Assecuranz

[832] Assecuranz (v. lat., Versicherung), I. Vertrag, wodurch. sich ein Theil verbindlich macht, die Gefahr gewisser, dem andern Theil gehöriger Gegenstände, Schiffe u. Ladung, Häuser u. Mobilien, Getreide auf dem Halm, Vieh etc., selbst das Leben, gegen Entrichtung einer bestimmten Summe zu übernehmen. Der, welcher die Gefahr übernimmt, heißt Assecurant (Assecurateur, Versicherer), der Eigenthümer der versicherten Dinge, oder welcher versichern läßt, Assecurāt (Versicherter). Zuweilen geschieht die A. auch durch einen Dritten, indem der Assecurat nicht am Ort ist od. seinen Namen nicht wissen lassen will, u. dieser Dritte heißt dann Assecuranzbesorger. Das Geld, welches der Assecuránt erhält (die Assecuranzprämie), beträgtnach Verhältniß der Gefahr, welcher der versicherte Gegenstand ausgesetzt ist (z.B. bei Schiffen: Jahreszeit, Weite u. Ort der Reise, politische Verhältnisse), mehr od. weniger. Da Berechnungen gelehrt haben, daß im Durchschnitt von 180 Schiffen jährlich 1 untergeht, so beträgt die Prämie in der Regel 1 bis 2 Procent u. darüber vom Werth der versicherten, Gegenstände. Der Assecurat erhält über die Versicherung eine, nach einem bestimmten Schema angefertigte Urkunde (Police, Assecuranzbrief, Assecuranzcontract, Versicherungsbrief), in welcher die Namen der Contrahenten, die versicherten Gegenstände, die Bedingungen des Vertrags u. sonstige wichtige Umstände auf der Rückseite od. in einem eignen Blatt, oft auch die Rechnung des Assecuranten (Assecuranzfactur), aufgeführt sind, u. welchen beide Contrahenten unterzeichnen, zuweilen auch die Richtigkeit der Angaben eidlich erhärten (Assecuranzeid). Ohne eine solche Police würde der ganze Assecuranzvertrag ungültig sein; indeß ist nach gewissen Börsenusancen in Hamburg schon der mündliche Vertrag zwischen den Versicherern u. den verpflichteten Börsenmäklern vor Gericht gültig. Wegen des großen Vortheils der A. ist dieselbe ziemlich allgemein geworden. Die Versicherungen werden theils von (Actien-) Gesellschaften (Assecuranzgesellschaften, Assecuranzcompagnien) od. einzelnen Privaten übernommen, sind also in beiden Beziehungen bloße Privatunternehmungen, denen, wie. bei jedem andern kaufmännischen Geschäfte, die Absicht auf Gewinn von Seiten der Unternehmer (Assecurateure) zum Grunde liegt; theils beruhen sie auch auf Gegenseitigkeit (Gegenseitige Assecuranzanstalten), die ebenfalls nur Privatsache, aber ihrer Einrichtung nach wesentlich von jenen verschieden sind. Dort ruht die Sicherheit der Theilnehmer auf einem von den Unternehmern zusammen zu bringenden Grundcapitale, hier garantiren sich die Theilnehmer den etwaigen Schaden (Verlust) unter einander selbst; dort ziehen die Actionäre den Gewinn an dem Geschäft, hier kann von einem solchen nicht die Rede sein, weil die Vereinsmitglieder nur den wirklichen Bedarf zu tragen haben. Die zur Sicherstellung der Gebäude gegen Feuerschäden bestehenden Staatsanstalten beruhen überall auf Gegenseitigkeit, u. bei den meisten findet Zwangspflicht statt. Der Staat beaufsichtigt solche Gesellschaften (Assecuranzpolizei) nicht überall, am wenigsten in England; da aber die über A. entstehenden Rechtsstreite nicht immer nach den bestehenden (bes. römischen) Gesetzen entschieden werden können, so sind in vielen Ländern eigne Gesetze (Assecuranzordnungen) entworfen u. eigne Behörden (Assecuranzgerichte) errichtet, um die Streitigkeiten in A-sachen zu entscheiden. Die versicherte Summe darf nämlich, mit Ausnahme von Seeversicherungen, den wirklichen Werth des Gegenstandes nicht überschreiten (daher Taxationen von Sachverständigen); der Verlust der versicherten Sachen darf nicht geflissentlich durch Schuld des Versicherten od. seiner Untergebenen entstanden sein. Wenn der Contract zu einer Zeit geschlossen wird, wo die Gefahr schon Statt findet (z.B. das Schiff schon in See ist), dürfen beide Theile nicht von seinem Schicksal