[35] Lakonika (Antiquitäten). I. Öffentliches Leben. A) Verfassung. Nach dem Einfalle der Dorier erscheint die durch das Recht der Eroberung vereinigte Volksmenge in folgende Klassen abgesondert: a) Spartiaten, die dorischen Herakliden, welche sich in Sparta festgesetzt, sich zu Herrn des ganzen Landes gemacht u. den ursprünglichen Bewohnern Tribut aufgelegt hatten. Sie zerfielen in Stämme (Phylai), deren Zahl drei (Dymanates [Dymanes], Hylleis, Pamphyloi) war; diese Phylen waren wieder eingetheilt in dreißig Obal, welche sich auf Geschlechter u. Zünfte bezogen. Die übrigens an Recht u. Würde gleichen Spartiaten unterschieden sich später, als die Lykurgischen Gesetze nicht mehr galten, nach persönlichen Vorzügen u. größerem Grundbesitz in Homoioi, die Begütertern, aus welchen die Geronten gewählt wurden; u. in Hypomeiones Minderbegüterten, welche nur Zutritt zum Ephorat hatten. Aus den Spartiaten waren die beiden Königshäuser. b) Periökol od. Lakedämonier, die ursprünglichen Bewohner des Landes, welche von den erobernden Doriern im Besitz ihrer Freiheit u. der Ländereien gelassen wurden, dafür aber den Eroberern Tribut zahlten; sie bewohnten die Städte um Sparta, waren von den öffentlichen Würden ausgeschlossen, mußten aber Kriegsdienste thun. Durch sie wurden bürgerliche Gewerbe u. Handel betrieben (s. unten). Zu ihnen gehörten auch die Schutzverwandten u. Fremden, welche die nach der Einwanderung der Herakliden verlassenen Städte von Neuem bevölkerten. c) Helotä, Staatsknechte, waren unveräußerliche Arbeiter auf den Ackerländern der Spartiaten, od. bebauten die Ländereien für sich gegen Leistung von Naturalabgaben (s. Heloten); außerdem folgten sie als Knappen ihren Herren in den Krieg, bedienten dieselben bei Tisch, erzogen die Kinder, andere thaten Matrosendienste auf der Flotte. Ihre Stellung war den Freien gegenüber eine sehr gedrückte; doch war ihnen die Aussicht auf gesetzliche Freiheit nicht genommen. Die von Freien mit Helotinnen erzeugten u. mit den jungen Spartiaten aufgewachsenen, erhielten die Freiheit u. oft auch das Bürgerrecht, sie hießen Mothones od. Mothakes. Die zur Belohnung für, dem Staate geleistete Kriegsdienste Freigelassenen hießen Neodamodeis. Diese drei Volksklassen blieben bis zur Auflösung des spartanischen Staats. Nach der Lykurgischen Gesetzgebung galten für die Spartiaten u. Lakedämonier folgende Bestimmungen: alle Bürger sind gleich, aber jeder Bürger ist ein Eigenthum des Staates, u. alle Zwecke des einzelnen Bürgers müssen den Zwecken des Staates u. vornämlich dem Zweck der gemeinschaftlichen Vertheidigung untergeordnet werden, so daß der spartanische Staat nur eine einzige, von dem übrigen Griechenland getrennte, sich wechselseitig unterstützende Familie von Kriegern bildet. Für dieses wesentliche Element der Constitution waren folgende Anordnungen berechnet: gleiche Austheilung der Ländereien (9000 Theile für die Spartiäten, 30,000 für die Periöken), Verheirathung der Töchter, welche Brüder haben, ohne Ausstattung, Verbot alles Handels, Geld aus Eisen, Entfernung alles Luxus, das tägliche Zusammenspeisen aller Bürger nach ihren Abtheilungen, Aufsicht über die häusliche Gesellschaft, gemeinschaftliche Ansprüche auf Ämter u. Würden, gleichmäßige Erziehung der Kinder.
