[623] Bürgerliches Gesetzbuch (Zivilgesetzbuch), Gesetz, welches das Privatrecht (bürgerliches Recht) eines Landes mehr oder weniger erschöpfend behandelt. Ein solches Gesetzbuch ist unter anderm der französische Code civil (Code Napoléon, s. Code), der auch in den deutschen Rheinlanden bis 1900 galt, ist das preußische Landrecht (s. Landrecht, preußisches), das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (s. Österreich [Kaisertum, Rechtspflege]), das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen (s. Sachsen [Rechtspflege]) und das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich.
Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich (Abkürzung: B. G. B.). Entstehungsgeschichte: Im J. 1867 beantragte im konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes bei Beratung des Verfassungsentwurfes der Abgeordnete Miquel, dem Bunde die Gesetzgebung über das bürgerliche Recht zuzuweisen. Der Antrag wurde abgelehnt, 1869 aber wieder eingebracht und damals mit großer Mehrheit angenommen. Gleiches geschah im deutschen Reichstag 1871/72 und 1873, und demgemäß erging 13. Dez. 1873 das Reichsgesetz, betreffend die Abänderung der Nr. 13 des Art. 4 der Reichsverfassung. Auf Grund dessen konnte der Bundesrat 28. Febr. 1874 fünf angesehene Juristen (die sogen. Vorkommission, bestehend aus dem Rat beim Reichsoberhandelsgericht Goldschmidt, dem württembergischen Obertribunaldirektor v. Kübel, dem preußischen Appellationsgerichtspräsidenten v. Schelling, dem Präsidenten des bayrischen Oberappellationsgerichts v. Neumayr und dem Präsidenten des sächsischen Oberappellationsgerichts v. Weber) mit Vorschlägen über Plan und Methode der Ausarbeitung des Entwurfs eines B. G. B. betrauen. Dieselbe machte unterm 15. April d. I. in ihrem Gutachten dem Bundesrat Vorschläge über den Plan und die Methode bei Ausstellung des Entwurfes eines B. G. B., die im wesentlichen unterm 22. Juni 1874 vom Bundesrat angenommen wurden. Auf Vorschlag des Bundesratsausschusses für das Justizwesen ernannte sodann der Bundesrat 2. Juli 1874 eine Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfes eines B. G. B. Diese Kommission bestand aus folgenden Juristen, bez. Praktikern: Pape, Präsident des Reichsoberhandelsgerichts; Derscheid, Appellationsgerichtsrat[623] in Kolmar; Gebhard, badischer Ministerialrat; Johow, preußischer Obertribunalsrat; v. Kübel, württembergischer Obertribunalsdirektor; Kurlbaum II, vortragender Rat im preußischen Justizministerium; Planck, Appellationsgerichtsrat in Celle; v. Weber, Präsident des sächsischen Oberappellationsgerichts, und zwei Rechtslehrern: v. Roth in München und Windscheid in Heidelberg. Von diesen schieden Windscheid 1883 aus, v. Kübel starb 1884, v. Weber 1888, für die der Tübinger Rechtslehrer v. Mandry und der vortragende Rat im sächsischen Justizministerium Rüger in die Kommission berufen wurden. Die Kommission war also derart zusammengesetzt, daß in ihr einerseits Wissenschaft und Praxis, anderseits das gemeine, altpreußische, rheinische und königlich sächsische Recht Vertretung fand. Am 17. Sept. 1874 begann die Kommission in Berlin unter Papes Vorsitz ihre Sitzungen. Sie beschloß, weder eines der geltenden Gesetzbücher noch einen der vorliegenden Entwürfe oder Teilentwürfe (Deutscher Bund, Bayern, Hessen u. a.) ihren Beratungen zu Grunde zu legen, sondern beauftragte fünf ihrer Mitglieder, Teilentwürfe auszuarbeiten für 1) den allgemeinen Teil (Gebhard), 2) das Recht der Schuldverhältnisse (v. Kübel), 3) das Sachenrecht (Johow), 4) das Familienrecht (Planck), 5) das Erbrecht (v. Schmitt). Da zunächst das gesamte derzeit in Deutschland geltende bürgerliche Recht festzustellen und zu prüfen war, so gelangte die Kommission erst 4. Okt. 1881 zur Beratung der Teilentwürfe, von denen der zweite (wegen tödlicher Krankheit des »Redaktors«) sogar damals noch unvollendet war, so daß für den fehlenden Teil als Ersatz der sogen. Dresdener Entwurf, der im Anfang der 1860er Jahre von Bundes wegen festgestellt worden war, herangezogen werden mußte.
