[72] Reuß, Complex von zwei souveränen Fürstenthümern in Deutschland, zum Deutschen Bunde gehörig; besteht aus zwei abgesonderten Stücken u. zerfällt in die Länder der älteren u. jüngeren Linie. Die Besitzungen der älteren Linie liegen in drei von einander abgesonderten Theilen (nach den Hauptorten: Greiz, Zeulenroda u. Burgk) zwischen dem Königreich Sachsen, den Besitzungen der jüngeren Linie, dem preußischen Kreise Ziegenrück u. dem weimarischen Kreise Neustadt; die Besitzungen der jüngeren Linie in vier von einander abgesonderten Territorien (nach den Hauptorten: Schleiz mit Lobenstein, Langenwetzendorf, Hohenleuben, Gera) zwischen dem Königreich Sachsen, Baiern, Meiningen, Rudolstadt, Preußen (Kreis Ziegenrück u. Kreis Zeitz), Weimar, den Besitzungen der älteren Linie u. Altenburg. Die gesammten Reußischen Länder haben 21,8 QM. mit 121,200 Ew. (also auf die Quadratmeile 5560), welche der Lutherischen Confession folgen, mit Ausnahme von etwa 400 Herrnhutern, 200 Katholiken u. wenigen Juden. Der Boden ist größtentheils gebirgig durch einen Theil des Thüringer Waldes (hier Frankenwald u. links der Saale Saalwald genannt), mit den Spitzen: Sieglitz, von 2198 F., Lerchenhügel (2150 F.) u. Kulm (2269 F., nicht zu verwechseln mit dem bei Lehesten im Meiningenschen hart an der Grenze liegenden Kulm) u. einem Theil des Mittelgebirgs zwischen dem Thüringer Walde u. dem Erzgebirge; wird bewässert durch die Saale, Sormitz (Nebenfluß der Loquitz) u. Elster; Producte: in den Gebirgsgegenden einige Mineralien (Blei, Kupfer, etwas Silber, Kobalt, Eisen, Vitriol, Alaun, im Geraischen Salz [in Heinrichshall]) u. viel Holz; in den meist gut angebauten Thälern viel Getreide, Gartenfrüchte, Obst etc. Die Industrie liefert Fabrikate in allerhand gewebten Waaren von Wolle, Baumwolle, halbseidenem Zeug, Tibets, Wollenmusselin, Strumpfwaaren, Porzellan, Steingut, Eisen, Leder etc., mit denen ein lebhafter Handel getrieben wird. Münzen, Maße u. Gewichte. Man rechnet gesetzmäßig seit 1. Januar 1841 nach Thalern zu 30 Silbergroschen à 12 Pfennigen in der Währung des 14 Thalerfußes (seit 1857 des 30 Thalerfußes); bis Ende 1840 rechnete man nach Thalern zu 24 Groschen à 12 Pfennigen in einem 15 Thalerfuße (od. 221/3 Guldenfuße), indem im gewöhnlichen Verkehr der Conventions-Species zu 11/2 Thlr., der Thaler preuß- Cour. zu 26,261/2 g. Gr. u. noch höher genommen ward, Steuern u. herrschaftliche Einnahmen wurden in Conventionsgeld (20 Guldenfuß) berechnet. Geprägte Landesmünzen: a) in früherer Zeit: Conventions-Species, Gulden, 1/3, 1/6, 1/12 u. 1/24 Thlr. im Conventionsfuß, als Scheidemünze in Silber Groschen u. Sechser, in Kupfer 4, 3, 2 u. 1 Pfennigstücke u. Heller; b) gegenwärtig die nach den Münzconventionen vom 30. Juli 1838 u. 24. Jan. 1857 gestatteten Münzen u. als Scheidemünze in Silber ganze u. halbe Sgr., in Kupfer 3 u. 1 Pfennigstücke. Maße: Längenmaße: der Fuß od. Baufuß à 12 Zoll hält 0,2865 Meter od. 127 Pariser Linien, doch ist auch der Leipziger Fuß gewöhnlich; die Elle mit der gewöhnlichen Eintheilung hat 2 Fuß, also 0,573 Meter od. 254 Pariser Linien; die Ruthe hat 16 Fuß, die Leipziger Ruthe ebensoviel; Feldmaß: der Scheffel von 120 QRuthen (30,720 reussische QFuß) = 25,214 franz. Aren; bei Privatvermessungen kommt auch ein Scheffel zu 160 Leipziger ORuthen = 32,6886 franz. Aren vor; die Klafter Brennholz ist 3 Ellen hoch u. breit, Getreidemaß: der Scheffel à 4 Viertel à 4 Maß, 1 Viertel = 26,54 Liter. Flüssigkeitsmaß: der Eimer hat 72 Kannen = 66, 346 Liter, die Kanne für Wein, Bier, Öl etc. hat 6,92147 Liter; das Faß Bier hat 6 Eimer. Gewicht: das Zollpfund (1/2 Kilogramm) mit seinen Eintheilungen in 30 Loth à 10 Quentchen etc., 100 Zollpfund = 1 Centner; Apothekergewicht das Nürnberger. Das Postwesen wird nach bestehenden Lehnsverträgen von[72] den Fürsten von Thurn u. Taxis geführt. Die Zweigbahn Weißenfels-Gera der Thüringer Eisenbahn geht durch die Besitzungen der jüngeren Linie. Die Fürstenthümer R. haben bei dem Bundestage mit Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Liechtenstein, Waldeck u. Hessen-Homburg Eine Gesammtstimme (u. zwar die 16.), im Pleno aber jede Linie eine besondere.
