Kaiserzeit die Gewalt des Princeps noch entschieden ebenso auf einen Volksschluß (Lex) zurückgeführt worden war, wie zur Zeit der römischen Republik die Amtsgewalt der Magistrate. Die Vorstellung des Christlich-römischen Kaiserreiches fand später auch in den germanischen Staatenbildungen Eingang, obschon ursprünglich bei den germanischen Völkern die Idee einer den Fürsten nur vom Volke übertragenen Gewalt vorgeherrscht zu haben scheint. Erst mit dem 14. Jahrh. fing man an von dieser religiösen Auffassung, welche insbesondere auch die Unterordnung der kaiserlichen Gewalt unter die Autorität des Papstes begründete, sich wieder zu entfernen u. die Rechtmäßigkeit der Übertragung der Kaiserwürde auch auf eine Einwilligung des Volkes zu stützen. Im Ganzen wurde diese Idee um so mehr auch zur herrschenden, als die wesentlich auf vertragsmäßiger Unterwerfung beruhende Lehnsverfassung alle Staatsverhältnisse durchdrang u. das sogen. Feudalsystem zur Grundlage des gesammten öffentlichen Rechtszustandes wurde. Noch mehr wurde dieselbe gekräftigt, als das wiedererwachende Studium der antiken Schriftsteller u. die sich mehrende Verbreitung des Römischen Rechtes zu den republikanischen Begriffen u. Terminologieen des Alterthums hinführte. Doch beginnen die selbständigen Untersuchungen über die Entstehung des Staates u. den Staatszweck erst mit dem 17. Jahrh.; seit dieser Zeit sind dieselben aber, bes. seit Hugo Grotius (s.d.), welcher als Begründer der neueren Staatsphilosophie zu gelten hat, sehr zahlreich u. in sehr verschiedenen Richtungen versucht worden.
Unter A) den historischen S-en wurde a) die naturgeschichtliche S. des Aristoteles von Einigen (Hume, Ancillon) in der Weise wiederaufgenommen, daß dieselbe die Hülfsbedürftigkeit u. die gegenseitige Unentbehrlichkeit als den Grund für die Entstehung des Staates betrachteten, während Andere (Hobbes) mehr die Furcht u. die Beseitigung des sonst in Folge des. Selbsterhaltungstriebes u. des Egoismus eintretenden Rothstandes zum Ausgangspunkt nahmen. Diese Theorie hat geschichtlich die Begründung für sich, daß die wenigsten Staaten aus einem freien u. selbstbewußten Act der Staatsgenossen hervorgegangen sind. Spinoza erfaßte nach dieser Theorie den Staat als ein nothwendiges Glied des gesammten Natur- od. Weltorganismus. In dieser Ausbildung fällt die Theorie nach ihren letzten Sätzen mit der rationalen Theorie zusammen, welche den Staat schon durch seinen Begriff für gerechtfertigt erklärt. b) Nur als eine historische S., obschon sie als eine rationale gelten wollte, läßt sich auch die Theorie der sogen. Übermacht ansehen, welche den Staat aus dem Rechte des Stärkeren entstehen läßt. Diese Theorie fand ihren hauptsächlichsten Vertreter neuerdings in L. von Haller (Restauration der Staatswissenschaften, 181634, 3 Thle.) Eine universelle Wahrheit kommt dieser Theorie indessen nur insofern zu, als eine Staatsgewalt materiell nicht ohne den Begriff der Macht u. Herrschaft gedacht werden kann, allein indem sie diese Macht nur substantiell, als reine Thatsache auffaßt, entbehrt sie jedes inneren Werthes zur Erklärung u. Erfassung einer Erscheinung, welche als ein geistiges Product nicht der sittlichen Grundlage entbehren kann u. darf. Zwar soll auch nach von Haller die Macht durch die Pflicht beschränkt sein, welche Gott in die Herzen der Menschen geschrieben hat, u. insofern nähert sich die Doctrin der religiösen S.; allein indem die Pflicht dabei nur als eine innere Schranke der Macht betrachtet, die letztere dagegen in ihrer realen Erscheinung immer als das durchschlagende Moment angesehen wird, hat diese