[784] Armenwesen. Arm im Sinn der Gesetzgebung ist derjenige, der nicht im stande ist, die für den notwendigsten Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen, und deshalb fremder Hilfe bedarf. Die Ursachen der Armut sind teils individuelle, teils durch äußere Umstände (Mißwachs, Krisen etc.) bedingte; teils selbstverschuldete (Müßiggang, Liederlichkeit, Verschwendung), teils unverschuldete (Krankheit, Alter, Mangel an Arbeitsgelegenheit etc.). Unter den Ursachen spielten früher bei unentwickeltem Verkehr natürliche Ereignisse, wie Mißwachs, eine große Rolle, heute treten mehr solche in den Vordergrund, die den Änderungen der sozialen Verhältnisse oder der Technik (Änderung der Verkehrsrichtung, Vernichtung des Handwerks durch die Großindustrie etc.) entspringen. Ist infolge solcher allgemein wirtschaftlicher Vorgänge die Zahl der Hilfsbedürftigen sehr groß, so bezeichnet man einen solchen Zustand als den der Massenarmut oder des Pauperismus.
Nach richtiger, auch in Deutschland anerkannter Auffassung hat der Arme kein Recht auf Armenunterstützung durch den Staat oder die Gemeinde, sondern höchstens einen vor Gericht klagbaren Anspruch gegen nahe, alimentationspflichtige Verwandte. Nun ist aber das Vorhandensein von Armen für ein ganzes Gemeinwesen vom Übel. Schon deshalb erwächst, auch wenn von humanen Rücksichten ganz abgesehen wird, für die Gesellschaft im eignen Interesse die in den heutigen Kulturstaaten allgemein anerkannte Verpflichtung, für ihre Armen zu sorgen, soweit nicht anderweit Verpflichtete dafür auszukommen haben. Bei Beantwortung der Grundfragen des Armenwesens ist darum einfach nur mit der Tatsache zu rechnen, daß überhaupt Arme vorhanden sind. Darum ist auch nicht Staatsangehörigkeit als Vorbedingung der Unterstützung Hilfloser zu fordern, obschon es politisch geboten ist, durch internationale Verträge für die billige Durchführung dieses Grundsatzes zu sorgen. Die deutsche Armengesetzgebung gewährt auch dem in Not geratenen Ausländer Unterstützung. Ebensowenig ist bei der Frage, ob Hilflose unterstützt werden sollen, die meist schwierige, oft unmögliche Unterscheidung zwischen verschuldeter und unverschuldeter Armut zu machen. Es genügt darum auch nicht, wie früher die Armut als Notstand vorwiegend aus dem kirchlich-religiösen oder vom kriminalistischen[784] Standpunkt als Quelle des Verbrechens zu würdigen. Ebenso ist, zumal beim heutigen lebhaften Verkehr. eine ausschließlich fakultative Armenpflege, d.h. eine solche unzureichend, die freiwillig durch Private und vorhandene Stiftungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel geübt wird. Dementsprechend ist die Ausstellung von Armenordnungen durch die gesetzgebenden Gewalten erforderlich, durch welche Bedingungen und Formen der Armenpflege bestimmt und geregelt werden. Diese bilden, insofern sie die auf das A. bezüglichen Rechtssätze enthalten, das Armenrecht (s. d.) im objektiven Sinn. Diese Ordnungen haben zu bestimmen, wer zur Armenpflege verpflichtet ist (obligatorische Armenpflege), in welchem Maße (Minimum, allenfalls auch Maximum) und unter welchen Voraussetzungen etc. Unterstützungen zu gewähren sind.
Die Aufgaben der Gesellschaft sind teils präventive, teils repressive. Die erstern, die der Verarmung rechtzeitig vorbeugen sollen, umfassen einen großen Teil der gesamten Gesetzgebung und Verwaltung (Hebung des allgemeinen Wohlstandes, der Bildung und der Sittlichkeit, Darlehnskassen, Leihämter, Gewährung von Arbeit für Arbeitslose, insbes. aber den wichtigen Versicherungszwang). Sie haben in besondern Fällen mit den Maßregeln repressiver Natur Hand in Hand zu gehen. Die letztern befassen sich mit der Tatsache der Armut und der Beseitigung ihrer schädlichen Wirkungen. Sind sie mit Zwang verbunden, so bezeichnet man sie als Maßregeln der Armenpolizei (Maßregeln gegen Bettler, Vaganten durch Abschiebung, Verbringung in Arbeitshäuser mit Zwang zur Arbeit, Unterbringung sittlich verwahrloster Kinder in Rettungshäusern, Einschreiten gegen mißbräuchliche Versorgungsansprüche etc.). Dieselbe ist mit dem übrigen Gebiete des Armenwesens, der Armenpflege, so eng verwachsen, daß sie von diesem nicht zu sondern ist. Darum hat die in Frankreich aufgekommene Unterscheidung zwischen prévoyance (Prävention), assistance (Armenpflege) und repression (Unterdrückung der Bettelei) mehr nur eine theoretische Bedeutung.