unterrichtet sein; dagegen ist, sobald der Contract geschlossen ist, der Assecurant verbunden, den von diesem Augenblick an (bei Schiffs-A-en meist auch schon den noch vor Schließung des Contracts) geschehenen Schaden zu ersetzen. Die Auseinandersetzung des Seeschadens (Dispache) geschieht durch eigens damit beauftragte Beamte (Dispacheurs). Bleibt von einem Schiffe eine gewisse Zeit lang alle Nachricht aus, so ist es gewöhnlich contractmäßig (bei, nach europäischen Häfen bestimmten Schiffen meist 1 Jahr, bei, nach andern Welttheilen gehenden 2 Jahre 3 Monate), daß der Assecurat abandonnirt, d.i. das Schiff u. Ladung an den Assecuranten abtritt u. dagegen seine versicherte Summe von ihm ausgezahlt erhält; wird dagegen der Contract aus einer triftigen Ursache rückgängig (läuft z.B. das Schiff gar nicht aus), so erhält der Assecurat die Prämie, jedoch nach Abzug einer gewissen Summe (meist 1/2 Procent) für den Assecuranten, zurück. Die Idee der A. gehört schon dem Alterthume an; aber geordnet durch Gesetze u. Verordnungen wurde das A-wesen erst im Mittelalter, das älteste Assecuranzgesetz erschien zu Florenz 1523, Kaiser Karls IV.Assecuranzverordnungen sind von 1537 u. 1549. A-gesellschaften, welche sich beim Verluste ihres Grundbesitzes gegenseitige Unterstützungen gewährten, bildeten sich 1530 in London u. 1545 in Paris, später 1726 in Dänemark, 1729 in Sachsen, 1748 im Fürstenthum Querfurt, 1742 in Preußen, 1750 in Braunschweig, 1753 in Hannover. 1710 entstand die erste gegen feste Prämien (Actiengesellschaften) in London gegründete große Gesellschaft mit einem Actiencapitale von 500,000 Pfd. Sterl. Ihr folgten 1720 die Royal Exchange, 1782 die Phœnix-Comp. etc. Ausgebildet hat sich das A-wesen erst im 19. Jahrhundert.[832] II. Die verschiedenen Arten von Assecuranz. Die ältesten A-institute sind: A) die gegen Wassergefahr u. zwar: a) gegen Seegefahr, da bei der Schifffahrt am häufigsten Unfälle vorkamen, u. mithin Schadenersatz durch bewirkte Versicherungen hier vor Allem erwünscht u. nothwendig wurde. Diese Art der A. kommt schon bei den Römern vor, denn im 2. Punischen Kriege verdang der Staat 215 v. Chr. die Zufuhr für das Heer in Spanien an Unternehmer (Publicani), u. diese machten die Bedingung, daß sie gegen die Beschädigung durch die Feinde od. das Wetter sicher gestellt würden, was ihnen auch gewährt wurde. Aber der Staat machte die traurige Erfahrung, daß mehrere solche Versicherte Betrug spielten; sie erdichteten Schiffbrüche od. veranlaßten solche, indem sie die versicherten Sachen in alte, schlechte Fahrzeuge packten u. dann entweder die darein gepackten Gegenstände von geringerm Werth hoch anschlugen, od. auch die Sachen in bereit gehaltenen Böten aufnehmen ließen, aber dennoch als verloren angaben. Unter diesen Betrügern wurden 213 v. Chr. bes. M. Postumius Pyrgensis u. T. Pomponius Vejentanus von dem Prätor mit einer namhaften Strafe belegt. Die A. gegen Seegefahr, welche zunächst nur für Schiffsrheder u. Kaufleute, sowie für Reisende, die mit Hab u. Gut nach fernen Colonien gehen, von materiellem Interesse ist, kann sein: aa) auf Casco, d.i. für das Schiffsgefäß, die Takelage u. das Schiffsgeräth; bb) auf die Güter od. die Ladung, selbst mit Zuschlag des Gewinnes der geladenen Waaren; cc) auf Baratterie, d.i. für den durch das Schiffsvolk etwa entstehenden Schaden; dd) auf die Fracht, d.i. für Zahlung der Frachtgelder, falls solche nicht zu erlangen wären; ee) auf Fischerei, d.i. für einen gewissen Ertrag des Fischfanges; ff) auf Kaperei, d.i. für den durch Wegnahme eines Schiffes erlittenen Verlust; u. vormals auch gg) auf Türkengefahr, d.i. für Loskaufung der etwa in Sklaverei gerathenen Schiffsmannschaft. Die hierbei vorkommenden Versicherungen geschehen theils durch Actiengesellschaften, theils durch Privat-Assecurateure, od. auch durch Vereine von Schiffsrhedern (Clubbs, Compacte), mit gegenseitiger Gewährleistung der