Rechtsgeschichte

[885] Rechtsgeschichte, die Darstellung des Entwickelungsganges, welchen der Rechtsstoff im Laufe der Zeiten bis zu seiner gegenwärtigen Gestaltung genommen hat. Bei vielen Völkern blieb das Recht, nachdem es zu einer gewissen Höhe der Ausbildung gelangt war, in gänzlicher Stagnation stehen, während andere in stetig fortschreitender Weise ihr Recht von geringen Anfängen zu einer so hohen Stufe der Entwickelung brachten, daß es selbst zum Vorbild für andere Völker werden konnte. Im Allgemeinen zeigt sich dabei, daß, je kräftiger das politische Leben eines Volkes sich entfaltet hat, auch das Recht zu einer um so höheren Durchbildung gelangt ist, u. daß, je mannigfaltiger der Verkehr wurde, so auch die Rechtsbildung eine um so complicirtere Gestalt erhielt. Bei der Darstellung pflegt man eine äußere u. innere R. zu unterscheiden. Die Aufgabe der ersteren (Geschichte des Rechtes, Historia juris) wurde sonst in der Hauptsache nur in eine Darstellung der Rechtsquellen u. deren Bearbeitung; die Aufgabe der letzteren (Rechtsalterthümer, Antiquitates juris) nur in antiquarische Untersuchungen über einzelne Rechtsinstitute u. Rechtssätze gesetzt; jetzt setzt man den Unterschied beider darein, daß die äußere R. die Entwickelung des Rechtes im Ganzen, die innere dagegen die Geschichte der einzelnen Glieder des Rechtes aufzuzeigen habe. Eine Universalrechtsgeschichte, welche die geschichtliche Entwickelung des Rechtsstoffes bei allen Völkern zum Gegenstand zu nehmen hat, ist zwar sowohl in Betreff des gesammten Rechtes (vgl. Pütter, Der Inbegriff der Rechtswissenschaft, Berl. 1846), als auch in Betreff einzelner Rechtstheile (Gans, Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung, Berl. 1824–35, 4 Bde.) mehrfach versucht worden; indessen haben diese Versuche größere Erfolge nicht gehabt; dagegen ist in neuerer Zeit mehr das Studium der R. derjenigen einzelnen Völker betrieben worden, deren Recht entweder wegen einer besonderen wissenschaftlichen Durchbildung od. wegen seiner praktischen Wichtigkeit besonderes Interesse darbietet, namentlich durch die sogen. historische Rechtsschule (s. u. Rechtsschulen), welche mit Hugo begann u. in von Savigny ihren hauptsächlichsten Vertreter fand, welchem eine große Anzahl bedeutender Rechtslehrer (Eichhorn, Klenze, Puchta, Rudorff, von Keller u. A.) nachgefolgt sind. Der Einfluß dieser Schule brachte es zur allgemeinen Erkenntniß, daß, um das Recht vollständig zu begreifen, dasselbe nicht blos in seiner augenblicklichen, sich selbst fast täglich verändernden Gestalt zu betrachten sei, sondern daß dazu ebenso die Erkenntniß des Weges, wie das Recht allmälig geworden u. zu seiner gegenwärtigen Gestalt gelangt sei, gehöre. Durch eine Menge Untersuchungen wurde seitdem die Entwickelung der neueren Rechtszustände aus den früheren aufgeklärt; die Quellen des älteren Rechtes gesichtet u. durch neue Entdeckungen vermehrt u. hierdurch in fast allen Theilen die Jurisprudenz bedeutend gefördert.