Nächst dem polizeilichen Zwang hat auch das Strafrecht in Wirksamkeit zu kommen, insbes. gegen diejenigen, die infolge von Spiel, Trunk, Müßiggang unfähig wurden, ihre Angehörigen zu ernähren (so in Deutschland nach dem Strafgesetzbuch, § 361, Nr. 5, während in England eine Bestrafung unter anderm auch bei Entlaufen aus dem Arbeitshaus eintritt). Das gesamte Unterstützungswesen kann heute nicht mehr ausschließlich durch örtlich begrenzte Verwaltungen und Institute in ausreichender Weise besorgt werden, zumal dann die Lasten ungleichmäßig verteilt sein würden. Die kirchliche Organisation insbes. kann heute deswegen nicht mehr zureichen, weil mit den zunehmenden Wanderungen der Bevölkerung die Grenzen der ehemals konfessionellen Gebiete verwischt werden. Aber auch eine zentralisierte Verwaltung für große Gebiete mit besoldeten Beamten würde nicht genügen, da sie leicht unberechtigte Ansprüche fördern würde, und da eine geordnete Armenpflege ihrer Aufgabe einer ausreichenden und billigen Versorgung wirklich Bedürftiger, durch die der Erwerbstrieb nicht gehemmt werden darf, nur bei genügender Kenntnis aller örtlichen und persönlichen Verhältnisse gewachsen ist. Dementsprechend haben Staat, kommunale Verbände, Kirche, Private und freie Vereine in ihrer Wirksamkeit sich gegenseitig zu unterstützen und zu ergänzen. Der Staat tritt nur ein, wenn es sich bei außerordentlichen Notständen (Kriegsschäden, Überschwemmungen etc.) um große Aufwendungen handelt. Das Hauptorgan für die Armenpflege ist heute die Gemeinde, aber unter der notwendigen Aussicht des Staates, der das Verhältnis der einzelnen Gemeinden zueinander regeln muß und auch dafür Sorge zu tragen hat, daß durch größere, aus mehreren Bezirken gebildete Verbände (in Deutschland Landarmenverbände) diejenigen Leistungen übernommen werden, welche die Kräfte einzelner Gemeinden übersteigen (vgl. Unterstützungswohnsitz). Die Mittel für die Gemeindearmenpflege fließen aus allgemeinen Steuern, besondern Armensteuern (s. d.), besondern Fonds und freiwilligen Beiträgen. In der Selbstverwaltung sollte die Armenpflege möglichst einen ehrenamtlichen Charakter behaupten (Armendeputationen, Armenpflegschaftsräte als besondere für die Armenpflege bestellte Körperschaften). Insbesondere ist ein großetz Gewicht auf die Individualisierung zu legen, bei der jeder Armenpflegefall nach seinen Eigentümlichkeiten ermittelt und behandelt wird. Mit günstigem Erfolg ist dieselbe seit 1853 in Elberfeld durchgeführt, wo je einem Armenpfleger höchstens vier Pflegeposten zugewiesen sind. Geht bei dem Elberfelder System, das inzwischen in vielen Städten Deutschlands und Österreichs nachgeahmt wurde, die Vereinsarmenpflege mit der öffentlichen Hand in Hand, so hat man in Gablonz (Nordböhmen) die gesamte Armenpflege dem Verein gegen Verarmung und Bettelei übertragen (Gablonzer System). Die Privatwohltätigkeit kann leicht trotz ihres moralischen Wertes dann Schaden bringen, wenn sie planlos sich nach augenblicklichen, oft nur der Schwäche und der Bequemlichkeit entspringenden Eingebungen betätigen wollte. In größern Städten ist der Einzelne nicht im stande, die Bedürftigkeit derjenigen, die sich um Almosen bewerben, zu beurteilen oder zu erforschen. Der Einzelne soll zwar nach Kräften für die Armut spenden, aber in der Regel nicht selbst austeilen, wo er nicht die genaueste Kenntnis der Bedürftigkeitsgründe gewonnen hat, was nur in ländlichen Gemeinden möglich ist. Viel wichtiger ist es, daß der Einzelne, wie beim Elberfelder System, durch persönliche Dienstleistung die Zwecke der öffentlichen Armenpflege zu fördern sucht. Neben der Wirksamkeit der Gemeinde finden die freie Vereinstätigkeit, die vorzüglich für besondere Gebiete der Mildtätigkeit sich eignet (z. B. durch Krippen, Kleinkinderbewahranstalten, Rettungshäuser, Sonntagsschulen, Asyle für Obdachlose, Wärmestuben, Suppenanstalten etc.), das Genossenschaftswesen (z. B. Hilfs- und Krankenkassen), Vereine für Arbeiterkolonien (s. d.), Arbeitsnachweis (s. d.) etc. ein weites und nützlich zu bebauendes Tätigkeitsgebiet, da die politischen Organe die Armenlast auf das Maß des schlechthin Notwendigen einzuschränken haben. Eine besondere Stellung nimmt der deutsche Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit ein, der sich mit der Ausgestaltung der Armenpflegemethoden befaßt und seine Tätigkeit in jährlichen, von Ort zu Ort wechselnden Zusammenkünften der Mitglieder sowie durch Veröffentlichung von einschlägigen Schriften, Diskussionen, Referaten, Statistiken etc. ausübt. Dabei bleibt die Kirche vorzüglich zu der Aufgabe berufen, den Wohltätigkeitssinn anzuregen. Die Stiftungsangelegenheiten müssen, wie in England seit 1853, einer regelmäßigen Staatsaufsicht unterstellt werden.
