Römisches Recht

[323] Römisches Recht, 1) im Allgemeinen der Inbegriff der Rechtsnormen, welche bei dem Volke der Römer von Zeit der Entstehung des Römischen Staates bis zu dessen Untergang in Geltung gewesen sind; 2) bes. die Rechtsnormen, welche zur Zeit des Kaisers Justinian (527–565 n. Chr.) Geltung gehabt haben, in den von diesem Kaiser herrührenden, jetzt im sogen. Corpus juris civilis (s.d.) vereinigten Rechtsbüchern enthalten u. durch diese als Theil des praktischen Rechtes auch auf die neuere Zeit übergegangen sind. Die Rechtssätze, welche in dieser Weise Bestandtheile des noch heute geltenden Rechtes bilden, pflegen als das heutige R. R. bezeichnet zu werden. Auf welchem Gange das R. R. im Römischen Staate selbst zu der hohen Stufe seiner [323] Entwickelung gelangte, s.u. Rechtsgeschichte S. 885 f.; über die Geschichte der Justinianeischen Gesetzgebung, s. Justinianus u. Corpus juris I. Das R. R. blieb auch nach der Theilung des Römischen Reichs 395 in beiden Theilen in fortdauernder Gültigkeit u. wurde im Oströmischen Reiche selbst durch die große Zahl von Constitutionen byzantinischer Kaiser nicht verdrängt; doch bediente man sich hier, weil das Griechische die Landessprache, die Justinianeischen Rechtsbücher aber in Lateinischer Sprache verabfaßt waren, für den praktischen Gebrauch meist griechischer Übersetzungen u. Erklärungen, ja seit dem 8. Jahrh. auch Bearbeitungen u. Umformungen, s.u. Byzantinisches Recht. Das wichtigste dieser byzantinischen Rechtsbücher waren die Basiliken Leo's des Philosophen, um 887, an welche sich das ganze spätere Römisch-Byzantinische Recht anschließt, indem man theils durch Compendien, theils durch Sammlungen von Rechtssprüchen, Eklogen (Auszüge) u. synoptische Bearbeitungen die letzteren zugänglicher zu machen trachtete. Im Weströmischen Reiche dagegen blieb sowohl die Praxis, als auch die Wissenschaft länger mit den Justinianeischen Rechtsbüchern vertraut. Auch nach dem Eindringen der Longobarden galten dieselben in Italien wenigstens nominell bis in den Anfang des 12. Jahrh. als Landesrecht fort. Am meisten wurden die Novellen Justinians gebraucht, für welche man einen Auszug von Julian benutzte; für die wissenschaftliche Pflege des R-n R-s aber zeugen u.a. die Exceptiones Petri, welche Auszüge aus allen Theilen des Justinianeischen Rechtes enthalten, u. der sogenannte Brachylogus, eine compendiarische Darstellung des R-n R-s, größtentheils nach Ordnung der Institutionen Justinians. Einen neuen Aufschwung nahm aber das Studium des R-n R-s, als im Anfang des 12. Jahrh. von Irnerius (s.d.) zu Bologna die Schule der sogen. Glossatoren (s. d) begründet wurde. Aus den Archiven u. Bibliotheken suchte man von Neuem die einzelnen Theile der Justinianeischen Rechtsbücher hervor, versah sie mit kurzen Noten (Glossen) u. eröffnete dadurch eine so tiefe Kenntniß des vorhandenen bedeutenden Rechtsstoffes, daß bald die Augen der gesammten gebildeten Welt auf diese Bestrebungen gelenkt wurden. Von allen Seiten strömten die Schüler des neuen Studiums wegen nach Bologna, um die gewonnenen Kenntnisse darauf im Vaterlande auch zur praktischen Anwendung zu bringen. Dies wurde aber um so leichter, in einem je roheren u. unvollkommneren Zustande das vaterländische Recht sich befand u. je mehr die neuen Rechtsverhältnisse, welche sich mit dem wachsenden Verkehr der Völker unter einander erzeugten, gerade damals nach neuen Formen des Rechtes suchen ließen. Man gewöhnte sich deshalb leicht die römischen Rechtsbegriffe auf alle Vorstellungen über Recht