Börse

[240] Börse (franz. Bourse, engl. Exchange, Change, ital. Borsa, holländ. Beurs), ein Gebäude, worin in bestimmten Stunden Kaufleute und ihnen gleichstehende Geschäftsleute zur Unterhandlung und Abschließung von Geschäften sich zu versammeln pflegen, in übertragener Bedeutung auch diese Versammlungen selbst. Das Wort B. leitet man vom mittellateinischen bursa (lederner Geldbeutel) ab. Es ist nur zweifelhaft, ob es im Sinne von Genossenschaft auch von den Versammlungen der Kaufleute gebraucht wurde, oder ob das mit drei in Stein gehauenen Börsen geschmückte Haus eines van der Beurs in Brügge, das zu geschäftlichen Zusammenkünften diente, die Bezeichnung veranlaßt hat. Zwar kamen regelmäßige Vereinigungen der Kaufleute zur Besprechung ihrer Geschäfte auch schon im Mittelalter, namentlich in Italien, ja schon im alten Rom in den Collegia mercatorum vor, doch finden sich die ersten Börsen im heutigen Sinne erst Anfang des 16. Jahrh. in Frankreich und in den Niederlanden. Die ältesten waren außer in Brügge die von Antwerpen (1531), Lyon, Toulouse (1549), Rouen (1566). Hierauf folgten London, wo durch den Hofbankier Sir Thomas Gresham 1566 das erste Börsengebäude der Benutzung übergeben wurde, Hamburg (1558) und Amsterdam (1608). In den deutschen Binnenstädten fand das Börsenwesen erst gegen Ende des 18. Jahrh. Eingang, und zwar zuerst in Frankfurt a. M. und Leipzig. Die ersten Börsen, die vielfach bald einen offiziellen Charakter erlangten, waren nur Warenbörsen; ihre Hauptwirkung lag darin, daß sie den unmittelbaren Kauf aus der Hand zu gunsten des Kaufes auf Bestellung verdrängten. Als dann mit der Ausdehnung[240] des Handels durch den überseeischen Verkehr häufig Preisschwankungen eintraten, bot bie B. die einzige Gelegenheit, sich hiervon Kenntnis zu verschaffen, und so mußte der Börsenverkehr mehr und mehr Teilnahme in der Handelswelt finden. Nicht weniger wirkten aber zum Aufschwung desselben die durch das Wachsen der Staatsschulden veranlaßte Begebung von Staatspapieren sowie die Entstehung großer industrieller Gesellschaften mit, deren Aktien, gleich Waren, Gegenstand der Börsengeschäfte wurden. Der Schwerpunkt der B. beruht auf der möglichsten Konzentration von Angebot und Nachfrage. Dieselbe bietet für Preisbildung und Bedarfsdeckung die Vorteile des großen Marktes und gestattet dem Geschäftsmann, die Strömungen und Schwankungen des Handels zu überblicken und hiernach seine Entscheidungen zu treffen. Während sonst im Handel meist Waren von bestimmter Art, Güte und Beschaffenheit gekauft werden, insbes. auch spezifisch bestimmte Waren, handelt es sich bei dem Börsenverkehr um bestimmte Mengen vertretbarer Waren, also nur um Arten und Gattungen. Die Ware braucht deshalb bei einem Vertragsabschluß nicht vorrätig, ja überhaupt noch nicht vorhanden zu sein. Die Börsen kleinerer Handelsplätze sind im allgemeinen von denen der größern abhängig und höchstens für Geschäfte in gewissen Waren und Wertpapieren, die an den großen Börsen weniger gesucht sind, selbständig. Auch die Kursnotierung an großen Börsen ist für einzelne Waren und Papiere von vorwiegend örtlicher Bedeutung, dagegen wirken der Gold- oder Wechselkurs sowie der Kurs der bedeutendern Staatspapiere und Aktien von einer B. auf die andern ein. Namentlich sind infolge der Telegraphenverbindungen und durch die Tätigkeit der Arbitrage (s.d.) die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Hauptbörsen weit enger geworden, und die Kursnotierungen pflegen nur um ein Geringes verschieden zu sein. Infolge der Beteiligung der Börsen bei den Finanzoperationen der Staaten hat sich ihre Bedeutung gesteigert, und die Stimmung (Haltung, Tendenz) der B., ob »flau« oder »animiert«, pflegt, oft freilich mit Unrecht, als Maßstab für den Staatskredit und die Sicherheit der politischen Lage zu gelten, denn die B. wird auch nicht selten durch »on dits« und »bruits de la bourse« aufgeregt, die sich mit lauffeuerartiger Schnelligkeit verbreiten und das beabsichtigte Steigen oder Fallen der Kurse zum nicht geringen Schaden der gläubigen Gegenparteien hervorrufen, ihren Grund aber in dem bestellten Telegraphieren einer falschen Nachricht haben (Börsenmanöver, echter Börsenschwindel, der es auf Ausbeutung Unerfahrener, Leichtgläubiger etc. absieht). Läßt sich letzteres beweisen, so ist offenbar ein Betrug vorhanden, dem nicht mit der Einrede begegnet werden kann, der Gegner hätte ja die Nachricht nicht zu glauben gebraucht.