Die Maßregeln und Anstalten der Armenpflege sind verschieden, je nachdem es sich um erwerbsfähige oder um erwerbsunfähige Personen handelt. Während man ganz oder nur teilweise erwerbsfähigen[785] Armen in Arbeitshäusern oder außerhalb derselben Beschäftigung verschaffen kann, werden erwerbsunfähige schon im Interesse einer geordneten Verpflegung in eigne Anstalten gebracht, sv Waisen (wofern sie nicht, was bei kleiner Zahl auch zweckmäßig, gegen Kostgeld in Familien gegeben werden) in Waisenhäuser, alte und kranke Personen in Armenhäuser, Versorgungsanstalten, Hospitäler, Taubstummen-, Irrenhäuser etc. Anstalten dieser Art sind je nach ihrem Umfang und nach der Zahl der zu versorgenden Personen bald als Gemeinde- oder Bezirks-, bald als Provinzial- oder Staatsanstalten zu errichten und zu unterhalten. Sie sind technisch nach eigenartigen Gesichtspunkten zu behandeln und zu würdigen; von Wichtigkeit ist dabei jedoch der Grundsatz, daß in allen Anstalten, in denen Arme mit Nichtalmosenempfängern gemeinschaftlich verpflegt werden, die Scheidung zwischen unverschuldeter Armut und Vermöglichkeit tunlichst zu beseitigen ist. Aus diesem Grunde sind auch die besondern Armenschulen (s. d.) für die Kinder der Hilfsbedürftigen pädagogisch zu verwerfen. Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, wie Krankheit des Familienvaters, oder bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Witwen) wird in der Regel die Unterstützung, die im letztern Fall eine ergänzende sein muß, am besten außerhalb solcher Anstalten, und zwar meist durch Gewährung von Naturalien, wie Arznei, Kleidung, Bezahlung der Miete etc., erfolgen (offene Armenpflege im Gegensatze zur geschlossenen in eigens dazu bestimmten Anstalten). Im übrigen ist es schwer, das Wesen und die Aufgabe der Armengesetzgebung in eine bestimmte, allgemein gültige Formel zu fassen. Die Bedürfnisse eines modernen Industriestaates mit dichter Bevölkerung sind wesentlich verschieden von denjenigen eines in seiner Entwickelung weniger vorgeschrittenen, nur Ackerbau treibenden Staates mit seinen mehr seßhaften Bewohnern. Die Besonderheit der gesamten Kulturentwickelung, vorzüglich der allgemeinen religiösen und Rechtsanschauungen, hat überall der praktischen Armenpflege ihr besonderes Gepräge verliehen.