Von den Völkern des Alterthums hat, da sich weder bei den orientalischen Völkerschaften, noch selbst bei den Griechen, mit Ausnahme höchstens der Athener (vgl. Heffter, Atheniensische Gerichtsverfassung, Köln 1822; Platner, Der Attische Proceß u.a.), eine besondere wissenschaftliche Ausbildung des Rechtes findet, gegenwärtig nur noch die Geschichte I. des Römischen Rechtes größere Wichtigkeit; die Kenntniß dieser Geschichte ist aber, bes. für das Studium des Privatrechtes, um so unentbehrlicher, als eine Menge Rechtsinstitute noch heutzutage nur auf Römischem Rechte beruhen, ihre genauere Kenntniß aber nothwendig auch eine Bekanntschaft mit den Zuständen, unter denen sie bei den Römern ausgebildet wurden, voraussetzt. Bei der Darstellung der Römischen R. unterscheidet man daher gewöhnlich vier Perioden: a) von der ältesten Zeit bis zur Gesetzgebung der zwölf Tafeln; b) von da bis auf Cicero od. bis zum Ende der Republik; c) von da bis auf Kaiser Alexander Severus od. auch bis zu Constantin dem Großen; u. d) von da bis zu Kaiser Justinian. In den ältesten Zeiten beruhte das Recht bei den Römern offenbar auf Gewohnheitsrecht. Doch werden daneben auch schon von Romulus u. Numa, mehr noch von Servius Tullius, welcher dem Staate eine völlig ausgebildete Verfassung gab, einzelne Gesetze, Regiae leges (s.d.), welche in dem Jus civile Papirianum (s.d.) später zusammengestellt worden sein sollen, erwähnt. Das Recht selbst trug in allen seinen Theilen eine stark religiöse Färbung, im öffentlichen Recht herrschte fast ausschließlich das Vollbürgerthum der Patricier, während die Plebejer eine untergeordnete Stellung einnahmen. Diese Stellung änderte sich auch im Ganzen nur wenig, als ungefähr 250 Jahre nach Erbauung der Stadt der ursprünglich monarchische Staat durch Vertreibung der Könige in einen republikanischen verwandelt wurde u. an Stelle des Königs zwei durch Volkswahl zu bestimmende Consuln patricischen Standes mit einjähriger Amtsführung traten, da diesen Magistratus populi im Wesentlichen die königliche Gewalt verblieb. Eine Änderung trat erst ein, als nach mehrfachen Kämpfen die Plebejer das Tribunat als eine eigene Magistratur erlangten u. bald darauf mit Hülfe der Tribunen die Abfassung des Zwölf-Tafelgesetzes (s.d.) zu Stande kam. Sie bildeten fortan nicht allein den Grundvertrag zwischen den Vollbürgern u. der Plebs über das öffentliche Recht, sondern auch die bedeutendste Quelle des Privatrechtes, an welche noch nach Jahrhunderten alles spätere Recht als bloße zeitgemäße Erweiterung od. Änderung angeknüpft wurde. In der zweiten Periode dauerte der Kampf des demokratischen Princips mit dem aristokratischen fort, bis das letztere unterlag. Ungeachtet des lebhaften Widerstandes der Patricier gelang es der Plebs, zuletzt eine völlige politische u. bürgerliche Gleichstellung mit den Patriciern herbeizuführen. Unter diesem Kampfe entwickelte sich gleichzeitig das Privatrecht zu immer größerer Bedeutung, indem es sich mehr u. mehr sowohl von der früheren socialen Form, als selbst von den Fesseln des öffentlichen Rechtes frei machte. Diese Ausdehnung gewann das Privatrecht namentlich durch den Einfluß, welchen das sogenannte Jus gentium gegenüber dem Jus civile gewann. Während früher streng das Princip galt,[885] daß alle Nichtbürger (Peregrini) als rechtlos anzusehen seien, bildete sich, seitdem man mit anderen Volksstämmen auch in freundschaftliche Berührungen des Verkehres u. Zusammenlebens gekommen war, ein Recht aus, welches im Gegensatz des für die Vollbürger geltenden Jus civile auf die allgemeinen Rechtsprincipien gegründet wurde, welche die Römer auch bei den anderen Völkern gleichmäßig vorfanden. Dieses Rechtes galten einestheils nun auch die Peregrinen für theilhaftig, anderntheils wurde dasselbe zur Grundlage einer Fortbildung des eigenen Römischen Rechtes, indem man zu demselben das Jus gentium als ein freieres Element gesellte, welches ergänzte u. aushalf, wo das strengere Jus civile dem Bedürfnisse des Verkehrslebens keinen Raum gab. Dennoch wurden beide Elemente als zwei verschiedene Rechtssysteme streng aus einander gehalten. Das alte Jus civile fand seine Fortbildung theils in Leges, welche in den Curiat-, später in den Centuriatcomitien des Volkes gegeben wurden, theils in den Plebiscita, den Beschlüssen der von der Plebs beherrschten Tributcomitien, denen aber seit 339 v. Chr. die Leges Publiliae u. noch vollständiger