Gegenstände des Börsenverkehrs.

Für den Börsenverkehr eignen sich vorzüglich Gegenstände, die bei nicht stark wechselnder Beschaffenheit hohen Preisschwankungen unterliegen, so Rohprodukte, die in den einzelnen Jahren, je nach der Witterung, in ungleicher Reichlichkeit produziert werden, wie Baumwolle, Getreide, Spiritus, Öl, Kaffee u. dgl., ferner Metalle, insbes. aber die marktgängigen Kreditpapiere (Wechsel, Staatspapiere, Aktien, Pfandbriefe etc.). Danach unterscheidet man namentlich Warenbörse, Effektenbörse und Wechselbörse. So bestehen in London außer der königlichen B. (royal exchange) für den allgemeinen Waren- und Wechselverkehr eine Fondsbörse (stock exchange) für englische Papiere, eine solche für fremde Fonds (foreign stock exchange), eine Getreidebörse (corn exchange), eine Kohlenbörse (coal exchange) und eine Schiffahrts- und Versicherungsbörse, Lloyd's genannt. Auch Amsterdam hat eine besondere Kornbörse; Berlin eine Fonds- und Produktenbörse etc.; Leipzig eine eigne Buchhändlerbörse, wo jährlich einmal die Vertreter des gesamten deutschen Buchhandels sich vereinigen, um ihre gegenseitigen Rechnungsverhältnisse zu ordnen; Wien eine sogen. Geldbörse für die Geschäfte in Münzen und Papieren und seit 1859 eine Warenbörse für Waren-, Pfand-, Assekuranz-, Fracht- und Speditionsgeschäfte. Spezialbörsen für einzelne Gegenstände, wie Baumwolle, Eisen, Getreide, Wein, Bergwerksaktien etc., oft freilich nur als formlose oder nicht regelmäßige Zusammenkünfte, sind auch an Orten entstanden, die für solche Waren Mittelpunkt des Handels geworden sind. Eine der größten dieser Börsen ist die Baumwollbörse (cotton exchange) zu Manchester sowie die zu Liverpool. Die 1866 in Stuttgart eröffnete Industriebörse ist der Baumwollindustrie Süddeutschlands, aber auch andern Erzeugnissen gewidmet. Nach dem Vorgang der erwähnten englischen Lloyd's entstanden Börsenversammlungen für die Behandlung von Schiffs- u. Seeversicherungsangelegenheiten in Triest (der Österreichische Lloyd), Paris (Lloyd français), Nantes (Lloyd Nantais) und Hamburg (die Börsenhalle); eine Abteilung des Österreichischen Lloyd betreibt auch Dampfschiffahrt unter Staatssubvention. Eine am 4. Aug. 1860 zu Frankfurt a. M. eröffnete Industriebörse, die den Vereinigungspunkt für Verkehr u. Industrie Nord- und Süddeutschlands abgeben sollte, hat den gehegten Erwartungen infolge davon wenig entsprochen, daß sich der Warenverkehr, welcher der Börsen minder benötigt, leicht ohne deren Vermittelung zwischen den einzelnen Handlungshäusern abwickelt.

Gesetzgebung, Börsenordnungen.

Die Gesetzgebung über die B. und den Börsenverkehr ist außerordentlich verschieden. Während die B. in England und Nordamerika eine unabhängige private Genossenschaft bildet, unterliegen deren Errichtung, ebenso auch der Erlaß von Börsenordnungen, die den Börsenverkehr regeln, auf dem europäischen Kontinent staatlicher Genehmigung. Für Deutschland ist mit dem 1. Jan. 1897 das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 in Kraft getreten. Dasselbe gilt jetzt in der Fassung, die es durch das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 erhalten hat. Dieses Gesetz schreibt für die Errichtung von Börsen die Genehmigung der Landesregierung vor, die ihre Aufsicht durch Staatskommissare ausübt. (Die unmittelbare Aufsicht kann den Handelsorganen, Handelskammern, kaufmännischen Korporationen übertragen werden.) Den Staatskommissaren liegt es ob, den Geschäftsverkehr an der B. sowie die Befolgung der für die B. erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu überwachen.