u. Rechtsverhältnisse zu übertragen, wodurch sich allmälig der ganze Rechtscharakter veränderte. Das R. R. wurde nicht blos fast ausschließliche Quelle für die allgemeinen Rechtsbegriffe, sondern man betrachtete es zugleich als ein allgemeines Hülfsrecht für alle solche Fälle, in denen die einheimischen Rechtssätze u. Rechtsgewohnheiten keine sichere Norm darboten; ja die Anwendung der römischen Rechtsbegriffe äußerte auch einen entschiedenen Einfluß auf die Umwandlung des vaterländischen Rechtes selbst, insofern hierdurch das letztere dadurch unter veränderte Gesichtspunkte gestellt u. in Folge dessen in ganz andern Richtungen ausgebildet wurde. Dazu kam endlich für Deutschland noch der besondere Umstand, daß die Deutschen Kaiser, bes. Friedrich I. u. II., welche sich gerade während der Blüthezeit der Glossatoren viel in Italien aufhielten, der Verbreitung des R-n R-s im Interesse der Erhöhung ihrer kaiserlichen Auctorität sehr günstig gesinnt waren u. dieselbe daher möglichst zu befördern suchten. Man gewöhnte sich das Justinianeische Recht nur als ein Recht der kaiserlichen Vorfahren am Reich zu betrachten u. damit der Anwendung desselben auch eine legale Grundlage zu geben. Endlich lag auch in dem Canonischen Recht für die allgemeine Verbreitung der römischen Rechtsgrundsätze ein Beförderungsmittel, indem die päpstlichen Verordnungen, welche sich zum allgemeinen Rechte der Kirche erhoben, ebenfalls auf römischen Rechtsgrundsätzen fußten. Das R. R. ist dadurch in der That ein Weltrecht geworden, dessen Einflusse sich fast kein Land hat entziehen können. Die Schule der Glossatoren schließt mit Accursius (gest. um 1260) ab, welcher aus dem gesammten Vorrath der Glossen einen fortlaufenden Commentar zum Texte der Justinianeischen Gesetzbücher, die sogenannte Glossa ordinaria, zusammenstellte. Seit der Zeit nahm in Italien die würdige u. einfache Behandlungsweise des R-n R-s, welche die Glossatoren auszeichnete, ab u. an ihre Stelle trat allmälig eine schwerfällige, weitschweifige, sich in unnütze Spitzfindigkeiten verlierende Manier. Man bezeichnet dies Zeitalter als die Schule der Postglossatoren od. Scholastiker, deren hauptsächlichste Vertreter Vivianus, Dinus Mugellanus, Petrus a Bella Pertica, Cinus, Albericus de Rosciate, Bartolus de Saxoferrato u. Baldus de Ubaldis sind, von welchen beiden Letzteren die Juristen dieser Zeit die Bartolisten u. Baldisten genannt werden. Vgl. G. Panziroli, De claris legum interpretibus, herausgegeben von Hofmann, Lpz. 1721; von Savigny, Geschichte des R-n R-s im Mittelalter, 2. Aufl., Heidelb. 1834–1851).

Ein Umschlag gegen diese Manier trat im 16. Jahrh. ein durch die historisch-kritische Behandlung nicht blos der bisher im Gebrauch gewesenen Quellen des unmittelbar Justinianeischen Rechtes, sondern auch mancher bisher vernachlässigten mittelbaren Quellen der vor- u. nachjustinianeischen Zeit. Zwar fehlte es dieser Richtung nicht an Gegnern, indem viele, namentlich aus dem Kreise der Praktiker, die alte Methode für die gründlichste u. beste erklärten u. die Neuerer mit dem Spottnamen der Nominalisten (Nominales) belegten, sich selbst aber als Realisten (Reales) bezeichneten, um dadurch ihren Sachenreichthum im Gegensatz der Buchstabengelehrsamkeit der Gegenpartei anzudeuten; allein zuletzt siegte doch die gelehrte Partei, freilich mit dem Nachtheil für das Ganze, daß seitdem sich eine Spaltung zwischen Theorie u. Praxis erzeugte. Unter den Italienern sind als Anhänger der neuern Richtung (der sogen. Eleganten Rechtsschule) Angelus