durch die Lex Hortensia vom Jahr 287 v. Chr. die gleiche Kraft, wie den Leges beigelegt war, später auch durch bloße Senatusconsulte, das Privatrecht außerdem auch noch durch die Responsa prudentum, indem die Juristen, welche als Rechtsanwalte od. sachkundige Patrone in strittigen Rechtsfragen auftraten u. praktische Anweisungen zu Rechtsgeschäften aller Art ertheilten, in den von ihnen ausgehenden Aussprüchen, denen man bald ein bedeutendes Ansehen beizulegen gewohnt wurde, die vorhandenen Lücken des Civilrechtes zu ergänzen suchten. Das Jus gentium dagegen fand ein bedeutendes Organ seiner Fortbildung in den Edicten der römischen Magistrate, bes. der mit der Rechtsprechung betrauten Prätoren u. Ädilen. Vermöge des Jus edicendi konnten die höheren Magistrate gleich bei Antretung ihrer Amtsführung gewisse Principien aufstellen, wonach sie ihr Amt zu verwalten gesonnen waren. Zwar vermochten die Magistrate damit kein eigentliches Recht zu schaffen, aber indem sie doch gewisse Verhältnisse unter ihren Schutz (Tuitio praetoris) zu nehmen versprachen, verliehen sie ihnen nichtsdestoweniger einen rechtlichen Charakter, welcher sich, indem die einmal aufgestellten Edictssätze von einem Magistrate unverändert dem folgenden Magistrate überliefert zu werden pflegten (Edicta tralatitia), allmälig immer fester ausbildete u. so zur Entstehung eines neuen Rechtes, des Jus honorarium (s.d.), hinführte. In seinen Sätzen hielt aber dieses Recht gewissermaßen die Mitte zwischen dem Jus civile u. Jus gentium; denn die Prätoren waren darauf bedacht, in ihren Edicten den freieren Grundsätzen des letzteren mehr u. mehr Raum zu geben u. so dem Bedürfnisse nach einer freieren Gestaltung des Rechtes abzuhelfen. Die dritte Periode brachte die römische Rechtswissenschaft zu ihrer höchsten Blüthe. Zwar wurden die mühsam errungenen republikanischen Freiheiten des Volkes durch die vielen Bürgerkriege am Schlusse der zweiten Periode zerstört, u. es trat in den öffentlichen Rechtszuständen zeitweise sogar ein Zustand wahrer Anarchie ein. Theils dies, theils die Gründung des Principates, welcher allmälig die höchste Staatsgewalt in die Hände eines Einzigen legte u. die Verfassung des Staates zu einer rein despotischen Monarchie umwandelte, wandten die Kräfte der Nation von den öffentlichen Rechtsangelegenheiten u. damit von der Ausbildung der öffentlichen Rechtsinstitute ab. Mit um so größerem Eifer u. Erfolg wurde dafür das Gebiet des Privatrechtes angebaut. Die gesetzliche Fortbildung des Civilrechtes erfolgte in dieser Periode Anfangs unter scheinbarer Mitwirkung des Volkes auch noch durch Leges, unter denen sich sogar einige für das Privatrecht sehr bedeutende (z.B. die Lex Julia et Papia Poppaea vom Jahr 9 n.Chr.) finden, häufiger noch durch Senatusconsulta, welche indessen meist nur durch Reden der Kaiser (Orationes principum) veranlaßt wurden. Später wurden beide Quellen durch die Verfügungen der Kaiser (Constitutiones principum, s.d.) verdrängt. Das in den Edicten enthaltene Recht wurde von A. Ofilius geordnet; später erfolgte im Auftrage des Kaisers Hadrianus durch Salvius Julianus eine nochmalige Durchsicht, durch welche namentlich das Brauchbare von dem Antiquirten abgesondert werden sollte, u. diese Compositio edicti wurde 131 n.Chr. auch durch ein Senatusconsult bestätigt, wodurch das Jus honorarium, wenn auch das Jus edicendi nicht ganz aufhörte, doch eine festere Gestaltung erhielt. Vor Allem wichtig wurde aber der Einfluß der Juristen, den schon Augustus dadurch nicht wenig hob, daß er einzelnen berühmten Rechtsgelehrten das Recht publice de jure zu respondiren ertheilte u. somit einen privilegirten, geschlossenen Stand der Juristen (Juris auctores, J. conditores) schuf, Hadrianus aber noch mehr durch die Anordnung erweiterte, daß die entschieden ausgesprochenen u. in schriftlichen, durch Siegel beglaubigter Form niedergelegten Rechtsansichten solcher Rechtsgelehrten, wo sie sämmtlich mit einander übereinstimmten, statt der Leges gelten u. für den Richter eine auch formell gesetzlich verbindende Norm bilden sollten. Hierdurch nahmen die Responsa prudentum einen fast legislativen Charakter an, welchen die Juristen bes. zur Fortbildung des Jus gentium u. zur Kräftigung des Jus honorarium trefflich benutzten. Die höchste Blüthezeit dieser classischen Jurisprudenz der Römer fällt in die Periode von Hadrian bis Alexander Severus; die berühmtesten