Zur Begutachtung über die durch das Gesetz der Beschlußfassung des Bundesrates überlassenen Angelegenheiten ist ein Börsenausschuß als Sachverständigenorgan gebildet. Für jede B. ist eine Börsenordnung zu erlassen, welche die Landesregierung zu genehmigen hat. Dieselbe muß Bestimmungen enthalten über die Börsenleitung und ihre Organe, über die Geschäftszweige der B., über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuch und darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind. Jede[241] B. muß einen Vorstand haben, dem die eigentliche Leitung zusteht. Ferner muß bei jeder B. eine Zulassungsstelle für Wertpapiere eingerichtet sein und ein Ehrengericht, gegen dessen Entscheidungen die Berufung an eine für ganz Deutschland gemeinsame Berufungskammer (Börsengesetz, § 9ff.) zulässig ist.

Zur Mitwirkung bei der amtlichen Feststellung der Börsenpreise von Waren und Wertpapieren sind amtliche Hilfspersonen zu ernennen, die Kursmakler. Diese müssen neben ihren amtlichen Funktionen in dem ihnen amtlich zugewiesenen Geschäftszweige das Gewerbe von Handelsmaklern betreiben. Sie unterscheiden sich in dieser Beziehung von Privatmaklern nur dadurch, daß ihnen jede anderweite Makelei sowie der Betrieb jedes andern Handelsgewerbes untersagt ist, insbes. haben sie kein Makeleimonopol an der B. Anderseits sind nur die von ihnen vermittelten Geschäfte bei der Feststellung der Börsenpreise zu berücksichtigen. Deswegen dürfen sie für diese Geschäfte auch keine Bürgschaft übernehmen (Börsengesetz, § 32). Als Vertretung der Kursmakler kann an jeder B. eine Maklerkammer organisiert werden. Die Zusammenkünfte finden regelmäßig täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, statt. Börsenzeit sind mit wenigen Ausnahmen die ersten Nachmittagsstunden. Beginn und Ende der Versammlungen werden durch Läuten mit einer Glocke verkündigt. Zu später Eintritt in die B. und zu langes Verweilen in derselben pflegen mit einer Geldstrafe belegt zu sein, deren Ertrag meist Wohltätigkeitszwecken gewidmet ist. An manchen Plätzen bestehen auch sogen. Winkelbörsen (Nebenbörsen, d. h. nicht genehmigte Börsen), die durch lästige Beschränkungen, namentlich enge Begrenzung der Börsenzeit, hervorgerufen worden sind. Man hat diese an einigen Orten (so namentlich Paris, wo man die Versammlungen kleiner Spekulanten unter freiem Himmel als Boulevardbörsen bezeichnet) zu unterdrücken gesucht, jedoch nicht immer mit Erfolg. Auch suchte man den Sonntags- und Abendbörsen, d. h. formlosen, auf freier Übereinkunft beruhenden Zusammenkünften außerhalb der regelmäßigen Börsenzeit zu begegnen. In Österreich verbietet das Gesetz vom 1. April 1875, betreffend die Organisierung der Börsen, gleichfalls nicht genehmigte Börsen. In Berlin bestand lange als Sonntagsbörse der »Privatverkehr«, der aber polizeilich untersagt wurde.