Das A. hat schon in früher Zeit die Gesetzgebung beschäftigt; doch war die Armenpflege meist keine geregelte und vorwiegend der Privatwohltätigkeit überlassen. Eine eigentümliche Stellung nimmt hierbei die mosaische Gesetzgebung ein, an welche die christliche Kirche vielfach anknüpfte. Getreu dem theokratischen Charakter des jüdischen Staates, in dem alles Eigentum nur als ein Lehen Jehovahs betrachtet wird, ist dem Armen ein Teil des Ackerlandes, die Ackerecke (peah), die vom Eigentümer nicht abgeerntet werden durfte, dann alles, was nach der Ernte auf dem Acker blieb (Nachlese), ferner jedes dritte Jahr der zehnte Teil der ganzen Ernte (Armenzehnte) zugewiesen; endlich war in jedem siebenten Jahr (Jubeljahr) die ganze Ernte gemeinschaftlich. Das Gesetz bestimmte auch das Almosen, das den herumziehenden Armen gereicht werden mußte. Der Arme hatte also einen Anspruch auf Unterstützung. Ähnliche Anschauungen finden wir im Islam vertreten. Das Almosen ist jedoch nach dem Koran nicht der von Gott dem Armen zugewiesene Anteil an den Gütern des Landes, sondern es ist die Sühne der Sünde gegen Gott und wird bald vorgeschrieben, bald nur empfohlen. Im Gegensatze zum mosaischen und muslimischen Rechte trägt die Gesetzgebung über das A. in den Staaten des klassischen Altertums einen mit der Religion nicht im Zusammenhang stehenden politischen Charakter. In Griechenland kam eine eigentliche Armenpflege zuerst in Athen nach dem Peloponnesischen Kriege zum Vorschein, die sich anfangs nur auf die im Kriege Verstümmelten, später auf alle Arbeitsunfähigen erstreckte. Außerdem half man sich auch durch genossenschaftliche Verbände (eranoi). In Rom führte zwar die wachsende Volksmenge später zur Austeilung von staatlichen Unterstützungen, immer aber blieb diesen Spenden der Charakter des allgemeinen Bürgerrechts, von dem die Reichen keinen Gebrauch machten. Erst Cäsar hob den Charakter der Armenpflege bei den Getreidespenden mehr hervor, indem er bestimmte, daß nur die Armen sie unentgeltlich empfangen sollten. Unter Nero und Hadrian kamen daneben noch wirkliche, aus dem Privatvermögen der Kaiser gestiftete Wohltätigkeitsanstalten, insbes. für Kinder vor (Alimentationen), die sich dann auch auf die Provinzen erstreckten. Außerdem sorgten besonders noch die Zünfte für die bedürftigen Kranken, Witwen und Waisen ihrer Mitglieder.
Mit dem Christentum erhielt die Wohltätigkeit wieder einen religiösen, jedoch nicht, wie bei den Juden, national-beschränkten Charakter. Sie wurde dabei als Gott wohlgefälliges Werk, mithin als Selbstzweck angesehen, so daß es wenig darauf ankam, wem und wie man gab. Die Kirche beanspruchte die Armenpflege als ihr zugehörig, errichtete Armen- und Krankenhäuser und gab oft einen Teil ihres Einkommens für die Armen. Diese kirchlichen Gaben reichten sehr bald nicht mehr hin, da sie bei mangelnder Organisation der Armenpflege und bei unrichtiger Verteilung (ohne Unterscheidung von Arbeitsfähigen und Arbeitsunfähigen) die Armut förderten, statt sie zu mindern. Gegen den zunehmenden Bettel erließ daher Valentinian II. das erste Bettelverbot. Bald kam die Kirche (so auf dem Konzil zu Tours, 567) wie auch die weltliche Gewalt dahin, die Gemeinden zur Erhaltung ihrer Armen zu verpflichten, so ein Kapitulare Karls d. Gr. von 806. Dazu kam die Verpflichtung der Grundherren, für ihre Leute im Notfall zu sorgen, sowie im spätern Mittelalter die genossenschaftliche Armenunterstützung von Gilden und Zünften. Doch war die Armenpflege eine zersplitterte; auch fehlte es an einer Bestimmung darüber, wer überhaupt Anspruch auf Unterstützung habe. Einen Schritt weiter ging man in England, wo König Egbert bestimmte, daß nur derjenige Unterstützung erhalten solle, der nicht im stande sei, mit seiner Hände Arbeit sich zu ernähren, während erst in den skandinavischen Staaten, vor allem aber in Island (die Graugans), sich schon im Mittelalter eine geordnete Armenpflege ausbildete.
Die Zahl der Armen, besonders der Bettler und Landstreicher, nahm mit der Zeit dergestalt überhand, daß man allenthalben durch Bettelverordnungen und die allgemeine Bestimmung, wer und von wem man die Unterstützung zu beanspruchen habe, abzuhelfen suchte. Mit der Zeit entwickelte sich ein vollständigeres System der weltlichen Armenpflege, und zwar zunächst in denjenigen Ländern, in denen die Reformation eingeführt wurde. Einzelne Reichsstädte hatten bei der Unzulänglichkeit der kirchlichen Armenpflege bereits im 14. und 15. Jahrh. (Eßlingen 1384, Frankfurt a. M. 1437, Nürnberg, wo 1478 die erste deutsche Bettlerordnung erlassen wurde, u.a.) die Fürsorge für Bedürftige in die Hand genommen. Dazu kam, daß infolge der Einziehung von Kirchengütern und Aufhebung von Klöstern frühere Organisationen für die Unterstützung in Wegfall kamen und nun auch die Armenpolizei durch die erstarkende landesherrliche Gewalt[786] wirksamer ausgeübt werden konnte. Von besonderm Interesse ist der Entwickelungsgang, den das A. in England genommen hat.
