Ehegüterrecht

[399] Ehegüterrecht (eheliches Güterrecht), der Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Die Lebensgemeinschaft führt die Ehegatten notwendig zu gemeinsamer Ausübung vieler und zur Gemeinschaft mancher Rechte, notwendig auch zu einer tatsächlichen Vermischung ihres Besitzes, die für Dritte, insbes. für Gläubiger, von erheblicher Bedeutung ist. Nicht nur zwischen den Eheleuten, sondern auch zwischen ihnen und Dritten pflegt daher auch betreffs ihres Vermögens Sonderrecht zu bestehen. Im Deutschen Reich ist dieses Sonderrecht für die nach Neujahr 1900 geschlossenen Ehen enthalten in den § 1363–1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches, den Artikeln 15,16,97,2 und 57 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sowie den § 161 und 162 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die vor Neujahr 1900 geschlossenen Ehen gilt dagegen nach Artikel 200,1 und 218 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von Absatz 2 und 3 jenes Artikels 200, das bisherige Recht, soweit es nicht durch die bezügliche Landesgesetzgebung abgeändert, insbes. soweit nicht durch diese auch die frühern Ehen dem neuen Recht unterworfen worden sind, weshalb auch noch das bisherige Recht von Wichtigkeit ist.

I. Bisheriges Ehegüterrecht.

Bei den Römern trat in der ältern Zeit die Ehefrau in die Gewalt (manus) des Mannes; sie verlor dadurch ihre vermögensrechtliche Selbständigkeit und nahm die Stellung eines Hauskindes an; ihr Vermögen ging in das Eigentum des Mannes über. Diese strenge Form wurde allmählich von der freien Ehe verdrängt; bei ihr war das Vermögen der Ehegatten an sich ganz gesondert, es pflegte nur als Beitrag zu den Ehelasten von der Frau oder für die Frau eine[399] bei Auflösung der Ehe zurückzuerstattende Mitgift (dos) dem Mann zu Eigentum übergeben zu werden; nur der Wille der Frau konnte dem Mann auch die Verwaltung ihres übrigen Vermögens, des Paraphernalgutes, übertragen; ein gegenseitiges Erbrecht fand nur in Ermangelung aller erbfähigen Verwandten und eines Testaments statt. Erst das spätere Recht schuf in der »Widerlage« (propter nuptias donatio) und in dem Erbrechte der armen Witwe eine regelmäßige Witwenversorgung.

Nach deutschem Recht war ursprünglich das Frauengut (Gerade [s. d.], Morgengabe [s. d.], Wittemon, Widualicium [s. Wittum]) während der Dauer der Ehe der vormundschaftlichen Verwaltung (dem Mundium) des Mannes unterworfen, weshalb dieses System »Mundialsystem«, auch System des vormundschaftlichen ehelichen Güterrechts hieß. Der Mann bedurfte nur zu Verfügungen über Grundstücke der Frau ihrer Einwilligung. Bei Trennung der Ehe durch den Tod erhielten die Frau oder deren Erben das Frauengut; alles übrige, also auch die Errungenschaft, behielt der Mann, bez. ging auf dessen Erben über. Dieses System liegt auch dem Sachsenspiegel und verwandten Rechtsquellen zu Grunde. Im übrigen Deutschland entwickelte sich im 12. und 13. Jahrh. das sogen. System der gesamten Hand mit Verfangenschaft (auch genossenschaftliches eheliches Güterrecht). Auch hier sind beide Vermögensmassen in der Hand des Mannes vereinigt; aber zu Verfügungen über unbewegliches Gut, gleichgültig ob dasselbe vom Mann oder von der Frau herrührt, ist Zustimmung der Frau erforderlich (Verfügung »mit gesamter Hand«). Bei Auflösung der Ehe erhielt der Überlebende die Fahrhabe und an den Immobilien lebenslänglichen Nießbrauch; im übrigen fielen letztere bei unbeerbter, d.h. kinderloser Ehe regelmäßig an die Erben desjenigen, der sie in die Ehe gebracht; bei beerbter Ehe waren sie den Kindern »verfangen«, d.h. der Überlebende konnte über die Immobilien nur mit Einwilligung der Kinder verfügen (ausgenommen die Fälle »echter Not«). Das Verfangenschaftsrecht entwickelte sich in einigen Statuten zum Teil recht, indem dem überlebenden Ehegatten gestattet wurde, die Immobilien mit den Kindern zu teilen. Unter Einwirkung des römischen Rechts bildete sich später aus dem System der gesamten Hand das System der Gütergemeinschaft aus. Das bisher geltende eheliche Güterrecht war teils Dotalsystem, teils Gütergemeinschaft, teils Verwaltungsgemeinschaft oder Gütereinheit.