Theorie, ganz wider die eigentliche Absicht ihres Begründers, dem unbeschränkten Absolutismus, der Anarchie u. dem rechtslosesten Umsturz der jeweiligen Staatsgewalt zu Zeiten zur Entschuldigung gedient. c) Die Theorie des Patriarchalprincips (Locke), vielleicht die älteste von allen S-en, läßt den Staat aus der väterlichen Gewalt hervorgehen, welche das Stammesoberhaupt über die Familie übt, u. betrachtet sonach die Staatsgewalt als ein Abbild jener Familiengewalt. Ihr entspricht die Bezeichnung des Staatsherrschers als Landesvater. Unverkennbar tritt in dieser Theorie das Bestreben hervor zur Rechtfertigung der Macht im Staate einen sittlichen Grund anzugeben; sie enthält sogar die Nöthigung dem Inhaber der Staatsgewalt auch Pflichten beizumessen, wie sie der Vater gegen seine Kinder hat. Indessen abgesehen davon, daß diese Theorie eigentlich nur für Einherrschaften, nicht aber auch für andere Staatsformen, wie Demokratieen u. Aristokratieen, brauchbar erscheint u. mithin einer universellen Gültigkeit entbehrt, führt sie auch insofern zu sehr bedenklichen Folgerungen, als sie dem Volke[644] nothwendig nur einen niederen Grad der Bildung zuweist u. mit dem Aufhören dieses Zustandes, gleich dem Eintritt der Mündigkeit in der Familie. auf Änderungen der Staatsformen hinleitet. So begründet daher auch diese Theorie in kleineren Staatswesen u. bei noch unentwickelten Verfassungszuständen sein mag, so wenig reicht sie zur allgemeinen Erklärung der Stellung der Staatsgewalt aus u. erscheint daher auch insbesondere überall ohne Realität, wo die Staatsidee in bewußterer Weise in das Leben gerufen worden ist u. zu complicirteren Staatenbildungen geführt hat d) Von bes. praktischer Wichtigkeit war für Deutschland die Ausbildung der Theorie der Patrimonialität (Patrimonialstaat), nach welcher die Staatsgewalt (dann vorzugsweise Landeshoheit genannt) aus dem Eigenthum am Grund u. Boden abgeleitet wurde. Die Entstehung dieser S. für die deutschen Staatenverhältnisse erklärt sich aus der großen Bedeutung, welche in Deutschland von jeher der Besitz von Grund u. Boden für die politische Befähigung hatte. Der Besitzer des Grund u. Bodens wurde dabei nicht blos als Herr desselben, sondern zugleich als politischer Herrscher, namentlich als Gerichts-, Vogts- u. Schutzherr über denselben betrachtet, u. indem somit ihm auch sofort Pflichten, namentlich die Bewahrung des Landfriedens, auferlegt werden, entbehrt das Patrimonialprincip durchaus nicht der sittlichen Grundlage. Da ferner kein Staat ohne die Beherrschung eines Staatsgebietes gedacht werden kann (s.u. Staat), so kommt dem Patrimonialprincip in gewisser Beziehung auch eine universelle Gültigkeit zu. Aber dasselbe leidet insofern wieder an Einseitigkeit, als es eine nur germanistisch historische Entstehungsart der Staatsgewalt, welche noch dazu auch nur der Landeshoheit, nicht der kaiserlichen Gewalt zu Grunde gelegt werden kann, für die Entstehungsart des Staates überhaupt nimmt, u. stellt sich nur als eine Unterart od. als eine einseitige Entwickelung der Theorie der Übermacht dar. Auch in seiner edleren Auffassung kann dasselbe nur da zu einer Realität werden, wo der Staatsherrscher wirklich Grundherr seines ganzen Landes ist. Abgesehen davon aber, daß dies immer nur bei kleineren Staaten der Fall sein wird, daß mit der Erweiterung der Gebiete, der Bildung sogen. Aggregat- od. Landsassiatstaaten u. der vielfachen Veräußerungen zu freiem Eigenthum das Princip selbst für Deutschland seine historische Grundlage verloren hat, erscheint dasselbe nur zu sehr geeignet zu einer Ablösung der Staatsgewalt von ihrer