Gefahr. Bemerkenswerth ist es hierbei, daß z.B. die in London von einzelnen Assecurateuren abgeschlossenen A-verträge gegen Seegefahr jene der A-compagnien bei Weitem übersteigen, indem letztere etwa nur 1/5 aller im Lande gemachten A-en übertragen erhielten, während die andern 1/5 auf die einzelnen Assecurateure u. die (jedoch nicht viele Geschäfte machenden) A-Gesellschaften in Schottland u. Irland kamen. An Seeversicherungsgesellschaften zählte in Deutschland allein Hamburg 23 eigene Actiengesellschaften, bei welchen i. J. 1855 für 522,611,200 Mark Banco versichert worden war. Außer diesen bestehen in Lübeck, Bremen, Stettin, Emden, Leer u. Triest zusammen wenigstens noch gegen 30 reine Seeversicherungs-gesellschaften, bei welchen, wenn man dazu die Summen rechnet, die von solchen Gesellschaften, welche andere Branchen vereinigen, gedeckt werden, jährlich mehr als 1000 Millionen Thaler versichert sind. b) A-Gesellschaften gegen Flußgefahr. Einzelne derselben übernehmen nicht blos Versicherungen zu Wasser, sondern auch zu Lande, so daß sie sich also auf beide Arten des Transportes beziehen, u. die Transportversicherungsgesellschaften unterscheiden sich wieder in solche, welche blos die Gefahr des Transports zu Wasser u. zu Lande garantiren, u. in solche, welche mit diesem auch andere Versicherungsbrauchen vereinigen. aa) Deutsche Fluß- u. Landtransportversicherungsgesellschaften: Strom-A-compagnie in Breslau, Neue Sächsische Fluß-Agesellschaft in Leipzig, Neue Transportversicherungsgesellschaft Fortuna in Berlin, Flußversicherungsgesellschaft von 1833 in Hamburg, Elb-A. comp. daselbst, Niederrheinische Güter-A-comp. in Wesel, Agrippina in Köln, Düsseldorfer Allgemeine Transportversicherungsgesellschaft, Rheinschifffahrts-A-gesellschaft in Mainz, Rheinschifffahrts-Versicherungsgesellschaft in Mainz, Rheinschifffahrts-A-gesellschaft in Worms, Württembergische Transportversicherungsgesellschaft in Heilbronn, Stromversicherungsgesellschaft in Stettin, Pomerania, Transportversicherungsgesellschaft daselbst, Wasser-A-comp. in Magdeburg, Schifffahrts- u. A-gesellschaft in Prag bb) Gesellschaften, welche mit der Transportversicherung auch andere Branchen verbinden: Preußische Nationalversicherungsgesellschaft in Stettin, Deutscher Phönix in Frankfurt a. M., Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Breslau, Assicurazioni Generali in Triest, Riunione Adriatica di Sicurtà u. Azienda Assicuratrice daselbst, Thuringia in Erfurt. Sämmtliche vorbemerkte See-, Fluß- u. Eisenbahnversicherungsgesellschaften sind auf Actien gegründet. In Frankreich sind bes. zu nennen, zunächst in Paris: die Alliance (auch Feuer-A.) für die innere Schifffahrt; die Compagnie d'Assurance gènèrale maritime; die Chambre d'Ass. marit.: Lloyd Français; Salamandre (auch Feuer- u. Lebens-A.); Mélusine; Union des Ports; ferner zu Havre: die Alliance; Compagnie commune d'Ass. marit.; Com p. d'Ass. marit.; Comp. d'Ass. marit. Havraise et Parisienne; ferner die Comp. franc. d'Ass. marit.: die Comp. Bretonne d'Ass. marit. zu Nantes. In England, wo bis 1824 die See-A. ein Monopol zweier Londoner Corporationen war, sind jetzt die wichtigsten derartigen Gesellschaften: die Corporation of London Ship, seit 1720, die Royal Exchange, ebenfalls seit 1720 (auch Feuer- u. Lebens-A.); die Alliance, seit 1824; die In demnity mutual. ebenfalls seit 1824; die Marine Assurance Company, seit 1836; der Neptune Marine. seit 1839. Rußland hat dergleichen A-Gesellschaften zu Petersburg, Riga, åbo, Odessa etc.; Schweden hat 2 zu Stockholm u. 2 zu Gothenburg; Norwegen zu Christiania, Bergen, Drontheim etc.; Dänemark hat 3 A-Gesellschaften zu Kopenhagen u. seit 1838 1 zu Altona; Holland hat See-A. (theilweise auch Feuer-A.) zu Amsterdam, Rotterdam, Tiel, Nimwegen etc.; Belgien hat 5 Compagnies d'Assurance marit, zu Antwerpen u. außerdem ebendaselbst noch mehrere andere hierher gehörige Anstalten.