Das Dotalsystem galt mangels entgegenstehender Gesetzgebung oder Übung in den Ländern des gemeinen Rechts (s. Gemeines Recht), vorbehaltlich anderweitiger vertragsmäßiger Festsetzung; es gilt noch in Österreich, wo jedoch auch Gütergemeinschaft vereinbart werden kann.

Als Hauptformen der Gütergemeinschaft unterscheidet man allgemeine und partikuläre Gütergemeinschaft, letztere ist entweder Mobiliar- oder Errungenschaftsgemeinschaft. Die allgemeine Gütergemeinschaft ist diejenige Form, bei der das gesamte Vermögen der beiden Gatten (voreheliches und während der Ehe erworbenes) zu einer gemeinsamen Masse vereinigt wird, an der die Gatten gleichheitlich zu ideellen Teilen berechtigt sind. Von der Gemeinschaft ausgeschlossen sind Güter, die der freien Verfügung des Eigentümers entzogen sind, und solche, die als Sondergut, Einhandsgut erklärt wurden, sei es durch die Gatten selbst, sei es durch Dritte bei der Zuwendung an einen Gatten. Der Ehemann hat die Verwaltung des ganzen Vermögens; er kann regelmäßig durch entgeltliche Verträge über die bewegliche Habe frei verfügen, nach einigen Rechten auch über das liegende Gut, wozu regel mäßig Zustimmung der Ehefrau erforderlich ist; nach preußischem Landrecht bedarf der Mann auch zur Einziehung der auf den Namen beider Gatten angelegten Kapitalien der Einwilligung der Frau. Nach andern Rechten hat die Frau ein Reklamationsrecht gegenüber nachteiligen Verfügungen des Mannes. Die Frau hat regelmäßig nur innerhalb ihres Wirtschaftsbereichs selbständige Verfügungsgewalt (Schlüsselrecht, jus clavium). Mit dem vorehelichen Vermögen werden auch die vorehelichen Schulden gemeinschaftlich; für die während der Ehe innerhalb der Verfügungsgewalt des Kontrahierenden eingegangenen Verbindlichkeiten haftet die gemeinsame Masse. Bei Ableben eines Ehegatten fällt das Vermögen entweder an den Überlebenden (»Längst Leib, längst Gut«, »Der letzte macht die Türe zu«), wobei den Kindern ein unentziehbares Erbrecht gegen letztern gewahrt ist und unter gewissen Voraussetzungen Abteilung (Schichtung) verlangt werden kann, oder die gemeinschaftliche Masse wird zwischen dem Überlebenden und den Kindern oder sonstigen Erben des Verstorbenen geteilt, wobei bei Vorhandensein von Kindern die Teile nur ideell ausgeschieden werden und dem Überlebenden lebenslänglicher Nießbrauch gegen die Verpflichtung zur Ernährung, Erziehung und Ausstattung der Kinder zusteht (Abteilung mit Beisitz). Nach einer dritten Klasse von Rechten wird das Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Überlebenden und den Kindern fortgesetzt, indem die letztern in die vermögensrechtliche Stellung des Verstorbenen eintreten, der Überlebende die Verwaltung führt und bei späterer Auflösung (bei Tod oder Wiederverehelichung des Überlebenden oder freiwilliger Abschichtung) die Auseinandersetzung nach dem Staude des Vermögens im Zeitpunkte der Teilung erfolgt (fortgesetzte Gütergemeinschaft). Allgemeine Gütergemeinschaft galt in Ost- und Westpreußen, Posen, Pommern, dem größten Teil von Westfalen, in Hohenzollern-Sigmaringen, in Teilen von Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, dann innerhalb Bayerns im fränkischen und schwäbischen Rechtsgebiet, insbes. Bayreuth, Bamberg, Würzburg, Nürnberg, Kempten, Nördlingen, Lindau u.a., ferner in Teilen von Hessen-Darmstadt, der beiden Mecklenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Lippe-Detmold, endlich in Bremen und Hamburg. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Gütergemeinschaft entwickelte sich das Institut der Einkindschaft (s. d.).