Die Contingente der Fürstenthümer älterer u. jüngerer Linie R. bilden einen unter einem Commandeur vereinigten Truppenkörper, dessen Offiziere u. Soldaten den regierenden Fürsten beider Linien den Eid leisten. Das gemeinschaftliche Contingent gehört zur Reserveinfanteriedivision u. ist zur Kriegsbesatzung der Bundesfestung Landau bestimmt. Es besteht aus einer Jägerabtheilung zu 2 u. einem Fuselierbataillon zu 4 Compagnien; erstere ist das Contingent der älteren u. letzteres das der jüngeren Linie. Zum Haupt- u. Reservecontingent zählt die Jägerabtheilung 343 Mann, das Fuselierbataillon 807 Mann u. das Ersatzcontingent 124 Mann; zusammen 1274 Mann. Die Jägerabtheilung steht in Greiz, das Fuselierbataillon in Gera, Detachements desselben in Schleiz u. Ebersdorf. Uniform: schwarze Waffenröcke mit hellblauer Abzeichnung u. gelben Knöpfen; schwarze Beinkleider mit hellblauem Passepoil, schwarzgraue Tuchmäntel mit Umschlagkragen, Halbstiefel bilden die Fußbekleidung; Kopfbedeckung: Helme mit schwarzem Roßschweif, deren Vorderseite mit dem fürstlichen Wappen geschmückt ist, außer Dienst schwarze Mützen nach österreichischem Muster. Die Unteroffiziere haben am Kragen u. den Ärmelaufschlägen goldene Tressen; die Offiziere tragen Epauletten mit goldenen glatten Monden u. goldenen Feldern, in denen die Grade durch silberne Sternchen bezeichnet sind, u. gelbseidene Schärpen mit schmalen schwarzrothen Streifen versehen. Die Ausrüstung des Contingents besteht in Tornistern von rauhem rothem Kalbfell mit Kochgeschirr von Weißblech, schwarzem Lederzeug, Patrontaschen u. Brodbeuteln von grauem Drillich, sämmtlich nach preußischem Muster. Bewaffnung: Fuseliere u. Jäger sind übereinstimmend mit gezogenen Gewehren nach Thouveninschem System bewaffnet; erstere tragen gewöhnliche Infanteriesäbel, letztere Seitengewehre in Form der preußischen Hüftmesser, die Offiziere Schleppsäbel mit Stahlscheiden u. goldenen Porteépées. Die Reglements u. Dienstinstructionen sind die preußischen od. auf diese basirt. Die Dienstverpflichtung ist allgemein; sie beträgt 6 Jahre, einschließlich 2 Jahre im Reservecontingent. Stellvertretung u. einjährige Dienstzeit, letztere wie in Preußen, sind gestattet. Die Präsenzzeit bei der Fahne beträgt 241/2 Monate, für 1/5 der Mannschaft jedoch nur 19 Monate. Ehrenkreuz für die Feldzüge 1814 u. 1815 für das Contingent der jüngern Linie; von Eisen mit goldenem Rand, einerseits in einem goldenen Lorbeerkranz 1814, andererseits auf den vier Kreuzarmen XIII. LI. LIV. XLII., in der Mitte in einem Lorbeerkranz F. R. (Fürsten Reuß); Band schwarz, mit gelb u. rother Einfassung. Ehrenkreuz für die Theilnahme am Gefecht bei Eckernförde am 5. April 1849 von Erz, schwarz mit gelbem Rand an einem schwarz u. gelben Bande. Kreuz für 25 jährige Dienstzeit am rothen Bande, für Offiziere von Gold u. für die Mannschaften von Silber. Landesfarben: schwarz, roth, gelb. Landeswappen: ein vierfach getheilter Schild, das rechte obere u. das linke untere Feld schwarz, darin ein roth gewaffneter, goldner, gekrönter Löwe (Stammwappen der Reuß von Plauen); das linke obere u. rechte untere Feld silber, darin ein goldner Kranich (Herrschaft Kranichfeld); Schildhalter: zwei widersehende schwarz u. silber getheilte Löwen; auf