Der Redaktionsausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden der Kommission, Pape, dem Kommissionsmitgliede v. Weber und den Redaktoren der einzelnen Entwürfe, begann seine Beratungen (»erste Lesung«) 4. Okt. 1881 und schloß dieselben gegen Ende des Jahres 1887. Am 27. Dez. 1887 überreichte hierauf der Vorsitzende dem Reichskanzler den Entwurf erster Lesung. Hierzu wurden von Hilfsarbeitern auf Grund der Motive zu den Teilentwürfen und der Beratungsprotokolle der Kommission in fünf Bänden Motive ausgearbeitet, die jedoch von der Kommission nicht geprüft wurden.
Der Entwurf des Einführungsgesetzes war in der Weise zustande gekommen, daß jeder Redaktor die auf seinen Teil bezüglichen Paragraphen des Einführungsgesetzes ausarbeitete, wobei für den erkrankten Redaktor des Obligationenrechts der Hilfsarbeiter Ege die Ausarbeitung der einschlägigen Paragraphen übernahm. Die Gesamtberatung wurde Anfang 1888 vorgenommen, der dann noch im gleichen Jahre die amtliche Veröffentlichung des Einführungsgesetzentwurfes nebst Motiven folgte. Entwurf und Motive des B. G. B. wurden durch Bundesratsbeschluß vom 31. Jan. 1888 veröffentlicht. Der dabei ausgesprochene Wunsch allseitiger Begutachtung wurde in reichem Maß erfüllt, umfaßt doch die im Reichsjustizamt erfolgte »Zusammenstellung der gutachtlichen Äußerungen zu dem Entwurf eines B. G. B.« sechs Druckbände. Die Urteile gingen weit auseinander. Insonderheit wurde dem Entwurfe, der spöttisch auch als »kleiner Windscheid« bezeichnet wurde, der Vorwurf des Doktrinarismus, des einseitig romanistischen, antisozialen, unmodernen und vor allen mit der deutschen Volks- und Rechtsanschauung nicht übereinstimmenden Charakters gemacht; hierzu kam noch der schwerwiegende Vorwurf, daß die Sprache unschön und schwer verständlich, noch weniger aber gemeinverständlich sei, was doch ein unbedingtes Erfordernis eines Gesetzes der Neuzeit sein müsse. Infolge dieser schwerwiegenden Angriffe und schonungslosen Ausstellungen, die teilweise von unsern hervorragendsten Juristen ausgegangen waren, beschloß der Bundesrat 4. Dez. 1890, die unterm 31. Jan. 1888 vorbehaltene zweite Lesung eintreten zu lassen. Zu der neuen Kommission wurden 22 ständige, bez. nichtständige, d. h. nicht zu regelmäßiger Teilnahme verpflichtete Mitglieder bestellt, einige Mitglieder der ersten Kommission, andre Juristen verschiedenen Berufs, Landwirte, Kaufleute, Gewerbtreibende, Volkswirte. In dieser zweiken Kommission hatte Planck das Generalreferat, Gebhard das Referat über den allgemeinen Text, der neu in die Kommission berufene bayrische Ministerialrat Iacubezky das über das Recht der Schuldverhältnisse, der gleichfalls neu berufene vortragende Rat des preußischen Justizministeriums Küntzel hatte das Sachenrecht, v. Mandry das Familienrecht und Rügers das Erbrecht zu vertreten. Es stellte also Preußen den Generalreferenten, die größern Bundesstaaten, Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden, je einen Spezialreferenten. Diese zweite Kommission beriet vom Frühjahr 1891 bis Ende 1895, und zwar wurde der erste Entwurf paragraphenweise durchberaten, ohne daß dabei die großen und leitenden Gesichtspunkte des ganzen Werkes außer acht gelassen wurden. Der »Reichsanzeiger« berichtete allwöchentlich über die Beratungen. Auch wurde jeder Teilentwurf veröffentlicht, sobald er durch die Gesamtkommission vorläufig festgestellt und durch die Redaktionskommission gefaßt war; die erste, zweite und dritte 1894, die vierte und fünfte 1895. Der gesamte Entwurf wurde nach endgültiger Fassung im Oktober 1895 dem Bundesrat vorgelegt. In den letzten Tagen des gleichen Jahres folgte danach die Feststellung und Vorlegung des Einführungsgesetzes an den Bundesrat.