Politianus, Andr. Alciatus, Ämil. Ferretus, Lälius u. Franciscus Taurelli, Alb. u. Scipio Gentili, Anton. Merenda, Marc. Aur. Galvanus, Barthol. Chesius, Gravina u. Jos. Averanius zu nennen. Bes. aber fand diese elegante Jurisprudenz einen fruchtbaren Boden in Frankreich, wo sich seit dem 16. Jahrh. eine große Anzahl bedeutender Romanisten vorfindet. Zu[324] ihnen gehören Ranconnetus, Tilius, Miräus, Franz. Connanus, Duarenus, Franz. Balduinus, Ant. Contius, Russard, Hotomanus, Charondas, Jac. Cujacius (st. 1590) u. Hugo Donellus (st. 1591), außerdem Brissonius, die Gebrüder Pithou u. Faber, Dionysius u. Jac. Gothofredus, Jan. a Costa, Edm. Merillius, Hannibal Fabrot, Alteserra, Menagius, Pothier. Nicht minder reich ist die Zahl der Juristen in den Niederlanden, welche sich mit besonderer Vorliebe der philologischen Jurisprudenz zuwendeten, so Viglius ab Aytta Zuichem, die Gebrüder Mudäus, Agyläus, Rävardus, Hub. Giphanius, Siccama, Hugo Grotius, Merenda, Sim. von Leeuwen, Arn. Vinnius, Ulr. Huber, Joh. Voet, Perizonius, Gerard Noodt, Ant. Schulting, Heinr. Brenemann, von Bynkershoek, van de Waler, Abr. Wieling, Eberh. Otto, Reitz, Meermann, Herm. Cannegieter. Unter den spanischen u. portugiesischen Juristen zeichneten sich als Kenner des R-n R-s aus Ant. Goveanus, Ant. Perez, Ant. Augustinus, de Retes, Ramos del Manzano; in Deutschland endlich bes. Greg. Haloander (Hofmann, st. 1531), Ulrich Zase (st. 1535), I. Sichard, Joh. Fichard, I. Leunclavius, Herm. Vultejus, Reinh. Bachov von Echt, Wissenbach u.A. In letzterem Lande wurde indessen bald wieder eine andere Behandlungsweise vorherrschend, welche dann fast das ganze 17. u. 18. Jahrh. beherrscht hat Man kann sie als die praktisch-methodistische Richtung bezeichnen, u. die gewöhnlichsten u. beliebtesten Schriftsteller waren danach diejenigen, welche entweder die unmittelbare Anwendung des überlieferten Rechtsstoffes od. dessen compendiarische Darstellung behandelten. Dabei wirkte das Bedürfniß mit, für die sich vielfach widerstrebenden Elemente des R-n u. Germanischen R-es eine Vereinigung herzustellen. Die meisten Schriften der damaligen Zeit über R. R. sind daher theils auf Mittheilung von Rechtsfällen, um zu zeigen, wie ein Verhältniß sich wirklich in praxi gestaltet habe, theils auf Entwickelung von Theorien, nach welchen am zweckmäßigsten in den Gerichten das R.R. den deutschrechtlichen Verhältnissen anzupassen sei, berechnet. Man betrachtete als Zielpunkt der Darstellung daher nicht sowohl das reine R.R., als vielmehr die gemeine deutsche Praxis, insoweit sie auf römischer Rechtsgrundlage beruhte, den sogennanten Usus modernus pandectarum. Zu den Juristen, welche in dieser Richtung das R.R. behandelten, gehören namentlich im 17. Jahrh. J. Harpprecht, Chr. Besold, I. Meier, Bened. Carpzov, Fr. Brummer, Dov. Mevius, Joh. Brunnemann, Wolfg. A. Lauterbach, G. Ad. Struve, Joh. Strauch im 18. Jahrh. Joh. Schilter, Hert, Samuel Stryk, Chr. Thomasius, Gundling, von Berger, Brunquell, von Wernherr, von Ludwig, von Leyser, von Cocceji, Gebauer, Hommel, Meister, Chlasenius, Hellfeld, Conradi, von Pufendorf, Nettelladt, Richter, Hofacker, Höpfner, Walch, Koch, Hufeland, Seidensticker u. Ad. Dietr. Weber. Wenn aber auch durch dieses Streben in die schwankende Praxis der verschiedenen Gerichte eine gewisse Einheit u. Gleichförmigkeit gebracht wurde, so war es noch im Ganzen weder der Theorie, noch der Praxis bes. förderlich. Vieles, was sich auf diese Weise als gemeine Praxis geltend machte, beruhte auf blos traditionell gewordenen