dem Schild drei Helme, auf dem ersten (rechts) ein silber u. schwarz gespaltener Brackenkopf (Reuß), auf dem mittlern ein Fürstenhut, oben mit drei Pfauenspiegeln bedeckt, auf dem dritten (links) ein Kranich von gold, silber u. roth siebenmal schräg getheilt, die Decken bei dem ersten schwarz u. silber, bei dem zweiten schwarz u. gold, bei dem dritten roth u. gold. Das Ganze umgibt ein mit dem Fürstenhut (in neuerer Zeit auch mit der Krone) bedeckter, hermelingefütterter Purpurmantel. In neuerer Zeit kommt auch das Wappen vor ohne die drei Helme, anstatt deren dicht auf dem Schild die Krone; der Fürstenmantel fehlt, dagegen um das Wappenschild ein Band mit der Devise: Ich bau auf Gott.
Die Reußischen Lande zerfallen in die A) Lande der älteren Linie (Fürstenthum R.-Greiz), welche den östlichen Theil der südlichen Hälfte umfassen u. aus den Herrschaften Ober- u. Unter-Greiz, 5 Dörfern der Pflege Reichenfels u. der Herrschaft Burgk bestehen; Flächengehalt: 6,8 QM. mit 39,400 Ew.; Hauptstadt ist Greiz. Einnahme jährlich circa 58,000 Thlr, Die oberste Regierungsbehörde ist die Regierung in Greiz, mit welcher als besondere Abtheilungen die fürstliche Kammer u. das Consistorium verbunden sind. Da Justiz u. Verwaltung nicht getrennt sind, so bildet die Regierung zugleich die zweite Instanz in allen Rechtssachen; die oberste dritte Instanz wird durch das Oberappellationsgericht zu Jena gebildet, an welchem die beiden Fürstenthümer seit 1820 Theil nehmen. Die untere Instanz besteht aus einem, seit 1855 aus den früher getrennten Ämtern Ober- u. Unter-Greiz u. Dölau gebildeten Justizamt Greiz (neben diesem ein Polizeiamt für die polizeiliche Verwaltung), dem Justizamt Burgk u. dem Stadtvoigteigericht zu Zeulenroda als Civiljustiz- u. Verwaltungsbehörden, u. einem Criminalgericht zu Greiz für die Verwaltung der Strafjustiz. Außerdem haben die Städte Greiz u. Zeulenroda besondere Stadträthe. Die landständische Verfassung beruht noch auf altständischer Grundlage (s. unten Gesch.). Die Stände bestehen aus drei ritterschaftlichen u. vier stadträthlichen Deputirten. Kraft eines Civillistenvertrags von 1850 unterliegt das Domanium der ständischen Controle. Für gemeinschaftliche Angelegenheiten des Hauses besteht mit der jüngeren Linie ein Seniorat, kraft dessen dem ältesten regierenden Mitglied des Regentenhauses unter dem Titel »des ganzen Stammes ältest Regierender« die Wahrung der gemeinsamen Interessen obliegt. Die Grundlage der Rechtsverfassung bildet in allen Rechtstheilen das Gemeine Deutschen Recht, neben welchem das Gemeine Sachsenrecht subsidiare Gültigkeit hat. Die Zahl der eigentlichen Landesgesetze ist nur eine geringe, eine Gesetzsammlung besteht erst seit 1852. Als wichtige Gesetze sind zu nennen: ein Gesetz vom 1. Januar 1846 über den Instanzenzug in Civil- u. Criminalsachen (erneuert 26. Febr. 1858), eine Verordnung über den unbestimmt summarischen Proceß u. das Rechnungsverfahren vom 18. Febr. 1853 nebst Nachtrag vom 1. März dess. I., Verordnung über die [73] Abkürzung des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse in Civilsachen vom 10. Jan. 1853, Gesetz über die Ablösung der Frohndienste vom 1. Novbr. 