u. auch für die Folgezeit einflußreichsten Juristen waren Gajus, Papinianus, Paulus, Ulpianus u. Herennius Modestinus. In der vierten Periode verschwand die Fähigkeit freier geistiger Entwickelung u. Anwendung unter den erstarrenden Formen des byzantinischen Staatslebens gänzlich. Das Recht der Juristen, Responsa zu ertheilen, hörte auf; man begnügte sich dafür die Responsa der früheren Juristen, soweit sie in deren Schriften enthalten waren, zu benutzen. Diese Schriften u. die kaiserlichen Constitutionen, welche jetzt bes. zahlreich wurden, zugleich aber auch, statt daß sie früher vorzugsweise nur dazu gedient hatten, die Lücken des Civilrechtes zu ergänzen u. den vorhandenen Rechtsstoff in sachgemäßer Weise zu vervollkommnen, eine Menge willkürlicher Bestimmungen in das Recht einführten, bildeten daher die einzigen Quellen, welche man, ohne eigene wissenschaftliche Durchdringung, in den Gerichten zur Anwendung brachte. Um den Gebrauch dieser beiden umfangreichen Quellen zu erleichtern, dienten für die Constitutionen verschiedene Sammlungen, welche von den verstreuten kaiserlichen Erlassen zunächst durch Privatpersonen (Codex Gregorianus u. [886] Hermogenianus, s. u. Codex), dann durch die Kaiserselbst (Codex Theodosianus vom Jahr 438) veranstaltet wurden; für den Gebrauch des Juristenrechtes half man sich durch das sogenannte Citirgesetz der Kaiser Theodosius II. u. Valentinianus III. vom Jahr 426, durch welches bestimmt wurde, daß man sich künftig nur auf die Schriften der obengenannten fünf Juristen u. derjenigen, welche von diesen Fünf citirt wurden, berufen dürfe, bei Verschiedenheit der Meinungen aber Stimmenmehrheit u. bei Stimmengleichheit die Ansicht Papinians die Entscheidung geben solle. In diesem Zustande fand Justinian (527–565 n.Chr.) das Recht. Ihm gebührt das Verdienst, theils durch eine zweckmäßige Sammlung die Rechtsquellen in umfassender Weise gesichtet u. in Ordnung gebracht, theils aber auch durch eine große Anzahl wichtiger neuerer Gesetze, welche hauptsächlich darauf berechnet waren, den noch immer fortbestehenden Zwiespalt des Jus civile, Jus honorarium u. Jus gentium gänzlich aufzuheben, den gesammten Rechtszustand wesentlich vereinfacht zu haben, u. namentlich durch dieses letztere Bestreben wurde das Römische Recht erst geschickt gemacht, die weltumfassende Bedeutung zu gewinnen, welche es seitdem als ein allgemeines Recht aller gebildeten Völker erlangt hat. Über die Gesetzsammlung Justinians selbst s. Corpus juris. Mit dem Zustandekommen dieser großen Gesetzbücher erlosch aber zugleich die rechtsbildende Kraft des eigentlich schon längst nicht mehr römischen Volkes u. Staates fast gänzlich. Sowohl im Byzantinischen Reiche, als in den abendländischen Provinzen, welche zum Theil schon früher von den einwandernden Germanen eingenommen worden waren, entstand Nichts, was den Justinianischen Rechtsbüchern gleichzusetzen gewesen wäre. Immer blieben daher diese die Grundlage, auf denen die Erinnerung u. die praktische Übung des Römischen Rechtes fortan sich noch erhielten, weshalb die Darstellungen der römischen R. mit Justinian geschlossen wird. Vgl. Hugo, Lehrbuch der Geschichte des Römischen Rechtes bis auf Justinian, 11. Aufl. Berl. 1832; Schweppe, Römisches Recht u. Alterthum, 3. Aufl. von Gründler, Gött. 1832; Zimmern, Geschichte des Römischen Privatrechtes, Bd. 1 u. 3 (2. Bd. nicht erschienen), Heidelb. 1826 u. 29; Walter, Geschichte des Römischen Rechtes bis Justinian, 2. Aufl. Bonn 1845; Christiansen, Die Wissenschaft des Römischen Rechtes im Grundriß, Altona 1838; Schilling, Lehrbuch für Institution u. Geschichte des Römischen Privatrechtes, Lpz. 1834–37; Danz, Lehrbuch der Geschichte des Römischen Rechtes, Lpz. 1840–46,2 Thle.; Puchta, Cursus der Institutionen, ebd. 1841 ff., 3 Bde. u. ö.; Esmarch, Römisches Recht, Götting. 1856. Über Geschichte des Römischen Civilprocesses vgl. von Keller, Der römische Civilproceß u. die Actionen, Lpz. 1852; über Geschichte des Criminalrechtes: Rein, Das Criminalrecht der Römer, 1844; Geib, Geschichte des Criminalprocesses, 1842; über die späteren Schicksale des Römischen Rechtes im Mittelalter: von Savigny, Geschichte des Römischen Rechtes im Mittelalter, Heidelb. 1815–31, 6 Bde., 2. Aufl. 1834–51; im Byzantinischen Reiche: C. E. Zachariä, Historiae juris graeco-romani delineatio, Heidelb. 1839. Über die neuere Bearbeitung des Römischen Rechtes s. Römisches Recht.