Mobiliargemeinschaft heißt dasjenige eheliche Güterrechtssystem, wonach nur das Mobiliarvermögen, das die Gatten in die Ehe bringen und in der Ehe erwerben, gemeinsam wird; Errungenschaftsgemeinschaft dasjenige, wonach die Mehrung der beiderseitigen Vermögen während der Dauer der Ehe (Errungenschaft, Erkoberung, Adquest), oder nur das, was durch gemeinschaftliche Tätigkeit beider Gatten erworben wird (Kollaboration, Konquest), in die Gemeinschaft fällt. Bei der partikulären Gütergemeinschaft hat der Ehemann die freie Verfügung über sein Sondergut, während die Frau in der Verfügung über ihr Sondergut durch das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Mannes gebunden ist. Verwaltung und Verfügung über das[400] gemeinsame Vermögen steht regelmäßig dem Manne zu. Bezüglich der Schuldenhaftung wird bei der Mobiliargemeinschaft zwischen Mobiliar- und Immobiliarschulden unterschieden, je nachdem dieselben eine bewegliche oder unbewegliche Sache zum Gegenstand haben; für voreheliche Mobiliarschulden haftet neben dem Sondergute des Schuldners die gemeinschaftliche Masse, für eheliche Mobiliarschulden haftet die Masse, soweit der Kontrahierende innerhalb seines Verfügungsbereichs gehandelt hat, außerdem haftet der Mann persönlich. Immobiliarschulden und Deliktsschulden sind Sondergutsschulden. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft werden voreheliche Schulden nicht gemeinschaftlich, von den während der Ehe kontrahierten werden gemeinsam die sogen. Eheschulden, d.h. solche, die von beiden Ehegatten gemeinschaftlich oder von einem zu ehelichen Zwecken kontrahiert sind. Für Eheschulden haftet überdies der Mann und (regelmäßig subsidiär) die Frau persönlich. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod bleibt dem Überlebenden sein Sondergut; das Sondergut des Verstorbenen fällt regelmäßig an dessen Erben. Die gemeinschaftliche Masse wird in der Regel zwischen dem Überlebenden und den Erben des Verstorbenen geteilt. Die Mobiliargemeinschaft ist die Güterordnung des Code civil, galt also innerhalb Deutschlands in der Rheinprovinz und Rheinpfalz, in Rheinhessen und Elsaß-Lothringen sowie in Baden nach badischem Landrecht. Im übrigen findet sich dieses System nur in wenigen Statuten. Errungenschaftsgemeinschaft galt insbes. in der Rheinprovinz, in Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, ferner in Bayern (nach bayrischem Landrecht und verschiedenen Statutarrechten), in Württemberg (nach Landrecht), in Hessen-Darmstadt, Sachsen-Meiningen und in Sachsen-Koburg.

Nach dem System der Verwaltungsgemeinschaft, die auch Gütereinheit, Gütervereinigung, formale Gütergemeinschaft, nießbräuchliche Gütergemeinschaft genannt wird, fällt das Vermögen der Ehefrau, soweit nicht gesetzliche oder vertragsmäßige Ausnahmen bestehen (Vorbehalt, Rezeptizgut), mit Eingehung der Ehe unter die Verwaltung und den Nießbrauch des Mannes. Zu Verfügungen über unbewegliches Gut der Frau bedarf der Mann deren Zustimmung; nach preußischem Landrecht und verschiedenen Statuten ist die Einwilligung der Frau auch zu Verfügungen über die auf den Namen der Frau ausstehenden Forderungen nötig; nach dem sächsischen bürgerlichen Gesetzbuch ist die Veräußerung von Frauengut überhaupt von der Zustimmung der Frau abhängig. Der Ehemann ist für seine Verwaltung haftbar. Die Frau kann nur über ihr etwaiges Vorbehaltsgut frei verfügen. Für voreheliche Schulden der Frau haftet das Frauenvermögen ohne Rücksicht auf die Rechte des Mannes, für gültig entstandene eheliche Schulden der Frau haftet gleichfalls das Frauengut und, soweit die Frau innerhalb ihres Wirtschaftsbereichs im Auftrag, mit Genehmigung oder zum Nutzen des Mannes kontrahiert hat, auch der Mann. Für die Schulden des Mannes haftet nach einigen Rechten, z. B. nach märkischem, die Frau unbedingt; in den meisten Rechtsgebieten gilt aber Schuldentrennung. Bei Auflösung der Ehe ist regelmäßig das Frauengut vom Ehemann oder dessen Erben herauszugeben (»Frauengut wächst nicht, Frauengut schwindet nicht«), soweit ihm nicht eine sogen. statutarische Portion zusteht (s. unten). Nach einigen Rechten erhält der überlebende Ehemann den gesamten beweglichen Nachlaß der Frau, während er das unbewegliche Gut an deren Erben herausgibt. Die überlebende Ehefrau kann entweder ihr eingebrachtes Vermögen zurückverlangen oder die statutarische Portion beanspruchen. Verwaltungsgemeinschaft gilt nach preußischem Landrecht und nach verschiedenen Provinzial- und Statutarrechten Preußens, nach sächsischem bürgerlichen Gesetzbuch, nach gemeinem Sachsenrecht in Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha, Anhalt, in beiden Schwarzburg und beiden Reuß, in Teilen von Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg, in Schaumburg-Lippe und nach neuerm lübischen Recht in Lübeck.