1853 u. der Lehn- u. Siegelgelder vom 25. März 1857, Gesetz über Gemeindeeigenthum u. Gemeindelasten, in gleichen die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten auf dem platten Lande vom 14. Febr. u. 19. Juni 1854, Gesetz über Einführung einer kürzern Verjährungsfrist für gewisse Forderungen vom 19. Decbr. 1856, über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 13. April 1860. Die allgemeine Deutsche Wechselordnung wurde unterm 5. Decbr. 1848 publicirt; einen Nachtrag lieferte die Verordnung vom 14. März 1856. B) Lande der jüngeren Linie (Fürstenthum R.-Schleiz), umfassen den westlichen Theil der südlichen Hälfte u. die nördliche Hälfte u. bestehen aus den seit 1848 vereinigten Fürstenthümern Schleiz, Lobenstein-Ebersdorf u. Gera;15 QM. mit 81,800 Ew. Die Gesammteinkünfte betrugen 1860 etwa 282,000 Thlr.; über die Staatsschuld s. unten S. 80. Residenz ist Schleiz u. Schloß Osterstein bei Gera. Die Verfassung hat in letzter Zeit mehrfach gewechselt (s. unten Gesch.); ihre Grundzüge sind nach der letzten Modification von 1856: Der Landesherr vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt; die von ihm in Bezug auf die Verwaltung u. Regierung des Staates ausgehenden Anordnungen bedürfen der Contrasignatur eines Ministers. Der Volksvertretung steht das Recht der Mitwirkung bei der Besteuerung, bes. das Recht der Steuerverwilligung, die Mitwirkung bei der Ordnung des Staatshaushaltes u. bei der Gesetzgebung das Recht des Gesetzesvorschlages, der Beschwerde, der Adresse u. der Ministeranklage zu. Der Landtag besteht aus dem fürstlichen Besitzer des R.-Köstritzer Paragiums od. dessen Vertreter, 3 Abgeordneten der übrigen 31 Rittergutsbesitzer, 6 durch allgemeine Wahlen der Stadtgemeinden ernannten u. 3 aus allgemeinen Wahlen der übrigen Gemeinden des Landes hervorgegangenen Abgeordneten. Die Rittergutsbesitzer wählen ihre Abgeordneten unmittelbar, die anderen Abgeordneten werden durch Wahlmänner, so daß auf je 500 Seelen ein Wahlmann gerechnet wird, gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre, nach deren Ablauf totale Erneuerung des Landtags eintritt. Neben dem Plenum des Landtags besteht noch ein Landtagsausschuß, welcher in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Landtagen aus dem letzten Präsidenten des Landtags u. zwei durch einfache Stimmenmehrheit zu wählenden Abgeordneten gebildet wird u. die Obliegenheit hat die Rechte der Volksvertretung aufrecht zu erhalten, die Ausführung der gefaßten Beschlüsse zu überwachen, Schuldverschreibungen mit zu unterzeichnen u. bei der Abnahme der Rechnungen über die Kassen, welche der Betheiligung der Volksvertretung unterliegen, mitzuwirken. Die oberste Landesverwaltungsbehörde ist das aus zwei Abtheilungen bestehende Ministerium, welches seinen Sitz in Gera hat. Für die geistlichen Sachen besteht noch ein Consistorium, für die Verwaltung des Domaniums eine fürstliche Kammer daselbst. Für die untere Verwaltung, insoweit sie nicht den Gemeinden zusteht, ist das Fürstenthum in drei Landrathsämter (Gera, Schleiz u. Lobenstein u. Ebersdorf) getheilt. Jedem Landrath steht als Recursbehörde in Gewerb- u. Personalsteuersachen, sowie in Communalabgabenangelegenheiten ein Bezirksausschuß zur Seite, welcher aus zwei, beziehentlich einem Abgeordneten der Rittergutsbesitzer u. drei Bürgermeistern gebildet wird. Die Justiz wird, nachdem die Patrimonialgerichte u. der privilegirte Gerichtsstand durch Gesetz vom 4. Decbr. 