Die Kritik hatte mittlerweile wiederum die ihr gebotene Möglichkeit in so erfreulichem Maße benutzt, daß allein die Titelaufzählung der wissenschaftlich gehaltenen einschlägigen Schriften hierüber 14 große Seiten einer Bibliographie füllen.
Der Bundesrat nahm den Entwurf der zweiten Kommission mit wenigen, wenn auch nicht unerheblichen Abänderungen 16. Jan. 1896 an, und 17. Jan. 1896 legte der Reichskanzler, Fürst Hohenlohe, den Entwurf eines B. G. B. nebst einer Denkschrift von 396 Seiten im Namen des Kaisers dem Reichstage zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vor, dem am 25. Jan. der Entwurf eines Einführungsgesetzes nebst Materialien zu seinem dritten Abschnitt folgte. Der Reichstag verwies den Entwurf nach der vom 3.6. Febr. 1896 in vier Sitzungen erfolgten ersten Beratung an eine Kommission von 21 Mitgliedern, die in 53 Sitzungen zwei Lesungen hielt und bereits 12. Juni Bericht erstattete. Vom 19.27. Juni fand in acht Sitzungen die zweite, 30. Juni und 1. Juli die dritte Lesung im Plenum des Reichstags statt. An letzterm Tag erfolgte hier auch die Annahme mit 222 gegen 48 Stimmen, wobei 18 Abgeordnete sich der Abstimmung enthielten und 94 fehlten. Der Bundesrat erteilte den in verschiedenen, wenn auch nicht gerade zahlreichen Punkten abgeänderten Entwürfen seine verfassungsmäßige Zustimmung 14. Juli, der Kaiser vollzog dieselben 18. Aug. durch seine Unterschrift,[624] und so konnte das B. G. B. in der am 24. Aug. 1896 in Berlin ausgegebenen Nr. 21 des Reichsgesetzblattes (S. 195650) veröffentlicht werden. Nachdem sodann auf den mit dem Inhalte des B. G. B. in Verbindung stehenden Rechtsgebieten, wie erforderlich, sieben andre Reichsgesetze nebst Einführungsgesetzen und Hunderte von Landesgesetzen teils ganz neu gegeben, teils abgeändert waren, konnte endlich, wie es Art. 1 des Einführungsgesetzes vorschreibt, mit dem 1. Jan. 1900 das B. G. B. in Kraft treten. Das B. G. B. besteht aus 2385 Paragraphen, das Einführungsgesetz aus 218 Artikeln. Bei seiner Schaffung wurde grundsätzlich an das bestehende Recht angeknüpft, soweit dasselbe den Bedürfnissen der Gegenwart entsprechend anerkannt wurde. Während der allgemeine Teil und das Recht der Schuldverhältnisse im wesentlichen auf römischrechtlicher Grundlage beruhen, stehen das Sachenrecht, das Familien- und Erbrecht fast durchweg auf deutschrechtlichem Boden; von besonderm Einfluß auf die Gestaltung des Gesetzes war das preußische Allgemeine Landrecht. Den sozialen Forderungen der Gegenwart ist vielfach Rechnung getragen worden, Treu und Glauben sowie die Rücksicht auf die Verkehrssitte als maßgebend anerkannt; Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind für nichtig erklärt. Der gute Glaube wird, soweit tunlich, geschützt, der Immobiliarverkehr durch Durchführung des Grundbuchsystems gesichert. Als gesetzlicher Güterstand ist der der eheherrlichen Verwaltung und Nutznießung (Verwaltungsgemeinschaft) gewählt, doch ist anderweitige Regelung durch Ehevertrag zulässig. In persönlicher Beziehung ist die Frau als unbeschränkt geschäftsfähig erklärt; nach dem Tode des Ehemanns steht ihr regelmäßig die elterliche Gewalt über die minderjährigen ehelichen Kinder zu, auch ist die Fähigkeit der Frauen zur Übernahme von Vormundschaft anerkannt. Das uneheliche Kind gilt zwar nicht als mit seinem Erzeuger verwandt, hat aber gegen denselben, wenn die Vaterschaft feststeht, Anspruch auf Unterhalt bis zum zurückgelegten 16. Lebensjahr. Das Erbrecht beruht auf dem sogen. Parentelsystem, dem Ehegatten ist ein weitgehendes Erbrecht eingeräumt. Die Testamentsform ist gegenüber dem bisherigen Recht wesentlich erleichtert. Auf Genauigkeit und Klarheit des Ausdruckes ist die größte Sorgfalt verwendet worden; in Beziehung auf Leichtigkeit und Verständlichkeit der Sprache war man nach Tunlichkeit bestrebt, den Ausstellungen Rechnung zu tragen, die in dieser Beziehung gegen den ersten Entwurf erhoben waren. Das Gesetz in seiner Gesamtheit muß als eine der hervorragendsten gesetzgeberischen Leistungen der letzten Jahrhunderte bezeichnet werden und findet in seiner nunmehrigen Gestalt mehr und mehr freundliche Ausnahme.