sittlichen Bedeutung den Grund zu bieten, sobald der Staatsherrscher aus der persönlichen u. unmittelbaren Verbindung zu seinen Grundholden heraustritt, indem als dann das Patrimonialprincip meist zu der gefährlichen Auffassung der Staatsgewalt in der Bedeutung einer unumschränkten Disposition über die Hoheitsrechte nach der Analogie eines privatrechtlichen Eigenthums führt. Wesentlich verschieden von dem Patrimonialprincip als S. ist die patrimoniale Natur der Staatsgewalt in monarchischen Staaten, d.h. der in manchen Beziehungen einem Eigenthum ähnliche Charakter der Staatsgewalt, vermöge dessen dieselbe in Erbmonarchieen dem Souverän exclusiv zuständig u. zugleich vererblich ist. e) Die religiöse S. sieht den Staat als eine Stiftung Gottes an, deren Leitung durch die oberste Gewalt ebendeshalb im Geiste u. nach den Grundsätzen der Religion erfolgen muß. Schon dem heidnischen Alterthum war diese Idee nicht fremd, wo die göttliche Fügung in dem unabwendbaren Fatum erkannt wurde, welches dem Herrscher die Staatsgewalt in die Hand gab. Nach alttestamentlicher Auffassung ist es die unmittelbare Offenbarung, nach neutestamentarischer die mittelbar durch Gott gegebene besondere Würdigkeit u. Machtfülle, auf welche dann die Entstehung aller Obrigkeit zurückgeführt wird. Mit der letzteren Auffassung bes. schreitet die religiöse S. dann über das Gebiet der rein historischen Theorien hinaus. Auf diesem Wege haben neuerdings unter den Deutschen namentlich Ad. Müller (Elemente der Staatskunst, Berl. 1809), von Kraus (Das christliche Staatsprincip, Wien 1842) u. Stahl (Philosophie des Rechts, Heidelberg 184547) die Staatslehre nach den Grundsätzen der Christlichen Religion zu entwickeln gesucht u. die Idee des sogen. Christlichen Staates in das Leben gerufen. Der Staat wird dabei als eine nothwendige Folge des von der Vernunft erkannten Verhältnisses des Menschen zu Gott betrachtet. Seine Leitung braucht nicht eine directe Priesterherrschaft zu sein; allein es wird ein Durch ringen des ganzen politischen Zustandes mit christlicher Weltanschauung u. Gehorsam gegen die geoffenbarten Gesetze verlangt, da, wenn nicht ein mittelbarer, doch ein unmittelbarer göttlicher Wille in der Geschichte der Staaten angenommen werden müsse, vermöge dessen auch die bestimmte Verfassung u. die bestimmten Personen der Obrigkeit Gottes Sanction haben. Unläugbar liegt diesen Theorieen eine sehr würdige Ansicht über das Verhältniß der Staatsgewalt zu den Unterthanen u. umgekehrt zu Grunde, auch vermag das Christenthum den Staat sowenig als ein anderes sociales Verhältniß außerhalb der göttlichen Weltordnung u. Weltregierung zu denken, aber die Febler der Theorie liegen in den irrigen Folgesätzen, welche entstehen, wenn ein an sich religiöser Gedanke zum politischen Staatsprincip erhoben u. als Rechtssatz gehandhabt wird. Wenn Gott den Menschen als ein staatliches Wesen geschaffen hat, so ist ihm doch zugleich die Freiheit verliehen, die ihm eingepflanzte Idee des Staates durch eigene Thätigkeit u. in den ihm geeignet scheinenden Formen zu verwirklichen. Auch der höchste Staatsherrscher bleibt Mensch, der ganze Staat in seiner äußeren jeweiligen Erscheinung eine menschliche Institution, welche den Wandlungen der Zeit ebenso unterworfen ist, wie das Individuum. Selbst die Aussprüche Jesu (Gebet Gotte, was Gottes ist, u. dem Kaiser, was des Kaisers ist) weisen jede Identificirung staatlicher Gewalt mit specifisch-göttlicher Herrschaft ebenso bestimmt von sich, als die aus der immanenten Gottesidee von Stahl gefolgerte Unveränderlichkeit u. Unverantwortlichkeit der Staatsherrscher.