Die Berechtigung zum Zutritt zur B., die sogen. Börsenfähigkeit, steht in der Regel allen unbescholtenen dispositionsfähigen Personen zu; ausgeschlossen sind nach dem deutschen Börsengesetz: Frauen, Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, in der Verfügung über ihr Vermögen Beschränkte, wegen Bankrotts Verurteilte, Zahlungsunfähige und durch ehrengerichtliches Urteil von dem Besuche einer B. Ausgeschlossene. Das Innere der Londoner Fonds- und Aktienbörse darf nur von den durch den Vorstand (committee for general purposes) als Mitglieder aufgenommenen Personen, die entweder Spekulanten (jobbers und dealers) oder Makler (brokers) sind und eine Korporation bilden, betreten werden. Fast allenthalben muß für den Börsenbesuch eine Abgabe entrichtet werden, und zwar entweder für einen bestimmten Zeitraum, wie in Berlin, Frankfurt a. M., Wien, oder für jeden Einzelbesuch. In Paris wurden die Börseneintrittsgelder (tourniquets) 1861 aufgehoben. In der Pariser Fonds- und Aktienbörse heißt Parkett (auch corbeille, Korb; in Wien »der Schranken« genannt) der innere, lediglich für die Wechselagenten oder Makler bestimmte Raum, worin die Papiere unter lautem Zuruf verhandelt werden. In übertragenem Sinne bedeutet das Parkett auch die Gesamtheit der angestellten und vereidigten Börsenagenten, während die nicht autorisierten. aber geduldeten Vermittler, die im Kulissenraum Geschäfte abschließen, als Kulisse und, wenn sie als sekundäre Vermittler für das Parkett Bestellungen sammeln, als »Remisiers« bezeichnet werden. Jede B. hat ihre eigne Kanzlei. In dieser werden Listen über die Geschäftsfirmen des Platzes und deren Prokuristen geführt, die als Anschläge erscheinenden Kundmachungen von Handelsgerichten entgegengenommen und Notiz über die an der B. entstandenen Preise etc. gehalten. Die Kosten der B., soweit sie nicht durch die Eintrittsgelder gedeckt werden, trägt der Handelsstand des betreffenden Platzes, hier und damit Unterstützung durch Staats- oder städtische Mittel.

Der Verkehr zwischen Käufer und Verkäufer wickelt sich an der B. nicht unmittelbar ab; er geschieht vielmehr in der Regel durch Vermittelung, und zwar durch Makler oder durch Kommissionäre. Während das alte Handelsgesetzbuch nur die amtlichen Makler behandelte, enthält das neue Handelsgesetzbuch nur Bestimmungen für die Privatmakler. (Über die Kursmakler s. oben.) Den Maklern fällt nur die Aufgabe der Geschäftsvermittelung zu. Sie sollen nur den Abschluß zwischen den Parteien ermöglichen, indem sie dem Nachsuchenden das für ihn passende Angebot, dem Anbietenden die ihm erwünschte Nachfrage mitteilen und bei dem sodann zustande gekommenen Vertrag als Urkundspersonen walten. Als solche haben die Makler Hand- und Tagebücher zu führen, insbes. aber Schlußnoten über jedes Geschäft auszustellen und beiden Parteien einzuhändigen. Tatsächlich aber ist diese ursprüngliche reine Vermittelung in den Hintergrund getreten. Die Makler gingen mit der Zeit dazu über, selbst die Geschäfte abzuschließen, wenn auch im Namen und auf Rechnung ihrer Auftraggeber, indem sie sich an andre Börsenbesucher oder Makler wenden, die für sie entsprechende Abnahmen oder Angebote haben. Dagegen schließen die Kommissionäre zwar auf Rechnung ihrer Auftraggeber, jedoch im eignen Namen ab, so daß sie in einem selbständigen Rechtsverhältnis sowohl gegenüber ihrem Auftraggeber als auch gegenüber der andern Partei, mit der sie unterhandeln, stehen. Dies Rechtsverhältnis ist durch § 383–406 des Handelsgesetzbuches geregelt. Besteht schon zwischen dem Kommittenten, der nicht selbst die B. besucht, und dem Kommissionär (Bankier), dem er den Auftrag zu einem von ihm geplanten Ankauf oder Verkauf gibt, eine solche Geschäftsverbindung (im Effektenverkehr), oder hat sich der Bankier zur Besorgung solcher Aufträge erboten, so ist er, im Fall er die Kommission nicht annehmen will, zu einer umgehenden Antwort verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt. Die Aufträge werden entweder »limitiert« (»es wird limitiert«) oder »bestens« erteilt, d. h. es wird entweder ein höchster Kurs gesetzt, über welchen hinaus der Kommissionär nicht mehr kaufen, bez. ein niedrigster, unter welchem er nicht verkaufen darf, oder der letztere wird berechtigt, einfach »zum Kurs« zu kaufen, bez. zu verkaufen. Der Kommissionär handelt Dritten gegenüber stets als Selbstkontrahent; er haftet aber auch dem Auftraggeber als Käufer, bez. Verkäufer, wenn er von der ihm durch § 400 des Handelsgesetzbuchs eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, d. h. wenn er das betreffende Gut, das einen Börsen oder Marktpreis[242] hat, selbst als Verkäufer liefern zu wollen, bez. als Käufer behalten zu wollen erklärt. Nicht minder aber haftet der Bankier, der bei Offerten u. dgl. Zusicherungen macht, die über den Bereich einer bloßen Reklame hinausgehen und sich nicht bewahrheiten. Dies gilt namentlich auch von »Einführungen« neuer Wertpapiere (Börsengesetz, § 43 ff.). Zur Erledigung ihrer Aufträge wenden sich die Kommissionäre an Makler oder sie treten untereinander in Verbindung. Entsprechen die einem Kommissionär oder Makler zugehenden Aufträge zu Kauf und Verkauf einander, so macht derselbe das Geschäft »in sich«. Nun schließen aber an deutschen Börsen auch Makler oft auf Rechnung ihrer Auftraggeber in eignem Namen ab, so daß der Unterschied zwischen der Stellung des Maklers und der des Kommissionärs vielfach verschwunden ist.