Das öffentliche Recht berührt das B. G. B. nur in wenigen Punkten, ordnet aber das gesamte bürgerliche Recht, soweit dies nicht in andern Reichsgesetzen, insbes. z. B. im Handelsgesetzbuch, geschieht, oder soweit es nicht selbst oder in seinem Einführungsgesetz die Ordnung ausdrücklich den Landesgesetzen überläßt. Letzteres ist allerdings in großer Menge geschehen, so in den sämtlichen Art. 56152 des Einführungsgesetzes (mit den bekannten Anfangsworten »Unberührt bleiben«). Einige dieser Vorschriften wollen freilich nur Ausführungen und Ergänzungen ermöglichen, die meisten aber wollen Gegenstände unberührt lassen, die wesentlich oder doch auch dem öffentlichen Recht unterliegen und daher durch besondere Gesetze in beiderlei Hinsicht geordnet zu sein pflegen, oder Gegenstände, die vermöge ihres engen Zusammenhanges mit besondern örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in den verschiedenen Gegenden nur verschieden geordnet sein können. Daher sind noch Gegenstände der Landesgesetzgebung: die frühern Staatsverträge mit dem Ausland, Privatfürstenrecht (s.d.), Rentengüter, Erbpacht (s.d.), einschließlich Büdnerei und Häuslingswesen, Anerbenrecht (s.d.), Wasser- und Mühlenrecht, Deich- und Sielrecht, Bergrecht, Regalien, Realgewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte (s.d.), Haftung des Staates und der andern öffentlichrechtlichen Verbände aus amtlichen Handlungen ihrer Beamten, Besoldungs- und Pfründenwesen, Waldgenossenschaften, Schutzpfändung, Pfandleihwesen, Leibgedinge (s.d.), Staatsschuldbücher (s.d.), öffentliche Sparkassen, Ersatz von Schäden durch Auflauf oder Aufruhr, Entschädigung für Enteignung u. dgl., sogen. Bahneinheit (s.d.), Verkoppelung, Gemeinheitsteilung, Ablösung von Dienstbarkeiten und Reallasten, gutsherrlich-bäuerliches Verhältnis, Kirchen- und Schulbaulast, Kirchenplätze und Begräbnisstätten, religiöse Erziehung der Kinder, Zwangserziehung, Erbfolge von Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechtens. Es sind ferner wenigstens im wesentlichen noch Landessache das Gesindewesen, rechtsfähige Vereine mit dem Zweck wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, Jagd und Fischerei, das Recht der Toten Hand (s.d.). Auch sind der Landesgesetzgebung erst nach 1896 entzogen: Flößerei, Versicherung und Verlagsvertrag. Begreiflicherweise übte die völlige Neugestaltung des bürgerlichen Rechts auf eine Reihe bereits bestehender Reichsgesetze einen erheblichen Einfluß aus. An diesen mußten deshalb Abänderungen vorgenommen und ihre Übereinstimmung mit dem B. G. B. herbeigeführt werden. Diese Abänderungsgesetze sowie drei völlig neue Reichsgesetze versteht man gewöhnlich unter der Bezeichnung Nebengesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Es sind dies: 1) Grundbuchordnung für das Deutsche Reich, vom 24. März 1897; 2) Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst Einführungsgesetz, vom 24. März 1897; 3) Reichsgesetz Aber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vom 17. Mai 1898. Diese drei Reichsgesetze regeln Materien, die bisher Gegenstand der Landesgesetzgebung waren. Des fernern nennt man Nebengesetze zum B. G. B.: 4) Handelsgesetzbuch nebst Einführungsgesetz, vom 10. Mai 1897; 5) Reichsgesetz, betreffend die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung; 6) Reichsgesetz, betreffend die Änderung der Zivilprozeßordnung nebst Einführungsgesetz; 7) Reichsgesetz, betreffend Änderung der Konkursordnung nebst Einführungsgesetz, die drei letzten vom 17. Mai 1898. Alle diese Gesetze traten gleichzeitig mit dem B. G. B., also 1. Jan. 1900, in Kraft.