B) Die rationalen S-en stimmen sämmtlich darin überein, daß sie den Staat u. somit das Bestehen einer Beherrschung als eine allgemeine Vernunftforderung betrachten. Bei der weiteren Begründung zerfallen sie insofern aber in zwei Unterklassen, als die Einen schon das Erkennen u. das Bewußtsein von dieser Vernunftforderung als zur Rechtfertigung des Staates u. der Beherrschung völlig hinreichend ansehen (ideale S-en), während die Andern dafür noch einen Vertrag als nothwendig annehmen, um die Anerkennung der Vernunftforderung praktisch zu verwirklichen. Die ideale S. wurde unter den Neuern[645] zuerst von Kant (Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsb. 1797) aufgestellt. Der Staat ist ihm eine Forderung des an sich gültigen, ewigen Rechtsgesetzes, welches ohne den Staat selbst gedacht werden kann. Weil aber die Idee des Staates hiernach aus dem Rechtsgesetz entspringt, so wurde vermöge dieser S. auch der ganze Staat wesentlich nur als Rechtsstaat gedacht u. das nicht unter den Zweck der Gewährung von Rechtssicherheit Fallende nicht als Gegenstand des Staatszweckes betrachtet. Weiter ausgebildet wurde diese Theorie von den Schülern Kants, bes. von Hoffbauer, Feuerbach, Bauer, Krug, Rotteck u.a., erweitert, namentlich durch Erstreckung des Staatszwecks auf alle Zwecke, zu denen sich Menschen durch Willenseinheit vereinigen können, durch Herbart u. Krause. Mehr als ein Menschenalter war dieselbe im Kreise der Philosophie die fast einzig herrschende. Neben ihr entwickelte sich die Vertragstheorie schon früher, bes. seit I. I. Rousseau, durch das mehr praktische Bestreben den Staat im Gegensatz der Theorie der Übermacht u. des Patrimonialprincips auf solche Grundlagen zu stützen, daß auch die Rechte der Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt zur Geltung u. Anerkennung gelangten. Man ging dabei davon aus, daß ein allgemeiner Wille, wie er sich in der Staatsgewalt manifestire, nur durch die Summe der Einzelwillen (Volonté générale) zur Entstehung kommen könne. Nothwendig wird daher dabei ein Urstand vorausgesetzt, in welchem es noch keinen Staat gegeben hat; bei dem Willensact selbst aber, durch welchen die Einzelwillen vereinigt werden, werden bald verschiedene Verträge (Vereinigungs-, Verfassungs-, Unterwerfungsvertrag), bald nur einer, u. wieder bald ein gemeinsamer, bald ebensoviel stillschweigende Partikularverträge angenommen als einzelne Unterthanen der Staatsgewalt sich unterwerfen. So leicht faßlich aber hiernach diese Theorie ist u. so sehr sie sich scheinbar zum Ausbau der sog. Volksfreiheiten empfiehlt, so willkürlich erscheint sie in ihrem ganzen Aufbau u. in allen ihren Consequenzen, wenn sie mit dem Anspruch auftritt als eine allgemein gültige Theorie betrachtet zu werden. Gegen diese Prätension streitet nicht blos die Geschichte, sondern auch das Wesen der Sache, da der sogen. Natur- od. Urzustand eine völlig unnatürliche u. ungeschichtliche Voraussetzung ist. Allerdings kann auch in der Form eines Vertrages ein schon bestehendes Verhältniß zwischen Regierung u. Unterthanen näher geregelt werden; allein die Entstehung des Staates selbst läßt sich darauf nicht zurückführen, weil dann die Staatsgewalt schon vor dem Staate bestanden hätte. Die Theorie beruht ferner auf einer unrichtigen Vorstellung über das Wesen des Gesammtwillens als einer Anhäufung von Einzelwillen. Durch Verträge der Individuen entstehen nur privatrechtliche, aber nicht staatsrechtliche Verhältnisse; einen politischen Inhalt können die Verträge erst erhalten, wenn bereits eine Gemeinschaft da ist, welche über den Individuen steht. Praktisch erscheint endlich die Lehre von dem Vertrage deshalb gefährlich, weil sie den Staat u. dessen Rechtsordnung zu dem Producte individueller Willkür stempelt, u. unerklärt bleibt, woher bei der wohl immer vorhandnen Minorität der Majorität das Recht erwachsen sein könnte für die erstere die Entstehung des Staates zu bestimmen. Die neuere Rechtsschule (Savigny, Puchta, Zachariä, Zöpfl) hat daher gegen die Vertragstheorie sich entschieden erklärt. Sie geht in abstracto davon aus, daß der Rechtsgrund der Staatsgewalt schon mit dem Begriffe des Staates gegeben ist, huldigt in dieser Beziehung also der idealen S., hütet sich aber den Staat unter allen concreten Verhältnissen auf eine allgemein gültige Entstehungsart zurückführen zu wollen, weil sie den Begriff des Rechtes selbst als etwas Wandelbares, wenn auch nicht Willkürliches, nämlich als die auf vernünftiger Erkenntniß beruhende gemeinsame Überzeugung der lebendigen Glieder des Gemeinwesens betrachtet. Das Subject dieser gemeinsamen Überzeugung ist nur die Nation im Großen u. Ganzen, nicht der Wille der einzelnen Staatsgenossen; deshalb richtet sich auch die Frage nach der Begründung der Staatsgewalt nur nach der Thatsache, wem in Übereinstimmung mit der Überzeugung des Volkes die Macht übertragen ist. Die dabei influirenden factischen Momente können sehr verschieden sein; es reimt sich daher damit auch vollkommen die Wahrnehmung, daß jede der historischen Theorieen eine gewisse Wahrheit umschließt, nur solle dieselbe nicht generalisirt u. zur Grundlage einer allgemeinen, auf alle Staaten anwendbaren Theorie gemacht werden.
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