Börsengeschäfte.

Der offizielle Börsenhandel ist nur in den Wertpapieren gestattet, die von der Zulassungsstelle besonders zugelassen werden. Die maßgebenden Bestimmungen für die Zulassung finden sich im Börsengesetz, § 36 ff., und in den Bekanntmachungen des Bundesrats vom 11. Dez. 1896 und vom 20. Nov. 1900.

Das Grundgeschäft des Börsenhandels ist der Kauf. Derselbe bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit nicht der Schriftlichkeit oder einer andern Formalität; zwar kommen im Börsenverkehr Urkunden über Käufe regelmäßig vor, nämlich die von den Maklern ausgestellten Schlußzettel; doch sind diese zur Rechtsgültigkeit des Geschäfts an sich nicht erforderlich, sie können aber im Interesse der Besteuerung vorgeschrieben sein (vgl. Börsensteuer). Kauf oder Verkauf allein ergeben noch keinen Gewinn. Ein solcher ist erst dann festzustellen, wenn Kauf und Verkauf als zwei Geschäfte aneinander anschließen. Das der Zeit nach vorausgegangene Geschäft ist das Spekulationsgeschäft, das der Zeit nach spätere das Realisationsgeschäft. Ist das Spekulationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten, des Spekulanten, aus), so ist das Realisationsgeschäft ein Verkauf (vom Standpunkt desselben Spekulanten aus); die auf Kauf und daran anschließenden Verkauf gerichtete Handelsoperation ist eine Spekulation à la hausse, eine Spekulation auf Steigen des Preises, auf Mehrerlös durch den nachgefolgten Verkauf. Ist das Spekulationsgeschäft ein Verkauf (Veräußerung, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten aus), so ist das darauf folgende Realisationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, Anschaffung, vom Standpunkt desselben Kontrahenten aus), und die aus jenem Spekulationsverkauf und diesem Realisationskauf zusammengesetzte Handelsoperation ist eine Spekulation à la baisse, eine Spekulation auf Sinken des Preises, auf Minderaufwand beim nachfolgenden Ankauf. Wer es übernimmt, an einem bestimmten (spätern) Termin zu einem sofort vereinbarten Preise dem andern Waren (z. B. Wertpapiere etc.) zu liefern (Spekulationsverkauf), der hofft und rechnet darauf, daß er die versprochenen Waren billiger werde einkaufen können (Realisationskauf), und gewinnt dann, wenn die Spekulation sich als richtig erweist, die Differenz zwischen dem vereinbarten Lieferungspreis des Spekulationsverkaufs (Tageskurs des Spekulationsgeschäfts) und dem (gesunkenen) Preis des Realisationsankaufs (Tageskurs des Realisationsgeschäfts). Die Ursachen des Steigens oder Fallens der Kurse können die verschiedenartigsten, natürliche und künstliche (z. B. hinaufgeschraubte oder gedrückte Preise), politische, soziale, ökonomische etc., sein; auf ihrer richtigen Voraussicht und Vorausberechnung in Richtung und Grad beruht der Erfolg der Spekulation, das Schlußresultat der Handelsoperation. Die beiden Parteien gehen regelmäßig von verschiedenen Voraussetzungen aus oder kalkulieren die vorhandenen Chancen verschieden; der Nachfragende, der Käufer, erwartet das Steigen des Kurses und heißt Haussier (Mineur) oder Liebhaber, der Anbietende, Verkäufer, operiert auf Fallen der Kurse und heißt Baissier (Fixer, Kontermineur).