B) Die A-Anstalten gegen Feuersgefahr sind späteren Ursprungs als die gegen Wassergefahr u. haben das ausgedehnteste Publicum, indem sie sich auf Alle erstrecken, deren Besitzthum eine Betheiligung an denselben rathsam macht. Die ersten deutschen derartigen Institute wurden von den Regierungen[833] begründet u. hatten zum Zwecke, die Eigenthümer abgebrannter Gebäude für einen gewissen Theil ihres Werthes sicher zu stellen, beziehentlich zu entschädigen. Der Eintritt in diese Staats-Brand-A-Kassen beruhte in frühern Zeiten durchweg auf Zwangsverbindlichkeit, indem Jeder verpflichtet war, seine Gebäude hierbei versichern zu lassen. Seit mehreren Jahren wurde aber in Preußen auf Antrag der Stände bei dem größten Theil derselben die Zwangspflicht aufgehoben, indeß in den meisten übrigen Staaten besteht sie noch fort. In den österreichischen Staaten sind die Gebäudeversicherungsgesellschaften nur Privatgesellschaften. Es wird hier durchweg der Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen, indem die von den Versicherten zu zahlenden Beiträge nach der im Laufe des Jahres. nöthig gewordenen Totalentschädigungssumme bestimmt werden. Wie schon bemerkt worden, zählen alle gegenseitigen Staats- oder Privatversicherungsgesellschaften, welche reine Immobiliarbrandversicherungen sind, zu den Gegenseitigen, bei welchen der Bedarf halb- oder ganzjährig postnumerando aufgebracht werden muß. Doch besteht unter den privaten Gegenseitigen noch eine andere Art, wo prae numerando ein Beitrag (Prämie) gezahlt u. falls dieser nicht ganz gebraucht, in Form von Dividenden zurückgezahlt wird, reicht er aber nicht zu, Nachschußprämien gezahlt werden müssen. Einige von ihnen haben ein Maximum des Nachschusses bestimmt, woraus hervorgeht, daß für den Fall auch dieser nicht zureicht, die Beschädigten sich Abzüge pro rata gefallen lassen müssen. An reinen gegenseitigen Immobiliarbrandversicherungsanstalten, die vom Staate verwaltet werden, bestehen zur Zeit: in Preußen einige 50, d.i. in manchem Regierungsbezirk 2–3, u. unterscheiden sich dieselben in Städte-, Provinzial-, Land- u. Domaine-Feuersocietäten; 2 im Königreich Hannover, 2 im Königreich Baiern, je 1 in Württemberg, in Baden, in den beiden Mecklenburg; mehrere Städte- u. Landfeuersocietäten, je 1 im Königreich Sachsen, in Kurhessen, in Oberhessen (Hessen-Darmstadt), Sachsen-Altenburg, Koburg, Gotha, Anhalt, Braunschweig, Lippe-Detmold, Sigmaringen, in Hamburg u. in Holstein mit Lauenburg mehrere Brandversicherungs-Gilden. Die k. k. österreichischen Staaten (doch sind dies Privatgesellschaften) besitzen dergleichen in Böhmen, Galizien, Mähren, Niederösterreich, Tyrol, Steyermark u. Vorarlberg u. eine in Wien. Alle übrigen deutschen Feuerversicherungsgesellschaften zählen zu den Privaten; sie unterscheiden sich in solche, welche auf Gegenseitigkeit od. Wechselseitigkeit, u. in solche, welche auf Actien (Actiengesellschaften) gegründet sind. a) Gegenseitigkeitsgesellschaften sind wieder Allgemeine od. Mobiliarversicherungen od. Landwirthschaftliche. aa) Allgemeine sind solche, welche neben dem beweglichen Vermögen, da wo es gestattet ist, auch Unbewegliches versichern u. dazu zählen: die Feuerversicherungsbank für Deutschland in Gotha (seit 1820), die Brandversicherungsbank für Deutschland in Leipzig u. eine Gesellschaft in Bremen; bb) Mobiliarversicherungsgesellschaften sind: die Vaterländische Feuersocietätin Rostock, der Feuerversicherungs-Verein in Altona, die Ostfriesische Feuer-Societät in Norden, die Württembergische Privat-Feuerversicherungs-Gesellschaft in Stuttgart; cc) Landwirthschaftliche, sind nicht minder stark vertreten. Ihrem Alter nach bestehen in Deutschland folgende Gesellschaften: Die Mecklenburgische Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Neubrandenburg (1801), die Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft zu Schwedt (1826), der Feuerversicherungs-Verein in Güstrow (1833), die Mobiliar-Feuerversicherungsgesellschaft in Marienwerder (1840), die Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Stolp, (1840), die Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Greifswald (1842), Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft in Brandenburg a. d. H. (1845) u. der Landwirth in Rostock (1847). Die