[England.] Die vielen Kriege mit ihren Entlassungen von der Arbeit entwöhnten Söldnern sowie die allmähliche Auflösung des Lehnswesens und der Leibeigenschaft förderten die Entstehung einer auf Bettel und Raub angewiesenen zahlreichen Menschenklasse, während es gleichzeitig an Arbeitern zur Bebauung des Landes fehlte. Deshalb suchte die englische Gesetzgebung die Landstreicherei durch Strafgesetze (schon seit 1360) zu beseitigen. Für alle Arten Arbeit wurden Taxen gesetzlich festgestellt, die ländliche Bevölkerung (noch bis 1662) an ihre Heimat gebunden; der Übergang von der Feldarbeit zur Manufaktur wurde verboten oder doch sehr eingeschränkt etc. Heinrich VIII. verpflichtete zuerst die Gemeinden zur Unterstützung, doch erwartete man den Übergang zur Arbeit bloß von der Strenge der Strafgesetze gegen Landstreicherei und Bettelei (Auspeitschen gesunder Bettler, im Rückfall Abschneiden des rechten Ohres und Einkerkerung, Henken bei der dritten Zuwiderhandlung). Arbeitsunfähige durften nach einem Statut Richards II. von 1338 betteln, während ihr Heimatskirchspiel sie im übrigen aus dem Gemeindevermögen zu erhalten hatte. Reichte letzteres nicht aus, so konnte seit 1530 der Friedensrichter Bettelbriefe (letters of licence) für andre Gemeinden ausstellen. Da die Gemeindearmenkasse sich überall als unzulänglich erwies, so wendet sich die Gesetzgebung auch an die Mildtätigkeit der vermögendern Gemeindemitglieder. Ein Wendepunkt trat im englischen A. unter der Königin Elisabeth mit Erlaß des berühmten Gesetzes von 1601 ein, das in seinen wesentlichen Punkten bis 1834 in Geltung blieb. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Akte, die keine Strafandrohungen gegen Bettler enthielt, sind folgende: Die Armenlasten trägt das Kirchspiel (parish); die Armenpflege wird durch Kirchenvorsteher und mehrere von den Friedensrichtern ernannte Armenaufseher geübt, die dafür zu sorgen haben, daß Arbeitsfähige beschäftigt, Arbeitsunfähige unterstützt, Armenkinder zur Arbeit erzogen werden; die Mittel werden durch eine im Kirchspiel, event. in andern Kirchspielen derselben Hundertschaft und Grafschaft zu erhebende Armensteuer aufgebracht. Die Settlement Act von 1662 knüpft wieder an das Heimatsrecht als Grundlage der Armenunterstützung an, indem sie der Gemeinde das Recht einräumte, jede neu anziehende Person, die mutmaßlich der Armenpflege anheimfallen könne, binnen 40 Tagen abzuschieben. 1682 wird die Freizügigkeit noch weiter beschränkt, der Erwerb einer Heimat noch mehr erschwert. Erst die Ende des 18. Jahrh. sich vollziehenden wirtschaftlichen Umwälzungen hatten 1785 eine Veränderung in der Niederlassungsgesetzgebung zu gunsten der Freizügigkeit zur Folge, nur Hilfsbedürftige konnten ausgewiesen werden. Seit 1795 wurde, zuerst in Berkshire, das Allowance system angewendet, d.h. es wurde Bedürftigen zu ihrem Verdienst ein nach der Höhe der Getreidepreise und der Größe der Familie bemessener Zuschuß gewährt. Es fand viele Nachahmung, bewirkte aber in Verbindung mit andern Ursachen ein starkes Anschwellen der Armenlast. Die allgemein empfundenen Übelstände (Überlastung der kleinern ländlichen Kirchspiele, unrichtige Verteilung der Unterstützungen, Zunahme der arbeitsscheuen Armen) nötigten zu einer Reform. 1834 erschien ein neues Gesetz, das unter anderm folgende Bestimmungen enthielt: 1) Jeder Arbeitsfähige soll zwar von der Gemeinde erhalten, jedoch auch streng zur Arbeit angehalten werden. Dies ist nur möglich durch Arbeitshäuser, die deshalb überall anzulegen sind. Der Unterhalt der Arbeitsscheuen in diesen Häusern soll derart sein, daß sie innerhalb derselben weniger gut existieren als außerhalb. Nur ausnahmsweise sollen Bedürftige außerhalb der Arbeitshäuser unterstützt werden. 2) Die ganze Armenpflege steht unter der obern Leitung einer Zentralbehörde in London (1867 Poor Law Board genannt, 1871 zum Local Government Board erweitert). Ein weiterer Schritt der Gesetzgebung war die Poor Removal Act vom 26. Aug. 1846, die verordnet, daß ein fünfjähriger Aufenthalt durchaus vor der Ausweisung aus der Gemeinde schützt (irremovability). Diese Bestimmung wurde später noch erweitert; heute bildet die Unterstützung am Aufenthaltsort die Regel. Die Folgen dieser Gesetzgebung waren sehr günstige, indem die Zahl der unterstützten Armen und der Aufwand der Armenpflege sich verminderten. Seit der Union Chargeability Act von 1865 sind die Armenverbände statt der Kirchspiele die Träger der Last, seit 1879 können mehrere derselben für bestimmte Zwecke vereinigt werden. 