B) Regierung. Der spartanische Staat wurde gleich nach der dorischen Besitznehmung eine durch die freien Bürger beschränkte Dyarchie, wo zwei Könige (Basileis) herrschten, s.u. Lakonika (Gesch.). Lykurgos ließ auch die zwei Könige an der Spitze, aber die Hauptbehörde wurde der Rath (Gerusia), welcher aus 28 Mitgliedern (Gerontes) bestand, er berieth mit den Königen über die öffentlichen Angelegenheiten, hatte das Recht über Leben u. Tod u. war oberster Gerichtsstand. Statt der Gerusia wählte Kleomenes III. das Collegium der Patronomoi, von gleicher Bestimmung, aber vom König abhängiger. Die Könige hatten entscheidende Stimme bei einigen bürgerlichen Angelegenheiten, ausschließlich die Besorgung des Dienstes der Götter, u. es waren ihnen zur Beschickung des Delphischen Orakels die vier Pythioibeigegeben; im Kriege hatten sie die Oberanführung, bei den öffentlichen Mahlzeiten doppelte Portionen u. bei feierlichen Gelegenheiten den Vorsitz. Bei Minderjährigkeit wurde ein Reichsverweser (Prodikos) aus heraklidischem Stamme gewählt. Die Volksversammlungen (Ekklesiai), welche nur die Spartiaten bildeten, waren entwederkleinere (Ekklesiai mikrai), aus den Homöen bestehend, sie kam alle Monate zusammen u. entschied über innere Regierungs- u. Verwaltungsgeschäfte; od. eine größere (Ekklesia megale), woran auch die Hypomeiones (aber nicht die Periöken) Theil nahmen u. worin über Krieg, Frieden, Bündnisse etc. entschieden wurde. Der Versammlungsplatz war Anfangs außerhalb der Stadt auf einem freien Platz an der Brücke Babyka, später wurde die Skias in der Stadt dazu eingerichtet. Die Volksversammlungen waren entweder ordentliche od. außerordentliche; gestimmt wurde verschieden, z.B. bei Magistratswahlen durch lautes Zurufen, bei andern Angelegenheiten trennten sich die wider od. für einen Vorschlag Stimmenden in zwei Haufen. Stellvertreter der oft abwesenden Könige waren die fünf, 735 v. Chr., von den Königen Theopompos u. Polydoros eingesetzten Ephoroi (s.d.), welche die Volksrechte gegen die Gerusia schützten, die Civilgerichtsbarkeit besorgten u. über den Staatsschatz u. die Erziehung der Jugend wachten; sie konnten auch die Könige zur Verantwortung ziehen u. ernannten die Feldherrn. Als Behörden werden noch genannt die Nomophylakes, Wächter über die Beobachtung der Gesetze; Empeloroi, die Aufseher über das Marktwesen mit Polizeigewalt; Harmostä, Obrigkeiten in den Periökendistricten. Während der langwierigen Kriege, welche die Spartaner bald nach Lykurgs Tode gegen ihre Nachbarn führten, erlitt diese Regierungsform mancherlei Abänderungen, bes. als zur Zeit des Peloponnesischen Kriegs die Ephoren eine Behörde bildeten, welche, mit wenigen tonangebenden Bürgern, alle Staatsgewalt in sich vereinigte; Kleomenes III. hob sie auf, doch erscheinen sie in der römischen Zeit wieder. Sie hatten ihr Versammlungshaus (Archeion) auf dem Markte. Später gab es zu Sparta einen öffentlichen Sachwalter (Syndikos) u. einen Staatsinquisitor (Damasiomasles).