Gesellschaften in Gotha, Bremen, Rostock, Altona, Norden, Stuttgart u. Schwedt lassen sich vorweg eine Prämie zahlen, geben davon zurück, was sie nicht brauchen, od. ziehen Nachschüsse bis zu einer bestimmten Höhe ein; die Gesellschaften in Leipzig, Neubrandenburg, Güstrow, Marienwerder, Stolp, Greifswald u. Brandenburg ziehen den vollen Bedarf halbjährig ein u. lassen sich für richtige Zahlung eine Caution unter dem Namen Legegeld vorweg einzahlen. In England sind von diesen Anstalten (Contribution Societies) die bedeutendsten: die Farmers-, die Hand in hand-, die Westminster-Compagnie etc. b) An reinen Actien-Feuerversicherungs-Gesellschaften zählt Deutschland zur Zeit 20, nämlich die Berlinische Feuerversicherungsgesellschaft (1812), die Leipziger Feuerversicherungs-Anstalt (1818), die Aalenda Assicuratrice in Triest (1822), Erste österreichische Versicherungsgesellschaft in Wien (1824), Vaterländische Feuerversicherungsgesellschaft in Elberfeld (1824), Aachen-Münchner Feuerversicherungsgesellschaft (1825), die Assicurazioni Generalidu Triest (1831), die Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt der Hypotheken- u. Wechsel-Bank in München (1835), die Riunione Adriatica di Sicurtà in Triest (1838), die Patriotische Feuer-A-compagnie in Hamburg (1820 u. 1842 reorganisirt), die See- u. Feuer-A-comp. in Hamburg (1841), die Feuer-A-comp. von 1843, die Neue fünfte A-comp. in Hamburg (1843), Colonia, Feuerversicherungsgesellschaft in Cöln (1839), der Deutsche Phönix in Frankfurt a. M. (1843) vereinigte sich einige Jahre später mit dem Badenschen Phönix u. nahm seitdem den jetzigen Namen an; die Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft (1844), Preußische Nationalversicherungsgesellschaft in Stettin (1845), Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft in Breslau (1848), Hamburg-Bremer Feuerversicherungsgesellschaft (1854), Providentia, Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Frankfurt a. M. (1857). Alle diese mit sehr großen Stammcapitalien ausgerüsteten Gesellschaften versichern nicht nur bewegliche Gegenstände, sondern da, wo es gestattet ist, auch unbewegliche; mehrere von ihnen gewähren auch Sicherheit für Waaren auf den Transport zu Wasser u. zu Lande, einige haben sogar Hagel- u. Lebensversicherungen eingeführt. Mit Ende 1854 besaßen 16 von diesen Gesellschaften ein Actiencapital von 30,682,3407 Thaler u. außer demselben eine Prämien- u. Gewinnstreserve von 10,771, 748 Thlr. Annähernd war das versicherte Capital 4186,164, 480 Thlr. und die bezahlten Schäden u. Kosten betrugen 10,737, 160 Thlr. Außerdem wurde bei 13 gegenseitigen Gesellschaften die Summe von 657,094, 255 Thlr. versichert u. die Summe von 1,858, 021 Thlr. an Entschädigungen vergütet[834] In Frankreich: Compagnie l'Alliance, C. Lyonnaise d'Ass., C. Royale d'Ass., la France, l'Immortelle, l'Indemnité, Phenix, Providence, Salamandre, Soleil, Union, zusammen mit 82 Mill. Francs u. m. a. Belgien hat Feuer-A-Compagnien zu Antwerpen, Brüssel, Lüttich u. Gent; Holland hat Maatschappij van Brandverzekering zu Amsterdam (3), im Haag (5), zu Rotterdam, Utrecht, Zwoll, Gröningen, Herzogenbusch etc. In England sind die bedeutendsten Feuer-A-Gesellschaften: Alliance, Atlas, Birmingham, British, Globe, Guardian, Imperial, Kent, Metellus, Royal Exchange, Scotish Union, Sun. West of England, Yorkshire mit mehr als 7 Mill. Pfd. Sterl. Rußland: die 1. u. 2. Russische Feuer-A-Compagnie hat einen Fond von 4 Mill. Rubel Silber.

C) Die Lebensversicherungs-Anstalten. a) Die eigentliche Lebensversicherung, wobei der Versicherer verbunden ist, beim Todesfall od. zu einer früher bestimmten Zeit, der bestimmten versicherten Person od. bei Überlebungsversicherungen, welche von zwei verbundenen Personen die andern überlebt, die festgesetzte Summe zu zahlen, u. die Renten-Anstalten, s. D). Die hierher gehörenden A-Anstalten sind ebenfalls aa) theils Actien-Gesellschaften, u. zwar aaa) werden die Versicherungen nur als reine Geschäftssache betrachtet, so daß also der Gewinn der Actionäre Hauptzweck dabei ist; od. bbb) es kommt nur ein Theil des Gewinnes zur Vertheilung an die Actionäre u. das Übrige wird den Versicherten überwiesen, wie dies bei fast allen deutschen Gesellschaften der Fall ist. Auch kann man bei diesen