1871 ist zur Entlastung der Zentralbehörde eine Zwischenstelle zwischen dieser und den lokalen Einzelbeamten geschaffen worden, nämlich die kollegialisch zusammengesetzte Ortsarmenbehörde des Board of Guardian, die freilich auch noch andre als Armensachen wahrzunehmen hat. Durch die Local Government Act von 1894 wurde das Wahlrecht bezüglich dieser Behörde von Zensus und Geschlecht unabhängig gemacht (s. Poor Law). Das charakteristische Element der englischen Armenpflege liegt in der Bevorzugung der sogen. geschlossenen Armenpflege (in-door relief) in den Arbeitshäusern (workhouses), deren Einrichtung mit ihrer Zwangsdisziplin darauf berechnet ist, von der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe möglichst abzuschrecken und durch eignen Erwerb die Aufnahme in Arbeitshäuser zu vermeiden. In großen Städten kommt jedoch mehr die offene Armenpflege (out-door relief) zur Geltung, so daß sie bereits drei Viertel aller Unterstützten umfaßt. Früher waren Kinder, Arbeitsfähige und Arbeitsunfähige in einem workhouse vereinigt, jetzt werden Kinder, casual-paupers (mittellose Wanderer), arme Kranke (letztere in infirmaries und sick-asylums) mehr voneinander getrennt gehalten.
[Frankreich.] In Frankreich verordnete Franz I. 1536, daß die Pfarreien ihre Ortsarmen versorgen sollen. Die Ordonnanz von Moulins (1566) dehnt die bereits 1547 in Paris eingeführte Armensteuer auf alle Gemeinden aus. Doch hatte dieselbe ebensowenig Erfolg wie die gegen die Wanderbettelei erlassenen harten Strafgesetze. Die Zahl der gens sans aveu (Bettler und Landstreicher) nahm im 17. und 18. Jahrh. ständig zu. Auch die Edikte Ludwigs XIV. (1656, 1693, 1695 und 1705), welche die kirchlichen Wohltätigkeitsanstalten und die Stiftungen der staatlichen Aussicht unterstellte, änderten nichts an diesen Zuständen. Die Revolution stellte den Grundsatz der Staatsarmenpflege auf, da nach der Konstitution von 1793 die Gesellschaft ihren unglücklichen Mitbürgern den Unterhalt schuldete. Schon 1789 wurden Nationalwerkstätten (ateliers nationaux) eingerichtet, in denen jeder gegen die Verpflichtung, zu arbeiten, Unterhalt fand, doch wurden sie wegen ihres Mißerfolges bald wieder aufgelöst. Die Armenpflege wurde unter Einziehung der Stiftungen zentralisiert, eine Besteuerung zum Zweck der Armenpflege eingeführt, und aus der Staatskasse wurden sodann sämtliche im »Buch der[787] öffentlichen Wohltätigkeit« eingetragene Arme versorgt. Die Restauration hob diese Gesetzgebung wieder auf. Das Dekret vom 24. Vendémiaire II bestimmte den sogen. Unterstützungswohnsitz (domicile de secours). Denselben besitzt in einer Gemeinde, wer in derselben 1) durch Geburt sein Domizil hat; 2) sich ein Jahr (oder als Lohnarbeiter 2 Jahre) aufhielt oder im Fall der Verheiratung 6 Monate weilte; 3) sich im Augenblick der Not aufhält, vorausgesetzt, daß er als Soldat den Krieg mitmachte, oder altersschwach wurde, oder 70 Jahre alt ist, oder durch Arbeit teilweise erwerbsunfähig wurde, oder erkrankte. Dies 1796 begründete System vervollständigten das Dekret vom 11. Jan. 1811 und das Gesetz vom 5. Mai 1869. Danach ist die örtliche Armenpflege eine fakultative; sie zerfällt in eine geschlossene und eine offene. Die geschlossene oder Anstaltspflege, in welcher der Schwerpunkt des Armenwesens liegt, wird durch eine Reihe von Hospitälern (hospices et hôpitaux) bewerkstelligt; für die offene Armenpflege sind Wohltätigkeitsbureaus (bureaux de bienfaisance) bestimmt; beide unterstehen dem Einfluß der Gemeindeverwaltung. Die Grundlage für die Gewährung von Armenunterstützungen bildet der Unterstützungswohnsitz im obigen Umfang. Eine obligatorische Armenfürsorge besteht für verwaiste oder verlassene Kinder, für Irrsinnige und seit Gesetz vom 15. Juli 1893 für alle hilfsbedürftigen Kranken.