Im Deutschen Reich umfaßte das Geltungsgebiet der allgemeinen Gütergemeinschaft etwa 11 Millionen, das der Mobiliargemeinschaft etwa 7 Millionen, das der Errungenschaftsgemeinschaft gleichfalls etwa 7 Millionen, das der Verwaltungsgemeinschaft etwa 14 und das des Dotalsystems über 3 Millionen Menschen.

In einzelnen Statutarrechten hat sich ein wechselseitiges Erbrecht der Ehegatten ausgebildet, sei es (bei kinderloser Ehe) bezüglich des ganzen Nachlasses, sei es bezüglich einer Quote desselben (statutarische Portion).

Im Falle einer Scheidung der Ehe muß bei bestehender Gütergemeinschaft Auseinandersetzung wie beim Tod eines Eheteils stattfinden. Nach einigen Rechten fällt jedoch in diesem Falle das Vermögen nach seinen ursprünglichen Bestandteilen auseinander; nach manchen Rechten verliert der schuldige Teil seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen. Nach gemeinem Recht verliert der schuldige Teil die dos oder Widerlage und mangels solcher den vierten Teil seines Vermögens an den unschuldigen Teil oder die Kinder (vgl. auch Ehescheidungsstrafen). Nach preußischem Landrecht hat der schuldige den schuldlosen Teil abzufinden; die Abfindung ist für die einzelnen Güterordnungen verschieden geregelt. Nach französischem Recht verliert der Schuldige alle ihm vom andern Teil zugewendeten Vermögensvorteile; der Schuldlose kann im Bedarfsfall eine Rente ansprechen; bei Scheidung auf Grund gegenseitiger Einwilligung fällt die Hälfte der beiderseitigen Vermögen an die Kinder, die Nutznießung bleibt den Eltern bis zur Volljährigkeit.

So verschiedenartig auch die Ehegüterrechte selbst waren oder sind, so war es doch in allen Gebieten derselben entweder Gesetz oder Gewohnheit oder herrschende Ansicht, daß ein Wechsel des Wohnsitzes auf das E. der Gatten nur dann einen Einfluß hat, wenn das Gesetz des neuen Wohnsitzes es ausdrücklich bestimmt oder beide Eheleute selbst es wollen.

II. Das Ehegüterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat im Interesse der Rechtseinheit ein System für Deutschland als das gesetzliche erklärt, jedoch die Regelung des Ehegüterrechts durch Vertrag zugelassen, so daß wir nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches nunmehr gesetzliches Güterrecht und vertragsmäßiges Güterrecht zu unterscheiden haben.