C) Rechtspflege. Die alten Lakedämonischen Gesetze hießen Rhetrai, sie waren nicht aufgeschrieben u. scheinen, wie die Orakel, metrisch abgefaßt gewesen zu sein, es sind bes. vier bekannt: a) Bestimmung wegen der Haltung der Volksversammlung, in denen dem Volke die letzte Entscheidung bleiben sollte; b) daß die Gesetze nicht aufgeschrieben würden; c) daß auf jedem Hause eine mit der Säge[35] geschnittene Orophe (Busch) u. in dem Hause eine mit dem Beile gezimmerte Thür sein sollte; d) daß nicht immer gegen dieselben Feinde gekämpft würde. Wo diese wenigen Gesetze nicht ausreichten, da entschied die hergebrachte Gewohnheit, die Billigkeit u. das Ansehen der Richter. Mit dem Untergange der alten Sitten wurden auch die Rechtshändel mannigfaltiger u. umständlicher. Wichtige Streitigkeiten wurden, mit Zuziehung der Volksversammlung, von den obersten Staatsbehörden entschieden. Ausschließend urtheilten die Könige über die Vermählung der Gutserbinnen (Epikleroi), über Adoptionen, über Vertheilung der Lasten bei Ausbesserung öffentlicher Wege. Um einen König zu richten, kam die Gerusia mit den Ephoren, unter dem Vorsitze des Königs aus der andern Familie, zusammen; später maßten sich die Ephoren oft die alleinige Entscheidung an. Als gesetzmäßige Strafen der Spartaner sind bekannt: Geldbuße (Zemia, spätern Ursprungs), Gefängniß u. Fesseln, körperliche Züchtigung (Mastigosis), öffentliche Beschimpfung mit od. ohne Ehrlosigkeit (Atimia), Verbannung, Todesstrafen, gewöhnlich Erdroßlung im Gefängniß, aber auch Hinabstürzen in die Kaiaden.
D) Religion. Die Spartaner verehrten zwar nach einer allmählig bewirkten gegenseitigen Mittheilung die Gottheiten der übrigen Hellenen (s. Griechische Mythologie), jedoch mit manchen eigenthümlichen Beinamen. Ein Gleiches gilt auch von den Heroen, unter welchen Lelex, Herakles, Hyakinthos, Kastor u. Pollux, Menelaos u. Lykurgos für die vorzüglichsten gehalten wurden. Die gottesdienstlichen Gebräuche standen unter Oberaufsicht der Könige. Eigenthümlich war den Spartanern eine tiefe Ehrfurcht für das Delphische Orakel, welche durch die Lykurgische Anordnung der Pythier (s. oben) noch mehr befestigt wurde. Die vornehmsten Feste waren: Hyakinthia, Gymnopaidia, Karneia, Karya, Titthenidia, Dioskuria (s.d. a.).
E) Die Erziehung der Kinder war in Sparta nicht Sache der Familie, sondern des Staates, weil der Bürger als dessen Eigenthum galt. Die Knaben wurden zwar der elterlichen Aufsicht bis ins siebente Jahr gelassen, dann. aber kamen sie in die öffentliche Erziehung in den bestimmten Gymnasien u. Übungsplätzen. Sie heißen jetzt Mityllä; alle lebten beisammen, ihre Kost war gering u. sparsam, die Kleidung einfach, die Lagerstätte Schilf, sie übten sich im Gymnasium u. lernten die Elementarkenntnisse. Vom 12. Jahre an wurde die Haltung strenger u. härter; sie wurden in größere Abtheilungen (Buä) u. diese in kleinere (Ilä) getheilt; mit dem 16. Jahre hießen sie Sideunä u. nach dem 18., wo das Knabenalter aufhörte, Eirenes, aus denen schon Aufseher über die Ilä gewählt wurden. Über dem ganzen Erziehungswesen stand der Pädonomos, dem zur Vollziehung der