[Deutschland.] In Deutschland hatte die Reichspolizeiordnung vom 15. Okt. 1552 die Armenpflege als Gemeindesache erklärt. Wenn die Gemeinde nicht im stande sei, ihre Armen zu ernähren, so solle sie dieselben mit Bettelpässen versehen und in die Fremde senden. Im übrigen aber wurde durch den Reichsabschied von 1512 und die Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577 die Bettelei im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt und Sicherheit mit Strafen bedroht. Doch fehlten dem Reich wie auch den Landesherren Handhabe und Mittel zu einer durchgreifenden Ordnung von Armenpflege und Armenpolizei. Dagegen versuchten es die protestantischen Kirchenordnungen, wie diejenige von Wittenberg 1522, Braunschweig 1528, Hamburg 1529, Lübeck 1531, Soest 1533, die von ihnen anerkannte und der weltlichen Gemeinde zugewiesene Unterstützungspflicht unter gleichzeitiger Untersagung des Bettelns im Zusammenhang mit den kirchlichen Organen und im Anschluß an den »gemein Kasten« (Armenkasse) zu ordnen, der durch weltliche Kastenherren mit Unterstützung durch Armendiakone verwaltet wurde. Insbesondere erzielte die reformierte Kirche durch Untersuchung der Verhältnisse der Bedürftigen und Überwachung ihrer sittlichen Haltung gute Erfolge. Doch steigerte sich das Massenelend im 17. Jahrh., zumal nach dem Dreißigjährigen Kriege, erheblich. Die Gemeinden suchten sich einer Mehrung ihrer Lasten durch Erschwerung der Niederlassung zu erwehren. So wurden Bettel und Vagabundentum zu einer argen Landplage. Die Landesherren begnügten sich damit, diesem Übel durch Verbot von Almosengeben und Bettel zu steuern. Letzterer wird mit strengen Strafen (noch 1751 in Bayern Brandmarkung der fremden Bettler, Hinrichtung im Wiederholungsfall) bedroht und durch die neugegründeten Arbeitshäuser bekämpft. Eine humanere Armenpflege beginnt erst im 18. Jahrh., so in den neuen Armenordnungen von Kurbayern 1713, Sachsen 1729, Österreich 1754, Kurmainz 1778, Mecklenburg 1783, Oldenburg 1787.
In Preußen folgte auf die Armen- und Bettlerordnungen von 1701 und 1708 das Edikt vom 28. April 1748, das einer Verbindung weltlicher (landrätlicher) und geistlicher Behörden (Superintendenten) die Verwaltung der von Pfarrern und Ortsobrigkeiten in den Gemeindebezirken gebildeten Armenkassen zuwies. Weiterhin wurde dann durch das allgemeine Landrecht von 1794 das A. dahin geordnet, daß durch kommunale Organe, Gutsbezirke und größere Kommunalverbände die Armenpflege nach Maßgabe der Bedürftigkeit und der örtlichen Zugehörigkeitsverhältnisse unter Zuweisung von Arbeit an die Arbeitsfähigen genügend wahrgenommen werde. Durch die beiden Gesetze vom 31. Dez. 1842 wird das Niederlassungswesen geregelt und die Gemeinde, die früher die Aufnahme neuanziehender Personen, wenn dieselben keinen gesicherten Nahrungsstand nachwiesen, ablehnen konnte, zur Erhaltung der Armen verpflichtet, sobald dieselben den Unterstützungswohnsitz erworben hatten. Die in diesen Gesetzen aufgestellten Grundsätze sind in die heutige deutsche Gesetzgebung über Freizügigkeit, Unterstützungswohnsitz (s. d.) und Armenpflege (1867 und 1870) übergegangen; nur Bayern und Elsaß-Lothringen haben ihre eigne Gesetzgebung. Für Bayern s. Gesetz über öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869 und Novelle vom 17. Juni 1896 mit Annäherung an das Prinzip des Unterstützungswohnsitzes (s. Heimatsrecht). In Elsaß-Lothringen ist das A. noch nach dem ältern französischen System geregelt.