A. Der gesetzliche Güterstand, als welchen das Bürgerliche Gesetzbuch das System der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung (§ 1373 bis 1425 des Bürgerlichen Gesetzbuches) gewählt hat, gilt, soweit durch Ehevertrag nichts andres gültig vereinbart wurde. Die Grundzüge desselben sind folgende: der Frau bleibt zur freien Verfügung vorbehalten (Vorbehaltsgut): a) was ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt ist, insbes. ihre Kleider, [401] Schmucksachen und Arbeitsgeräte, b) was sie durch ihre Arbeit oder den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt, c) was ihr durch den Ehevertrag oder durch Verfügung des Zuwendenden vorbehalten ist, d) was sie mittels oder anstatt eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder mit Bezug auf solches Gut erwirbt. Das übrige Vermögen der Frau (eingebrachtes Gut) ist der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Der Mann kann in Angelegenheiten des eingebrachten Gutes Schulden bezahlen oder durch Aufrechnung tilgen und verbrauchbare Sachen, insbes. Geld, veräußern, abgesehen hiervon aber nicht selbständig über dasselbe verfügen; er verpflichtet auch hier die Frau nicht durch seine Rechtsgeschäfte, und ein Rechtsstreit, den er führt, ist der Frau gegenüber nur dann gültig, wenn der Gegenstand des Mannes freier Verfügung unterlag. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das eingebrachte Gut beziehen, können jedoch nur dem Mann gegenüber vorgenommen werden, und es steht nicht nur der Frau keinerlei Verfügung über eingebrachtes Gut zu, sondern es kann auch, wer solches von ihr erwarb, sich nicht auf seinen guten Glauben berufen. Den Gläubigern der Frau haftet das eingebrachte Gut jedoch regelmäßig, soweit die Schuld sich nicht auf Vorbehaltsgut bezieht oder während der Ehe durch Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des Mannes entstand. Die Frau kann auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung klagen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sie Sicherheitsleistung verlangen darf, wenn der Mann die Unterhaltspflicht gegen Frau und Kinder verletzt, wenn er entmündigt ist, wenn er einen Gebrechlichkeitspfleger erhalten hat, oder wenn für ihn ein Abwesenheitspfleger auf voraussichtlich längere Zeit bestellt ist. Die Folge dieser Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes, die nicht nur auf Klage der Frau erfolgen, sondern auch durch Ehevertrag vereinbart werden kann und zu erfolgen hat, wenn über das Vermögen des Mannes der Konkurs eröffnet wird, wenn der Mann für tot erklärt wurde, wenn die Frau, obwohl in der Geschäftsfähigkeit (s. d.) beschränkt, die Ehe ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters einging, und wenn die durch rechtskräftiges Urteil aufgehobene eheliche Gemeinschaft (vgl. Eherecht V) von den Gatten wiederhergestellt wird, ist der Eintritt der Gütertrennung, das Ideal der Frauenrechtlerinnen, das jedoch dem deutschen Volkscharakter durchaus nicht entspricht. Diese Gütertrennung hat zur Folge, daß die Frau frei über ihr Vermögen verfügen kann und nur einen angemessenen Beitrag aus ihren Einkünften und ihrem Erwerb zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes beizusteuern hat. Nach außen ist diese Gütertrennung nur wirksam, falls sie ins Güterrechtsregister (s. d.) eingetragen ist.

B. Die vertragsmäßigen Güterstände sind 1) die allgemeine Gütergemeinschaft, 2) die Errungenschaftsgemeinschaft, 3) die Fahrnisgemeinschaft. Die Gatten können, wie bereits erwähnt, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor Gericht oder Notar zu schließenden Vertrag (Ehevertrag) vor und während der Ehe ordnen und ändern. Sie können selbstverständlich nichts vereinbaren, was gegen die guten Sitten oder ein verbietendes Gesetz verstößt, daher auch weder ausschließen, daß es grundsätzlich Pflicht des Mannes ist, die Mittel zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Zusammenlebens zu beschaffen (»den ehelichen Aufwand zu tragen«), noch auch bestimmen, daß die Frau dazu nicht mindestens einen angemessenen Beitrag aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines von ihr betriebenen Erwerbsgeschäfts zu leisten habe; im übrigen haben sie Macht zu vereinbaren, was sie wollen. Soweit die Vereinbarung aber den Mann von Verwaltung oder Nutznießung des Vermögens der Frau ausschließt, oder andre Bestimmungen als das Gesetz über solche Verwaltung oder Nutznießung trifft, können einem Dritten gegenüber aus der Ausschließung oder der Änderung Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Gatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes rechtskräftiges Urteil nur hergeleitet werden, wenn zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit die Ausschließung oder die Änderung in dem Güterrechtsregister (s. d.) des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war; auch gilt das Gleiche, wenn eine in dem Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufgehoben oder geändert wird. Hat der Ehemann zur Zeit der Eheschließung oder, falls der Vertrag später geschlossen ist, zur Zeit des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz im Ausland, so kann der Ehevertrag auch auf ein an diesem Wohnsitz geltendes Güterrecht verweisen.