II. Unter den neuern Völkern hatten A) die Germanen Anfangs nur Gewohnheitsrecht, welches traditionell zum Theil durch Sprüche u. Reime in lebendigem Andenken sich erhielt u. bei dem herrschenden System der persönlichen Rechte sich bei den einzelnen Stämmen verschieden gestaltete. Erst seit der Völkerwanderung entstand ein Bedürfniß, die Stammesrechte aufzuzeichnen, hervorgerufen durch die durch die Wanderungen u. neue Staatenbildung veranlaßte Mischung der einzelnen Volksstämme u. das Zusammentreffen mit den Römern. Diese ältesten Rechtsdenkmale sind die sogenannten Leges barbarorum, L. populorum. Sie wurden überall formell durch die oberste Staatsgewalt, den König unter Zuziehung der Großen, veranlaßt, umfassen aber keineswegs das gesammte Gewohnheitsrecht eines Stammes, sondern betreffen meist nur einzelne wichtige, nach dem Bedürfnisse des Augenblicks gerade einer festeren Bestimmung für bedürftig erachtete Punkte, namentlich des Strafrechtes, der Erbfolge u. des Processes. Die bedeutendsten derselben sind die L. Salica, Ripuariorum, Alemannorum, Bajuvariorum, Saxonum, Anglorum et Werinorum, Frisionum, Wisigothorum, Burgundionum u. Longobardorum. Fast alle sind in Lateinischer Sprache abgefaßt. Daneben zeigte sich aber mit Entwickelung der monarchischen Gewalt auch im Fränkischen Reiche ein legislatives Streben. Schon um die Mitte des 6. Jahrh. kommen einzelne Gesetze vor; bedeutender wurde die Anzahl derselben unter den Karolingern. Nach der Kapiteleintheilung, in welche sie gewöhnlich zerfielen, führen sie meist den Namen Capitularien u. werden, je nachdem sie sich auf das ganze Reich od. nur auf einzelne Theile desselben bezogen, als C. generalia u. C. specialia unterschieden. Auch diese Gesetze betrafen meist nur den öffentlichen Rechtszustand, Kirchen- u. Beneficialwesen, weniger noch das Privatrecht, für welches daher ungeschriebenes Gewohnheitsrecht noch immer die Hauptquelle bildete. Im gerichtlichen Verfahren herrschten viele Förmlichkeiten. Um diesen genügen zu können, wurden von Geistlichen mancherlei Formulare entworfen, deren man sich bei gerichtlichen u. außergerichtlichen Geschäften zu bedienen pflegte. Hieraus entstanden die sogenannten Formelbücher, der Anfang einer wissenschaftlichen Bearbeitung des Germanischen Rechtes, deren wichtigstes eine von dem Mönch Marculf um die Mitte des 7. Jahrh. verfaßte Sammlung ist. Als im Jahre 887 die Auflösung der politischen Verbindung Frankreichs u. Deutschlands erfolgte, verfiel das Ansehen der alten Leges u. der fränkischen Capitularien sehr bald, u. es entwickelte sich nunmehr das eigentlich Deutsche Recht bis zum Anfang des 15. Jahrh. aus dem lebendigen Volksbewußtsein heraus. Hierdurch erklärt sich aber zugleich, daß die Rechtssatzungen von da an eine große Mannigfaltigkeit erhielten. Jedes Gemeinwesen, jede Stadt, jede Corporation in derselben bildete sich durch ihr Herkommen einen eigenen Kreis seiner Rechte. In verschiedenster Weise bildete sich namentlich das Dienst- u. Hofrecht aus, so daß über die für jene Zeit bes. wichtigen Beziehungen eines Herrn zu seinen Dienstpflichtigen, über die Gutsverhältnisse u. dergl. in Weisthümern, Dingrodeln etc. die abweichendsten Grundsätze niedergelegt wurden. In den Städten wurde durch Privilegien aller Art fast für jede Stadt der Grund zu einem selbständigen Rechte gelegt, u. nur der Umstand, daß mehrfach die Privilegien[887] der einen Stadt auf andere übertragen wurden, ließ in Verbindung mit dem sogenannten Zugrecht einen innigeren Zusammenhang einzelner Stadtrechte entstehen. Erst seit dem 12. u. 13. Jahrh. fing man an aus dieser Mannigfaltigkeit der verschiedenen Rechtsbildungen den gemeinsamen Kern zu entwickeln. Dies geschah durch die sogenannten Rechtsbücher (s.d.), deren erstes der Sachsenspiegel (s.d.) ist, welchem viele nachfolgten (Schwabenspiegel etc.), meist blose Umarbeitungen u. Erweiterungen des Sachsenspiegels. Bes. in den Städten entwickelte sich ein reges Rechtsleben, welches zu einer großen Anzahl Aufzeichnungen des geltenden Rechtes, Sammlungen der Schöffensprüche etc. führte. Da trat jedoch als ein Ereigniß, welches der Rechtsentwickelung völlig neue Bahnen vorzeichnete, die Reception des Römischen Rechtes ein. In Italien nie ganz außer Geltung gekommen, hatte dasselbe seit dem 12. Jahrh. durch die Rechtsschule von Bologna u. die an ihr wirkenden Glossatoren (s.d.) neues Leben gewonnen. Durch sie wurde die Kenntniß des Römischen Rechtes bald über ganz Europa verbreitet. Indem