Strafen die Mastigophoroi beigegeben waren, u. für die gymnastischen Übungen die fünf Bideoi. Übungen in der Gymnastik (Laufen, Ringen, Diskos- u. Wurfspießwerfen), kriegerische Tänze (Pyrrhiche) u. Jagd waren Hauptbeschäftigungen der Zöglinge. Endlich benutzte man noch als ein Mittel zur Prüfung des Muthes u. der Geduld die jährliche Geißlung der Jünglinge u. Knaben an einer Säule, wo Niemand klagen durfte (Diamastigosis, s.d.). Die sittliche Bildung beschränkte sich fast ausschließend auf Übung in dem Gehorsam gegen die Vorgesetzten, Achtung gegen das Alter u. Bescheidenheit in. Worten u. Handlungen. Da auch hierbei Alles für den künftigen Krieger berechnet war, so fand man selbst die durch zu sparsame Kost veranlaßten diebischen Ausschweifungen der Knaben verzeihlich, so fern sie Gewandtheit u. Übung für den Krieg bewirkten. Die geistige Bildung bestand in Erwerbung musikalischer Fertigkeiten, in Erlernung von Gesängen, bes. der homerischen, u. in der Übung der Urtheilskraft u. des Scharfsinns durch kurze treffende Antworten auf überraschende Fragen (vgl. Lakonismus). Ähnliche Ansichten galten für die Erziehung der Töchter. Sie trieben die Kämpfe, denen sich die Jünglinge widmeten, u. nahmen Theil an den Jagden. Die Sittenaufsicht über die Frauen hatten die Harmosynoi. Zwischen Mädchen u. Weibern fand dasselbe Verhältniß Statt, wie das vorher erwähnte zwischen Männern u. Jünglingen. Mit dem 30. Jahre hörte zwar die eigentliche Erziehung des Spartaners auf, gleichwohl mußte er sich fortdauernd gewissen Einrichtungen unterwerfen, welche ihn in seiner bisherigen Abhängigkeit vom Staate erhielten. Dahin gehören vorzüglich die gemeinschaftlichen Mahlzeiten (Phiditien od. Syssitien), wobei sie nach ihren Abtheilungen zusammen kamen. Auch die Könige aßen hier mit.
F) Kriegswesen. Früher richtete sich die Heeresverfassung nach der Klasseneinrichtung der Bewohner des Landes: die Spartiaten stellten 5 Lochen nach ihren 5 Komen (s.u. Lakedämon), welche alle als Schwerbewaffnete zu Fuß dienten; auch stellten sie 300 Hippeis als Ehrenwache des Königs; die Periöken, von gleicher Stärke wie die Spartiaten u. ebenfalls schwere Infanterie, bildeten besondere Corps; die Heloten gingen nur als Diener u. Schildträger ihrer Herren in den Krieg, standen im Hintertreffen u. retteten ihre verwundeten Herren aus der Schlacht (daher Erykteres genannt), doch in Zeiten der Noth nahmen sie auch Theil an dem Kampfe. Über die Zahl der einzelnen Corps ist nichts Bestimmtes bekannt, in der Schlacht bei Platää waren 5000 Spartiaten, 5000 Periöken u. 35,000 Heloten, gezählt wurden eigentlich blos die Spartiaten; die Dienstzeit derselben war vom 20. bis 60. Lebensjahre. Nach den Messenischen Kriegen, im 5. Jahrh. v. Chr., wurde die Formation des spartanischen Heeres eine andere; Spartiaten u. Periöken bildeten zusammen die Schaar der Hopliten; Abtheilungen: Enomotia = 36 (32,25) Mann, 2 (4) Enomotiä machten eine Pentekostys, 2 derselben einen Lochos u. 4 Lochoi eine Mora, welche gegen 600 Mann stark war. Doch wird die Zahl einer Mora bald auf 500, bald auf 600, bald auf 700, ja zu 900 Mann angegeben, wornach