Die Kaufgeschäfte der B. sind entweder Kassageschäfte oder Zeitgeschäfte; letztere zerfallen in Zeitgeschäfte »auf Zeit fest« und in solche »auf Zeit bedingt«. Kassageschäfte (Kontant-, Tages-, Loko-, Effektivgeschäfte, Handel per Kassa, au comptant) sind Kaufgeschäfte, bei denen die Erfüllung sowohl seitens des Käufers als seitens des Verkäufers sofort, spätestens an dem dem Abschluß folgenden Werktag oder »per morgen«, in Berlin auch »per einige« (3) Tage zu geschehen hat; es wird Ware und Geld Zug um Zug übergeben. Im Wiener Börsenverkehr gelten als Geschäfte »per Kassa« solche, die ursprünglich per Kassa abgeschlossen wurden, sowie alle Geschäfte in nicht in das Arrangement einbezogenen Börsewerten, bei deren Abschluß ein Fälligkeitstermin nicht vereinbart wurde. Geschäfte »per Kassa« sind direkt zu erfüllen, und zwar an dem auf den Abschlußtag nächstfolgenden Werktag. sofern sie an der Früh- oder Mittagsbörse abgeschlossen sind, während Geschäfte, die an der Abendbörse oder an einer Sonn- oder Feiertagsbörse abgeschlossen werden, am zweitfolgenden Werktag zu erfüllen sind. Derartige Käufe werden regelmäßig zu Realisationen abgeschlossen; aber auch als Spekulationskäufe sind sie denkbar, sofern nicht befürchtet wird, daß der Kurs sich lange Zeit nicht heben werde, und sofern nicht die Flüssigmachung der zu Kassa-Ankäufen aufgewendeten Valuten vor Kurserhöhung dringend gewünscht wird. Ferner ist das Kassageschäft von seiten des Käufers auch dann die natürliche Form, wenn keine Spekulation, sondern eine Kapitalanlage beabsichtigt ist, und ebenso von seiten des Verkäufers, wenn dieser die eine Art der Kapitalanlage mit einer andern vertauschen will.

Zeitgeschäfte (Termin-, Lieferungsgeschäfte) sind Kaufgeschäfte, die nicht sofort bei Abschluß, sondern später beiderseits zu erfüllen sind; der Tag der Erfüllung heißt Stichtag, ein Name, der bei bedingten Zeitgeschäften den Tag der Entscheidung, der mitunter vom Erfüllungstermin verschieden ist, bezeichnet. Der Erfüllungstag ist meist der letzte Tag des Monats, woher der Ausdruck Ultimogeschäfte, während die für Mitte des Monats abgeschlossenen Zeitgeschäfte Mediogeschäfte genannt werden. Effekten werden sehr häufig auf Zeit gekauft und verkauft, ohne daß sie beim Kaufabschluß bezahlt oder geliefert werden könnten, indem der Verkäufer die verkauften Fonds bis zum Stichtag noch unter dem vereinbarten Kaufpreis (Kurs des Abschlußtags) anschaffen zu können hofft. Hierbei handelt es sich lediglich um die Differenz des Kurses zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, d. h. zwischen Kurs des Abschluß- und des Stichtags; der Verkäufer, der auf Sinken des Kurses bis zum Stichtag (sehr häufig der letzte Tag des laufenden Monats, daher »Ultimogeschäft«) rechnet, mithin à la baisse spekuliert, verkauft à découvert (ungedeckt) oder in blanco, er »sixt«, d. h. er verkauft Objekte, die er noch gar nicht besitzt, in der Hoffnung, sie später zu niedrigerm Preis ankaufen (sich decken) zu können,[243] der Käufer spekuliert umgekehrt à la hausse, will die Differenz zwischen dem niedrigen Abschluß und dem gestiegenen Stichtagkurs gewinnen, um dann mit Vorteil wieder verkaufen (abgeben) zu können. Zeitgeschäfte, die usancemäßig in großen Posten geschlaffen werden, da sonst die Differenzen zu klein sein würden, können sein: 1) einfache Zeitgeschäfte mit fester Bindung an den Kaufvertrag, indem Geschäft und Zeit der Erfüllung fest (unbedingte oder Fixgeschäfte) oder eine unüberschreitbare Frist für letztere bestimmt ist. Das Risiko ist bei diesen Geschäften unbegrenzt, da erfüllt werden muß, gleichviel, wie hoch der Kurs ist. 2) Bedingte Zeitgeschäfte, auch Prämiengeschäfte (s.d.) genannt, weil der Prämiengeber sich gegen Zahlung einer Prämie (Reugeld) ausbedingt, vom Vertrag ganz zurücktreten oder denselben abändern zu können. Entspricht zur Zeit der Erfüllung der Kurs nicht den Erwartungen des Haussiers oder Baissiers, und erhofft er eine spätere günstigere Gestaltung, so kann er seine Spekulation durch eine Prolongierung derselben fortsetzen (s. Prolongationsgeschäfte).