1852 aufgehoben ist, in unterster Instanz durch sieben Justizämter u. drei Criminalgerichte, in zweiter Instanz durch ein Appellationsgericht zu Gera, welches zugleich die Aufsichts- u. Disciplinarbehörde über alle Gerichte u. Justizbeamten bildet, in oberster Instanz durch das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht zu Jena verwaltet. Über die gesammten Verhältnisse des Civilstaatsdienstes erging ein Gesetz vom 16. Juni 1853 mit zusätzlichen Bestimmungen vom 5. Juli 1856. Im Gebiete des Privatrechts u. Civilprocesses gilt noch das gemeine Deutsche u. Sächsische Recht; als wichtigere Particulargesetze sind daneben in dieser Beziehung noch aus älterer Zeit die Polizeiordnung vom 8. Septbr. 1551, die Verordnung wegen Abkürzung der Rechtshändel, Versicherung der Piorum corporum u. Erledigung einiger zweifelhafter Fälle vom 29. Novbr. 1751, die neuen Decisiones vom 4. Septbr. 1764; aus neuerer das Gesetz über Ablösungen u. Gemeinheitstheilungen vom 23. März 1838, das Gesetz über den Instanzenzug in Civil- u. Criminalsachen vom 26. März 1838, das Gesetz wegen Aufhebung des Lehnsverbandes vom 28. Aug. 1853, über die Intestaterbfolge vom 10. Decbr. 1853, über die Einführung einer kurzen Verjährungsfrist vom 24. Mai 1856, über die Grund- u. Hypothekenbücher u. das Hypothekenwesen vom 20. Novbr. 1858 u. über Grundstückszusammenlegung vom 8. Octbr. 1860 hervorzuheben. Bezüglich des Criminalrechts trat unterm 14. April 1852 an Stelle des bis dahin gültig gewesenen Gemeinen Rechts das neue Thüringische Strafgesetzbuch; eine neue Strafproceßordnung wird noch vorbereitet. Die sogenannte Thüringische Gemeindeordnung, welche unterm 13. Febr. 1850 im Fürstenthum eingeführt wurde, erhielt durch eine Verordnung vom 8. Juli 1856 u. zwei Gesetze vom 2. u. 10. Dec.1857 bedeutende Modificationen, welche namentlich darauf berechnet waren, die Anwendung des allgemeinen Stimmrechts auf die Wahlen der Ortsobrigkeiten zu beseitigen, den angesessenen u. begüterten Mitgliedern der Stadt- u. Landgemeinden einen angemessenen Einfluß auf die Gemeindeangelegenheiten zu verschaffen u. das Verfahren für Aufbringung der Gemeindeabgaben zu erleichtern. Die Gesetze sind officiell gesammelt: die für alle Landestheile gemeinschaftlichen seit dem 19. Decbr. 1821 (bis jetzt 12 Bde.), die Specialgesetze für Schleiz seit dem 21. Decbr. 1822 (Sammlung der wichtigeren Verordnungen, herausgeg. Schleiz, 1846), die Specialgesetze für Lobenstein u. Ebersdorf seit dem 10. Aug. 1822. Vgl. Fuchs, Repertorium der in den fürstlich Reuß Plauischen Landen j. L. ergangenen Gesetze, Gera 1842.
Brockhaus-1809: Die Grafen von Reuß · Die Grafen von Reuß
Brockhaus-1911: Reuß [3] · Reuß [4] · Reuß [2] · Reus · Reuß
Heiligenlexikon-1858: Bernardus Reus (63)
Herder-1854: Reuß [2] · Reuß [3] · Reuß [1] · Reus · Rëus
Meyers-1905: Reuß, Eduard · Reuß [2] · Reuß, Heinrich VII. · Reuß-Köstritz · Reuß, Heinrich XXIV. · Meien-Reuß · Mayen-Reuß · Reus · Reuß [1] · Rēus
Pierer-1857: Reuß [4] · Reuß [3] · Reuß-Ebersdorf · Reuß [5] · Reus [2] · Reus [1] · Reus [3] · Reuß [2]
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