man die deutschen Kaiser als Nachfolger der alten römischen Kaiser auffaßte u. demgemäß die Justinianischen Gesetzbücher nur als das Werk eines Vorgängers im Reiche betrachtete, machte sich die Ansicht geltend, das Römische Recht sei ebenso, wie die deutschen Gewohnheiten, ein im Reiche praktisch anwendbares Recht, u. diese Ansicht fand um so mehr Verbreitung, als die seit dem Ende des 14. Jahrh. in Deutschland entstehenden Universitäten lediglich dem Studium des Canonischen u. Römischen, nicht aber auch des Deutschen Rechtes sich zuwandten. Hierzu kam, daß die größere formelle u. wissenschaftliche Ausbildung des Römischen Rechtes u. die zunehmende Verehrung für das klassische Alterthum die Rechtsgelehrten mehr zu dem fremden Rechte hinziehen mußte, als zu den noch unentwickelten einheimischen Rechtsgewohnheiten. Ungeachtet mancher Opposition des ungelehrten Theiles des Volkes überwucherte daher allmälig in allen Gerichten die Anwendung der römischen Rechtsgrundsätze die Berücksichtigung des einheimischen Rechtes; sie wurde unbestritten die herrschende, als namentlich im Jahre 1495 bei Errichtung des Reichskammergerichtes als des höchsten Reichsgerichts bestimmt wurde, daß dessen Beisitzer zur Hälfte aus gelehrten Doctoren bestehen sollten u. daß die Richter »nach des Reichs u. gemeinen Rechten«, unter welchen letztern damals nur das Römische Recht verstanden wurde, zu entscheiden hätten. Neben dem Römischen Rechte fanden zugleich auch die italienischen Sammlungen des Canonischen Rechts (s.d. unter Corpus jur. canonici), sowie die longobardische Lehnsrechtssammlung u. die Libri II feudorum (s. u. Lehnrecht) Eingang. Doch gab es einzelne Rechtstheile, welche sich von dem Einflusse der fremden Rechte noch immer freier erhielten, als andere. Zu den erstern gehörte bes. das Staatsrecht, zum Theil auch der Civilproceß, während im Privat- u. Criminalrecht die römischen Rechtsansichten entschieden überwiegend wurden. Da indessen auch auf diesen Rechtsgebieten immer noch einzelne Reste stehen blieben, auch das fremde Recht Vielen unverständlich war, so entstand das Streben, einestheils das Römische Recht zu popularisiren, anderntheils die widerstreitenden Rechtssätze des fremden u. einheimischen Rechtes möglichst auszugleichen. In der Literatur zeigen dies Streben schon der gegen Anfang des 16. Jahrh. entstandene richterliche Klagspiegel von Sebastian Brant u. der Laienspiegel Ulrich Zeuglers; auf legislativem Wege verfolgten dasselbe Ziel eine große Anzahl Landrechte, welche für die einzelnen Territorien seit dem 16. Jahrh. entstanden (z.B. das Baierische Landrecht von 1518, Landesordnung von Tyrol von 1532, die Constitutionen des Kurfürsten August von Sachsen von 1572), ferner die um dieselbe Zeit vielfach vorgenommenen Umarbeitungen (Reformationen) der alten Stadtrechte u. eine Anzahl Reichsgesetze, unter denen bes. die Peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. vom Jahre 1532 für das Criminalrecht, die Notariatsordnung von 1512, einzelne Kammergerichtsordnungen u. der jüngste Reichsabschied vom Jahre 1654 für die Ausbildung des gerichtlichen Verfahrens wichtig geworden sind. Doch befriedigten diese, immer nur auf Einzelnes gerichteten Versuche einer Ausgleichung des disparaten Rechtsstoffes das vorhandene Bedürfniß nicht. Mit dem gründlicheren Streben in der Jurisprudenz überhaupt u. in Verbindung mit den neueren philosophischen Ideen entwickelte sich daher seit Mitte des 18. Jahrh. eine neue Richtung, welche darauf ausging, das gesammte Recht in umfassenden Gesetzbüchern zur Aufzeichnung zu bringen u. dasselbe dabei einestheils seiner mittelalterlichen Bestandtheile zu entkleiden, anderntheils aber auch die eigenthümlichen Elemente des Deutschen Rechtes, gegenüber den Bestimmungen des Römischen Rechtes, mehr zur Geltung zu bringen. Dies Streben nach Codification (s.d.) beherrscht das Deutsche Recht im Wesentlichen noch heute u. macht sich in allen Rechtsgebieten gleich bemerkbar. Als erstes Product desselben erscheint der Codex Maximilianeus für Baiern vom Jahre 1756; ihm folgte das Preußische Landrecht von 1794 u. das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für Österreich vom Jahre 1811. Mit der französischen Invasion erhielten in mehrern deutschen Ländern auch die französischen Codes od. Nachbildungen derselben (z.B. das Badische Landrecht vom Jahre 1809) Geltung, welche ihre Entstehung dem gleichen Streben verdanken. In derselben Richtung stehen für das öffentliche Recht die neueren