die Zahl der Unterabtheilungen sich änderte. Das Heer bestand aus 6 Moral, wozu noch, als auserlesene Truppen, die 500 Skiritai u. 300 Hippeis (s. b.) kamen. Befehlshaber einzelner Truppenabtheilungen waren: Enomotarchä, Führer einer Enomotia, Pentekosteres einer Pentekostys, Lochagol eines Lochos, Polemarchoi einer Mora;. Hippagretä Anführer der Hippeis. An der Spitze des ganzen Heeres stand einer der beiden Könige, dem in spätern Zeiten einige von den Ephoren, auch wohl ein Rath von 10 bis 30 Personen zugeordnet waren. Wenn später ein Krieg außer Landes geführt wurde, so wurde ein Heer aus Heloten geworben (Neodamodeis, s. oben) u. dasselbe durch Bundesgenossen verstärkt u. von einem Spartiaten[36] geführt Das Fußvolk machte den Haupttheil des Heeres aus u. behauptete im Kampfe auf freiem Felde, sowohl in Hinsicht auf den persönlichen Muth der einzelnen Krieger, als auf Leichtigkeit u. Sicherheit in den Stellungen, bis nach dem Peloponnesischen Kriege den Vorrang vor allen griechischen Heeren. Dagegen blieb die Reiterei, deren Einrichtung u. Abtheilung (Ulamoi) fälschlich schon dem Lykurg zugeschrieben wird, ein stets unbedeutender Theil des Heeres, in welchem die Spartaner nicht zu dienen pflegten. Ihre Waffen waren ein kurzes, gekrümmtes, zweischneidiges, schweres Schwert (Xyele), ein langer Speer (Dory), Helm u. Schild (Aspis). Das Gewand war roth. Mit einem zweimaligen Opfer, zu Hause u. an der Landesgrenze, eröffnete der König den Feldzug, wobei ein Priester (Pyrphoros) das heilige Feuer vortrug. Nur der König u. seine Zeltgenossenschaft lebten im Kriege auf Kosten des Staats; die andern mußten selbst für Feldgeräthe u. Lebensmittel sorgen. Die dichtgedrängte Phalanx, welche frühzeitig an die Stelle der sonst üblichen einzelnen Haufen kam, griff mit Kriegsgesang an u. suchte die feindlichen Reihen zu durchbrechen. Von der etwa gemachten Beute wurde ein Theil den Göttern geweiht u. denselben davon Tropäen u. Statuen errichtet. Nach geendigtem Kriege zogen die entlassenen Hülfsvölker u. Söldner einzeln nach Hause; die Spartaner führte der König zurück u. brachte zum Beschluß des Feldzugs ein Opfer dar. Von einer spartanischen Seemacht finden sich erst im Persischen Kriege Spuren, jedoch erscheint sie sehr unbedeutend; wenn gleichwohl spartanische Feldherrn damals den Oberbefehl über die vereinigte Flotte der Griechen führten, so hatte dies seinen Grund in dem hegemonischen Ansehen des Staats. Auch zu Anfang des Peloponnesischen Kriegs konnte Sparta nur als Landmacht auftreten, doch bildete sich im Laufe dieses Kriegs eine namhafte Flotte. Zur Bemannung der Flotte gebrauchte man hauptsächlich Heloten u. Söldner. Die Strafen u. Belohnungen im Kriege sollten hauptsächlich auf den Ehrgeiz wirken; der Feige, welcher die Reihen verlassen hatte (Trefantes), od. seine Waffen, bes. den Schild, wegwarf, war ehrlos. Dagegen ehrte man den Tapfern durch ausgezeichneten Sitz in den Versammlungen (Proëdria), durch Ehrengürtel, Kränze etc. Gefallenen Kriegern errichtete man Bildsäulen, Grabmäler mit Inschriften, Kenotaphien, hielt ihnen Lobreden, stiftete Feste u. Tempel.