Zu unterscheiden von den wirklich vollzogenen Lieferungsgeschäften sind diejenigen, bei denen Kauf und Verkauf überhaupt nicht beabsichtigt waren, den echten Differenzgeschäften (s.d.). Es kann aber auch sein, daß ursprünglich Lieferung und Abnahme wirklich beabsichtigt waren. Inzwischen aber hat der Käufer anderweit verkauft, ebenso der zweite Käufer etc. In diesem Falle wäre nur nötig, daß der erste Verkäufer an den letzten Käufer liefert. Die übrigen Beteiligten haben aber je nach dem Inhalt ihrer Verträge Ansprüche, denen zu genügen ist. Hierbei brauchte nicht gerade jeweilig Zahlung nur an denjenigen zu erfolgen, mit dem unmittelbar abgeschlossen worden ist, da viele Forderungen und Gegenforderungen einander kompensieren. Hat B von A für 102 gekauft, an den C für 102 verkauft und ist der Kurs am Tage der Erfüllung 104, so hatte A an den B, dieser an den C je 2 zu zahlen. Statt dessen kann aber auch A unmittelbar an den C Zahlung leisten. Eine wirkliche Ablieferung der Papiere von A an den C ist aber dann auch nicht erforderlich, weil C, wenn er die Papiere wirklich beziehen will, einfach einen Makler oder Kommissionär mit dem Ankauf zum Kurs beauftragen kann. Die Folge hiervon ist, daß bei vielen Zeitgeschäften überhaupt nur Differenzen gezahlt werden. Da nicht alle Beteiligten einander kennen, so hat man Zentralabrechnungsstellen eingerichtet, welche die Abwickelung (Regulierung) der auf Zeit (meist per Ultimo, daher Ultimoregulierung) geschlossenen Engagements erleichtern. Eine solche Anstalt ist das vom Berliner Liquidationsverein für Zeitgeschäft errichtete Liquidationsbureau. Demselben werden die per Ultimo geschlossenen, am Liquidationstermin zu erfüllenden Käufe und Verkäufe auf besondern Abrechnungsbogen (Skontrobogen) aufgegeben. Das Bureau rechnet ab und gibt denjenigen, die Stücke zu liefern haben, die Adressen der zur Abnahme Verpflichteten auf. In Wien besteht zu diesem Zweck das vom Giro- und Kassenverein errichtete Arrangementbureau, bei dem die zum Arrangement auszugebenden Geschäfte auf den vorgeschriebenen Arrangementsbogen zu verzeichnen sind. Die Abwickelung per Arrangement findet seit 1882 zweimal wöchentlich statt. Nur für gewisse Papiere, so ungarische Goldrente, Kredit- und Staatsbahnaktien, zu denen sich in jüngster Zeit noch einige andre Papiere gesellt haben, ist seit 1. Juli 1889 die Ultimoliquidation eingeführt. Um die Abwickelung aller Ultimogeschäfte in glatter Weise zu ermöglichen, wird von der Abrechnungsstelle ein einheitlicher, amtlich kurz vor der Regulierung festgestellter Kurs (Liquidations-, Kompensationskurs) zu Grunde gelegt.