Verfassungsurkunden, für das Criminalrecht die neueren Strafgesetzbücher u. Strafproceßordnungen. Fast gleichzeitig mit den ersten Versuchen der Codification begann die deutsche Rechtswissenschaft eine für die tiefere Erkenntniß der einzelnen Rechtsinstitute wichtige Entwickelung zu gewinnen. Durch die mächtigen Umwälzungen, welche die französischen Staatsveränderungen von 1790–1814 u. neuerdings von 1830 u. 1848 auch in Deutschland zu Wege brachten, kamen bes. für das öffentliche Recht ganz neue Ideen in Umschwung, welche den ersten Codificationen noch fern gelegen hatten. In vielen Territorien sind daher die früheren Codificationen bereits wieder durch neue verdrängt worden, bei denen man namentlich den modernen Ideen des Constitutionalismus, des Rechtsstaates, der Öffentlichkeit u. Mündlichkeit im gerichtlichen Verfahren etc. gerecht zu werden suchte. In neuester Zeit hat überdies hierbei noch das Bestreben entschiedenen Einfluß gewonnen, die nationelle Zusammengehörigkeit der deutschen Stämme in den zahlreichen deutschen, seit 1806 souveränen Staaten durch eine gemeinsame deutsche [888] Gesetzgebung zu fördern, ein Gedanke, welchen schon 1814 Thibaut (Über die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland) empfahl, damals aber viel Widerspruch fand (vgl. v. Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft, 1814), welcher aber neuerdings mehr Aussicht auf Erfolg zu haben scheint, nachdem bereits eine allgemeine deutsche Wechselordnung u. ein allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch zu Stande gekommen u. auch das Zustandekommen einer allgemeinen deutschen Civilproceßordnung von den deutschen Regierungen in ernste Erwägung genommen worden ist. Vgl. Herm. Conring, De origine jur. german., 1645; Pütter, Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Deutschen Reichs, 3. A. 1798 f., 3 Bde.; Jakob Grimm, Deutsche Rechtsalterthümer, Göttingen 1828; Eichhorn. Deutsche Staats- u. R., 5. Ausg. 1843, 4 Bde.; G. Philipps, Deutsche Reichs- u. R., Münch. 1845; Ferd. Walter, Deutsche R., Bonn 1857, 2. Aufl.; Zöpfl, Deutsche Staats- u. R., 3. Ausg. Stuttg. 1858; Hillebrand, Lehrbuch der deutschen Staats- u. R., Lpz. 1856; von Daniels, Handbuch der Deutschen Reichs- u. R., Tüb. 1859.

B) In Frankreich erhielt sich im Süden, wie in Italien, der Gebrauch des Römischen Rechtes das ganze Mittelalter hindurch; im Norden dagegen fand dasselbe erst später Eingang, indem die germanischen Rechtsgewohnheiten dort eine größere Bedeutung hatten. Man unterschied deshalb auch Länder du droit écrit u. du droit coutumier. Unter diesen Rechtsgewohnheiten erhielten in früherer Zeit bes. die normannischen keine weitere Verbreitung; später finden sich dieselben fast für jede Landschaft bes. gesammelt. Ihre Fortpflanzung geschah, wie in Deutschland, insbesondere durch Schöffensprüche u. mancherlei Privatarbeiten. Auch die Städte bildeten ihre Stadtrechte durch mannigfache Privilegien u. Statute, unter denen bes. die von Paris Vorbild für viele andere Städte wurden, in selbständiger Weise aus. Mit der Wiederbelebung der klassischen Studien drang indessen das Römische Recht auch nach Norden immer mehr vor, u. im 16. Jahrh. bildete eine Zeit lang Frankreich sogar den Mittelpunkt für die romanistischen Studien. Daneben bestanden noch als ein einheimisches Reichsrecht die Ordonnanzen der Könige, welche man nach den verschiedenen Dynastien (Merovinger, Karolinger, Capetinger, Valois u. Bourbons) in fünf Klassen einzutheilen pflegt. Reichsrecht konnten diese Ordonnanzen indessen nur werden, wenn alle Parlamente sie in ihr Register eingetragen hatten, was von den Königen nicht immer durchgesetzt werden konnte. Im 17. u. 18. Jahrh. erschienen aber doch mehre Ordonnanzen, welche wegen ihres großen Umfanges von bedeutendem Einfluß wurden, z.B. eine Ordonnance de la marine vom Jahr 1680 über das Seerecht. Auch die Entscheidungen der höheren königlichen Gerichtshöfe bildeten eine wichtige Quelle des Rechts; es entwickelte sich aus ihnen die sog. Jurisprudence des arrèts, deren Stiftung u. Sammlung sich die sog. Arrètistes zur Aufgabe machten. Dieser Rechtsbestand, das sog. Droit ancien, wurde aber in der Revolutionszeit gänzlich durcheinander geworfen; es erfolgte eine verworrene Übergangsperiode, welche man mitunter als Droit intérmediaire bezeichnet. Das Ende dieser Rechtsverwirrung führte Napoleon dadurch herbei, daß er zu einer Codification schritt, deren Frucht die noch heute in Frankreich, wenn schon, mit