mit u. ohne Gewinnantheil (Dividende) versichern, in welchem letztern Falle die Prämie billiger ist; bb) theils sind sie auf Gegenseitigkeit gegründet. Von ersterer Art sind in England die oben unter B) genannten Royal Exchange, Sun, Globe u. a.; zur 2. Art gehören dort Al liance, Atlas, Guardian u. a. Uebrigens besitzt England eine große Menge von Lebens-Versicherungs-, Renten- u. Wittwenversorgungs-Anstalten, die erste wurde dort im Jahre 1706 durch einen Freibrief der Königin Anna begründet. Außer denbereits angeführten sind noch zu nennen: Achilles Life Assurance Company, Albion, Asylum (auch Feuerversicherung), Britannia, British Commercial, British Empire, Clerical and Medical, Dissenters, Eagle, Economic, Edinburgh, English and Scotish Law (auch Feuerversicherung), European, Imperial, Kent, Law, Legal, Licensed Victuallers (auch Feuerversicherung), London Annuity, London, Edingburgh and Dublin. London Reversionary, Medical Invalid, Minerva, National, North British, Norwich Reversionary, North of Scotland, Palladium, Pelican, Promoter, Protector, Provident Life, Reversionary Interest, Rock, Royal Na val Military, Scotish Union (auch Feuerversicherung), Union (auch Feuerversicherung), United Kingdom, University, Victoria, Westminster and General, West of England (auch Feuerversicherung), York and London. Englische gegenseitige: Amicable, Equitable, Freinds' Provident, General Annuity Endowment, General Benefit, London, Metropolitan, National Provident, Norwich Life, Productive, Provident Clerks, Reliance, Scotish Widows Fund, United Kingdom Total Abstinence, United Mercantile and Travellers, Western. In Frankreich sind die wichtigsten Alliance (gegenseitig), Assur. gènèrales, Compagnie Royale d'Ass. sur la vie, Banque paternelle, l'Epargne, l'Immortelle, Salamandre (auch Feuer- u. Seeversicherung), l'Union. Belgien hat ebenfalls mehrere Lebensversicherungs-Anstalten; Holland hat solche zu Amsterdam u. im Haag, u. eine Rentenanstalt zu Rotterdam. In Rußland ist zu nennen: die Gesellschaft zur Versicherung von Capitalien u. lebenslänglichen Revenüen, zu St. Petersburg, seit 1835, Fond: 4 Mil'. Rubel Banco, in Actien à 200 Rubel. In Deutschland hat das Lebensversicherungswesen in den letzten Decennien große Fortschritte gemacht. Hier sind gegenwärtig an Gesellschaften, welche zu den mit aaa) bezeichneten gehören: Lebensversicherung der Hypotheken- u. Wechselbank in München, desgleichen der drei Triestiner Gesellschaften, die Azienda, Assicurazioni Generali, Riunione Adriatica di Sicurtà, erste österreichische Versicherungsgesellschaft in Wien u. die Concordia in Cöln; Gesellschaften unter bbb) sind: Deutsche Lebensversicherungsgesellschaft in Lübeck, Berliner Lebensversicherungsgesellschaft, Janus in Hamburg, Hammonia in Hamburg, Frankfurter Lebensversicherungsgesellschaft, Vorsicht in Weimar, Teutonia in Leipzig, Magdeburger Lebensversicherungsgesellschaft. Zu den Gesellschaften b) auf reine Gegenseitigkeit zählen: die Lebensversicherungsbank für Deutschland in Gotha, die Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft, die Allgemeine wechselseitige Capitalien- u. Rentenversicherungs-Anstalt in Wien, die allgemeine Lebensversicherungs-Anstalt. in Hannover, die Braunschweigische allgemeine Versicherungs-Anstalt, die Iduna in Halle, die Lebensversicherungs- u. Ersparnißbank in Schwerin, u. die Lebensversicherungs- u. Ersparnißbank in Stuttgart. Eine neue Erfindung, welche unter dieser Rubrik zählt, ist b) die A. von Personen gegen körperliche Verletzung während der Fahrt u. durch die Eisenbahnen. Diese Idee soll von Masius in Leipzig ausgegangen sein, sie kam zuerst in Paris, dann in London. u. 1852 auch in Deutschland durch Errichtung der Thuringia in Erfurt zur Ausführung, an welche sich 1853 die Allgemeine Eisenbahnversicherungsgesellschaft in Berlin reihte. Beide Gesellschaften zählen zu den Actiengesellschaften u. versichern nicht nur Personen während der Fahrt, sondern auch Frachtgüter. Die Prämien sind in Deutschland niedriger, als in England, da wegen der vorsichtigeren Fahrt in Deutschland nicht so viel Eisenbahnunfälle vorkommen, als in England. Die Prämie für Versicherung der Personen auf 1 Jahr u. auf allen Eisenbahnen Europas für 7000 Thaler beträgt nur 6 Thlr. 10 Ngr.