Mißverständnissen, u. oft wurden Grundsätze u. Theorien als Bestandtheile des R-n R-s verbreitet, welche lediglich auf particularem Gerichtsgebrauche beruhten. Auch wurde dadurch, daß man sich gern auf die einmal in den Gerichtshöfen vorgekommenen Fälle als Präjudicien für andere Fälle berief, der Gerichtsgebrauch dem Verständniß der eigentlichen Rechtsquellen entfremdet. Dies rief gegen Ende des 18. Jahrh. eine Reaction hervor, welche einen belebenden Einfluß auf das Studium des R-n R-s äußerte. Unter dem Einfluß der philosophischen Systeme wurde wieder ein mehr kritisches Streben für die Behandlung des Rechtes geweckt; die Auffindung neuer Quellen des vor- u. nachjustinianeischen Rechtes regte zu geschichtlichen Studien an, während andererseits ebensosehr das Streben nach neuen Legislationen fruchtbringend wirkte, indem man dadurch zur Erkenntniß der Nothwendigkeit einer schärferen Auffassung der einzelnen Rechtssätze u. Rechtsinstitute geführt wurde. Auch das frische Leben, welches sich gleichzeitig auf dem Gebiete des Deutschen Rechtes entwickelte, that den Bearbeitungen des R-n R-s keinen Eintrag, gab vielmehr Veranlassung zu einer wohlthätigen Absonderung der beiden Elemente, des römischen u. germanischen Elementes, aus denen das neuere Recht sich aufgebaut hat. Der Vorläufer dieser Richtung war Heineccius (st. 1741), der eigentliche Wendepunkt trat mit Hugo u. Savigny (s. b.) ein, durch deren Verdienst hauptsächlich das Studium des R-n R-s auf den hohen Standpunkt gebracht worden ist, welchen dasselbe gegenwärtig einnimmt. Die nennenswerthesten Romanisten dieser neuesten, deutschen Juristenschule sind: Stockmann, Haubold, Wenck, Schweppe, Glück, Zimmern, Spangenberg, Clossius, Unterholzner, Klenze, Ed. Gans, Thibaut, Hasse, Puggé, Puchta, von Keller, Girtanner, Francke, von Vangerow, Huschke, Sintenis, Arndts, Dernburg, Leist, Danz, Bruns, Roßhirt, Böcking, Bluhme, von Wächter, von Linde, Rudorff, Hartmann, Witte, Brinz, Ihering, Becker, Muther, Stinzing, Bachofen, Mommsen u.A. Im Ganzen hat sich übrigens die wissenschaftliche Bearbeitung des R-n R-s dabei von jeher auf das Gebiet des Privatrechts concentrirt, weil auf diesem Gebiete das R. R. bei weitem den größten praktischen Einfluß erlangt hat; für die Darstellung der übrigen Rechtstheile (Criminalrecht, Staatsrecht, Proceß) sind die Bemühungen seltener geblieben. Was die Darstellung des R-n R-s betrifft, so hielt man sich früher bei derselben mit an die Folge der Justinianeischen Gesetzbücher, u. die älteren Schriften bestehen daher meist in exegetischen Commentarien über dieselben; seit dem 17. Jahrh. wählte man jedoch mehr eine systematische Anordnung, zunächst nach der Titelfolge der Justinianeischen Pandekten (sogenannte Legalordnung, weshalb auch noch gegenwärtig die umfassenden Darstellungen des R-n R-s auf Universitäten u. in Lehrbüchern als Pandekten bezeichnet zu werden pflegen), später nach dem Institutionensystem, neuerdings in der Regel nach eigener freigewählter Anordnung, wofür bes. ein Grundriß von Heise (Grundriß eines Systems des gemeinen Civilrechts, 1807) die Bahn gebrochen hat. Unter den neueren umfassenden Darstellungen des R-n R-s sind hervorzuheben: Glück, Ausführliche Erläuterung der Pandekten, Erl. 1790–1830, 34 Bde., fortgesetzt von Mühlenbruch, Erl. 1832 ff., u. Fein, ebd. 1846; Ergänzungen dazu von K. F. von Reinhardt, Stuttg. 1833–38, 4 Bde.; Thibaut, System des Pandektenrechts, Jena 1803,9. Ausg. von Buchholz, [325] Jena 1846; Mackeldey, Lehrbuch des heutigen R-n R-s, 1814, 12. Aufl. 1842; von Wening-Ingenheim, Lehrbuch des gemeinen Civilrechts, Münch. 