II. Privatleben. A) Culturzustand. Die Staatsverfassung fand ihre sicherste Stütze in dem Charakter der Staatsbürger, welcher durch rauhen Ernst, Einfachheit u. Wahrheit, in der Kunst, wie im Leben, sich kund that, spröde gegen Neuerungen war, am Herkömmlichen haftete u. auf Oligarchie Werth legte. Spartanische (dorische) Musik war ernst u. feierlich; die Baukunst einfach, fest, von großartiger Masse, wie die dorische Säule (s. unter Säulenordnung) beweist. Der Spartaner, befreit von der Sorge für Beköstigung, Kleidung u. alle andern Bedürfnisse, kannte nur Krieg u. Jagd als Geschäft. Gewerbe trieben Spartiaten nicht, ihre Acker wurden von den Heloten bestellt; Periöken dagegen beschäftigten sich mit Ackerbau, Gewerbe u. Handel. Die Zusammenkünste auf dem Markte u. in den Leschen (s.d.), so wie die gottesdienstlichen Feierlichkeiten ausgenommen, kannte der Spartaner keinen Zeitvertreib. Die Strenge gegen sich selbst führte die Spartane zur Unfreundlichkeit gegen Fremde u. artete in Grausamkeit gegen die Sklaven aus (vgl. Krypteia). Alle diese Eigenheiten dauerten so lange, als man sich von dem ganzen übrigen Griechenland abgesondert erhielt. Ein getreuer Spiegel des spartanischen Charakters blieb die Sprache, eine bes. Abtheilung des Dorischen Dialekts, welche sich fortdauernd durch Armuth u. geringe Ausbildung auszeichnete. B) Sitten u. Gebräuche. Unter den Nahrungsmitteln blieb am berühmtesten die sogenannte Spartanische Brühe (Zomos, Bapha genannt), deren Zusammensetzung man nicht kennt. Ihre Speisen waren einfach, doch verachtete man bei den Gemeinmahlzeiten (Phiditien) auch einen Nachtisch (Epaikle) nicht u. gab Fremden zu Ehren Schmäuse (Kopis). In den Zeiten nach Agesilaos fing man an, sich in asiatischer Üppigkeit zu gefallen, man erschien nur selten bei den Phiditien, u. erschien man ja, so trug man vielfach zubereitete Speisen u. die ausgesuchtesten Weine auf. So behielt man auch nur bis nach den Zeiten des Peloponnesischen Kriegs die durch Lykurg festgesetzte, einfache Kleidung bei. Das einzige, od. doch das hauptsächlichste Kleidungsstück, welches der Spartaner im Sommer u. Winter trug, war der grobe, kurze lakonische Mantel (Tribou); den Kopf bedeckte ein Hut (Pilos); die Schuhe (Haplai Lakonikai) bestanden aus einer einfachen Sohle; die Hand bewaffnete ein derber Stock; Haare u. Bart wachsen zu lassen war wenigstens kein allgemeines Gebot. Über die Weiberkleidung ist fast gar nichts bekannt. Später waren mehrere Verbote u. eine strengere Aufsicht nöthig, um die Frauen bei der alten Einfachheit zu erhalten. Unverheirathete durften ohne Schleier gehen; die Verheiratheten mußten das Gesicht bedecken. Die Ehe galt für den Spartaner nur als ein Vertrag, um dem Staate kräftige Bürger u. dem Vaterlande muthige Beschützer zu geben. Diesen politischen Absichten gemäß stand gerichtliche Ahndung sowohl auf dem ehelosen Zustand (Agamin Dike), als auf dem zu späten Heirathen (Opsigamiu Dike) u. auf Mißheirathen (Kakogamin Dike). Die Begräbnisse waren einfach u. ohne Prunk; der Leichnam wurde in rothes Tuch gewickelt u. mit Ölblättern bedeckt. Bei den Beerdigungen war öffentliches Wehklagen verboten; die Zeit der Trauer war auf 11 Tage beschränkt. Nur die Grabmäler derer, welche den Tod fürs Vaterland starben, sollten mit Inschriften u. andern Ehrenzeichen geschmückt werden. Vgl. Cragius, De republica Lacedaemoniorum; Meursius, De regno Lacedaemoniorum; desselben, Miscellanea laconica (sämmtlich im 5. Bd. von Gronovs) Thesaurus antiquitatum graec.; Manso, Sparta, Lpz. 18001805, 2 Thle.; K. O. Müller, Die Dorier, Bresl. 1824, 2 Bde., 2. Aufl. 1844; Lachmann, Die spartanische Staatsverfassung in ihrer Entwickelung u. ihrem Verfall, Berl. 1836; Hermann, Antiquitatum laconicarum libelli IV, Marb. 1841.
Pierer-1857: Lakonĭka [2] · Lakonĭka [1]
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