1) Haben die Gatten allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart, so sind innerhalb ihres Vermögens drei Bestandteile: das Gesamtgut, das Vorbehaltsgut des Mannes und das Vorbehaltsgut der Frau. Vorbehaltsgut ist, was durch Ehevertrag ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines der Ehegatten erklärt ist oder ihm von einem Dritten mit gleicher Bestimmung zugewendet wird. Das Gesamtgut steht in der Verwaltung des Mannes, der jedoch für gewisse Rechtsakte der Zustimmung der Frau bedarf. Die Frau selbst kann über Gesamtgut nur im Bereich ihres Schlüsselrechts (s. d.) und in Vertretung des Mannes verfügen. Der eheliche Aufwand fällt dem Gesamtgut zur Last, das auch für die Schulden der Ehegatten, für die der Frau jedoch nur unter gewissen Einschränkungen, haftet. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft tritt regelmäßig unter den gleichen Voraussetzungen wie die der Verwaltungsgemeinschaft ein. Bei der Auseinandersetzung sind zunächst die auf dem Gesamtgut ruhenden Schulden aus dem Gesamtgut zu tilgen; der danach verbleibende Überschuß gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen. Sind bei Lösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden, so wird, wenn der überlebende Ehegatte es nicht ablehnt, zwischen ihm und den gesetzlich als Erben berufenen Abkömmlingen die Gütergemeinschaft fortgesetzt. Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft bilden das eheliche Gesamtgut und das Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlaß des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt. Der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Mannes, die Abkömmlinge haben die der Frau. Stirbt ein Abkömmling während der fortgesetzten Gütergemeinschaft, so gehört sein Anteil nicht zu seinem Nachlaß; an seine Stelle tritt seine Nachkommenschaft, soweit sie auch sonst zum Eintritt in die Gemeinschaft berechtigt gewesen wäre; fehlt derartige Nachkommenschaft, so wächst der Anteil den übrigen Abkömmlingen und sonst dem überlebenden Ehegatten zu. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt auf Verlangen des überlebenden Ehegatten, mit dessen Wiederverheiratung[402] oder Tod und, wenn die Fortsetzung der Gütergemeinschaft einen Abkömmling gefährdet, auch auf dessen Verlangen.

2) Wenn die Gatten Errungenschaftsgemeinschaft vereinbarten, so sind innerhalb ihres Vermögens vier Bestandteile: Gesamtgut, eingebrachtes Gut des Mannes, eingebrachtes Gut der Frau und Vorbehaltsgut der Frau. Gesamtgut ist das vom Mann oder von der Frau während der Errungenschaftsgemeinschaft erworbene: es wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten und wird, wie das Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft, vom Mann verwaltet. Eingebrachtes Gut eines Gatten ist im wesentlichen, was ihm beim Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft gehört, und was er während der Gemeinschaft durch Schenkung, Ausstattung, Erbschaft oder Vermächtnis erwirbt. Dasselbe wird für Rechnung des Gesamtgutes in der Weise verwaltet, daß die beim System der Verwaltungsgemeinschaft dem Mann zufallenden Nutzungen zum Gesamtgut gehören. Das Vorbehaltsgut der Frau folgt den bei allgemeiner Gütergemeinschaft für Vorbehaltsgut geltenden Regeln. Für den ehelichen Aufwand, die Schuldenhaftung, die Aufhebung und die Auseinandersetzung kommen im wesentlichen ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen der allgemeinen Gütergemeinschaft zur Anwendung; doch tritt eine Fortsetzung der Errungenschaftsgemeinschaft zwischen dem überlebenden Gatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen nicht von selbst, sondern nur durch besondere Vereinbarung ein.

3) Wenn die Gatten Fahrnisgemeinschaft vereinbarten, so gelten die eben besprochenen Vorschriften der Errungenschaftsgemeinschaft mit einer Abänderung des dem Gesamtgut und dem eingebrachten Gut beizumessenden Inhalts. Das Gesamtgut der Fahrnisgemeinschaft umfaßt das gesamte bewegliche Vermögen beider Gatten und den Erwerb von Mann oder Frau während der Fahrnisgemeinschaft; das eingebrachte Gut begreift unbewegliches Vermögen, das ein Gatte bei Eintritt der Fahrnisgemeinschaft hat oder während der Gemeinschaft durch Schenkung, Ausstattung, Erbschaft oder Vermächtnis erwirbt, ferner durch Rechtsgeschäfte nicht übertragbare Gegenstände, was durch Ehevertrag für eingebrachtes Gut erklärt ist oder mit gleicher Bestimmung von einem Dritten einem der Gatten zugewendet wird.