mancherlei Ergänzungen geltenden fünf Codes, (s.d.) sind. Vgl. bes. Laferrière, Hist. du droit français, Par. 1836 u. 38; Warnkönig u. Stein, Französische R., 1846 ff., 3 Bde. C) In England gründet sich das älteste Recht auf die angelsächsischen Gesetze aus dem 6. u. 11. Jahrh. (vgl. Schmid, Die Geschichte der Angelsachsen, Lpz. 1832); neben ihnen kommen auch noch sehr alte Walische Gesetze vor. Später wurde das Normannische Recht von Einfluß. Die Fortbildung des Rechtes geschah meist nur durch Gewohnheitsrechte; Aufzeichnungen darüber finden sich als Privatarbeiten schon aus dem 12. Jahrh. (Ranulph de Glanvilla). häufiger noch aus dem 14. u. 15. Das Römische Recht fand zwar in England gleichfalls Eingang, insbesondere durch Vacarius, welcher in Bologna studirt hatte; indessen konnte es sich doch nicht zu einer solchen Bedeutung erheben, wie in den südlicheren Ländern. Vgl. Philipps, Geschichte des Angelsächsischen Rechts, Verl. 1825; Derselbe, Englische Reichs- u. R., Verl. 1827- 28, 2 Bde. D) Großes Interesse bietet wegen der Reinheit, mit welcher die germanischen Rechtsgewohnheiten darin auftreten, die Geschichte des skandinavischen Rechtes. Als älteste Aufzeichnungen in Schweden haben sich eine Satzung für Westgothland, das Westgothalagh aus der Mitte des 12. Jahrh., ein Rechtsbuch für Ostgothland, das Ostgothalagh aus dem Ende des 13. Jahrh., eins dergleichen für die Insel Gothland, das Guthalagh, vielleicht aus dem 11. Jahrh., u. das Uplandslagh erhalten, welches ursprünglich eine Satzung des heidnischen Laghmannes Wigho aus der Mitte des 7. Jahrh. sein soll, indessen gegenwärtig nur in einer auf Befehl Königs Birger's im Jahr 1295 durch seinen Laghmann Biikher mit zwölf Männern aus allen drei Landestheilen Schwedens vorgenommenen Überarbeitung existirt. Von den vier ältesten Rechten der Norweger ist das Gulathing handschriftlich, der Fortstathing nicht mehr in ursprünglicher Gestalt vorhanden, beide wurden von Hakon dem Guten gegeben; Heidsävisthing wird Halfdan dem Schwarzen beigelegt; diese drei sind mit dem Borgarthing in das 1267 verbesserte u. vermehrte Gulathinglög von Magnus aufgenommen; derselbe besorgte auch das Lehnsrechtbuch Hirdhskra. Für Dänemark sind aus ältester Zeit Bruchstücke des sog. Witherlag, einer Rechtssatzung aus dem 11. Jahrh., erhalten, ferner das Gesetz für Schonen, eine Privatsammlung alter Gesetze u. Gewohnheiten dieser Insel aus dem 13. Jahrh., u. das Gesetzbuch für Jütland, unter Waldemar II. auf dem Reichstag zu Wordenburg 1241 publicirt. In Island wird das älteste, wohl nur traditionell fortgepflanzte Recht auf Ulfliot zurückgeführt, welcher es im Jahr 926 von seinem Oheim, Thorleif dem Weisen, aus Norwegen geholt haben soll. Eine Aufzeichnung u. Bearbeitung desselben unter dem Namen Gragas (Graugans) folgte im Jahr 1119 durch den Lagmann Gudmund Thorgeirsson. Als sich Island im J. 1216 dem König Hakon Hakonarson von Norwegen unterwarf, wurde die Gragas abgeschafft u. ein neues Rechtsbuch, das Hakonarbok, auch wegen seiner Strenge Jarnsida, (eiserne Hand) genannt, eingeführt. Dasselbe wurde unter Hakons Sohne Magnus durch den isländischen Lagmann[889] Jon neu bearbeitet u. nach demselben Jonsbok genannt, welches. bis auf die neueste Zeit in Island Geltung behielt. Über die R. der andern Länder vgl. Bluntschli, Staats- u. R. der Stadt u. Landschaft Zürich, Zür. 1838 u. 39; über die Niederlande: Warnkönig, Flandrische Staats- u. R., Tüb. 1835; über Italien: Sclopis, Storia della legislat. ital., Par. 1840 f., u. Derselbe, Storia delle antica legislatione del Piemonte, Par. 1833; über slawische R.: Macinjowski, Geschichte der slawischen Gesetzgebung, Warschau u. Lpz. 1830–34,3 Thle., u. übers. von Buß, Slawische R., Stuttg. 1835–39; über Rußland: von Rautz, Versuch über die geschichtliche Ausbildung der Russischen Staats- u. Rechtsverfassung, Mitau 1829, 2 Bde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 885-890.
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Große Erzählungen der Spätromantik

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Im nach dem Wiener Kongress neugeordneten Europa entsteht seit 1815 große Literatur der Sehnsucht und der Melancholie. Die Schattenseiten der menschlichen Seele, Leidenschaft und die Hinwendung zum Religiösen sind die Themen der Spätromantik. Michael Holzinger hat elf große Erzählungen dieser Zeit zu diesem Leseband zusammengefasst.

430 Seiten, 19.80 Euro

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