[Literatur.] 1) Materialien: Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches, erste Lesung, Motive hierzu (Berl. 1888, 5 Bde.); Zusammenstellung der gutachtlichen Äußerungen (gefertigt im Reichsjustizamt, 6 Bde.); Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, erste Lesung nebst Motiven, Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches (das. 1888); zweite Lesung, Protokolle der Kommission für die zweite Lesung, bearbeitet von Achilles, Gebhard und Spahn (das. 1897ff.); Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches (Reichstagsvorlage), Denkschrift hierzu; Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Reichstagsvorlage), Bericht der Reichstagskommission;[625] stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 9. Legislaturperiode, 4. Session. Eine Gegenüberstellung des ersten und zweiten Entwurfs enthält Reatz, Die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuches (Berl. 189295, 2 Bde.). 2) Sammlungen und Bearbeitungen der Materialien: Haidlen, Das Bürgerliche Gesetzbuch nebst dem Einführungsgesetz mit den Motiven und sonstigen gesetzgeberischen Vorarbeiten (Stuttg. 1897ff., 5 Bde.); Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Berl. 1899ff.). 3) Systematische Darstellungen: Dernburg, Das bürgerliche Recht des Deutschen Reiches und Preußens (2. Aufl., Halle 1898ff.); Endemann, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (2. Aufl., Berl. 1901ff.); Enneccerus u. Lehmann, Das bürgerliche Recht (2. Aufl., Marb. 1901ff.): Goldmann-Lilienthal, Das Bürgerliche Gesetzbuch, systematisch dargestellt (2. Aufl., Berl. 1902); Matthiaß, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (4. Aufl., das. 1900). 4) Kommentare: Hölder (Münch. 1900ff.), Rehbein (Berl. 1899ff.), Planck (2. Aufl., das. 1898ff.), Staudinger (2. Aufl., Münch. 1903ff.). Unter den kommentierten Handausgaben ist vor allem die von Fischer-Henle (5. Aufl., Münch. 1902) zu nennen. 5) Textausgabe zum Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen von Jäger: a) Ausgabe für das Deutsche Reich, b) für das Königreich Preußen, c) das Königreich Württemberg, d) das Königreich Sachsen, e) das Großherzogtum Baden (Münch. 1900f.). 6) Zeitschriften: »Archiv für bürgerliches Recht« (hrsg. von Kohler, Ring und Oertmann, Berl.); »Das Recht«, Rundschau für den deutschen Juristenstand (hrsg. von Soergel, Hannov. u. Leipz.); »Deutsche Juristenzeitung« (hrsg. von Laband, Staub und Stenglein, Berl.); »Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts« (hrsg. von Rassow, Küntzel und Eccius, das.). 7) Lexikographische Darstellungen: Bernhardi, Handwörterbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (3. Aufl., Berl. 1902); Christiani, Bürgerliches Rechtslexikon (2. Aufl., das. 1901); Dispeker, Alphabetisch geordneter Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch und dessen Nebengesetze (Münch. 1900). 8) Rechtsprechung: Die unter Ziffer 6 genannte Zeitschrift »Das Recht« bringt fortlaufend die Rechtsgrundsätze sämtlicher oberstrichterlichen Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dessen Nebengesetzen; eine Zusammenstellung der alljährlich ergehenden oberstrichterlichen Entscheidungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und seinen Nebengesetzen im Anschluß an die einzelnen Paragraphen der betreffenden Gesetze und in der Form kurzer Rechtssätze bietet die seit 1901 alljährlich erscheinende »Rechtsprechung« von Soergel (Stuttg. 1901ff.). 9) Bibliographie: Maas, Bibliographie des bürgerlichen Rechts (Berl. 1899ff.); Mühlbrecht, Bibliographie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das. 1898ff.).
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