Ist eine vor 1900 geschlossene Ehe nicht unter Herrschaft des deutschen Rechts geschlossen, so folgt das Güterrecht der Ehegatten dennoch den deutschen Gesetzen, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war. Für ausländische, in Deutschland wohnhafte Eheleute regeln das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte. Das Gleiche gilt, wenn der Ehemann nach Eingehung der Ehe Deutscher wird. Der ausländische gesetzliche Güterstand wird jedoch in diesen beiden Fällen wie ein vertragsmäßiger behandelt, der Dritten gegenüber nur bei Kenntnis oder Eintragung in das Güterrechtsregister durchgreift, und kann durch Ehevertrag aufgehoben oder abgeändert werden.

Der Konkurs über das Vermögen eines Ehegatten ergreift stets nur dessen Sondergut und den durch Abteilung zu ermittelnden Anteil an der gemeinschaftlichen Masse. Die Abteilung findet außerhalb des Konkursverfahrens statt. Verträge, die der Gemeinschuldner im letzten Jahre mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, geschlaffen hat, und unentgeltliche Verfügungen zu gunsten eines Ehegatten innerhalb der letzten zwei Jahre, ebenso die Sicherstellung und Rückgewähr eines Heiratsgutes oder des vom Ehemann zu verwaltenden Vermögens der Frau unterliegen unter gewissen Voraussetzungen der Anfechtung durch die Gläubiger sowohl im Konkurs als außerhalb desselben (Konkursordnung, § 31, Nr. 2; § 25, Nr. 2; Anfechtungsgesetz, § 3, Abs. 2).

III. Güterrecht der vor 1900 geschlossenen Ehen.

Wie oben erwähnt, hat das Deutsche Reich über das Güterrecht der vor dem Jahre 1900 geschlossenen Ehen lediglich im Art. 200 des Einführungsgesetzes verfügt und dasselbe übrigens der Landesgesetzgebung überlassen, aus sehr gutem Grunde: denn die Leute dieser Ehen lebten nach Hunderten verschiedener Ehegüterrechte, die in Bayern z. B. nach etwa 60, die in der Provinz Hannover nach etwa 50 verschiedenen Gesetzen oder Gewohnheiten, und diese Rechte, meistens im Mittelalter entstanden, wie aus Abschnitt I zu ersehen und nur bruchstückweise ausgezeichnet ist, sind zu einem großen Teile nur den Nächstbeteiligten genauer bekannt und daher für Umgestaltung durch die allgemeine deutsche Gesetzgebung wenig geeignet. Jener Art. 200 läßt für die bezeichneten Ehen das bisherige Recht insbes. auch unberührt hinsichtlich der erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes und hinsichtlich des Verfahrens bei Erbabsonderungen unter Ehegatten rheinischer Rechte und bestimmt sodann weiter: (Abs. 2) »Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässige Regelung des Güterstandes kann durch Ehevertrag auch dann getroffen werden, wenn nach den bisherigen Gesetzen ein Ehevertrag unzulässig sein würde.«-»Soweit die Ehefrau nach den für den bisherigen Güterstand maßgebenden Gesetzen infolge des Güterstandes oder der Ehe in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung in Kraft, solange der bisherige Güterstand besteht.«

Einige deutsche Staaten haben für die vor 1900 geschlossenen Ehen die bisherigen Ehegüterrechte bestehen lassen, indem sie nur den einen oder andern Punkt durch eine neue Vorschrift dem neuen Reichsrecht anschmiegten, so z. B. Württemberg laut des Art. 260–264 seines Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Andre deutsche Staaten haben, meistens mit diesem oder jenem Vorbehalt für einzelne Punkte, zuweilen auch ohne Vorbehalt, die Güterstände der ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Ehen aus der Zeit vor 1900 mit Neujahr 1900 in die ihnen entsprechenden oder ihnen ähnlichsten Güterstände des Bürgerlichen Gesetzbuches von selbst sich umwandeln lassen, so Preußen laut Art. 43–66 und Sachsen laut § 34 je des bezüglichen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bayern laut Art. 62–104 seiner Übergangsbestimmungen vom 9. Juni 1899, Hamburg laut § 1–19 seines Güterstandgesetzes vom 14. Juli 1899. Preußen hat sogar die Güterstände aller derjenigen Eheleute, die Neujahr 1900 in Preußen nach außerpreußischen deutschen Güterrechten lebten, durch die Verordnung vom 20. Dez. 1899 in Güterstände des Bürgerlichen Gesetzbuches hinübergeleitet, u. zwar unter einer großen Menge sorgfältiger Vorbehalte und Anordnungen.