Die B., das echte Feld der Spekulation, gibt auch leicht Gelegenheit zur Überspekulation mit darauffolgender Börsenkrisis (vgl. Handelskrisis). Viele an derselben geschlossenen Geschäfte sind als echte Differenzgeschäfte nur Preiswetten, daher der Ausdruck Börsenspiel (s. hierüber auch »Differenzgeschäfte«). Nicht nur gegen das reine Differenzgeschäft, sondern überhaupt gegen alle Termingeschäfte kann nach dem heutigen Stande der Gesetzgebung (Bürgerliches Gesetzbuch, § 764) und Rechtsprechung der Einwand des Spieles erhoben werden. Dieser Einwand ist lediglich ausgeschlossen bei dem offiziellen Börsenterminsgeschäft (d. h. Anschaffungsgeschäften in Waren oder Wertpapieren auf eine festbestimmte Zeit oder mit einer festbestimmten Lieferungsfrist, die nach Geschäftsbedingungen geschlossen werden, die von dem Börsenvorstand für den Terminhandel festgesetzt sind, und für die eine amtliche Feststellung von Terminpreisen erfolgt), wenn beide Kontrahenten in das Börsenregister für Wertpapiere eingetragen waren (Börsengesetz, § 69). Über diese und andre Bestimmungen des Börsenrechts sowie über die neuere Judikatur werden Klagen erhoben. Darüber, daß das Börsenrecht in der Tat reformbedürftig ist, sind weiteste Kreise einig. Der erste allgemeine Deutsche Bankiertag zu Frankfurt a. M. (19. u. 20. Sept. 1902) hat auf Grund eingehender Referate zur Frage der Revision des Börsengesetzes eine Resolution gefaßt, die der Hauptsache nach folgendes enthält: Abschaffung des Börsenregisters; Aufhebung des Verbotes des Terminhandels in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen sowie in Getreide- und Mühlenfabrikaten; Streichung oder sachgemäße Änderung des § 764 des Bürgerlichen Gesetzbuches, betreffend den Differenzeinwand. Falls jedoch die berechtigten Wünsche der Interessenten zur Zeit nicht durchführbar sein sollten, so soll der Kreis der Personen, die sich durch Börsentermingeschäfte rechtsgültig verpflichten können, durch Aufnahme derjenigen, die gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Börsen- oder Bankiergeschäfte betreiben, sowie aller ins Handelsregister eingetragenen Kaufleute erweitert werden; ebenso soll dann die Anfechtung von Geschäften auf Grund der Differenz- und Registereinrede zeitlich begrenzt werden, die Rückforderung bestellter Sicherheiten und des einmal Geleisteten aber ausgeschlossen sein.

Vgl. Kautsch, Handbuch des Bank- und Börsenwesens (2. Aufl., Berl. 1901); Schweitzer, Katechismus des Börsen- und Bankwesens (2. Aufl., Leipz. 1902); Beigel, Handbuch für das Bank- und Börsenwesen (2. Aufl., das. 1903); Sandheim, Die B. und die Börsengeschäfte (1. Teil von Salings »Börsenpapiere«, 8. Aufl., Berl. 1900); »Krupkes Konversationslexikon der B. und des Handels« (4. Aufl, das. 1903); Struck, Die Effektenbörse, eine Vergleichung deutscher und englischer Zustände (Leipz. 1881); Mayer, Die Effektenbörsen und ihre Geschäfte (Wien 1899); »Frankfurter Börsenhandbuch« (5. Aufl. von Hatschek, Frankf. a. M. 1897; daselbst auch die Usancen andrer deutscher und der Wiener B.); Endemann, Das moderne Börsenkommissionsgeschäft im Effektenverkehr (Berl. 1895); Marinitsch, La bourse théorique et pratique (Par. 1892); Méliot, Dictionnaire international financier (das. 1899). Kommmentare[244] zum Börsengesetze von Kahn (Münch. 1897), Apt (3. Aufl., Berl. 1897), Brendel, Hoffmann, Kunreuther u. a.; zahlreiche Aufsätze, namentlich in Holdheims »Zeitschrift für Aktienrecht und Bankwesen«. Statistisches in Salings »Börsenjahrbuch« (2. u. 3. Teil der »Börsenpapiere«, Berl.), dem »Jahrbuch der Berliner B.«, dem »Jahrbuch der Frankfurter B.«, dem »Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften« (Leipz.; jährlich), »Kompaß. Finanzielles Jahrbuch für Österreich-Ungarn« (Wien). Aus der reichen Literatur über die oben angedeutete Reform der Börsengesetzgebung vgl. besonders Holdheim, in der »Monatsschrift für Aktien- und Bankwesen«, 1902, S. 242; Riesser, Die handelsrechtlichen Lieferungsgeschäfte (Berl. 1900) und dessen Vortrag (das. 1901); Heinemann, Das Problem der deutschen Börsenreform (das. 1901); Knippler in Schmollers »Staatswissenschaftlichen Forschungen«, 1902, Heft 1; Schweyer in den »Annalen des Deutschen Reichs«, 1902, S. 81ff.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 240-245.
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