D) Rentenanstalten (Aussteuerkassen), welche auf die Versorgung während der Lebenszeit abzwecken, indem die Versicherer hierbei gegen größere od. geringere, von Seiten des Versicherten gemachte Einlagen die Verpflichtung hat, demselben eine Rente für die Lebensdauer, eventuell nach einer im Voraus bestimmten Reihe von Jahren, zu zahlen. Die Renten- u. Lebensversicherungs-Anstalt in Darmstadt, die Allgemeine Versicherungs Anstalt[835] für Unterthanen des österreichischen Kaiserstaats in Wien, die Allgemeine Rentenanstalt in Stuttgart, die Allgemeine Versicherungs-Anstalt in Karlsruhe, die Preußische Rentenversicherungs-Anstalt in Berlin, die Sächsische Rentenversicherungs-Anstalt in Dresden, die Rentenversicherungs-Anstalt in Hannover, die Allgemeine Rentenversicherungs-Anstalt in Darmstadt, die Altersversorgungs-Anstalt in Breslau u. die Alterversorgungs-Anstalt für Bühnenkünstler in Berlin. Außer diesen genannten reinen Rentenanstalten können aber noch bei der Renten- u. Capitalien-Versicherungsgesellschaft in Berlin u. den schon bei der Lebensversicherung unter C) angeführten Gesellschaften in Hamburg, München, Frankfurt, Triest, Wien, Halle, Leipzig, Darmstadt, Stuttgart, Schwerin, Weimar u. Magdeburg Renten versichert werden. Ein neuer durch die Caisse paternelle in Paris beliebt gewordener Zweig ist die Kinderausstattungsversicherung, wobei Kinder gegen jährliche geringe Beiträge (od. auch einmaliger Zahlung) im 21.–24. Lebensjahre eine bestimmte Summe erhalten. Damit beschäftigen sich die Iduna in Halle, Concordia in Cöln, Teutonia in Leipzig u. die Gesellschaften in München, Triest u. Hamburg. Capitalien werden außer der Capitalienversicherungs-Anstalt in Hannover u. der mit der Berliner Lebensversicherungsgesellschaft verbundenen Capitalienversicherungsgesellschaft fast von allen schon genannten Lebens- u. Rentenversicherungs-Anstalten versichert.

E) Landwirthschaftliche Versicherungen: a) Hagelversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit u. auf Actien: aa) zu den Gegenseitigen zählen Neubrandenburg (1797), Schwedt (1826), Güstrow (1840), Greifswald (1841), Marienwerder (1848), Brandenburg a. d. H. (1845). Diese 6 Gesellschaften erheben den Bedarf postnumerando u. versichern auch landwirthschaftlich bewegliches Eigenthum gegen Feuerschäden, während die folgenden reine Hagelversicherungsgesellschaften sind u. vorweg eine Prämie nehmen, die sie später berechnen u. entweder den Überschuß zurückgeben, od. Nachschüsse erheben, wenn diese nicht zugereicht hat: Gesellschaft zu gegenseitiger Hagelschäden-Vergütung in Leipzig (1824), Hagel-A-gesellschaft für die adeligen Güter u. Klöster der Herzogthümer Schleswig-Holstein u. Lauenburg in Kiel (1818), Württembergische Hagelversicherungs-Anstalt in Stuttgart (1830), Hagelschädenversicherungsgesellschaft für das Königreich Hannover in Hannover (1833), seit 1855 vereinigt mit der gleiches Namens in Braunschweig; Hagelversicherungs-Verein für das Königreich Baiern (1833), Hagel-A-gesellschaft in Detmold (1838), Hagelschadenversicherungsgesellschaft in Erfurt (1845), Hagelschadenversicherungs-Verein für Kurhessen in Kassel (1855), Gesellschaft für gegenseitige Hagelschäden-Vergütung in Altenburg (1847), Deutsche Hagelversicherungsgesellschaft für Feldfrüchte u. Gärtnereien in Berlin (1847). bb) Hagelversicherungsgesellschaften auf Actien. Lange Jahre stand die im Jahr 1822 errichtete Berliner Hagel-A-gesellschaft, welche mit dem Jahre 1831 den Zusatz Neue etc. annahm, allein da, bis die großen Hagelschäden im Jahr 1853 folgende neue Actiengesellschaften hervorriefen: Union, Deutsche Hagelversicherungsgesellschaft in Weimar, Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft, Kölnische Hagelversicherungsgesellschaft, Ceres, Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft (von 1851–1854 auf Gegenseitigkeit). b) Die Viehversicherung wurde zuerst von Masius im Jahr 1830 vorgeschlagen u. durch Errichtung der damaligen Viehversicherungs-Anstalt für Deutschland in Leipzig eingeführt, aus welcher von 1833 bis 1840 bestandenen gegenseitigen Anstalt die spätern Gesellschaften u. Vereine hervorgegangen sind. Die Viehversicherung ist die schwierigste aller Arten, weil die Gefahr zu verschieden u. der Mißbrauch zu groß ist, eine genaue Ermittelung u. Überwachung aber das versicherte Object der Kosten wegen nicht tragen kann. In der Neuzeit ist die Versicherung durch die hohen Viehpreise jedoch sehr begünstigt worden, u. in allen Staaten trachtet man danach, Viehversicherungsgesellschaften zu errichten. Im Königreich Hannover bestehen mehrere hundert kleiner Viehversicherungsvereine, ebenso in Württemberg u. Baden. Größere sind: Viehversicherungs-Anstalt für das Fürstenthum Starkenburg in Darmstadt, Viehversicherungsverein für das Herzogthum Braunschweig, Potsdamer Viehversicherungs-Verein. Alle diese beruhen auf Gegenseitigkeit, während die Magdeburger Viehversicherungsgesellschaft seit 1854 in eine Actiengesellschaft umgewandelt, seitdem ziemlich große umfangreiche Geschäfte macht; bis Ende 1856 waren bei ihr mehr als 5 Mill. Thaler Versicherungen in Kraft.