Nach den angeführten preußischen Vorschriften sind für die preußische Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Ehen mit preußischem Wohnsitz zu Neujahr 1900 ersetzt:

1) durch die Verwaltungs gemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches: das gesetzliche Güterrecht[403] des Preußischen Landrechts II 1, 5, des Code civil des königlichen sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Märkischen Provinzialrechts, der Oldenburger Gesetze vom 24. April 1873 und 16. Jan. 1879, des Lübecker Rechts, der Hamburger Landesordnung von 1539, des Bayrischen, des Mainzer und des Katzenelnbogener Landrechts, des gemeinen Sachsenrechts, des Fuldischen und des Würzburger Rechts, ferner das römisch-deutsche Dotalrecht, die pommerschen, schleswig-holsteinschen und hannoverschen Verwaltungsgemeinschaften sächsischen, lübischen oder schaumburgischen Ursprungs, die Ehegüterrechte von Otterndorf des Landes Hadeln, Stade nebst Brunshausen, Buxtehude, Altestadt-Celle, Amt Römhild, Salzungen, Gräfenthal, Pösneck, Rudolstadt, Frankenhausen, Blankenburg i. Thür., Heringen; ferner die Errungenschaftsgemeinschaften von Ansbach, Augsburg, Nürnberg, Dompropstei Bamberg, des Bayrischen, Mainzer und Solmser Landrechts, des althessischen Rechts;

2) durch die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches: die allgemeinen Gemeinschaften des Preußischen Landrechts, des Code civil, des Königlich Sächsischen Gesetzbuches und des Westfälischen Gesetzes vom 16. April 1860, die Hamburger, die Bremer, die lübische allgemeine Gütergemeinschaft und die verschiedenen allgemeinen Gütergemeinschaften, wie sie gelten oder galten in manchen Städten und Landschaften von Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, Hohenzollern, Koburg und Gotha, in den Fürstentümern Hohenlohe und Kempten, in der Grafschaft Erbach, in Bayreuth, Kastell, Schweinfurt und Wimpfen;

3) durch die Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches: die Errungenschaftsgemeinschaften des Code civil, des Württemberger, Bamberger, Mainzer, Solmser, Pfälzer und Rottenburger Landrechts, der Frankfurter Reformation, der althessischen Verordnung vom 2. März 1795, und wie sie sonst gelten oder galten im rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz, in Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein, Koburg und Gotha, im ehemaligen Deutsch-Ordensland an der Tauber, in der ehemaligen Pflege Koburg, zu Regensburg, Butzbach, Kastell, Schweinfurt, Memmingen, Rothenburg, Koburg i. B., Rotenfels;

4) durch die Fahrnisgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches: die gesetzliche Gütergemeinschaft des Code civil;

5) durch die Gütertrennung des Bürgerlichen Gesetzbuches: vereinbartes Dotalrecht (nicht unmittelbar vom Gesetz bewirkt, wie das Dotalrecht von Nr. 1). – Bayern, Sachsen und Hamburg haben bezügliche Bestimmungen nur für diejenigen der vor 1900 geschlossenen Ehen getroffen, die einem der ihren eignen Gebieten angehörigen Güterrechte unterliegen, diese Bestimmungen aber ganz in derselben Weise wie Preußen geregelt.

Vgl. außer den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches: Runde, Deutsches eheliches Güterrecht (Oldenburg 1841); Schröder, Geschichte des ehelichen Güterrechts in Deutschland (Stett. 1863–75, 2 Bde. in 4 Abtlgn.); Roth, Das eheliche Güterrecht (in der »Zeitschrift für die vergleichende Rechtswissenschaft«, 1. Bd., 1878); Neubauer, Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht (2. Aufl., Berl. 1889); Derselbe, Das eheliche Güterrecht des Auslandes (das. 1882); Schröder, Das eheliche Güterrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (3. Aufl., das. 1900); Ullmann, Das gesetzliche eheliche Güterrecht in Deutschland (2. Aufl., das. 1903); Kuhbier, Die Überleitung der bestehenden Ehen unter das neue Recht (Bresl. 1900); Ogonowski, Österreichisches E. (Leipz. 1880, Bd. 1).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 399-404.
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