[Österreich.] In Österreich war die Armenpflege ursprünglich eine kirchlich-freiwillige. Joseph II. versuchte unter Benutzung der kirchlichen Anstalten staatliche Einrichtungen zu schaffen durch Einführung der (z. T. heute noch bestehenden) Pfarrarmeninstitute, die, auf die Pfarreinteilung gegründet, von Pfarrern verwaltet und durch Überweisung von Fonds und freiwilligen Beiträgen dotiert wurden. Dauernd Erwerbsunfähige sollten von der Heimatsgemeinde unterstützt werden; Arme mit Bettelpässen zu versehen und in die Fremde zu senden, wurde verboten. Allmählich verwandeln sich die Pfarrinstitute in örtliche Anstalten für Ortsarme; den Schwerpunkt der Armenordnung bildet das Heimatrecht, dessen Erwerb im 19. Jahrh. immer mehr erschwert wird, und das durch Gesetz vom 3. Dez. 1863 neu geregelt wurde. Die weitere Regelung des Armenwesens wurde 1867 der Landesgesetzgebung überlassen, die z. T. die Bezirke und Länder für gewisse Zweige der Armenversorgung verpflichtete. Durch Novelle zum Heimatgesetz vom 5. Dez. 1896 ist die Ersitzung eines Anspruchs auf Heimatverleihung durch zehnjährigen Aufenthalt nach erlangter Selbständigkeit eingeführt worden. Gegen Arbeitsscheue dienen die bereits 1693 angeordneten Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, deren eine entsprechende Anzahl vorzusehen die Länder durch Gesetz vom 24. Mai 1885 verpflichtet wurden.
In Belgien wurde durch Gesetz vom 27. Nov. 1891 das Prinzip des Unterstützungswohnsitzes (Erwerb nach 3 Jahren) eingeführt. In Dänemark wurde 1849 und 1866 ein Recht der Notleidenden auf Unterstützung (früher nur als Recht zum Betteln) anerkannt. Die Armenpflege ist Gemeindesache, für feste Armenhäusler dienen die Armenhäuser, für vorübergehende Aufnahme die für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich bestehenden Armen- oder Arbeitshöfe. Das neue Gesetz vom 9. April 1891 gibt eine Kodifikation des geltenden Rechts mit einigen humanen Erweiterungen. In Italien ist die Armenpflege noch eine ungeregelte, durch Stiftungen geübte. 1865[788] wurde ein Bettelverbot erlassen. Das Gesetz vom 17. Juli 1890 über die öffentlichen Wohltätigkeitseinrichtungen stellt die milden Stiftungen in den Dienst des Staates und schafft einen Unterstützungswohnsitz. In der Schweiz ist das A. Kantonssache; meist sind die Gemeinden zur Unterstützung verpflichtet, doch ist dem Armen kein Recht auf solche zugestanden.
[Literatur.] Vgl. die bezüglichen Abschnitte in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie« und im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften« (2. Aufl., Bd. 1, Jena 1898); Emminghaus, Das A. und die Armengesetzgebung in europäischen Staaten (Berl. 1870); »Schriften des deutschen Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit« (Leipz. 1886 ff., bisher 61 Hefte); E. Münsterberg, Die deutsche Armengesetzgebung und das Material zu ihrer Reform (das. 1886); Derselbe, Die Armenpflege. Einführung in die praktische Pflegetätigkeit (Berl. 1897); Rocholl, System des deutschen Armenpflegerechts (das. 1872); Böhmert, Die Armenpflege in 77 deutschen Städten (Dresd. 1886); Kurtz, Die Armenpflege im preußischen Staate, Gesetze und Verordnungen (Bresl. 1896); Mischler, Die Armenpflege in den österreichischen Städten und ihre Reform (Wien 1890); Reitzenstein, Die Armengesetzgebung Frankreichs (Leipz. 1881); Aschrott, Das englische A. (das. 1886; englische Ausg. mit Zusätzen von Preston-Thomas, Lond. 1902); Little, Poor Law Statutes (Lond. 19011902, 3 Bde.); Nicholls, History of the English Poor Law (2. Aufl., das. 1902, 2 Bde.); Lucchini, Le istituzioni pubbliche di beneficenza nella legislazione italiana (Flor. 1894); Geifer, Geschichte des Armenwesens im Kanton Bern (Bern 1894); Ratzinger, Geschichte der kirchlichen Armenpflege (2. Aufl., Freiburg 1884); Uhlhorn, Die christliche Liebestätigkeit (Stuttg. 188290, 3 Bde.; 2. Aufl, ohne Anmerkungen, 1895); Münsterberg, Bibliographie des Armenwesens (Berl. 1900).
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