1822 ff., 3 Bde., 5. Aufl. 1837; Schweppe, Das Römische Recht in seiner Anwendung auf deutsche Gerichte, Gött. 1814, 4. Aufl. Gött. 1828–33, 5 Bde.; Seuffert, Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts, Würzb. 1825, 3. Aufl. 1852, 3 Bde.; Valett, Lehrbuch des praktischen Pandektenrechts, Würzb. 1825, 3. Aufl. 1852, 3 Bde.; Schömann, Handbuch des Civilrechts, Gießen 1806, 2 Bde.; Mühlenbruch, Doctrina Pandectarum, Halle 1830 f., 3 Bde.; Derselbe, Lehrbuch des Pandektenrechts Halle 1835–37, 3 Bde., 4. Aufl. von Madai, 1845; Puchta, Lehrbuch der Pandekten, Lpz. 1838, 7. Aufl. von Rudorff, 1853; Desselben Vorlesungen über das Römische Recht, herausgegeben von Rudorff, 4. Aufl., Lpz. 1854 f., 2 Bde.; Roßhirt, Gemeines deutsches Civilrecht, Heidelb. 1840 ff., 3 Bde.; v. Savigny, System des heutigen Römischen Rechts, Berl. 1840 ff., 8 Bde.; Sintenis, Praktisches gemeines Civilrecht, Lpz. 1844, 3 Bde., 2. Aufl. 1860; Burchardi, Lehrbuch des Römischen Rechts, Stuttg. 1841–47, 2 Thle.; von Vangerow, Leitfaden für Pandektenvorlesungen, Marb. 1842–47, 3 Bde., 6. Aufl. 1851–56; Erxleben, Lehrbuch des Römischen Rechts, Erl. 1854; Arndts, Lehrbuch der Pandekten, Münch. 1852; Brinz, Lehrbuch der Pandekten, Erl. 1857. Einleitungsschriften: Schilling, Lehrbuch für Institutionen u. Geschichte des Römischen Rechts, Lpz. 1834–37, 3 Bde.; Mühlenbruch, Lehrbuch der Institutionen, 2. Aufl. Halle 1847; Th. Marezoll, Lehrbuch der Institutionen, 3. Aufl. Lpz. 1847; G. F. Puchta, Cursus der Institutionen, Lpz. 1841 ff., 3 Bde., 4. Aufl. von Rudorff, Lpz. 1853 f.; Christiansen, Institutionen des Römischen Rechts, Altona 1843; O. Müller, Lehrbuch der Institutionen, Lpz. 1858; R. Ihering, Geist des Römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwickelung, Lpz. 1854–57, 2 Thle.; Das Privatrecht u. der Civilproceß der Römer, Lpz. 1858. Über die Bearbeitungen specieller Lehren des R-n R-s s. die betreffenden Artikel; Sammlungen einzelner Abhandlungen aus älterer Zeit: Tractatus universi juris in unum congesti (Tractatus tractatuum), Ven. 1584 ff., 23 Bde., Fol.; E. Otto, Thesaurus jur. romani, 1733–1735, 5 Bde., Fol.; Meermann, Novus thes. iuris civ. et canon., 1751 ff., 7 Bde. mit Supplementen; G. Ölrichs, Thesaurus dissertationum jurid. in acad. belgicis habitarum, 1768 ff., 2 Bde. in 3 Thln.; Novus thes., 1771 ff., 3 Bde. in 2 Thln.; aus neuerer Zeit, bes. in den Zeitschriften: Civilistisches Magazin von Hugo, 1791–1837, 6 Bde.; Magazin für Rechtswissenschaft u. Gesetzgebung von Grolman u. Eg. Löhr, 1800–1844, 4 Bde.; Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft von Savigny, Eichhorn u. Göschen (später Klenze, Rudorff), 1815 ff., 13 Bde.; Archiv für die civilistische Praxis von Gensler, Mittermaier, Schweitzer (später von Löhr u. A.), 1814 ff., bis jetzt 43 Bde.; Rheinisches Museum für Jurisprudenz von Hasse, Blume u. A., 1827–1835, 7 Bde.; Zeitschrift für Civilrecht u. Proceß von Linde, Marezoll u. A., Gießen 1827 ff.; Zeitschrift für Civilrecht u. Criminalrecht von Roßhirt u. Warnkönig, 1831 ff., 5 Bde.; Jahrbücher für historische u. dogmatische Bearbeitung des Römischen Rechts von K. u. W. Sell. 3 Bde., 1841 ff.; Becker u. Muther, Jahrbuch des gemeinen Deutschen Rechts, Lpz. 1857 ff.; Gerber u. Ihering, Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen Römischen u. Deutschen Rechts, Jena 1856 ff.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 323-326.
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