F) Creditversicherungen. Was man in Deutschland stets als Chimäre betrachtet hatte, nämlich Anstalten, zur Versicherung böser Schulden, sollte der Bankschwindel od. vielmehr die Agiotage an den Bankactien, der im Jahre 1856 so sehr überhand genommen hatte, verwirklichen. In Cöln u. Magdeburg bildeten sich zwei Actiengesellschaften, jede mit 10 Millionen Thaler Actien, zur Versicherung von Waarencréditen. Indeß hat diese Manipulation kein Glück gemacht. Ein gleiches Project, nur auf Gegenseitigkeit, trat zu gleicher Zeit in Berlin an das Licht, u. obgleich einige Namen von Bedeutung an der Spitze standen, so scheint auch dies, wie ein in Mannheim projectirter Del credere-Verein, nicht zur Ausführung zu kommen. – Das neueste im A-sache ist ein in neuester Zeit in Dresden aufgetauchtes Project, die Errichtung einer Hypothekenversicherungsbank, welcher Art eine in London errichtet wurde.

G) Literatur. Über Feuerversicherung: Brüggemann, Die Mobiliarversicherung in Preußen, Berl. 1838; Masius, Allgemeine Versicherungszeitung, Lpz. 1845–49; Derselbe, Lehre der Versicherung u. statistische Nachweisung aller Versicherungsanstalten in Deutschland, Lpz. 1846; Derselbe, Handbuch für Versicherungsagenten, od. solche, welche es erst werden wollen, 1847; Derselbe, Rundschau der Versicherungen, Lpz. 1851–1857; Mart. Oberländer, Die Feuerversicherungsanstalten vor der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen, ebd. 1857; H. Meyer, Die Privatfeuerversicherung in Preußen, Berl. 1853; H. Gräff, Das Feuerversicherungswesen nach Preuß. Rechte, Bresl. 1852; Lud. Hoffmann, Mittheilungen aus dem Gebiete des Feuerversicherungswesens u. dessen Technik, Berl. 1855f. Lebens- u. Rentenversicherung: Babbage, Vergleichende Darstellung der verschiedenen Lebensassecuranzgesellschaften (aus dem Englischen), Weim. 1817; [836] Krause, Über die Gemeinnützigkeit der Lebensversicherungsanstalten, Ilm. 1829; Littrow, Über Lebensversicherungen u. andere Versorgungsanstalten, Wien 1832; Bleibtreu, Zweck u. Einrichtung der Lebensversicherungsanstalten, Karlsr. 1832; Blesson, Die Rentenversicherungsanstalten, Die Theorie der Lebensrenten, Lebensversicherungen, Wittwenkassen etc. (deutsch nach Baily von Schnuse, Weim. 1839; Berlin 1840); Kröncke, Über Rentenanstalten, Darmst. 1840; Salomon, Über Lebensversicherungsanstalten, 2. A. Wien 1840; Schmalz, Über Wittwenkassen u. Lebensversicherungen, Lpz. 1841; Brunner, Über Pensions-, Renten- u. Lebensversicherungsanstalten, Münch. 1844; Rau, Beitrag zur näheren Kenntniß der Rentenanstalten, bes. der Allgemeinen Rentenanstalt zu Darmstadt, Darmst. 1844; Heym, Die Grabekassen, ihre Einrichtung u. Verwaltung, Lpz. 1850; W. Jahn, Ausführliche Berechnung der Prämien u. des Reservefonds bei Lebensversicherungsanstalten, Zittau 1852; G. Hopf, Die Lebensversicherungsanstalt, ihre Einrichtungen, ihr Zustand u. ihre Hoffnungen, Gotha 1852; Aug. Wiegand, Die mathematischen Grundlagen der Lebensversicherungsinstitute, Halle 1854; Derselbe, Lebensversicherungskatechismus, Halle 1856; Heym, Die Anfertigung des Rechnungsabschlusses von Grab- u. Krankenkassen, Lpz. 1856; Rädell, Anweisung, die Lebensfähigkeit von Versicherungsanstalten in Bezug auf das menschliche Leben u. Sterben zu untersuchen, Berl. 1857. Zur Kenntniß des A-wesens dienen außerdem: Benneke, System des A- u. Bodmereiwesens, Hamb. 1805–21, 5 Thle.; Büsch, Übersicht des A-wesens, ebd. 1795, u. dessen Darstellung der Handlung etc., 3. A. ebd. 1808, 2 Thle.; v. Reden, Handels- u. Gewerbsgeographie, Berl. 1843; Unger, Die Grundsätze des gesammten Versicherungswesens etc., Erf. 1844; Weskett, Theorie u. Praxis der A-en, aus dem Engl., Lübeck 1782–1791, 3 Bde.; Tomies, Chronik des Hamburger See-A-geschäfts im Jahr 1826, Hamb. 1857 (u. dessen Chroniken über frühere Jahre); Pöhls, Darstellung des See-A-rechtes, Hamb. 1833, 2 Thle., u. a.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 832-837.
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